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   BGH, 11.02.2016 - I ZB 87/14   

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https://dejure.org/2016,6486
BGH, 11.02.2016 - I ZB 87/14 (https://dejure.org/2016,6486)
BGH, Entscheidung vom 11.02.2016 - I ZB 87/14 (https://dejure.org/2016,6486)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 2016 - I ZB 87/14 (https://dejure.org/2016,6486)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Fünf-Streifen-Schuh

    § 8 MarkenG, § 50 MarkenG, § 54 Abs 1 MarkenG, § 54 Abs 2 S 2 MarkenG, § 59 Abs 2 MarkenG
    Markenrechtliches Löschungsverfahren: Erfordernis der Angabe eines konkreten absoluten Schutzhindernisses im Löschungsantrag; Ingangsetzung der Widerspruchsfrist; Gehörsverstoß - Fünf-Streifen-Schuh

  • damm-legal.de

    Der markenrechtliche Löschungsantrag muss ein konkretes Schutzhindernis benennen

  • IWW

    § 8 MarkenG, § ... 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 10 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG, § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG, § 54 Abs. 1 MarkenG, §§ 8, 50 Abs. 1 MarkenG, § 54 MarkenG, § 42 MarkenV, § 41 Abs. 2 Nr. 5 MarkenV, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, §§ 54, 50, 8 MarkenG, §§ 322, 325 ZPO, 50 MarkenG, § 8 Abs. 2 MarkenG, § 3 MarkenG, § 7 MarkenG, § 41 Abs. 1 MarkenV, § 50 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG, § 59 Abs. 2 MarkenG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 10 MarkenG, § 89 Abs. 4 Satz 1 MarkenG, § 91 MarkenG, § 8

  • Wolters Kluwer

    Angabe eines konkreten absoluten Schutzhindernisses als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines markenrechtlichen Löschungsantrags; Bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs in der Klageschrift; Hinreichende Vergleichbarket des konkreten, ...

  • kanzlei.biz

    Markenlöschungsantrag muss konkrete Benennung des absoluten Schutzhindernisses beinhalten

  • rewis.io

    Markenrechtliches Löschungsverfahren: Erfordernis der Angabe eines konkreten absoluten Schutzhindernisses im Löschungsantrag; Ingangsetzung der Widerspruchsfrist; Gehörsverstoß - Fünf-Streifen-Schuh

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Angabe eines konkreten absoluten Schutzhindernisses als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines markenrechtlichen Löschungsantrags; Bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs in der Klageschrift; Hinreichende Vergleichbarket des konkreten, ...

  • rechtsportal.de

    Angabe eines konkreten absoluten Schutzhindernisses als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines markenrechtlichen Löschungsantrags; Bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs in der Klageschrift; Hinreichende Vergleichbarket des konkreten, ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fünf-Streifen-Schuh

  • datenbank.nwb.de

    Markenrechtliches Löschungsverfahren: Erfordernis der Angabe eines konkreten absoluten Schutzhindernisses im Löschungsantrag; Ingangsetzung der Widerspruchsfrist; Gehörsverstoß - Fünf-Streifen-Schuh

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Der markenrechtliche Löschungsantrag muss ein konkretes Schutzhindernis benennen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Löschungsantrag für eine Marke - und die erforderliche Begründung

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Löschungsantrag gem. § 54 Abs. 1, §§ 50, 8 MarkenG setzt Angabe konkreten absoluten Schutzhindernisses i.S.v. § 8 MarkenG voraus

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Löschungsantrag gem. § 54 Abs. 1, §§ 50, 8 MarkenG setzt Angabe konkreten absoluten Schutzhindernisses i.S.v. § 8 MarkenG voraus

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Nennung eines konkreten absoluten Schutzhindernisses im markenrechtlichen Löschungsantrag erforderlich

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Fünf-Streifen-Schuh

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nennung eines konkreten absoluten Schutzhindernisses im markenrechtlichen Löschungsantrag erforderlich

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Markenrechtlicher Löschungsantrag setzt Angabe eines konkreten absoluten Schutzhindernisses voraus

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2016, 500
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 16.07.2009 - I ZB 53/07

    Legostein

    Auszug aus BGH, 11.02.2016 - I ZB 87/14
    Die ohne Beschränkung auf einen abgrenzbaren Teil zugelassene Rechtsbeschwerde eröffnet dem Rechtsbeschwerdegericht die volle rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses, ohne dass diese auf die Entscheidung der als Zulassungsgrund angeführten Rechtsfragen beschränkt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 1995 - I ZB 27/93, BGHZ 130, 187, 191 - Füllkörper; Beschluss vom 16. Juli 2009 - I ZB 53/07, BGHZ 182, 325 Rn. 14 - Legostein; Beschluss vom 10. Juli 2014 - I ZB 18/13, GRUR 2014, 872 Rn. 8 = WRP 2014, 1062 - Gute Laune Drops; Beschluss vom 9. Juli 2015 - I ZB 65/13, GRUR 2015, 1012 Rn. 7 = WRP 2015, 1108 - Nivea-Blau).

