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   BGH, 27.04.2016 - VIII ZR 46/15   

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https://dejure.org/2016,11073
BGH, 27.04.2016 - VIII ZR 46/15 (https://dejure.org/2016,11073)
BGH, Entscheidung vom 27.04.2016 - VIII ZR 46/15 (https://dejure.org/2016,11073)
BGH, Entscheidung vom 27. April 2016 - VIII ZR 46/15 (https://dejure.org/2016,11073)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 127 Abs 1 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, § 433 Abs 2 BGB
    Erdgaslieferungsvertrag: Auslegung und vereinbarte Schriftform einer Änderungskündigung

  • IWW

    § 433 Abs. 2 BGB, § 115 Abs. 3 Satz 3 EnWG, § 127 Abs. 1 BGB, § 126 BGB, § 127 BGB, § 126 Abs. 1 BGB, § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 126b BGB, § 315 BGB

  • Wolters Kluwer

    Änderungskündigung eines Sonderkundenvertrags durch das Gasversorgungsunternehmen mittels eines standardisierten Schreibens; Bestimmung des Regelungsgehalts einer Schriftformklausel; Auslegung von vorformulierten Erklärungen

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Zur Änderungskündigung eines Sonderkundenvertrags durch das Gasversorgungsunternehmen mittels eines standardisierten Schreibens

  • rewis.io

    Erdgaslieferungsvertrag: Auslegung und vereinbarte Schriftform einer Änderungskündigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133 C; Gg § 157
    Änderungskündigung eines Sonderkundenvertrags durch das Gasversorgungsunternehmen mittels eines standardisierten Schreibens; Bestimmung des Regelungsgehalts einer Schriftformklausel; Auslegung von vorformulierten Erklärungen

  • rechtsportal.de

    Änderungskündigung eines Sonderkundenvertrags durch das Gasversorgungsunternehmen mittels eines standardisierten Schreibens; Bestimmung des Regelungsgehalts einer Schriftformklausel; Auslegung von vorformulierten Erklärungen

  • datenbank.nwb.de

    Erdgaslieferungsvertrag: Auslegung und vereinbarte Schriftform einer Änderungskündigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Änderungskündigung eines Sonderkundenvertrags durch das Gasversorgungsunternehmen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 3713
  • WM 2016, 2197
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.07.2014 - VIII ZR 313/13

    Zum stillschweigenden Vertragsschluss durch Energieverbrauch

    Auszug aus BGH, 27.04.2016 - VIII ZR 46/15
    Damit ist dem Kunden aber gleichzeitig auch bewusst, dass er durch den bloßen, nicht mit einer weiteren (ausdrücklichen) Erklärung verbundenen Weiterbezug von Gas ab dem 1. Januar 2007 das Angebot der Klägerin auf Belieferung zu dem G.    -Komfort-Tarif durch schlüssiges Verhalten (vgl. zum konkludenten Vertragsschluss Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13, BGHZ 202, 158 Rn. 12 mwN) annimmt und damit ein neues Vertragsverhältnis zu dem G.    -Komfort-Tarif geschlossen wird.

    Indem sie von der Klägerin ab dem 1. Januar 2007 weiter Gas bezog, hat - wie vorstehend unter II 1 bereits erörtert - die Beklagte das für sie als solches erkennbare Angebot der Klägerin, sie zu dem G.    -Komfort-Tarif zu versorgen, durch schlüssiges Verhalten angenommen (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13, BGHZ 202, 158 aaO).

  • BGH, 31.07.2013 - VIII ZR 162/09

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln zur Änderung des Gaspreises in

    Auszug aus BGH, 27.04.2016 - VIII ZR 46/15
    Dabei sind sie unabhängig von der Gestaltung des Einzelfalls sowie dem Willen und den Belangen der jeweiligen konkreten Vertragspartner nach ihrem typischen Sinn auszulegen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 30 mwN).
  • BAG, 16.12.2009 - 5 AZR 888/08

    Kleine dynamische Bezugnahmeklausel - Tarifsukzession - ergänzende

    Auszug aus BGH, 27.04.2016 - VIII ZR 46/15
    Deshalb hätte für die Wahrung der Schriftform der Kündigung nach § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB auch eine telekommunikative Übermittlung genügt, die unter den Voraussetzungen des § 126b BGB neben dem Telefax auch den Versand einer E-Mail umfasst (vgl. BAG, NZA 2010, 401, 404).
  • BGH, 21.02.1996 - IV ZR 297/94

