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   BAG, 17.11.2021 - 4 AZR 77/21   

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https://dejure.org/2021,46369
BAG, 17.11.2021 - 4 AZR 77/21 (https://dejure.org/2021,46369)
BAG, Entscheidung vom 17.11.2021 - 4 AZR 77/21 (https://dejure.org/2021,46369)
BAG, Entscheidung vom 17. November 2021 - 4 AZR 77/21 (https://dejure.org/2021,46369)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht

    Höhergruppierungsantrag nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund - Geltendmachung von Zinsansprüchen - Abbedingung von Ausschlussfristen - Zulässigkeit der Revision

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 242 BGB, § 286 Abs 1 BGB, § 286 Abs 2 Nr 1 BGB, § 286 Abs 4 BGB, § 288 Abs 1 BGB
    Höhergruppierungsantrag nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund - Geltendmachung von Zinsansprüchen - Abbedingung von Ausschlussfristen - Zulässigkeit der Revision

  • IWW

    § 72 Abs. 5 ArbGG, § ... 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO, § 37 Abs. 1 TVöD, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB, § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 288 ZPO, § 160 Abs. 3 Nr. 3 ZPO, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 24 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TVöD, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 286 Abs. 4 BGB, § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD, § 37 Abs. 1 Satz 2 TVöD, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 24 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 TVöD, § 24 Abs. 1 TVöD, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 26 TVÜ-Bund, § 26 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund, § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund, § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund, § 188 Abs. 2 BGB, § 37 TVöD, § 242 BGB, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Revisionsbegründung; Geständnis im Zivilprozess; Zweck tariflicher Ausschlussfristen

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Höhergruppierungsantrag nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund - Geltendmachung von Zinsansprüchen - Abbedingung von Ausschlussfristen - Zulässigkeit der Revision

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhergruppierungsantrag nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund ; Geltendmachung von Zinsansprüchen; Abbedingung von Ausschlussfristen; Zulässigkeit der Revision

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Revisionsbegründung; Geständnis im Zivilprozess; Zweck tariflicher Ausschlussfristen

  • datenbank.nwb.de

    Höhergruppierungsantrag nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund - Geltendmachung von Zinsansprüchen - Abbedingung von Ausschlussfristen - Zulässigkeit der Revision

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verzugszinsen - und die tariflichen Ausschlussfristen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Präjudizielle Rechtsverhältnisse - und das Geständnis

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der befriste Verjährungsverzicht - und die tarifliche Verfallklausel

Sonstiges

  • Bundesarbeitsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Verzugszinsen auf Arbeitsentgelt nach Höhergruppierung aufgrund eines Antrags nach § 26 TVÜ-Bund

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2022, 798
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 18.09.2019 - 4 AZR 42/19

    Eingruppierung - Schiffsführer - Peilschiff - Ausschlussfrist

    Auszug aus BAG, 17.11.2021 - 4 AZR 77/21
    Ausgehend von ihrem Sinn und Zweck ist die Ausschlussfrist nur gewahrt, wenn die Anspruchstellerin unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass sie Inhaberin einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht (BAG 18. September 2019 - 4 AZR 42/19 - Rn. 36, BAGE 168, 13; 11. April 2019 - 6 AZR 104/18 - aaO) .

    Diese Ansprüche sind erst aufgrund des der Beklagten am 28. Mai 2015 zugegangenen Höhergruppierungsantrags der Klägerin entstanden (vgl. BAG 18. September 2019 - 4 AZR 42/19 - Rn. 32 mwN, BAGE 168, 13) , so dass § 24 Abs. 1 TVöD/Bund ggf. keine unmittelbare Anwendung finden könnte.