    Dazu gehören auch Bestimmungen der Zivilprozessordnung sowie allgemeine verfahrensrechtliche Grundsätze, soweit ihre Anwendung zur Ausfüllung von Lücken der markenrechtlichen Verfahrensvorschriften erforderlich ist und Besonderheiten dieser Verfahrensart ihre Heranziehung nicht ausschließen (BGH, Beschluss vom 16. Juni 1993 - I ZB 14/91, BGHZ 123, 30, 32 f. - Indorektal II; BGHZ 182, 325 Rn. 18 - Legostein; Kirschneck in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 54 Rn. 2).

    Zu den im Löschungsverfahren anwendbaren zivilprozessualen Regelungen sind auch die in den §§ 322, 325 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken zu zählen, deren Sinn in der endgültigen Befriedung eines kontradiktorischen Parteienstreits liegt, der über denselben Streitgegenstand nicht wiederholt werden soll (BGHZ 123, 30, 33 f. - Indorektal II; BGHZ 182, 325 Rn. 18 - Legostein; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 56 MarkenG Rn. 1).

  • BGH, 16.06.1993 - I ZB 14/91

    Zulassungsbeschränkung bei Rechtsbeschwerde - Rechtskraftwirkung im

    Auszug aus BGH, 11.02.2016 - I ZB 87/14
    Dazu gehören auch Bestimmungen der Zivilprozessordnung sowie allgemeine verfahrensrechtliche Grundsätze, soweit ihre Anwendung zur Ausfüllung von Lücken der markenrechtlichen Verfahrensvorschriften erforderlich ist und Besonderheiten dieser Verfahrensart ihre Heranziehung nicht ausschließen (BGH, Beschluss vom 16. Juni 1993 - I ZB 14/91, BGHZ 123, 30, 32 f. - Indorektal II; BGHZ 182, 325 Rn. 18 - Legostein; Kirschneck in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 54 Rn. 2).

    Zu den im Löschungsverfahren anwendbaren zivilprozessualen Regelungen sind auch die in den §§ 322, 325 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken zu zählen, deren Sinn in der endgültigen Befriedung eines kontradiktorischen Parteienstreits liegt, der über denselben Streitgegenstand nicht wiederholt werden soll (BGHZ 123, 30, 33 f. - Indorektal II; BGHZ 182, 325 Rn. 18 - Legostein; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 56 MarkenG Rn. 1).

    Das konkrete, auf einen bestimmten Löschungsgrund gestützte Löschungsverlangen ist einem prozessualen Streitgegenstand hinreichend vergleichbar (BGHZ 123, 30, 34 - Indorektal II).

  • BGH, 24.06.2010 - I ZB 40/09

    LIMES LOGISTIK

    Auszug aus BGH, 11.02.2016 - I ZB 87/14
    Es stellt jedoch eine Versagung des rechtlichen Gehörs dar, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen brauchte, weil dies im Ergebnis der Verhinderung des Vortrags eines Verfahrensbeteiligten gleichkommt (vgl. BVerfGE 84, 188, 190; BVerfG, NJW 1994, 1274; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - I ZB 40/09, GRUR 2010, 1034 Rn. 11 = WRP 2010, 1399 - LIMES LOGISTIK).

    Liegt der Gehörsverstoß in der Verletzung einer Hinweispflicht, muss mit der Rüge ausgeführt werden, wie die betreffende Partei auf einen Hinweis reagiert hätte, weil nur so das Rechtsbeschwerdegericht beurteilen kann, ob die angefochtene Entscheidung auf dem Gehörverstoß beruht (vgl. zu § 83 Abs. 3 Nr. 3 BGH, GRUR 2010, 1034 Rn. 17 - LIMES LOGISTIK; BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - I ZB 91/11, GRUR 2013, 1276 Rn. 25 = WRP 2013, 1608 - MetroLinien).

