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   BGH, 14.12.2017 - I ZR 54/15   

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https://dejure.org/2017,54275
BGH, 14.12.2017 - I ZR 54/15 (https://dejure.org/2017,54275)
BGH, Entscheidung vom 14.12.2017 - I ZR 54/15 (https://dejure.org/2017,54275)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2017 - I ZR 54/15 (https://dejure.org/2017,54275)
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Volltextveröffentlichungen (11)

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  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 54 Abs. 1 UrhG, § ... 53 Abs. 1, 2 UrhG, § 54g Abs. 1 UrhG, §§ 54 ff. UrhG, § 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 54 Abs. 1 Satz 2 UrhG, § 54g Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 54g Abs. 1 Satz 2 UrhG, § 54h Abs. 1 UrhG, § 16 Abs. 2 UrhG, § 2 UrhG, Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG, Richtlinie 2001/29/EG, § 54c UrhG, § 242 BGB, Art. 267 Abs. 3 AEUV, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Urheberrechtlicher Vergütungsanspruch für Vervielfältigungen im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung; Auskunftsanspruch des Urhebers über Art und Stückzahl der veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Bild- oder Tonträger; Technische Eignung von PCs mit ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrechtlicher Vergütungsanspruch für Vervielfältigungen im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung; Auskunftsanspruch des Urhebers über Art und Stückzahl der veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Bild- oder Tonträger; Technische Eignung von PCs mit ...

  • rechtsportal.de

    Urheberrechtlicher Vergütungsanspruch für Vervielfältigungen im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung; Auskunftsanspruch des Urhebers über Art und Stückzahl der veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Bild- oder Tonträger; Technische Eignung von PCs mit ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZUM 2018, 364
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 39/15

    PC mit Festplatte I - Gerätevergütung: Technische Eignung und erkennbare

    Auszug aus BGH, 14.12.2017 - I ZR 54/15
    Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit gebietet es, dass für die Parteien zweifelsfrei erkennbar ist, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 39/15, GRUR 2017, 702 Rn. 16 = WRP 2017, 962 - PC mit Festplatte I, mwN).

    Hierzu rechnen digitale Speichermedien und zwar auch dann, wenn sie in ein Gerät eingebaut sind (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 35 f. = WRP 2015, 706 - Copydan/Nokia; BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 28 - PC mit Festplatte I, mwN).

    Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, für das Eingreifen der Vergütungspflicht auf das Vorhandensein einer technischen Mindestausstattung abzustellen, bei der angenommen werden kann, mit ihr sei die Aufnahme und das Abspeichern eines vollständigen nach § 2 UrhG urheberrechtlich geschützten Werkes möglich (BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 255/14, GRUR 2017, 172 Rn. 38 bis 40 = WRP 2017, 206 - Musik-Handy; BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 30 - PC mit Festplatte I).

    Das Oberlandesgericht ist dabei ersichtlich von der zutreffenden Annahme ausgegangen, dass eine Nutzung von PCs mit Festplatte zur Vervielfältigung von Bild- und Tondateien nur dann wahrscheinlich ist, wenn der Nutzer damit ein vollständiges schutzfähiges Werk vervielfältigen kann (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 38 bis 40 - Musik-Handy; GRUR 2017, 702 Rn. 34 - PC mit Festplatte I).

    Vielmehr genügt es, wenn urheberrechtlich geschützte Werke erst nach Ausstattung des PC mit Zusatzgeräten (wie einer TV-Karte, einem TV-Tuner oder einem CD/DVD-Laufwerk) aufgezeichnet oder von anderen Bild- oder Tonträgern übertragen und auf der Festplatte gespeichert werden können (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 21 bis 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2017, 702 Rn. 35 - PC mit Festplatte I).

    Anhaltspunkte für die Zweckbestimmung eines Geräts können sich nicht nur aus der Werbung, sondern auch aus Bedienungsanleitungen, Testberichten und Presseveröffentlichungen ergeben (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 40 - PC mit Festplatte I, mwN).

    Es hat weiter mit Recht angenommen, diese Vermutung könne durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit den von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs tatsächlich keine oder in nur so geringem Umfang Vervielfältigungen zum Privatgebrauch angefertigt werden oder angefertigt worden sind, dass keine Gerätevergütung geschuldet ist (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 55 - PC mit Festplatte I).

    Das Eingreifen einer widerlegbaren Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung von Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, ist allerdings auch dann gerechtfertigt, wenn sie einem gewerblichen Abnehmer (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 44 - Copydan/Nokia; EuGH, Urteil vom 22. September 2016 - C-110/15, GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 32 - Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.) oder einem Zwischenhändler überlassen werden (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 56 - PC mit Festplatte I, mwN).