    Die Wirkung der Ausschlussfrist nach § 26 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund ist vielmehr auf das Antragsrecht nach § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund beschränkt (ausf. BAG 18. September 2019 - 4 AZR 42/19 - Rn. 26 ff., BAGE 168, 13) .

    bb) Ob ein Antrag nach § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund zugleich eine - ausreichende - Geltendmachung iSv. § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD/Bund enthält, hängt von dessen Inhalt ab und ist deshalb in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen (BAG 18. September 2019 - 4 AZR 42/19 - Rn. 32, BAGE 168, 13) .

  • BAG, 24.06.2021 - 5 AZR 385/20

    Schuldnerverzug - entschuldbarer Rechtsirrtum - Geltendmachung von Verzugszinsen

    Auszug aus BAG, 17.11.2021 - 4 AZR 77/21
    Für die Leistung war damit gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so dass eine Mahnung entbehrlich war (vgl. hierzu BAG 24. Juni 2021 - 5 AZR 385/20 - Rn. 16) .

    Der Schuldner ist darlegungs- und beweispflichtig, dass die geschuldete Leistung zum Fälligkeitszeitpunkt unterblieben ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft (BAG 24. Juni 2021 - 5 AZR 385/20 - Rn. 18 mwN) .

    Erforderlich ist lediglich, dass das Arbeitsverhältnis die Grundlage für den Anspruch bildet (BAG 24. Juni 2021 - 5 AZR 385/20 - Rn. 29) .

    Es widerspricht dem Zweck der Ausschlussfrist für diese eine gesonderte Geltendmachung zu verlangen, zumal die Höhe von Verzugszinsen gesetzlich in § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB festgelegt und somit anhand der Hauptforderung hinreichend berechenbar ist (vgl. BAG 24. Juni 2021 - 5 AZR 385/20 - Rn. 33 f. zur Geltendmachung durch Erhebung einer Befristungskontrollklage) .

  • BGH, 30.04.2015 - IX ZR 1/13

    Insolvenzanfechtung: Übersehene Tatbestandsvoraussetzungen der Verjährung als

    Auszug aus BAG, 17.11.2021 - 4 AZR 77/21
    Gegenstand eines Geständnisses können nicht nur Tatsachen, sondern auch präjudizielle Rechtsverhältnisse sein (BGH 30. April 2015 - IX ZR 1/13 - Rn. 15; 16. Juli 2003 - XII ZR 100/00 - zu 3 der Gründe mwN [Zustandekommen eines Vertrags]; BAG 9. Februar 1995 - 2 AZR 389/94 - zu II 3 der Gründe) .

    Ob ein Geständnis in diesem Sinne vorliegt, ist revisionsrechtlich uneingeschränkt nachprüfbar, weil es die Auslegung und rechtliche Würdigung prozessualer Willenserklärungen der Parteien betrifft (BGH 30. April 2015 - IX ZR 1/13 - Rn. 16 mwN) .

    Soweit die Beklagte darüber hinaus im vorliegenden Rechtsstreit die Auffassung vertreten hat, es sei ihr nach Treu und Glauben verwehrt gewesen, sich hinsichtlich der Entgeltdifferenzen auf Ausschlussfristen zu berufen, bezog sich dies zum einen nicht auf etwaige Zinsansprüche und zum anderen handelt es sich hierbei um eine Rechtsansicht, die nicht Gegenstand eines Geständnisses sein kann (vgl. zum Verjährungsbeginn BGH 30. April 2015 - IX ZR 1/13 - Rn. 15) .

  • BAG, 11.04.2019 - 6 AZR 104/18

    Ausschlussfrist - unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch

    Auszug aus BAG, 17.11.2021 - 4 AZR 77/21
    Sie soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung sie nicht rechnet und auch nicht rechnen muss, geschützt werden (BAG 11. April 2019 - 6 AZR 104/18 - Rn. 32, BAGE 166, 285; 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 50, BAGE 162, 81) .

    Ausgehend von ihrem Sinn und Zweck ist die Ausschlussfrist nur gewahrt, wenn die Anspruchstellerin unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass sie Inhaberin einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht (BAG 18. September 2019 - 4 AZR 42/19 - Rn. 36, BAGE 168, 13; 11. April 2019 - 6 AZR 104/18 - aaO) .