  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BGH, 11.02.2016 - I ZB 87/14
    Es stellt jedoch eine Versagung des rechtlichen Gehörs dar, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen brauchte, weil dies im Ergebnis der Verhinderung des Vortrags eines Verfahrensbeteiligten gleichkommt (vgl. BVerfGE 84, 188, 190; BVerfG, NJW 1994, 1274; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - I ZB 40/09, GRUR 2010, 1034 Rn. 11 = WRP 2010, 1399 - LIMES LOGISTIK).
  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11

    Biomineralwasser

    Auszug aus BGH, 11.02.2016 - I ZB 87/14
    Daraus ergibt sich, dass der das Verfahren einleitende Akt nicht nur das im Antrag umschriebene Verfahrensziel, sondern auch die Angabe eines Antragsgrundes enthalten muss, aus dem der Antragsteller die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. zum zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff im Zivilprozess BGH, Urteil vom 7. April 2011 - I ZR 34/09, GRUR 2011, 742 Rn. 14 = WRP 2011, 873 - Leistungspakete im Preisvergleich; Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 18 - Biomineralwasser).
  • BGH, 07.04.2011 - I ZR 34/09

    Leistungspakete im Preisvergleich

    Auszug aus BGH, 11.02.2016 - I ZB 87/14
    Daraus ergibt sich, dass der das Verfahren einleitende Akt nicht nur das im Antrag umschriebene Verfahrensziel, sondern auch die Angabe eines Antragsgrundes enthalten muss, aus dem der Antragsteller die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. zum zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff im Zivilprozess BGH, Urteil vom 7. April 2011 - I ZR 34/09, GRUR 2011, 742 Rn. 14 = WRP 2011, 873 - Leistungspakete im Preisvergleich; Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 18 - Biomineralwasser).
  • BGH, 11.04.2013 - I ZB 91/11

    MetroLinien

    Auszug aus BGH, 11.02.2016 - I ZB 87/14
    Liegt der Gehörsverstoß in der Verletzung einer Hinweispflicht, muss mit der Rüge ausgeführt werden, wie die betreffende Partei auf einen Hinweis reagiert hätte, weil nur so das Rechtsbeschwerdegericht beurteilen kann, ob die angefochtene Entscheidung auf dem Gehörverstoß beruht (vgl. zu § 83 Abs. 3 Nr. 3 BGH, GRUR 2010, 1034 Rn. 17 - LIMES LOGISTIK; BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - I ZB 91/11, GRUR 2013, 1276 Rn. 25 = WRP 2013, 1608 - MetroLinien).
  • BGH, 09.07.2015 - I ZB 65/13

    Abstrakte Farbmarke - Nivea-Blau

    Auszug aus BGH, 11.02.2016 - I ZB 87/14
    Die ohne Beschränkung auf einen abgrenzbaren Teil zugelassene Rechtsbeschwerde eröffnet dem Rechtsbeschwerdegericht die volle rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses, ohne dass diese auf die Entscheidung der als Zulassungsgrund angeführten Rechtsfragen beschränkt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 1995 - I ZB 27/93, BGHZ 130, 187, 191 - Füllkörper; Beschluss vom 16. Juli 2009 - I ZB 53/07, BGHZ 182, 325 Rn. 14 - Legostein; Beschluss vom 10. Juli 2014 - I ZB 18/13, GRUR 2014, 872 Rn. 8 = WRP 2014, 1062 - Gute Laune Drops; Beschluss vom 9. Juli 2015 - I ZB 65/13, GRUR 2015, 1012 Rn. 7 = WRP 2015, 1108 - Nivea-Blau).
  • BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 307/11

    Wirksamkeit der Klagezustellung ohne die in Bezug genommenen Anlagen

    Auszug aus BGH, 11.02.2016 - I ZB 87/14
    Vielmehr haben auch die Zivilgerichte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Kläger auf Mängel beim notwendigen Inhalt der Klageschrift hinzuweisen (vgl. zu § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO BGH, Urteil vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 307/11, NJW 2013, 387 Rn. 29, mwN; Zöller/Greger aaO § 253 Rn. 23; Bacher in BeckOK ZPO, Stand 1. Dezember 2015, § 253 Rn. 80).
  • BGH, 06.07.1995 - I ZB 27/93