    Soweit den Ausführungen des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache zu entnehmen ist, dass bereits eine Lieferung von zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten Geräten und Speichermedien an "Geschäftskunden und staatliche Stellen" oder der Erwerb solcher Speichermedien "zur beruflichen Nutzung" dazu führen muss, dass die Anwendung der Vorschriften über eine Vergütung für Privatkopien ausgeschlossen ist (Schlussanträge des Generalanwalts Wahl vom 4. Mai 2016, Rechtssache C-110/15, juris Rn. 33, 45 und 46) hat der Gerichtshof der Europäischen Union diese Erwägungen in seiner Entscheidung nicht aufgegriffen (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 57 - PC mit Festplatte I).

    bb) Die hiernach auch bei einer Überlassung eines zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten und bestimmten Geräts an gewerbliche Abnehmer gerechtfertigte Vermutung für eine vergütungspflichtige, nicht eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Kopien zum Privatgebrauch vorbehaltene Nutzung kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 58 - PC mit Festplatte I, mwN).

    Nichts anderes gilt für den Nachweis, dass ein an einen gewerblichen Abnehmer geliefertes Gerät eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten ist (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 60 - PC mit Festplatte I).

    Erbringt der auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch Genommene einen solchen Nachweis, kann er auch dann nicht auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen werden, wenn ein Gerät im Einzelfall gleichwohl im Wege der Zweitverwertung an Privatpersonen zur privaten Nutzung weiterveräußert wird (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 61 - PC mit Festplatte I, mwN).

    Bei dieser Sachlage oblag es der Beklagten, die nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts grundsätzlich damit rechnen musste, von der Klägerin für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen zu werden, zur Wahrung ihrer eigenen Interessen dafür sorgen, dass sie eine Nutzung ihrer Geräte zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien belegen kann (vgl. BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 62 - PC mit Festplatte I, mwN).

    Vielmehr entfällt nach § 54c UrhG aF der Anspruch der Urheber auf Zahlung einer Gerätevergütung gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF, da dann nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Bild- oder Tonträger im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes nicht zu (vergütungspflichtigen) Vervielfältigungen benutzt werden (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 63 - PC mit Festplatte I, mwN).

    Voraussetzung ist allerdings, dass die Schuldner der Vergütung von deren Zahlung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass die in Rede stehenden Geräte an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert worden sind und wenn diese Regelung einen Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung vorsieht, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert (EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 37 - Amazon/Austro-Mechana; GRUR 2015, 478 Rn. 55 - Copydan/Nokia; BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 65 - PC mit Festplatte I, mwN).

    Allein hiernach etwa noch verbleibende, nicht nachweislich eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehaltene Geräte sind vergütungspflichtig, so dass sich insoweit die Frage einer Rückerstattung überzahlter Gerätevergütungen nicht stellt (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 66 - PC mit Festplatte I).

    Die Lieferung der streitbefangenen PCs mit eingebauter Festplatte an gewerbliche Zwischenhändler schließt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keine Weiterveräußerung an Endnutzer aus, die diese Geräte zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen verwenden (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 71 - PC mit Festplatte I, mwN).

    Vielmehr ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen, dass solche Geräte auch im Arbeitsumfeld zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden können (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 77 bis 74 - PC mit Festplatte I, mwN).

    Eine Rechtsausübung ist unzulässig, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenseite deshalb vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 96 - PC mit Festplatte I; GRUR 2017, 716 Rn. 89 - PC mit Festplatte II, jeweils mwN).

    Zwar können Äußerungen des Verhandlungsführers der Klägerin, die gegenüber den Vertretern des Branchenverbandes BITKOM gefallen sind und mit denen der Verhandlungsführer der Klägerin auf das Verhalten seiner Verhandlungspartner anlässlich des Abschlusses eines Gesamtvertrages Einfluss genommen hat, grundsätzlich geeignet sein, die Durchsetzung einer Forderung, die zu einer von ihm geweckten Erwartung in Widerspruch steht, im Verhältnis zu den durch den Branchenverband repräsentierten Mitgliedern als rechtmissbräuchlich erscheinen zu lassen (vgl. BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 99 bis 127 - PC mit Festplatte I).

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 42/15

    Gerätevergütung: Gesetzliche Vermutung der Aktivlegitimation eines

    Auszug aus BGH, 14.12.2017 - I ZR 54/15
    Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin als Inkassogesellschaft der gemäß § 54h Abs. 1 UrhG aF wahrnehmungsberechtigten Verwertungsgesellschaften berechtigt ist, die mit der Klage erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung, Feststellung der Vergütungspflicht und Zahlung der Vergütung gegen die Beklagte als Hersteller, Importeur und Händler von PCs mit eingebauter Festplatte geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 59/10, GRUR 2012, 705 Rn. 19 = WRP 2012, 954 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; BGH, GRUR 2017, 716 Rn. 24 - PC mit Festplatte I; BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 42/15 Rn. 20 bis 27 - PC mit Festplatte II; Urteil vom 18. Mai 2017 - I ZR 21/16, juris Rn. 26 bis 30).

    Eine Rechtsausübung ist unzulässig, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenseite deshalb vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 96 - PC mit Festplatte I; GRUR 2017, 716 Rn. 89 - PC mit Festplatte II, jeweils mwN).