    Das wird ua. angenommen, wenn der Arbeitgeber den Eindruck erweckt hat, der Arbeitnehmer könne darauf vertrauen, der Anspruch werde auch ohne rechtzeitige Geltendmachung erfüllt (BAG 11. April 2019 - 6 AZR 104/18 - Rn. 39, BAGE 166, 285; 28. Juni 2018 - 8 AZR 141/16 - Rn. 38) .

  • BAG, 21.03.2012 - 4 AZR 266/10

    Eingruppierung - Mitarbeiter/in im Außendienst (städtischer/bezirklicher

    Auszug aus BAG, 17.11.2021 - 4 AZR 77/21
    Die dabei vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung ist in der Revisionsinstanz ebenso wie die Auslegung nichttypischer Vertragserklärungen nur daraufhin überprüfbar, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt und ob sie rechtlich möglich ist (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 62 mwN) .
  • BAG, 30.01.2019 - 5 AZR 450/17

    Gesamtzusage - ablösende Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 17.11.2021 - 4 AZR 77/21
    Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (st. Rspr., etwa BAG 12. Januar 2021 - 4 AZR 271/20 - Rn. 10; 30. Januar 2019 - 5 AZR 450/17 - Rn. 20, BAGE 165, 168) .
  • BGH, 10.11.2020 - VI ZR 285/19

    Auslegung einer Verjährungsverzichtserklärung; Schadensersatzanspruch eines

    Auszug aus BAG, 17.11.2021 - 4 AZR 77/21
    Hierfür bedarf es aber besonderer Anhaltspunkte, die einen über die Ermöglichung der gerichtlichen Geltendmachung hinausgehenden Verzichtswillen des Schuldners erkennen lassen (BGH 10. November 2020 - VI ZR 285/19 - Rn. 15 f.; 7. Mai 2014 - XII ZR 141/13 - Rn. 20 f.) .
  • BAG, 28.06.2018 - 8 AZR 141/16

    Schadensersatz - Mitverschulden - Ausschlussklausel - Grundsatz von Treu und

    Auszug aus BAG, 17.11.2021 - 4 AZR 77/21
    Das wird ua. angenommen, wenn der Arbeitgeber den Eindruck erweckt hat, der Arbeitnehmer könne darauf vertrauen, der Anspruch werde auch ohne rechtzeitige Geltendmachung erfüllt (BAG 11. April 2019 - 6 AZR 104/18 - Rn. 39, BAGE 166, 285; 28. Juni 2018 - 8 AZR 141/16 - Rn. 38) .
  • BAG, 12.01.2021 - 4 AZR 271/20

    Anforderungen an eine Revisionsbegründung

    Auszug aus BAG, 17.11.2021 - 4 AZR 77/21
    Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (st. Rspr., etwa BAG 12. Januar 2021 - 4 AZR 271/20 - Rn. 10; 30. Januar 2019 - 5 AZR 450/17 - Rn. 20, BAGE 165, 168) .
  • BAG, 28.02.2018 - 4 AZR 816/16

    Eingruppierung - Geschäftsstellenverwalterin - Bundesgericht

    Auszug aus BAG, 17.11.2021 - 4 AZR 77/21
    Sie soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung sie nicht rechnet und auch nicht rechnen muss, geschützt werden (BAG 11. April 2019 - 6 AZR 104/18 - Rn. 32, BAGE 166, 285; 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 50, BAGE 162, 81) .
  • BAG, 29.08.2018 - 7 AZR 206/17

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - pauschale Zulage - Begünstigung