    "Füllkörper" - wirksame Inanspruchnahme des telle-quelle-Schutzes

    Auszug aus BGH, 11.02.2016 - I ZB 87/14
    Die ohne Beschränkung auf einen abgrenzbaren Teil zugelassene Rechtsbeschwerde eröffnet dem Rechtsbeschwerdegericht die volle rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses, ohne dass diese auf die Entscheidung der als Zulassungsgrund angeführten Rechtsfragen beschränkt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 1995 - I ZB 27/93, BGHZ 130, 187, 191 - Füllkörper; Beschluss vom 16. Juli 2009 - I ZB 53/07, BGHZ 182, 325 Rn. 14 - Legostein; Beschluss vom 10. Juli 2014 - I ZB 18/13, GRUR 2014, 872 Rn. 8 = WRP 2014, 1062 - Gute Laune Drops; Beschluss vom 9. Juli 2015 - I ZB 65/13, GRUR 2015, 1012 Rn. 7 = WRP 2015, 1108 - Nivea-Blau).
  • BVerfG, 17.01.1994 - 1 BvR 245/93

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Überspannung der

  • BPatG, 01.07.2014 - 27 W (pat) 36/13

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Turnschuh (Bildmarke)" - zur

  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 18/13

    Markenlöschung wegen fehlender Unterscheidungskraft: Einwand jahrelanger

  • BGH, 18.10.2017 - I ZB 105/16

    Zur Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für

    Dazu gehören auch Bestimmungen der Zivilprozessordnung sowie allgemeine verfahrensrechtliche Grundsätze, soweit das Markengesetz keine Verfahrensvorschriften enthält und die Besonderheiten des registerrechtlichen Löschungsverfahrens ihre Heranziehung nicht ausschließen (§ 82 Abs. 1 MarkenG zum Verfahren vor dem BPatG; zum Verfahren vor dem DPMA vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 1993 - I ZB 14/91, BGHZ 123, 30, 34 - Indorektal II; Beschluss vom 16. Juli 2009 - I ZB 53/07, BGHZ 182, 325 Rn. 18 - Legostein; Beschluss vom 11. Februar 2016 - I ZB 87/14, GRUR 2016, 500 Rn. 12 = WRP 2016, 592 - Fünf-Streifen-Schuh; BPatG, GRUR 2004, 685, 688).

    Das konkrete, auf einen bestimmten Löschungsgrund gestützte Löschungsverlangen ist einem zivilprozessualen Streitgegenstand hinreichend vergleichbar (BGHZ 123, 30, 34 - Indorektal II; BGH, GRUR 2016, 500 Rn. 12 - Fünf-Streifen-Schuh).

    Daraus ergibt sich, dass der das Verfahren einleitende Akt nicht nur das im Antrag umschriebene Verfahrensziel, sondern auch die Angabe des Antragsgrunds enthalten muss, aus dem der Antragsteller die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, GRUR 2016, 500 Rn. 12 - Fünf-Streifen-Schuh).

    Die einzelnen Eintragungshindernisse bilden deshalb grundsätzlich selbstständige Antragsgründe für das Löschungsbegehren und damit eigene Streitgegenstände (vgl. BGH, GRUR 2016, 500 Rn. 11 f. und 28 - Fünf-Streifen-Schuh; BPatG, GRUR 2004, 685, 688; zu §§ 21, 22 PatG vgl. BGHZ 212, 351 Rn. 27 - Ventileinrichtung).

    Das gilt nicht nur für die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 MarkenG geregelten Eintragungshindernisse (vgl. BGH, GRUR 2016, 500 Rn. 9 - Fünf-Streifen-Schuh), sondern auch für die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG angeführten Schutzhindernisse.

    Diese Angabe hat den Gegenstand des Löschungsverfahrens mangels Angabe eines konkreten Schutzhindernisses nicht hinreichend bestimmt umrissen (vgl. BGH, GRUR 2016, 500 Rn. 11 und 12 - Fünf-Streifen-Schuh).

    Die im kontradiktorischen Löschungsverfahren heranzuziehenden zivilprozessualen Grundsätze können nicht durch das vom Deutschen Patent- und Markenamt verordnete Formblatt, sondern nur durch abweichende markengesetzliche Verfahrensvorschriften ausgeschlossen oder beschränkt werden (vgl. BGH, GRUR 2016, 500 Rn. 16 - Fünf-Streifen-Schuh).

