Rechtsprechung
   BVerfG, 03.09.2014 - 1 BvR 1768/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,34037
BVerfG, 03.09.2014 - 1 BvR 1768/11 (https://dejure.org/2014,34037)
BVerfG, Entscheidung vom 03.09.2014 - 1 BvR 1768/11 (https://dejure.org/2014,34037)
BVerfG, Entscheidung vom 03. September 2014 - 1 BvR 1768/11 (https://dejure.org/2014,34037)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,34037) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Leistungen nach SGB 2 und Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG) - kein Anspruch auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen (über Leistungen für Mehrbedarf für Alleinerziehende hinaus) wegen der Aufnahme ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Leistungen nach SGB 2 und Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG) - kein Anspruch auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen (über Leistungen für Mehrbedarf für Alleinerziehende ...

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende über Leistungen für Mehrbedarf für Alleinerziehende hinaus

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Leistungen nach SGB 2 und Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG) - kein Anspruch auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen (über Leistungen für Mehrbedarf für Alleinerziehende ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende über Leistungen für Mehrbedarf für Alleinerziehende hinaus

  • rechtsportal.de

    SGB II § 7 Abs. 5 S. 1; SGB III § 77
    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende über Leistungen für Mehrbedarf für Alleinerziehende hinaus

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 15.09.1980 - 1 BvR 715/80
    Auszug aus BVerfG, 03.09.2014 - 1 BvR 1768/11
    Dies beruht auf den Vorgaben des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, insbesondere zur Altersgrenze der Förderung (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. September 1980 - 1 BvR 715/80 -, FamRZ 1981, S. 404) und ist keine im vorliegenden Verfahren zu klärende Frage zum Sozialgesetzbuch Zweites Buch.

    Ermöglicht wird im Allgemeinen, bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres eine der Begabung entsprechende Ausbildung zu beginnen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. September 1980 - 1 BvR 715/80 -, FamRZ 1981, S. 404).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 03.09.2014 - 1 BvR 1768/11
    a) Eine Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ) liegt nicht vor.
  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus BVerfG, 03.09.2014 - 1 BvR 1768/11
    a) Eine Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ) liegt nicht vor.
  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R

    Kein Arbeitslosengeld II für Studenten

    Auszug aus BVerfG, 03.09.2014 - 1 BvR 1768/11
    Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten kann grundsätzlich erwartet werden, dass es ihnen nach Abschluss ihrer Ausbildung möglich sein wird, ein Darlehen zurückzuzahlen; diese Aussicht besteht bei nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nicht ohne weiteres (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R -, juris, Rn. 20).
  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende bei

    Auszug aus BVerfG, 03.09.2014 - 1 BvR 1768/11
    Der Gesetzgeber geht im Rahmen seines Gestaltungsspielraums in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass das menschenwürdige Existenzminimum, soweit eine durch die Ausbildung bedingte Bedarfslage entstanden ist (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 28/06 R -, juris, Rn. 28; Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB II, K § 7 Rn. 276 ), vorrangig durch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beziehungsweise dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch zu decken ist.
  • BVerfG, 08.05.2013 - 1 BvL 1/08

    "Landeskinderregelung" im früheren Bremischen Studienkontengesetz ist

    Auszug aus BVerfG, 03.09.2014 - 1 BvR 1768/11
    b) Der faktische Zwang, eine Ausbildung abbrechen zu müssen, weil keine Sozialleistungen die Existenz sichern, berührt die teilhaberechtliche Dimension des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und dem Sozialstaatsgebot aus Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Mai 2013 - 1 BvL 1/08 -, juris, Rn. 36 f.).
  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 111/77

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Heilpraktiker von der Kassenzulassung

    Auszug aus BVerfG, 03.09.2014 - 1 BvR 1768/11
    Der mit dem Grundsatz der Subsidiarität verfolgte Zweck, eine fachgerichtliche Klärung der Sach- und Rechtslage herbeizuführen, ist vorliegend erreicht (vgl. BVerfGE 9, 3 ; 78, 155 ), denn auch das Bundessozialgericht war bereits einmal mit der Sache befasst.
  • BVerfG, 03.12.1958 - 1 BvR 488/57