    Rechtsfolgen der Nichteinhaltung gewillkürter Schriftform

    Auszug aus BGH, 27.04.2016 - VIII ZR 46/15
    Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, gelten die für die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform in § 126 Abs. 1 BGB geregelten strengen Anforderungen, insbesondere das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift, bei einer von den Parteien vereinbarten (gewillkürten) Schriftform nach § 127 Abs. 1 BGB nur "im Zweifel", mithin nur dann, wenn sich aus der gebotenen Auslegung der Schriftformvereinbarung nichts anderes ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1996 - IV ZR 297/94, NJW-RR 1996, 641 unter II 2 a; Staudinger/Hertel, BGB, Neubearb. 2012, § 127 Rn. 21; MünchKommBGB/Eisele, 7. Aufl., § 127 Rn. 2).
  • BGH, 13.07.2011 - VIII ZR 342/09

    Berufungsentscheidung: Verfahrensfehlerhafte Zurückverweisung nur eines

    Auszug aus BGH, 27.04.2016 - VIII ZR 46/15
    Damit ist zwischen den Parteien ein Tarifkundenverhältnis begründet und der zu Vertragsbeginn geltende Preis von 0, 0470 EUR/kWh zum vereinbarten Preis geworden, der einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB nicht unterliegt (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, NJW-RR 2012, 690 Rn. 38, vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 36).
  • BGH, 26.10.2011 - VIII ZR 108/10

    Wasserlieferungsvertrag: Kündigung des Versorgungsvertrags durch den

    Auszug aus BGH, 27.04.2016 - VIII ZR 46/15
    Die textliche Wendung "[...] müssen wir ihren Erdgaslieferungsvertrag zu den bisherigen Bedingungen zum 31.12.2006 beenden" lässt den Willen der Klägerin zur Kündigung des Sonderkundenvertrags zum 31. Dezember 2006 klar und unmissverständlich erkennen (vgl. zur Bedeutung des Begriffs "beenden" Senatsurteil vom 26. Oktober 2011 - VIII ZR 108/10, juris Rn. 14).
  • BGH, 22.02.2012 - VIII ZR 34/11

    Gasbelieferungsvertrag: Vorbehaltlose Zahlung des auf Grund einer unwirksamen

    Auszug aus BGH, 27.04.2016 - VIII ZR 46/15
    Damit ist zwischen den Parteien ein Tarifkundenverhältnis begründet und der zu Vertragsbeginn geltende Preis von 0, 0470 EUR/kWh zum vereinbarten Preis geworden, der einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB nicht unterliegt (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, NJW-RR 2012, 690 Rn. 38, vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 36).
  • BGH, 09.11.2016 - VIII ZR 246/15

    Gaslieferungsvertrag: Ergänzende Auslegung des Grundversorgungsvertrags bei

    Die von dem Streitfall zu der vertraglichen Grundlage der Lieferbeziehungen der Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch den Senat mit Urteil vom 27. April 2016 (VIII ZR 46/15, ZNER 2016, 326) erörtert und beantwortet worden.

    Das Berufungsgericht hat dem Schreiben vom 11. November 2006 rechtsfehlerfrei den für einen verständigen und redlichen Kunden der Klägerin erkennbaren Willen zur Kündigung des Sonderkundenvertrags mit der Beklagten zum 31. Dezember 2006 entnommen (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2016 - VIII ZR 46/15, aaO Rn. 17 ff.).

    Soweit die Revision demgegenüber meint, das Berufungsgericht habe den Text des Schreibens, der einen Kündigungswillen fraglich erscheinen lasse, nicht hinsichtlich seines gesamten Inhalts in die Betrachtung einbezogen, jedenfalls aber rechtlich nicht haltbare Schlussfolgerungen aus dem Schreiben gezogen, trifft dies aus den vom Senat im Urteil vom 27. April 2016 (VIII ZR 46/15, aaO) angeführten Gründen nicht zu.

    Insoweit kann auch hier auf das Senatsurteil vom 27. April 2016 (VIII ZR 46/15, aaO Rn. 23 ff.) verwiesen werden, in dem sich der Senat mit den gegen diese Beurteilung gerichteten Argumenten der Revision, die im Streitfall in gleicher Weise vorgebracht werden, im Einzelnen auseinandergesetzt hat.

    Denn der Beklagte hat, indem er von der Klägerin ab dem 1. Januar 2007 weiter Gas bezog, das für ihn als solches erkennbare Angebot der Klägerin, ihn zu dem G.    -Komfort-Tarif zu versorgen, durch schlüssiges Verhalten angenommen (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2016 - VIII ZR 46/15, aaO Rn. 30).

    Damit ist zwischen den Parteien zum 1. Januar 2007 ein Grundversorgungsverhältnis begründet und der zu Vertragsbeginn geltende Preis von 0, 048 EUR/kWh (netto) zum vereinbarten Preis geworden, der einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB nicht unterliegt (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2016 - VIII ZR 46/15, aaO mwN).