  • BGH, 18.10.2017 - I ZB 3/17

    Schutzfähigkeit von dreidimensionalen Formmarken für Traubenzucker

    Er hat in der Antragsbegründung, mit der er die im amtlichen Formblatt angekreuzten Löschungsgründe der §§ 3 und 8 MarkenG konkretisiert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2016 - I ZB 87/14, GRUR 2016, 500 Rn. 9 und 12 = WRP 2016, 592 - Fünf-Streifen-Schuh), lediglich § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als Rechtsgrundlage genannt.

    a) Das konkrete, auf einen bestimmten Löschungsgrund gestützte Löschungsverlangen ist einem zivilprozessualen Streitgegenstand hinreichend vergleichbar (BGH, Beschluss vom 16. Juni 1993 - I ZB 14/91, BGHZ 123, 30, 34 - Indorektal II; BGH, GRUR 2016, 500 Rn. 12 - Fünf-Streifen-Schuh).

    Daraus ergibt sich, dass der das Verfahren einleitende Akt nicht nur das im Antrag umschriebene Verfahrensziel, sondern auch die Angabe des Antragsgrunds enthalten muss, aus dem der Antragsteller die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, GRUR 2016, 500 Rn. 12 - Fünf-Streifen-Schuh).

    b) Ebenso wie die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 MarkenG geregelten Löschungsgründe (vgl. BGH, GRUR 2016, 500 Rn. 9 und 13 - Fünf-Streifen-Schuh) stellen die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG angeführten Löschungsgründe nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich eigenständige Antragsgründe für das Begehren nach Löschung der bezeichneten Marke dar.

  • BGH, 14.02.2019 - I ZB 34/17

    KNEIPP - Zeichenähnlichkeit bei Übernahme eines Zeichens in ein

    Die ohne Beschränkung auf einen abgrenzbaren Teil zugelassene Rechtsbeschwerde eröffnet dem Rechtsbeschwerdegericht die volle rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses, ohne dass diese auf die Entscheidung der als Zulassungsgrund angeführten Rechtsfragen beschränkt ist (vgl. Beschluss vom 9. Juli 2015 - I ZB 65/13, GRUR 2015, 1012 Rn. 7 = WRP 2015, 1108 - Nivea-Blau; Beschluss vom 11. Februar 2016 - I ZB 87/14, GRUR 2016, 500 Rn. 6 = WRP 2016, 592 - Fünf-Streifen-Schuh).
  • BGH, 18.10.2017 - I ZB 106/16

    Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für

    Dazu gehören auch Bestimmungen der Zivilprozessordnung sowie allgemeine verfahrensrechtliche Grundsätze, soweit das Markengesetz keine Verfahrensvorschriften enthält und die Besonderheiten des registerrechtlichen Löschungsverfahrens ihre Heranziehung nicht ausschließen (§ 82 Abs. 1 MarkenG zum Verfahren vor dem BPatG; zum Verfahren vor dem DPMA vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 1993 - I ZB 14/91, BGHZ 123, 30, 34 - Indorektal II; Beschluss vom 16. Juli 2009 - I ZB 53/07, BGHZ 182, 325 Rn. 18 - Legostein; Beschluss vom 11. Februar 2016 - I ZB 87/14, GRUR 2016, 500 Rn. 12 = WRP 2016, 592 - Fünf-Streifen-Schuh; BPatG, GRUR 2004, 685, 688).

    Das konkrete, auf einen bestimmten Löschungsgrund gestützte Löschungsverlangen ist einem zivilprozessualen Streitgegenstand hinreichend vergleichbar (BGHZ 123, 30, 34 - Indorektal II; BGH, GRUR 2016, 500 Rn. 12 - Fünf-Streifen-Schuh).

    Daraus ergibt sich, dass der das Verfahren einleitende Akt nicht nur das im Antrag umschriebene Verfahrensziel, sondern auch die Angabe des Antragsgrunds enthalten muss, aus dem der Antragsteller die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, GRUR 2016, 500 Rn. 12 - Fünf-Streifen-Schuh).

    Die einzelnen Eintragungshindernisse bilden deshalb grundsätzlich selbstständige Antragsgründe für das Löschungsbegehren und damit eigene Streitgegenstände (vgl. BGH, GRUR 2016, 500 Rn. 11 f. und 28 - Fünf-Streifen-Schuh; BPatG, GRUR 2004, 685, 688; zu §§ 21, 22 PatG vgl. BGHZ 212, 351 Rn. 27 - Ventileinrichtung).

    Das gilt nicht nur für die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 MarkenG geregelten Eintragungshindernisse (vgl. BGH, GRUR 2016, 500 Rn. 9 - Fünf-Streifen-Schuh), sondern auch für die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG angeführten Schutzhindernisse.