    Außenstehende Dritte, die an den Gesamtvertragsverhandlungen weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt gewesen sind, können diesen Einwand nicht erheben, und zwar auch dann nicht, wenn sie derselben Branche wie die von dem Branchenverband BITKOM repräsentierten Hersteller und Importeure von PCs angehören, weil die erforderliche Sonderverbindung fehlt (BGH, GRUR 2017, 716 Rn. 92 - PC mit Festplatte II, mwN).

    Ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung (vgl. dazu BGH, GRUR 2017, 716 Rn. 79 - PC mit Festplatte II, mwN) liegt daher nicht vor.

    Zum anderen folgte auch aus einer gebotenen Gleichbehandlung aller Vergütungsschuldner nicht, dass es der Klägerin verwehrt wäre, die Beklagte auf Zahlung einer Gerätevergütung und auf Erteilung der zu Bezifferung dieses Anspruchs notwendigen Auskünfte und unter Berücksichtigung der von ihr tatsächlich in den Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, GRUR 2017, 716 Rn. 82 - PC mit Festplatte II).

  • EuGH, 05.03.2015 - C-463/12

    Copydan Båndkopi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Auszug aus BGH, 14.12.2017 - I ZR 54/15
    Hierzu rechnen digitale Speichermedien und zwar auch dann, wenn sie in ein Gerät eingebaut sind (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 35 f. = WRP 2015, 706 - Copydan/Nokia; BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 28 - PC mit Festplatte I, mwN).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG ist die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, mit der Richtlinie unvereinbar (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, Slg. 2010, I-10098 = GRUR 2011, 50 Rn. 52 und 53 - Padawan/SGAE; Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 28 = WRP 2013, 1169 - Amazon/Austro-Mechana I; EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 47 und 50 - Copydan/Nokia; EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016 - C-470/14, GRUR 2016, 687 Rn. 31 - EGEDA u.a./Administraci?n del Estado).

    Das Eingreifen einer widerlegbaren Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung von Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, ist allerdings auch dann gerechtfertigt, wenn sie einem gewerblichen Abnehmer (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 44 - Copydan/Nokia; EuGH, Urteil vom 22. September 2016 - C-110/15, GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 32 - Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.) oder einem Zwischenhändler überlassen werden (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 56 - PC mit Festplatte I, mwN).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG allerdings dahin auszulegen, dass diese Bestimmung einer Regelung, die Hersteller oder Importeure zur Zahlung der Privatkopievergütung verpflichtet, obwohl sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt, und die daher auch keinen Einblick in die im konkreten Einzelfall zu erwartende Nutzung der an diese veräußerten Geräte und Speichermedien haben können, nicht entgegensteht, wenn diese Vergütungsschuldner von der Zahlung der Privatkopievergütung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie die in Rede stehenden Geräte oder Speichermedien an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert haben (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 31 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 55 - Copydan/Nokia; GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 52 - Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.).

    Voraussetzung ist allerdings, dass die Schuldner der Vergütung von deren Zahlung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass die in Rede stehenden Geräte an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert worden sind und wenn diese Regelung einen Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung vorsieht, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert (EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 37 - Amazon/Austro-Mechana; GRUR 2015, 478 Rn. 55 - Copydan/Nokia; BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 65 - PC mit Festplatte I, mwN).

  • BGH, 30.11.2011 - I ZR 59/10

    PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät

    Auszug aus BGH, 14.12.2017 - I ZR 54/15
    Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin als Inkassogesellschaft der gemäß § 54h Abs. 1 UrhG aF wahrnehmungsberechtigten Verwertungsgesellschaften berechtigt ist, die mit der Klage erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung, Feststellung der Vergütungspflicht und Zahlung der Vergütung gegen die Beklagte als Hersteller, Importeur und Händler von PCs mit eingebauter Festplatte geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 59/10, GRUR 2012, 705 Rn. 19 = WRP 2012, 954 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; BGH, GRUR 2017, 716 Rn. 24 - PC mit Festplatte I; BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 42/15 Rn. 20 bis 27 - PC mit Festplatte II; Urteil vom 18. Mai 2017 - I ZR 21/16, juris Rn. 26 bis 30).

    Vielmehr genügt es, wenn urheberrechtlich geschützte Werke erst nach Ausstattung des PC mit Zusatzgeräten (wie einer TV-Karte, einem TV-Tuner oder einem CD/DVD-Laufwerk) aufgezeichnet oder von anderen Bild- oder Tonträgern übertragen und auf der Festplatte gespeichert werden können (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 21 bis 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2017, 702 Rn. 35 - PC mit Festplatte I).

    Das rechtfertigt die (widerlegliche) Vermutung, dass mit solchen Geräten - bei entsprechender Eignung und Zweckbestimmung - derartige Vervielfältigungen in einem Umfang vorgenommen werden, die eine Vergütungspflicht auslösen (vgl. BGH GRUR 2012, 705 Rn. 34 f. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät, mwN).