  • BAG, 19.05.2010 - 4 AZR 796/08

    Ergänzende Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel

  • BAG, 09.02.1995 - 2 AZR 389/94

    Personen- und betriebsbedingte Kündigung - Beweislast für Bestehen eines

  • BAG, 02.06.2021 - 4 AZR 387/20

    Eingruppierung - Tarifautomatik - konstitutive oder deklaratorische

  • BGH, 16.07.2003 - XII ZR 100/00

    Anforderungen an ein Geständnis im Sinne des § 288 ZPO

  • BAG, 24.02.2021 - 10 AZR 43/19

    Beitragspflichten zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft - Hemmung des Verfalls

  • BAG, 22.11.1977 - 4 AZR 395/76

    Tarifliche Mindestvergütung - Eingruppierung - Höhergruppierung -

  • BAG, 26.01.2011 - 4 AZR 167/09

    Eingruppierung eines Oberarztes

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.11.2020 - 14 Sa 1773/19
  • BAG, 23.02.2022 - 4 AZR 354/21

    Eingruppierung eines Schulhausmeisters

    Ausgehend von ihrem Sinn und Zweck ist die Ausschlussfrist nur gewahrt, wenn der Anspruchsteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht (BAG 17. November 2021 - 4 AZR 77/21 - Rn. 34 mwN) .

    aa) Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung ist in der Revisionsinstanz ebenso wie die Auslegung nichttypischer Vertragserklärungen nur daraufhin überprüfbar, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt und ob sie rechtlich möglich ist (vgl. BAG 17. November 2021 - 4 AZR 77/21 - Rn. 35) .

    Es widerspricht dem Zweck der Ausschlussfrist für diese eine gesonderte Geltendmachung zu verlangen, zumal die Höhe von Verzugszinsen gesetzlich in § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB festgelegt und somit anhand der Hauptforderung hinreichend berechenbar ist (BAG 17. November 2021 - 4 AZR 77/21 - Rn. 38) .

  • BAG, 21.12.2022 - 7 AZR 489/21

    Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils - Regelaltersgrenze - Transparenzgebot

    Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (vgl. BAG 17. November 2021 - 4 AZR 77/21 - Rn. 13) .
  • BAG, 07.09.2022 - 5 AZR 128/22

    Hypotax-Verfahren bei vorübergehender Auslandsentsendung

    Die dabei vorgenommene Auslegung ist regelmäßig in der Revisionsinstanz ebenso wie die Auslegung nichttypischer Vertragserklärungen nur daraufhin überprüfbar, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt und ob sie rechtlich möglich ist (vgl. BAG 23. Februar 2022 - 4 AZR 354/21 - Rn. 67; 17. November 2021 - 4 AZR 77/21 - Rn. 35) .
  • BAG, 27.04.2022 - 4 AZR 463/21

    Korrigierende Rückgruppierung - Höhergruppierungsantrag

    Ausgehend von ihrem Sinn und Zweck ist die Ausschlussfrist nur gewahrt, wenn die Anspruchstellerin unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass sie Inhaberin einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht (BAG 17. November 2021 - 4 AZR 77/21 - Rn. 34 mwN) .
  • BAG, 22.06.2022 - 4 AZR 495/21

    Eingruppierung einer Fallmanagerin in einem Jobcenter - Aufbaufallgruppen -

    Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (st. Rspr., etwa BAG 17. November 2021 - 4 AZR 77/21 - Rn. 13; 30. Januar 2019 - 5 AZR 450/17 - Rn. 20, BAGE 165, 168) .

    In einem Rechtsstreit über die zutreffende Eingruppierung ist stets zumindest eine pauschale, summarische Prüfung hinsichtlich der tariflichen Anforderungen durch das Gericht erforderlich (st. Rspr., etwa BAG 17. November 2021 - 4 AZR 77/21 - Rn. 22 mwN) .