  • BGH, 19.12.2018 - VIII ZR 336/18

    Beendigung des Sonderkundenvertrags mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Die im Streitfall maßgeblichen Rechtsfragen sind vom Senat in dem dasselbe Rechtsverhältnis der Parteien betreffenden Urteil vom 27. April 2016 (VIII ZR 46/15, NJW 2016, 3713), das den Lieferzeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 20. April 2010 zum Gegenstand hatte, entschieden worden.

    - VIII ZR 46/15, aaO Rn. 17 ff.; vom 9. November 2016 - VIII ZR 246/15, aaO Rn. 15).

    Soweit die Revision demgegenüber meint, das Berufungsgericht habe den Text des Schreibens, der einen Kündigungswillen fraglich erscheinen lasse, nicht hinsichtlich seines gesamten Inhalts in seine Betrachtung einbezogen, jedenfalls aber rechtlich nicht haltbare Schlussfolgerungen aus dem Schreiben gezogen, trifft dies aus den vom Senat im Urteil vom 27. April 2016 (VIII ZR 46/15, aaO) angeführten Gründen nicht zu.

    Auch insoweit wird auf das Senatsurteil vom 27. April 2016 (VIII ZR 46/15, aaO Rn. 23 ff.) verwiesen, in dem sich der Senat mit den gegen diese Beurteilung gerichteten Argumenten der Revision, die im Streitfall in gleicher Weise vorgebracht werden, im Einzelnen auseinandergesetzt hat.

    Denn wie der Senat im Urteil vom 27. April 2016 ausgeführt hat (VIII ZR 46/15, aaO Rn. 30), hat die Beklagte, indem sie von der Klägerin ab dem 1. Januar 2007 weiter Gas bezog, das für sie als solches erkennbare Angebot der Klägerin, sie zu dem G. -Komfort-Tarif zu versorgen, durch schlüssiges Verhalten angenommen.

    Damit ist zwischen den Parteien ab dem 1. Januar 2007 ein Tarifkundenverhältnis begründet und der zu Vertragsbeginn geltende Preis von 0, 047 EUR/kWh zum vereinbarten Preis geworden, der einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB nicht unterliegt (vgl. Senatsurteile vom 27. April 2016 - VIII ZR 46/15, aaO; vom 9. November 2016 - VIII ZR 246/15, aaO Rn. 17; jeweils mwN).

  • OLG Koblenz, 08.10.2020 - 6 U 1945/19

    Auftragnehmer muss Probleme zwar aufzeigen, sie aber nicht lösen!

    Nach herrschender Auffassung genügt für die Wahrung der Schriftform gemäß § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB auch die telekommunikative Übermittlung, weshalb eine Mitteilung per E-Mail im Falle einer rechtsgeschäftlich vereinbarten Schriftform ausreicht (vgl. BGH, Urteil v. 27.04.2016 - VIII ZR 46/15 -, NJW 2016, 3713 Rn. 28 zum Schrifterfordernis in AGB; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 127 Rn. 2; Einsele, in: MünchKomm BGB, 8. Aufl. 2018, § 127 Rn. 10; Ganten, in: Beck'scher VOB-Kommentar Teil B, 3. Aufl. 2013, § 4 Rn. 56; Voit, in: MesserschmidtNoit, Privates Baurecht, 3. Aufl. 2018, § 4 VOB/B Rn. 19; Merkens, in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB, 7. Aufl. 2020, § 4 VOB/B Rn. 99; Fuchs, in: BeckOK VOB/B, 40. Ed. 30.04.2020, § 4 Abs. 3 Rn. 16).
  • OLG Hamm, 07.12.2017 - 2 U 99/14

    Grundversorgung ersetzt Sondervertragsverhältnis - Dreijahreslösung "regelt"

    Dadurch dass der Beklagte nach der Beendigung des bisherigen Versorgungsvertrags weiterhin Gas bezogen hat, hat er das Angebot der Klägerin konkludent angenommen (vgl. BGH NJW 2014, 3150, zitiert nach juris, Rn. 12; BGH NJW 2016, 3713, zitiert nach juris, Rn. 20 - 22).

    Der zu Beginn dieses neuen Vertrags geltende Preis ist damit zum vereinbarten Ausgangspreis geworden, der keiner Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterliegt (vgl. BGH NJW 2016, 3713, zitiert nach juris, Rn. 30).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.01.2023 - 7 Sa 423/21

    Betriebliche Altersversorgung - Versorgungsordnung - Auslegung - Antrag -

    Hierunter fallen Erklärungen auf Papier, aber beispielsweise auch ein Fax (BGH 27.04.2016 - VIII ZR 46/15 - Rn. 28, juris; BAG 16.12.2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 36 mwN., juris), ein Computerfax, eine E-Mail (BGH 27.04.2016 - VIII ZR 46/15 - Rn. 28, juris; BAG 16.12.2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 36 mwN., juris) oder eine SMS (OLG Schleswig 25.01.2012 - 2 W 57/11 - Rn. 20 mwN.).
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