    Diese Angabe hat den Gegenstand des Löschungsverfahrens mangels Angabe eines konkreten Schutzhindernisses nicht hinreichend bestimmt umrissen (vgl. BGH, GRUR 2016, 500 Rn. 11 und 12 - Fünf-Streifen-Schuh).

    Die im kontradiktorischen Löschungsverfahren heranzuziehenden zivilprozessualen Grundsätze können nicht durch das vom Deutschen Patent- und Markenamt verordnete Formblatt, sondern nur durch abweichende markengesetzliche Verfahrensvorschriften ausgeschlossen oder beschränkt werden (vgl. BGH, GRUR 2016, 500 Rn. 16 - Fünf-Streifen-Schuh).

  • BGH, 18.10.2017 - I ZB 4/17

    Schutzfähigkeit von dreidimensionalen Formmarken für Traubenzucker

    Er hat in der Antragsbegründung, mit der er die im amtlichen Formblatt angekreuzten Löschungsgründe der §§ 3 und 8 MarkenG konkretisiert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2016 - I ZB 87/14, GRUR 2016, 500 Rn. 9 und 12 = WRP 2016, 592 - Fünf-Streifen-Schuh), lediglich § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als Rechtsgrundlage genannt.

    a) Das konkrete, auf einen bestimmten Löschungsgrund gestützte Löschungsverlangen ist einem zivilprozessualen Streitgegenstand hinreichend vergleichbar (BGH, Beschluss vom 16. Juni 1993 - I ZB 14/91, BGHZ 123, 30, 34 - Indorektal II; BGH, GRUR 2016, 500 Rn. 12 - Fünf-Streifen-Schuh).

    Daraus ergibt sich, dass der das Verfahren einleitende Akt nicht nur das im Antrag umschriebene Verfahrensziel, sondern auch die Angabe des Antragsgrunds enthalten muss, aus dem der Antragsteller die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, GRUR 2016, 500 Rn. 12 - Fünf-Streifen-Schuh).

    b) Ebenso wie die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 MarkenG geregelten Löschungsgründe (vgl. BGH, GRUR 2016, 500 Rn. 9 und 13 - Fünf-Streifen-Schuh) stellen die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG angeführten Löschungsgründe nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich eigenständige Antragsgründe für das Begehren nach Löschung der bezeichneten Marke dar.

  • BPatG, 04.11.2016 - 25 W (pat) 78/14

    Quadratische Schokoladentafelverpackung - (Markenbeschwerdeverfahren -

    In diese Richtung könnte auch die jüngst veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2016 - I ZB 87/14 (= GRUR 2016, 500 Rn. 9 ff. - Fünf-Streifen-Schuh) deuten.
  • BPatG, 28.02.2020 - 30 W (pat) 26/18

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Black Friday" - zur

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt die Zulässigkeit eines Löschungsantrags gemäß §§ 54 Abs. 1, 50, 8 MarkenG die Angabe eines konkreten absoluten Schutzhindernisses im Sinne von § 8 MarkenG voraus (vgl. BGH GRUR 2016, 500, Nr. 11 - Fünf-Streifen-Schuh; GRUR 2018, 404, Nr. 8 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung).

    Das Löschungsverfahren ist ein kontradiktorisches Verfahren, das grundsätzlich den für ein solches Verfahren geltenden Regeln - den Regeln der Zivilprozessordnung und den allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen - unterworfen ist (BGH GRUR 2016, 500, Nr. 12 - Fünf-Streifen-Schuh).

    Wenngleich die Markenabteilung die Löschung der angegriffenen Marke auf das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gestützt hat, war auch der Löschungsgrund gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bereits mit den Löschungsanträgen konkret geltend gemacht worden (vgl. BGH GRUR 2016, 500, Nr. 12 - Fünf-Streifen-Schuh; GRUR 2018, 404, Nr. 11 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung) und ist somit Gegenstand des amtlichen Löschungsverfahrens wie auch des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundespatentgericht geworden.

  • BPatG, 22.04.2016 - 25 W (pat) 8/09

    Schokoladestäbchen III - (Markenbeschwerdeverfahren - Schutzentziehungsverfahren

    Soweit ausgehend von einer noch unter der Geltung des Warenzeichengesetzes getroffenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 1993 - I ZB 14/91 (= GRUR 1993, 969, 971 - Indorektal II), in zwei weiteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2009 - I ZB 53/07 (= GRUR 2010, 231 Rn. 18 - Legostein) und ganz aktuell vom 11. Februar 2016 - I ZB 87/14 - Fünf-Streifen-Schuh ausgeführt ist, dass es sich beim Löschungsverfahren um einen kontradiktorischen Parteienstreit handle, führt dies zu keiner anderen Beurteilung.