    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits seit langem anerkannt, dass bei Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, eine gesetzliche Vermutung dafür besteht, dass sie auch zur Vornahme solcher Vervielfältigungen verwendet werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 34 f. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät unter Hinweis auf die bereits zum früheren Recht ergangenen Entscheidungen des Senats vom 19. Dezember 1980 - I ZR 126/78, GRUR 1981, 355, 360 - Video-Rekorder und vom 28. Januar 1993 - I ZR 34/91, BGHZ 121, 215, 220 - Readerprinter).

    Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass das zeitlich gestaffelte Vorgehen der Klägerin gegen Hersteller, Importeure und Händler von PCs nicht gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot verstößt (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 55 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

  • EuGH, 22.09.2016 - C-110/15

    Microsoft Mobile Sales International u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus BGH, 14.12.2017 - I ZR 54/15
    Das Eingreifen einer widerlegbaren Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung von Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, ist allerdings auch dann gerechtfertigt, wenn sie einem gewerblichen Abnehmer (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 44 - Copydan/Nokia; EuGH, Urteil vom 22. September 2016 - C-110/15, GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 32 - Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.) oder einem Zwischenhändler überlassen werden (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 56 - PC mit Festplatte I, mwN).

    An diesen Grundsätzen hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung in der Rechtssache "Microsoft" zur Vereinbarkeit von Vorschriften einzelner Mitgliedstaaten über die Erhebung einer Privatkopieabgabe mit den Vorschriften der Richtlinie 2001/29/EG festgehalten (vgl. EuGH, GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 52 - Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.).

    Soweit den Ausführungen des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache zu entnehmen ist, dass bereits eine Lieferung von zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten Geräten und Speichermedien an "Geschäftskunden und staatliche Stellen" oder der Erwerb solcher Speichermedien "zur beruflichen Nutzung" dazu führen muss, dass die Anwendung der Vorschriften über eine Vergütung für Privatkopien ausgeschlossen ist (Schlussanträge des Generalanwalts Wahl vom 4. Mai 2016, Rechtssache C-110/15, juris Rn. 33, 45 und 46) hat der Gerichtshof der Europäischen Union diese Erwägungen in seiner Entscheidung nicht aufgegriffen (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 57 - PC mit Festplatte I).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG allerdings dahin auszulegen, dass diese Bestimmung einer Regelung, die Hersteller oder Importeure zur Zahlung der Privatkopievergütung verpflichtet, obwohl sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt, und die daher auch keinen Einblick in die im konkreten Einzelfall zu erwartende Nutzung der an diese veräußerten Geräte und Speichermedien haben können, nicht entgegensteht, wenn diese Vergütungsschuldner von der Zahlung der Privatkopievergütung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie die in Rede stehenden Geräte oder Speichermedien an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert haben (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 31 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 55 - Copydan/Nokia; GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 52 - Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.).

  • EuGH, 11.07.2013 - C-521/11

    Die unterschiedslose Erhebung einer Abgabe für Privatkopien auf den Erstverkauf

    Auszug aus BGH, 14.12.2017 - I ZR 54/15
    aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG ist die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, mit der Richtlinie unvereinbar (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, Slg. 2010, I-10098 = GRUR 2011, 50 Rn. 52 und 53 - Padawan/SGAE; Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 28 = WRP 2013, 1169 - Amazon/Austro-Mechana I; EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 47 und 50 - Copydan/Nokia; EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016 - C-470/14, GRUR 2016, 687 Rn. 31 - EGEDA u.a./Administraci?n del Estado).

    Dies gilt zunächst, wenn diese Geräte und Medien natürlichen Personen überlassen werden (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 487 Rn. 24 - Copydan/Nokia; GRUR 2016, 687 Rn. 28 - EGEDA u.a./Administraci?n del Estado).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG allerdings dahin auszulegen, dass diese Bestimmung einer Regelung, die Hersteller oder Importeure zur Zahlung der Privatkopievergütung verpflichtet, obwohl sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt, und die daher auch keinen Einblick in die im konkreten Einzelfall zu erwartende Nutzung der an diese veräußerten Geräte und Speichermedien haben können, nicht entgegensteht, wenn diese Vergütungsschuldner von der Zahlung der Privatkopievergütung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie die in Rede stehenden Geräte oder Speichermedien an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert haben (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 31 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 55 - Copydan/Nokia; GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 52 - Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.).

    Voraussetzung ist allerdings, dass die Schuldner der Vergütung von deren Zahlung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass die in Rede stehenden Geräte an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert worden sind und wenn diese Regelung einen Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung vorsieht, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert (EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 37 - Amazon/Austro-Mechana; GRUR 2015, 478 Rn. 55 - Copydan/Nokia; BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 65 - PC mit Festplatte I, mwN).