  • BAG, 19.10.2022 - 4 AZR 470/21

    Eingruppierung eines Schulhausmeisters

    Durch die Geltendmachung des Entgeltanspruchs ist die tarifliche Ausschlussfrist auch für etwaige Ansprüche auf Zahlung von Verzugszinsen gewahrt (ausf. BAG 23. Februar 2022 - 4 AZR 354/21 - Rn. 74; 17. November 2021 - 4 AZR 77/21 - Rn. 38) .
  • BAG, 24.01.2024 - 4 AZR 362/22

    Eingruppierung einer Lehrkraft - Anforderungen an eine Revisionsbegründung -

    Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. Dezember 2022 - 7 AZR 489/21 - Rn. 44; 17. November 2021 - 4 AZR 77/21 - Rn. 13; jew. mwN) .
  • BAG, 07.09.2022 - 5 AZR 502/21

    Hypotax-Verfahren bei vorübergehender Auslandsentsendung

    Die dabei vorgenommene Auslegung ist regelmäßig in der Revisionsinstanz ebenso wie die Auslegung nichttypischer Vertragserklärungen nur daraufhin überprüfbar, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt und ob sie rechtlich möglich ist (vgl. BAG 23. Februar 2022 - 4 AZR 354/21 - Rn. 67; 17. November 2021 - 4 AZR 77/21 - Rn. 35) .

    Das ist ua. dann der Fall, wenn der Arbeitgeber den Eindruck erweckt hat, der Arbeitnehmer könne darauf vertrauen, dass der Anspruch auch ohne rechtzeitige Geltendmachung erfüllt werde (BAG 17. November 2021 - 4 AZR 77/21 - Rn. 56; 30. Oktober 2019 - 6 AZR 465/18 - Rn. 40, BAGE 168, 254) .

  • LAG Hamm, 30.03.2022 - 3 Sa 1049/21

    Tarifliche Eingruppierungssystematik im TVöD -VKA; Arbeitsvorgang als

    Es widerspricht dem Zweck der Ausschlussfrist für diese eine gesonderte Geltendmachung zu verlangen, zumal die Höhe von Verzugszinsen gesetzlich in § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB festgelegt und somit anhand der Hauptforderung hinreichend berechenbar ist (BAG, 17.11.2021, 4 AZR 77/21, Rn. 38).

    Für die Leistung war damit gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so dass eine Mahnung entbehrlich war (BAG, 17.11.2021, 4 AZR 77/21, Rn. 27).

    Der Schuldner ist darlegungs- und beweispflichtig, dass die geschuldete Leistung zum Fälligkeitszeitpunkt unterblieben ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft (BAG, 17.11.2021, 4 AZR 77/21, Rn. 29).

  • BAG, 05.07.2023 - 4 AZR 289/22

    Eingruppierung - Überleitung in die neue Entgeltordnung - Antragserfordernis -

    Das wird ua. angenommen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der rechtzeitigen Geltendmachung abhält, weil er in ihm das Vertrauen weckt, er werde auch ohne Geltendmachung den Anspruch erfüllen, oder es pflichtwidrig unterlässt, ihm Umstände mitzuteilen, die ihn zur Einhaltung der Frist veranlasst hätten (BAG 17. November 2021 - 4 AZR 77/21 - Rn. 56; 18. Februar 2016 - 6 AZR 628/14 - Rn. 25) .
  • LAG Baden-Württemberg, 24.01.2022 - 1 Sa 21/21

    Eingruppierung - Außendienstmitarbeiter im Vollzugsdienst - KFZ-Zulassungsstelle

  • BAG, 07.09.2022 - 5 AZR 503/21

    Hypotax-Verfahren bei vorübergehender Auslandsentsendung

  • LAG Düsseldorf, 15.07.2022 - 7 Sa 661/21

    Eingruppierung; TVöD -NRW; TVöD -VKA; Arbeitsvorgang; einheitlicher

  • BAG, 15.12.2022 - 6 AZR 102/22

    Revisionsbegründung - gesellschaftlicher Wandel

  • LAG Hamm, 06.07.2022 - 3 Sa 1524/21
  • LAG Sachsen, 19.07.2022 - 3 Sa 210/21
  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.05.2022 - 23 Sa 1523/21

    Eingruppierung einer Wohnbereichsleiterin - Stationsleitung - fachliche

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