    Eigenmietwert

    Auszug aus BVerfG, 03.09.2014 - 1 BvR 1768/11
    Der mit dem Grundsatz der Subsidiarität verfolgte Zweck, eine fachgerichtliche Klärung der Sach- und Rechtslage herbeizuführen, ist vorliegend erreicht (vgl. BVerfGE 9, 3 ; 78, 155 ), denn auch das Bundessozialgericht war bereits einmal mit der Sache befasst.
  • SG Mainz, 18.04.2016 - S 3 AS 149/16

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Das Grundrecht sei - unbeschadet der Beschlüsse des BVerfG vom 03.09.2014 (1 BvR 1768/11) und vom 08.10.2014 (1 BvR 886/11) - dem Grunde nach unverfügbar und insoweit - wie es der überkommenen Dogmatik der Menschenwürdegarantie entspreche - abwägungsfest (Bezugnahme auf Baer , NZS 2014, S. 3).

    Er sei vergleichbar mit der Situation von Auszubildenden und Studenten, die ihre Arbeitskraft für ihren Lebensunterhalt einsetzen müssten (Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 03.09.2014 - 1 BvR 1768/11 und vom 08.10.2014 - 1 BvR 886/11).

    Das BVerfG habe in den Beschlüssen vom 03.09.2014 (1 BvR 1768/11) und vom 08.10.2014 (1 BvR 886/11) den Ausschluss von Leistungen nach SGB II für Auszubildende gemäß § 7 Abs. 5 SGB II gebilligt.

    Das BVerfG habe die Leistungsausschlüsse für Studenten und Auszubildende gemäß § 7 Abs. 5 SGB II gebilligt (Hinweis auf Beschlüsse des BVerfG vom 03.09.2014 - 1 BvR 1768/11 und vom 08.10.2014 - 1 BvR 886/11), mit der Folge, dass die Betroffenen letztlich gezwungen seien, ihre Ausbildung abzubrechen und ihre Arbeitskraft zur Beschaffung Ihres Lebensunterhaltes einzusetzen.

    a) Im Beschluss vom 03.09.2014 (1 BvR 1768/11 - Rn. 21 ff.) kommt sie zu dem Schluss, dass eine Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG im der Verfassungsbeschwerde zu Grunde liegenden Fall nicht vorliege.

    2.1.9 Die vorlegende 3. Kammer des SG Mainz hat hingegen im Vorlagebeschluss vom 12.12.2014 (S 3 AS 130/14 - Rn. 220) hervorgehoben, dass die in den Nichtannahmebeschlüssen des BVerfG vom 03.09.2014 (1 BvR 1768/11) und vom 08.10.2014 (1 BvR 886/11) geäußerte Auffassung, der Leistungsausschluss von Auszubildenden in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II a.F. verletze das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht, da existenzielle Bedarfe, soweit sie durch die Ausbildung entstünden vorrangig durch Leistungen nach dem BAföG beziehungsweise nach dem SGB III gedeckt würden, obwohl diese Leistungssysteme bedarfsunabhängige Ausschlussgründe vorsähen, einen nicht ohne Weiteres nachvollziehbaren Bruch mit der im Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09 u.a.) entwickelten Dogmatik darstelle.

    Mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 7 Abs. 5 SGB II (in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung) hat sich das BVerfG bereits in den Nichtannahmebeschlüssen vom 03.09.2014 (1 BvR 1768/11) und vom 08.10.2014 (1 BvR 886/11) auseinandergesetzt.