  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 255/14

    Musik-Handy - Gerätevergütung für Mobilfunkgeräte mit eingebautem oder

    Auszug aus BGH, 14.12.2017 - I ZR 54/15
    Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, für das Eingreifen der Vergütungspflicht auf das Vorhandensein einer technischen Mindestausstattung abzustellen, bei der angenommen werden kann, mit ihr sei die Aufnahme und das Abspeichern eines vollständigen nach § 2 UrhG urheberrechtlich geschützten Werkes möglich (BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 255/14, GRUR 2017, 172 Rn. 38 bis 40 = WRP 2017, 206 - Musik-Handy; BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 30 - PC mit Festplatte I).

    Das Oberlandesgericht ist dabei ersichtlich von der zutreffenden Annahme ausgegangen, dass eine Nutzung von PCs mit Festplatte zur Vervielfältigung von Bild- und Tondateien nur dann wahrscheinlich ist, wenn der Nutzer damit ein vollständiges schutzfähiges Werk vervielfältigen kann (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 38 bis 40 - Musik-Handy; GRUR 2017, 702 Rn. 34 - PC mit Festplatte I).

    Danach darf den Vergütungsschuldnern auch dann der Nachweis abverlangt werden, dass die in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien nicht zur Vervielfältigung zum Privatgebrauch verwendet worden sind, wenn sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 96 - Musik-Handy).

  • EuGH, 21.10.2010 - C-467/08

    Die Anwendung der "Abgabe für Privatkopien" auf Vervielfältigungsmedien, die von

    Auszug aus BGH, 14.12.2017 - I ZR 54/15
    aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG ist die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, mit der Richtlinie unvereinbar (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, Slg. 2010, I-10098 = GRUR 2011, 50 Rn. 52 und 53 - Padawan/SGAE; Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 28 = WRP 2013, 1169 - Amazon/Austro-Mechana I; EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 47 und 50 - Copydan/Nokia; EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016 - C-470/14, GRUR 2016, 687 Rn. 31 - EGEDA u.a./Administraci?n del Estado).

    Dies gilt zunächst, wenn diese Geräte und Medien natürlichen Personen überlassen werden (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 487 Rn. 24 - Copydan/Nokia; GRUR 2016, 687 Rn. 28 - EGEDA u.a./Administraci?n del Estado).

  • BGH, 18.05.2017 - I ZR 266/15

    Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien; Anspruch des

    Auszug aus BGH, 14.12.2017 - I ZR 54/15
    cc) Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten steht diese Beurteilung in Einklang mit der Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - I ZR 266/15, juris Rn. 20).
  • EuGH, 09.06.2016 - C-470/14

    Ein System wie das in Spanien eingeführte, bei dem der gerechte Ausgleich für

    Auszug aus BGH, 14.12.2017 - I ZR 54/15
    aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG ist die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, mit der Richtlinie unvereinbar (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, Slg. 2010, I-10098 = GRUR 2011, 50 Rn. 52 und 53 - Padawan/SGAE; Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 28 = WRP 2013, 1169 - Amazon/Austro-Mechana I; EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 47 und 50 - Copydan/Nokia; EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016 - C-470/14, GRUR 2016, 687 Rn. 31 - EGEDA u.a./Administraci?n del Estado).
  • BGH, 19.12.1980 - I ZR 126/78

    Ansprüche urheberrechtlicher Verwertungsgesellschaften auf musikalische

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BGH, 28.01.1993 - I ZR 34/91

    Readerprinter

  • BGH, 18.05.2017 - I ZR 21/16

    Anspruch auf Gerätevergütung bei Inverkehrbringen eines "Musik-Handys"

  • OLG München, 14.03.2019 - 6 Sch 7/10

    Kopierabgabe für Business-PCs

    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.12.2017 (Az.: I ZR 54/15) die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des Senats vom 19.02.2015 zurückgewiesen.

    Mit Beschluss vom 17.05.2018 (Az.: I ZR 54/15) hat der Bundesgerichtshof weiterhin eine Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Urteil vom 14.12.2017 zurückgewiesen.

    Dies folge zwingend aus den Vorgaben des gerechten Ausgleichs nach Art. 5 Abs. 2 lit. a), lit. b) der InfoSoc-RL 2001/29/EG und sei mittlerweile die nahezu einhellige Ansicht des EuGH der obersten europäischen Gerichte und auch des Bundesgerichtshofs, wie dieser in dem vorliegenden Verfahren mit Urteil vom 14.12.2017, Az.: I ZR 54/15, unter Rn. 31 ff. erneut bestätigt habe.

    Soweit der Bundesgerichtshof vorliegend mit Urteil vom 14.12.2017 (Az.: I ZR 54/15) und Beschluss vom 17.05.2018 (Az.: I ZR 54/15) zu den Fragen der Rückwirkung und der Verwirkung der Forderungen der Klägerin gegen die Beklagte sowie zur Unvereinbarkeit der §§ 54 ff. UrhG a. F. mit höherrangigem Unionsrecht Stellung genommen habe, habe die Beklagte dagegen mit Antrag vom 07.03.2018 Verfassungsbeschwerde erhoben (Az.: 1 BvR 1819/18).