    Nach dem amtlichen Formblatt des DPMA, das zum Zeitpunkt der Stellung des hier maßgeblichen Löschungsantrags verwendet worden ist, war dabei im Rahmen der Angabe des Löschungsgrundes nach § 8 MarkenG noch nicht einmal eine weitergehende Differenzierung nach den einzelnen Tatbeständen der Vorschrift notwendig (vgl. hierzu den aktuellen Beschluss des BGH vom 11. Februar 2016 - I ZB 87/14 - Fünf-Streifen-Schuh wonach nunmehr erforderlich sein soll, dass ein zulässiger Löschungsantrag die Angabe eines konkreten Löschungsgrundes voraussetzt; es darf bezweifelt werden, ob dieses an den zivilprozessualen Streitgegenstandsbegriff angelehnte Erfordernis den registerrechtlichen Gegebenheiten gerecht wird; eine solche streitgegenstandsbezogene Sichtweise müsste nämlich konsequenterweise auch eine auf den konkreten Antrag bezogene eingeschränkte Prüfung zur Folge haben, die jedenfalls in Bezug auf die Fragen der Markenfähigkeit nach § 3 Abs. 1 MarkenG, der grafischen Darstellbarkeit nach § 8 Abs. 1 MarkenG einschließlich des Bestimmtheitserfordernisses der Darstellung und der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG kaum sinnvoll isoliert durchgeführt werden kann; den vom BGH bislang stets unter Hinweis auf die §§ 322, 325 ZPO betonten Gesichtspunkt der endgültigen Befriedung eines kontradiktorischen Parteienstreits verfehlt diese Auffassung jedenfalls im Ergebnis weitgehend, weil nunmehr mehrfach Löschungsantrag gestellt werden kann, wenn nur jeweils ein neuer Löschungsgrund angeführt wird).

    Der ursprüngliche Antrag vom 11. Januar 2006, eingegangen beim DPMA am 13. Januar 2006 erfüllte zwar nicht die Zulässigkeitsanforderungen, wie sie der 27. Senat des Bundespatentgerichts in seinem Beschluss vom 1. Juli 2014 - 27 W(pat) 36/13 aufgestellt hat und wie sie der Bundesgerichtshof in seiner jüngst am 11. April 2016 auf der Homepage des Bundesgerichtshofs bekanntgemachten Entscheidung bestätigt hat, wonach die Zulässigkeit des Löschungsantrags gemäß § 54 Abs. 1 MarkenG die Angabe eines konkreten absoluten Schutzhindernisses im Sinne von §§ 8, 50 Abs. 1 MarkenG voraussetzt (vgl. Beschluss vom 11. Februar 2016 - I ZB 87/14 Rn. 9 ff. - Fünf-Streifen-Schuh).

  • BPatG, 13.12.2018 - 25 W (pat) 78/14

    Quadratische Schokoladentafelverpackung - (Markenbeschwerdeverfahren -

    Der Senat hält daran fest, dass der Streitgegenstand im Löschungsverfahren durch den Löschungsantrag und die Benennung der angegriffenen Registermarke (= Lebenssachverhalt) hinreichend eindeutig definiert ist und deshalb jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Streitgegenstands grundsätzlich die Überprüfung einer Markeneintragung unter allen in § 50 Abs. 1 MarkenG aufgeführten rechtlichen Aspekten (ausgenommen bösgläubige Markenanmeldung) eröffnet ist (vgl. die Ausgangssenatsentscheidung vom 4. November 2016 = GRUR 2017, 275 - Quadratische Schokoladenverpackung; erneute Abgrenzung zu BGH I ZB 87/14 = GRUR 2016, 500 Rn. 9 ff. - Fünf-Streifen-Schuh und auch zu den vier BGH-Beschlüssen vom 18. Oktober 2017, I ZB 105/16, I ZB 106/16, I ZB 3/17 und I ZB 4/17 = u. a. GRUR 2018, 404 Rn. 56 ff. - Traubenzuckertäfelchen und GRUR 2018, 411 Rn. 11 ff. - Quadratische Tafelschokoladenverpackung).

    e) Besonderen Wert legt der BGH in seiner Rechtsprechung zu den Löschungsverfahren stets auf die Feststellung, dass es sich dabei um ein kontradiktorisches Verfahren handelt (vgl. z. B. BGH GRUR 2016, 500 Rn. 12 - Fünf-Streifen-Schuh; BGH GRUR 2018, 404 Rn. 8 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung), bei dem der im registerrechtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz seine Geltung nur innerhalb des vom Antragsteller vorgegebenen Verfahrensgegenstandes entfalte (GRUR 2018, 411 Rn. 57 - Traubenzuckertäfelchen).