    Die gleichwohl in den Beschlüssen skizzierte Auffassung, der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II (a.F.) sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluss vom 03.09.2014 - 1 BvR 1768/11 - Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 08.10.2014 - 1 BvR 886/11 - Rn. 12 ff.), bringt daher keine zusätzlichen Begründungslasten oder sonstigen Anforderungen für die Zulässigkeit des Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 BVerfGG mit sich.

    a) Hieran vermag auch der wohl zuerst von verschiedenen Senaten des Bayerischen Landessozialgerichts (Beschluss vom 01.10.2015 - L 7 AS 627/15 B ER - Rn. 32; Beschluss vom 13.10.2015 - L 16 AS 612/15 ER - Rn. 37; so auch LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.11.2015 - L 3 AS 479/15 B ER - Rn. 26) herangezogene Hinweis auf die Nichtannahmebeschlüsse des BVerfG vom 03.09.2014 (1 BvR 1768/11) und 08.10.2014 (1 BvR 886/11), mit denen die 3. Kammer des 1. Senats des BVerfG den grundsätzlichen Leistungsausschluss für Auszubildende und Studierende nach § 7 Abs. 5 SGB II unbeanstandet gelassen hat, nichts zu ändern.

    5.4 Die in den Nichtannahmebeschlüssen des BVerfG vom 03.09.2014 (1 BvR 1768/11) und vom 08.10.2014 (1 BvR 886/11) weiter geäußerte Auffassung, der Leistungsausschluss von Auszubildenden in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II a.F. verletze das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht, da existenzielle Bedarfe, soweit sie durch die Ausbildung entstünden, vorrangig durch Leistungen nach dem BAföG beziehungsweise nach dem SGB III gedeckt würden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08.10.2014 - 1 BvR 886/11 - Rn. 13), obwohl diese Leistungssysteme bedarfsunabhängige Ausschlussgründe vorsehen, stellt daher einen nicht ohne Weiteres nachvollziehbaren Bruch mit der zuerst im Urteil vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09 u.a.) entwickelten Dogmatik dar.

    Soweit das BVerfG darauf abstellt, § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II a.F. konkretisiere den Nachrang gegenüber vorrangigen besonderen Sozialleistungssystemen zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Gesetzgeber gehe im Rahmen seines Gestaltungsspielraums in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass das menschenwürdige Existenzminimum, soweit eine durch die Ausbildung bedingte Bedarfslage entstanden sei, vorrangig durch Leistungen nach dem BAföG beziehungsweise dem SGB III zu decken sei (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.09.2014 - 1 BvR 1768/11 - Rn. 22), vermag dies nicht zu überzeugen.

    Mit dem Verweis auf eine denkbare Verletzung der teilhaberechtlichen Dimension des Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.09.2014 - 1 BvR 1768/11 - Rn. 23 f. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08.10.2014 - 1 BvR 886/11 - Rn. 14) lässt sich weder die fehlende Existenzsicherung rechtfertigen, noch eine Beschränkung der verfassungsrechtlichen Prüfung auf die jeweiligen Ausschlussvorschriften im BAföG bzw. im SGB III begründen.

  • BSG, 17.02.2016 - B 4 AS 2/15 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - erhöhter Raumbedarf aufgrund der

    Soweit gleichwohl Bedarfsunterdeckungen bestehen, verbunden mit dem möglichen Zwang, die Ausbildung aufgeben zu müssen, ist dies eine Folge der Ausgestaltung der Ausbildungsförderleistungen, und keine das Leistungssystem des SGB II berührende Frage (so ausdrücklich BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 3.9.2014 - 1 BvR 1768/11 - RdNr 21 ff) .
  • BSG, 04.04.2019 - B 8 SO 12/17 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Diesem Verständnis steht nicht entgegen, dass Sozialhilfeleistungen nicht durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung ermöglichen sollen (vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 89 RdNr 23) und insbesondere der gesetzliche Ausschluss Studierender von ergänzenden Unterkunftsleistungen, wenn sie - wie die Klägerin - einen Anspruch auf Ausbildungsförderungsleistungen haben und außerhalb des Elternhauses leben, mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums und dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ist (vgl BSG SozR 4-4200 § 15 Nr. 3; zur Verfassungsmäßigkeit einer abschließenden Deckung des Lebensunterhalts während der Ausbildung nur durch Leistungen des BAföG auch Bundesverfassungsgericht vom 3.9.2014 - 1 BvR 1768/11 - juris RdNr 22 mwN) .
  • SG Mainz, 12.12.2014 - S 3 AS 130/14

    Regelung der Unterkunftskosten im SGB II verfassungswidrig?