    Die Klägerin ist als Inkassogesellschaft der gemäß § 54 h Absatz 1 UrhG a.F. wahrnehmungsberechtigten Verwertungsgesellschaften berechtigt, die streitgegenständlichen Ansprüche auf Zahlung einer Vergütung gem. § 54 Abs. 1 UrhG a.F. gegen die Beklagte als Hersteller, Importeur und Händler von PCs mit eingebauter Festplatte geltend zu machen (st. Rspr. vgl. BGH Urt. v. 14.12.2017 - I ZR 54/15, BeckRS 2017, 140852 Rn. 14).

    a) Die von der Beklagten im fraglichen Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte waren geeignet, im Sinne von § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG a.F. zur Aufzeichnung von Audiowerken und audiovisuellen Werken auf Bild- oder Tonträger und zur Übertragung solcher Werke von einem Tonträger auf einen anderen verwendet zu werden (vgl. bereits Senat, Teilurteil vom 19.02.2015, Az. 6 Sch 7/10 WG, S. 24 ff; BGH, Urteil vom 14.12.2017, I ZR 54/15, BeckRS 2017, 140852 Rn. 17), was seitens der Beklagten in der vorliegenden Zahlungsstufe nicht mehr in Abrede gestellt wurde.

    aa) Der Bundesgerichtshof hat hierzu im vorliegenden Verfahren bereits mit Urteil vom 14.12.2017, Az. I ZR, 54/15, BeckRS 2017, 140852, Rn. 30 ff. Folgendes ausgeführt [Hervorhebungen diesseits]:.

    Zur Begründung der Vergütungspflicht genügt es insoweit, wenn die Nutzung der Vervielfältigungsfunktion zur Anfertigung von Privatkopien möglich und nach der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich ist, mag diese Funktion für den konkreten Nutzer auch von untergeordneter Bedeutung sein (st. Rspr. vgl. BGH 14.12.2017, Az. I ZR, 54/15, BeckRS 2017, 140852 Rn. 46; BGH GRUR 2012, 705 Rn. 28 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichungsgerät; BGH Urteil vom 21.07.2016, Az.: I ZR 259/14, Rn. 39 juris; BGH GRUR 2017, 702 Rn. 54 ff. - PC mit Festplatte I; BGH GRUR 2017, 716 - PC mit Festplatte II; BGH BeckRS 2017, 111499 Rn. 53 ff. - Toughbooks).

    Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch mit Blick auf eine richtlinienkonforme Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Gerätevergütung nicht geboten, an Gewerbetreibende gelieferte Computer ("Business-PCs") von der Vergütungspflicht gem. § 54 Abs. 1 UrhG a. F. auszunehmen (vgl. BGH Urteil vom 14.12.2017, a.a.O. Rn. 30 ff.; BGH GRUR 2017, 702, Rn. 54 ff. - PC mit Festplatte I).

    Hierzu hat der Bundesgerichtshof im vorliegenden Rechtstreit bereits mit Urteil vom 15.12.2017, Az. I ZR 54/15, BeckRs2017, 140852 Rn. 39 ausgeführt: "Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sehe sich angesichts der für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum geltend gemachten Gerätevergütung mit dem Erfordernis konfrontiert, rückwirkend entsprechende Belege beibringen zu müssen.

    Nach ständiger der Rechtsprechung ist von der Vereinbarkeit der §§ 54 ff. UrhG mit Unionsrecht auszugehen, infolgedessen hat der BGH in der Vergangenheit von einem Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV an den EuGH abgesehen (z.B. BGH GRUR 2014, 984 Rn. 73 ff. - PC III; BGH GRUR 2017, 172 Rn. 113 - Musik-Handys; BGH GRUR 2017, 684 Rn. 98 - externe Festplatten; BGH I ZR 54/15, BeckRs 2017, 140852 Rn. 53).

    Auch hierzu hat sich der BGH im vorliegenden Verfahren bereits mit Urteil vom 15.12.2017, Az. I ZR 54/15, BeckRS 2017, 140852 Rn. 41 ff., geäußert wie folgt: "c) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, einer Vergütungspflicht stehe entgegen, dass es im deutschen Recht an einem nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union notwendigen Rückerstattungssystem und einem System der vorherigen Freistellung von der Vergütungspflicht fehle.

  • OLG München, 02.02.2024 - 38 Sch 60/22

    Auskunftserteilung, Richtlinienkonforme Auslegung, Feststellungsinteresse,

    Ferner besteht eine widerlegbare Vermutung i.S.v. § 292 ZPO für eine vergütungspflichtige Nutzung bei einer unmittelbaren Überlassung an (gewerblich handelnde) natürliche Personen (BGH, U. v. 30.11.2011, I ZR 59/10 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät, Rn. 33 - 35, v. 03.07.2014, I ZR 30/11 - PC III, Rn. 53 f., v. 21.07.2016, I ZR 255/14 - Musik-Handy, Rn. 94, v. 16.03.2017, I ZR 36/15 - Gesamtvertrag PC, Rn. 36 u. I ZR 39/15 - PC mit Festplatte I, Rn. 52 f., 56 ff., v. 18.05.2017, I ZR 266/15 - USB-Stick, Rn. 19 f., v. 14.12.2017, I ZR 53/15, Rn. 3, u. I ZR 54/15, Rn. 32; EuGH, U. v. 11.07.2013, C-521/11 - A...com./Austro-Mechana, Rn. 43 - 45).