  • BPatG, 01.03.2019 - 28 W (pat) 29/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "INJEKT/INJEX" - der Schutz einer eingetragenen

    Es sprechen nämlich gewichtige Gesichtspunkte für eine entsprechende Anwendung des § 240 ZPO im amtlichen Widerspruchsverfahren (vgl. BPatG, Beschluss vom 3. Mai 2018, 30 W (pat) 28/15 - DNARIS; zur ergänzenden Anwendung der ZPO in kontradiktorischen Markenverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt vgl. auch BGH GRUR 2016, 500, Rdnr. 21 - Fünf-Streifen-Schuh).
  • BGH, 27.04.2017 - IX ZB 80/16

    Restschuldbefreiung: Präklusion des Schuldnervortrags in einem nachgelassenen

  • BPatG, 01.07.2019 - 28 W (pat) 42/17
  • BPatG, 06.02.2019 - 28 W (pat) 42/17

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "ÑÐ"итнaá´™

  • BGH, 11.10.2017 - I ZB 18/17

    Schutzfähigkeit und Unterscheidungskraft der eingetragenen Wortmarke "Die

  • BPatG, 29.05.2019 - 4 Ni 50/17

    Blasenkatheterset - Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Blasenkatheterset" - zum

  • BPatG, 04.11.2016 - 25 W (pat) 79/14

    (Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Quadratische

  • BPatG, 15.11.2017 - 29 W (pat) 16/14

    10 AZR 63/14

  • BPatG, 13.12.2018 - 25 W (pat) 79/14
  • BPatG, 06.10.2020 - 29 W (pat) 28/20

    Markenbeschwerdeverfahren - Antrag auf Kostenentscheidung und Kostenfestsetzung -

  • BPatG, 18.08.2020 - 29 W (pat) 45/17

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Hassia" - bösgläubige

  • BPatG, 01.03.2019 - 28 W (pat) 15/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "INJEKT/INJEX" - der Schutz einer eingetragenen

  • BPatG, 13.05.2020 - 29 W (pat) 45/17
  • BPatG, 01.10.2021 - 29 W (pat) 6/20

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Zehenkappe eines Schuhs

  • BPatG, 12.10.2017 - 27 W (pat) 3/16

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Q" - Unterscheidungskraft -

  • BPatG, 29.12.2020 - 29 W (pat) 30/17

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "CreamCreator" - Teillöschung-

  • BPatG, 04.05.2018 - 29 W (pat) 46/15
  • BPatG, 12.04.2018 - 25 W (pat) 26/16

    Voraussetzungen für eine Löschung der Bezeichnung "Schönefelder Kreuz" für

  • BPatG, 31.01.2017 - 27 W (pat) 36/13

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Turnschuh (Bildmarke) - BGH

  • BPatG, 29.11.2016 - 24 W (pat) 56/14

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Jonhy Wee" - bösgläubige

  • BPatG, 11.05.2022 - 29 W (pat) 11/19
  • BPatG, 03.05.2017 - 27 W (pat) 8/15

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "DPV (Wort-Bild-Marke)" - keine

  • BPatG, 02.02.2022 - 29 W (pat) 11/19
  • BPatG, 24.10.2019 - 27 W (pat) 15/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "RICCO EGOISTA/EGO-IST-IN/EGO-IST/EGO_IST" - zur

  • BPatG, 11.04.2019 - 30 W (pat) 36/17
  • BPatG, 21.08.2017 - 27 W (pat) 8/15
  • BPatG, 06.04.2016 - 29 W (pat) 510/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Tv.de" - zur Einschränkung des Waren- und

  • BPatG, 03.06.2020 - 29 W (pat) 46/16

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "ALPHA PLUS PROFILE" - zur

  • BPatG, 26.10.2020 - 26 W (pat) 6/20
  • BPatG, 08.07.2020 - 29 W (pat) 14/20
  • BPatG, 19.04.2016 - 24 W (pat) 23/14

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "PreisRoboter" - keine

  • BPatG, 30.09.2016 - 24 W (pat) 70/14

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Pferdesalbe Sport" - keine

  • BPatG, 26.09.2019 - 28 W (pat) 55/18
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