    Die in den Nichtannahmebeschlüssen des BVerfG vom 03.09.2014 (1 BvR 1768/11) und vom 08.10.2014 (1 BvR 886/11) geäußerte Auffassung, der Leistungsausschluss von Auszubildenden in § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II a.F. verletze das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht, da existenzielle Bedarfe, soweit sie durch die Ausbildung entstünden vorrangig durch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beziehungsweise nach dem SGB III gedeckt würden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08.10.2014 - 1 BvR 886/11 - Rn. 13), obwohl diese Leistungssysteme bedarfsunabhängige Ausschlussgründe vorsehen, stellt demgegenüber einen nicht ohne weiteres nachvollziehbaren Bruch mit der im Urteil vom 09.02.2010 entwickelten Dogmatik dar.

    Das Grundrecht ist - unbeschadet der Beschlüsse des BVerfG vom 03.09.2014 (1 BvR 1768/11) und vom 08.10.2014 (1 BvR 886/11) - dem Grunde nach unverfügbar und insoweit - wie es der überkommenen Dogmatik der Menschenwürdegarantie entspricht - "abwägungsfest" ( Baer, NZS 2014, S. 3).

  • BVerwG, 20.05.2021 - 5 C 11.18

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit des

    Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit bereits ausgeführt, dass der faktische Zwang, ein Studium mangels ausbildungssichernder Sozialleistungen abbrechen zu müssen, die teilhaberechtliche Dimension des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot aus Art. 20 Abs. 1 GG berührt (BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 3. September 2014 - 1 BvR 1768/11 - juris Rn. 24 und vom 8. Oktober 2014 - 1 BvR 886/11 - juris Rn. 14).
  • SG Darmstadt, 14.01.2020 - S 17 SO 191/19

    Leistungsausschluss für EU-Ausländer verfassungswidrig?

    In der Entscheidung vom 3. September 2014, 1 BvR 1768/11, juris, wandte sich eine damals 51jährige Beschwerdeführerin gegen den Ausschluss aufgrund des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II.

    Der Gesetzgeber geht im Rahmen seines Gestaltungspielraums in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass das menschenwürdige Existenzminimum, soweit eine durch die Ausbildung bedingte Bedarfslage entstanden ist (...), vorrangig durch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beziehungsweise dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch zu decken ist." (BVerfG, Beschluss vom 3. September 2014, 1 BvR 1768/11, juris, Rdnr. 22).

  • SG Mainz, 18.04.2016 - S 3 AS 99/14

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    a) Im Beschluss vom 03.09.2014 (1 BvR 1768/11 - Rn. 21 ff.) kommt sie zu dem Schluss, dass eine Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG im der Verfassungsbeschwerde zu Grunde liegenden Fall nicht vorliege.

    1.9 Die vorlegende 3. Kammer des SG Mainz hat hingegen im Vorlagebeschluss vom 12.12.2014 (S 3 AS 130/14 - Rn. 220) hervorgehoben, dass es einen nicht ohne Weiteres nachvollziehbaren Bruch mit der im Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09 u.a.) entwickelten Dogmatik darstelle, wenn das BVerfG in den Nichtannahmebeschlüssen des BVerfG vom 03.09.2014 (1 BvR 1768/11) und vom 08.10.2014 (1 BvR 886/11) die Auffassung vertrete, der Leistungsausschluss von Auszubildenden in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II a.F. verletze das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht, da existenzielle Bedarfe, soweit sie durch die Ausbildung entstünden vorrangig durch Leistungen nach dem BAföG beziehungsweise nach dem SGB III gedeckt würden, obwohl diese Leistungssysteme bedarfsunabhängige Ausschlussgründe vorsähen.