    Aber auch bei einer unmittelbaren Überlassung der Vervielfältigungsgeräte durch den In-Anspruch-Genommenen an eine nichtnatürliche Person besteht die widerlegliche Vermutung i.S.v. § 292 ZPO einer vergütungspflichtigen Nutzung (BGH, U. v. 30.11.2011, I ZR 59/10 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät, Rn. 33 - 35, 42 f., v. 03.07.2014, I ZR 30/11 - PC III, Rn. 53 f., v. 21.07.2016, I ZR 255/14 - Musik-Handy, Rn. 94, v. 16.03.2017, I ZR 36/15 - Gesamtvertrag PC, Rn. 36 u. I ZR 39/15 - PC mit Festplatte I, Rn. 52 f., 56 ff., v. 18.05.2017, I ZR 266/15 - USB-Stick, Rn. 19 f., v. 14.12.2017, I ZR 53/15, Rn. 3, u. I ZR 54/15, Rn. 32, v. 09.09.2021, I ZR 118/20 - Eigennutzung, Rn. 32 f.; in Bezug auf gewerbliche Abnehmer allgemein: EuGH, U. v. 11.07.2013, C-521/11 - A...com./Austro-Mechana, Rn. 15, 28 - 36, v. 05.03.2015, explizit in Bezug auf Zwischenhändler: EuGH, U. v. 05.03.2015, C-463/12 - Copydan, Rn. 16, 42 - 50).

  • OLG München, 14.03.2019 - 6 Sch 10/15

    Indizielle Wirkung gerichtlich festgesetzter Gesamtverträge für Außenseiter

    Die Einwendungen der Beklagten seien bereits mit dem zwischen den Parteien ergangenen Urteil des BGH vom 14.12.2017 - I ZR 54/15 (ZUM 2018, 364) zurückgewiesen worden.

    Die Anspruchsberechtigung der Klägerin - einer Inkassogesellschaft, welche die Ansprüche ihrer Gesellschafter verfolgt - als Zusammenschluss von Verwertungsgesellschaften in Gestalt einer abhängigen Verwertungseinrichtung im Sinne von § 3 VGG ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch vor Inkrafttreten des VGG wiederholt bejaht worden (z.B. BGH GRUR 2012, 705 Tz. 19 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2013, 1037 Tz. 13 - Weitergeltung als Tarif; GRUR 2017, 161, Tz. 33 - Gesamtvertrag Speichermedien; GRUR 2017, 716, Tz. 24 - PC mit Festplatte I; BGH ZUM 2018, 364, Tz. 14).

    Sie werden zur Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken, aber auch zur Vervielfältigung von stehendem Text und Bild zum privaten Gebrauch genutzt (vgl. BGH a.a.O. - Gesamtvertrag PCs, Tz. 34; BGH a.a.O. - PC mit Festplatte I, Tz. 30; BGH ZUM 2018, 364, Tz. 20).

    In entsprechender Weise hat sich der BGH in der Entscheidung "PC mit Festplatte I" (BGH GRUR 2017, 702, Tz. 64 bis 67) geäußert und darauf verwiesen, dass "im Übrigen ... aus Abwicklungsschwierigkeiten bei der Erstattung der Gerätevergütung in Exportfällen in der Vergangenheit nicht darauf geschlossen werden [könne], dass die Durchsetzung von Rückerstattungsansprüchen in denjenigen Fällen, in denen eine Gerätevergütung gezahlt worden ist, obwohl das Gerät tatsächlich nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden ist, tatsächlich übermäßig erschwert gewesen ist", weshalb sich auch das Argument, eine Rückabwicklung erweise sich (vor allem auch im Exportfall) als übermäßig erschwert, zumal sich die Klägerin in der Vergangenheit wiederholt geweigert habe, Rückzahlungen zu leisten (was diese wiederum bestreitet), nicht als durchgreifend erweist (vgl. insoweit auch das zwischen Parteien im Verfahren I ZR 54/15 ergangene Urteil des BGH vom 14.12.2017, Tz. 41 ff.).

    Vielmehr ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen, dass solche Geräte auch im Arbeitsumfeld zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden (vgl. BGH ZUM 2018, 364 Tz. 46; BGH GRUR 2017, 702 Tz. 74 f. - PC mit Festplatte I m.w.N.).

  • OLG München, 14.07.2022 - 6 Sch 38/18

    Keine urheberrechtliche Auskunfts- und Vergütungspflicht bei Vertrieb an

    Zur Begründung der Vergütungspflicht genügt es insoweit, wenn die Nutzung der Vervielfältigungsfunktion zur Anfertigung von Privatkopien möglich und nach der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich ist, mag diese Funktion für den konkreten Nutzer auch von untergeordneter Bedeutung sein (st. Rspr. vgl. BGH Urt. v. 14.12.2017 - I ZR 54/15, BeckRS 2017, 140852 Rn. 46; BGH GRUR 2012, 705 Rn. 28 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichungsgerät; BGH Urt. vom 21.07.2016, Az.: I ZR 259/14, Rn. 39 juris; BGH GRUR 2017, 702 Rn. 54 ff. - PC mit Festplatte I; BGH GRUR 2017, 716 - PC mit Festplatte II; BGH BeckRS 2017, 111499 Rn. 53 ff. - Toughbooks).

    Das Eingreifen einer widerlegbaren Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung von Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, ist danach auch dann gerechtfertigt, wenn sie einem gewerblichen Abnehmer oder einem Zwischenhändler überlassen werden (BGH GRUR 2017, 702 Rn. 56 - PC mit Festplatte I, m.w.N.; BGH Urt. v. 14.12.2017 - I ZR 54/15, BeckRS 2017, 140852 Rn. 33; BGH GRUR 2012, 705, Rn. 39 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Dabei darf dem Vergütungsschuldner nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann der Nachweis abverlangt werden, dass die in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien nicht zur Vervielfältigung zum Privatgebrauch verwendet worden sind, wenn sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt (BGH GRUR 2017, 172 Rn. 96 - Musik-Handy; BGH Urt. v. 14.12.2017 - I ZR 54/15, BeckRS 2017, 140852 Rn. 37).

    Nichts anderes gilt für den Nachweis, dass ein an einen gewerblichen Abnehmer geliefertes Gerät eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten ist (BGH GRUR 2017, 702 Rn. 60 - PC mit Festplatte I; BGH a.a.O., BeckRS 2017, 140852 Rn. 37).

  • BGH, 10.09.2020 - I ZR 63/19

    Außenseiter

    Die Revision gegen dieses Teilurteil hat der Senat zurückgewiesen (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 54/15, ZUM 2018, 364).
  • OLG München, 19.06.2020 - 6 Sch 21/15

    Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte

    Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der die Aktivlegitimation der Klägerin für Verfahren der vorliegenden Art wiederholt bestätigt hat (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 19 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; BGH GRUR 2017, 716 Tz 24 - PC mit Festplatte; BGH ZUM 2018, 364 Tz. 14 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 19.07.2018 - 15 U 37/17

    Vergütungsansprüche für rechts- und patentanwaltliche Beratungsleistungen

    Dann aber ist es - mit der Folge des Ausschlusses des Zurückbehaltungsrechts - treuwidrig i.S.v. § 242 BGB, wenn die Beklagte zu 1) nunmehr aus ihrer eigenen Vorgabe, die die Klägerin befolgte, ein (dilatorisches) Leistungsverweigerungsrecht ableitet (sog. "venire contra factum proprium", vgl. zu diesem Grundsatz statt aller BGH ZUM 2018, 364 m.w.N.).
  • OLG München, 03.03.2023 - 38 Sch 65/21

    Keine Rückerstattungsansprüche von urheberrechtlichen Vergütungen

    Dem Vergütungsschuldner entstünde ein bereicherungsrechtlicher Rückerstattungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (BGH, U. v. 16.03.2017, I ZR 35/15, - externe Festplatte -, Rn. 42; v. 14.12.2017, I ZR 53/15, Rn. 46, und I ZR 54/15, Rn. 43; vgl. Loewenheim/Stieper in Schricker/Loewenheim, 6. Aufl. 2020, § 54 Rn. 38), und zwar - den Leistungsbeziehungen folgend - hier grundsätzlich in Person der Klagepartei gegenüber .
  • VG Meiningen, 22.01.2018 - 3 P 50004/16

    Ersetzung der Zustimmung der Personalvertretung zu einer außerordentlichen

    Eine Rechtsausübung ist unzulässig, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenseite deshalb vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, U. v. 14.12.2017 - I ZR 54/15 -, juris, Rn. 48).
  • OLG München, 03.12.2020 - 6 Sch 58/18

    Geräteabgabe bei Computer

    Soweit die Beklagte auf die VG Wort und die VG Bild-Kunst verweist, deren Ansprüche wegen der Vervielfältigung von stehendem Text und Bild nicht in die Klägerin eingebracht wurden, ist dies unbehelflich, da die Klägerin im vorliegenden Verfahren ausschließlich die Ansprüche der Urheber wegen der Vervielfältigung von deren Audiowerken und audiovisuellen Werken mittels PC auf der eingebauten Festplatte verfolgt (vgl. auch BGH GRUR 2014, 984 Tz. 65 - PC III; BGH ZUM 2018, 364 Tz. 16 - PCs mit eingebauter Festplatte).
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