    Das BVerfG hat sich mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 7 Abs. 5 SGB II (in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung) bereits in den Nichtannahmebeschlüssen vom 03.09.2014 (1 BvR 1768/11) und vom 08.10.2014 (1 BvR 886/11) auseinandergesetzt.

    Die gleichwohl in den Beschlüssen skizzierte Auffassung, der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II (a.F.) sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluss vom 03.09.2014 - 1 BvR 1768/11 - Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 08.10.2014 - 1 BvR 886/11 - Rn. 12 ff.), bringt daher keine zusätzlichen Begründungslasten oder sonstigen Anforderungen für die Zulässigkeit des Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 BVerfGG mit sich.

    5.4 Die in den Nichtannahmebeschlüssen des BVerfG vom 03.09.2014 (1 BvR 1768/11) und vom 08.10.2014 (1 BvR 886/11) weiter geäußerte Auffassung, der Leistungsausschluss von Auszubildenden in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II a.F. verletze das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht, da existenzielle Bedarfe, soweit sie durch die Ausbildung entstünden, vorrangig durch Leistungen nach dem BAföG beziehungsweise nach dem SGB III gedeckt würden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08.10.2014 - 1 BvR 886/11 - Rn. 13), obwohl diese Leistungssysteme bedarfsunabhängige Ausschlussgründe vorsehen, stellt daher einen nicht ohne Weiteres nachvollziehbaren Bruch mit der zuerst im Urteil vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09 u.a.) entwickelten Dogmatik dar.

    Soweit das BVerfG darauf abstellt, § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II a.F. konkretisiere den Nachrang gegenüber vorrangigen besonderen Sozialleistungssystemen zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Gesetzgeber gehe im Rahmen seines Gestaltungsspielraums in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass das menschenwürdige Existenzminimum, soweit eine durch die Ausbildung bedingte Bedarfslage entstanden sei, vorrangig durch Leistungen nach dem BAföG beziehungsweise dem SGB III zu decken sei (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.09.2014 - 1 BvR 1768/11 - Rn. 22), vermag dies nicht zu überzeugen.

    Mit dem Verweis auf eine denkbare Verletzung der teilhaberechtlichen Dimension des Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.09.2014 - 1 BvR 1768/11 - Rn. 23 f. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08.10.2014 - 1 BvR 886/11 - Rn. 14) lässt sich weder die fehlende Existenzsicherung rechtfertigen, noch eine Beschränkung der verfassungsrechtlichen Prüfung auf die jeweiligen Ausschlussvorschriften im BAföG bzw. im SGB III begründen.

  • BSG, 26.07.2016 - B 4 KG 2/14 R

    Kinderzuschlag - Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB 2 -

    Dies folgt schon daraus, dass der faktische Zwang, eine Ausbildung wegen fehlender Existenzsicherungsmittel abbrechen zu müssen, die teilhaberechtliche Dimension des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 und dem Sozialstaatsgebot aus Art. 20 Abs. 1 GG berührt (BVerfG Beschluss vom 3.9.2014 - 1 BvR 1768/11 - juris RdNr 24) .
  • BVerwG, 17.12.2015 - 5 C 8.15

    Betreuung; Kindertagesstätte; Teilnahmegebühr; BAföG; Ausbildungsförderung;

    Die grundsätzlich abschließende Erfassung des Bedarfs eines Auszubildenden durch § 11 Abs. 1 BAföG 2008 ist Ausdruck des gesetzgeberischen Gestaltungsermessens und steht im Einklang sowohl mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG als auch mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1994 - 5 B 25.94 - Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 13 S. 1 f. m.w.N.; zu § 7 Abs. 5 SGB II BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 3. September 2014 - 1 BvR 1768/11 - juris Rn. 22 und vom 8. Oktober 2014 - 1 BvR 886/11 - juris Rn. 10 und 13 f.).
  • SG Mainz, 12.12.2014 - S 3 AS 370/14

    Regelung der Unterkunftskosten im SGB II verfassungswidrig?

    Das Grundrecht ist - unbeschadet der Beschlüsse des BVerfG vom 03.09.2014 (1 BvR 1768/11) und vom 08.10.2014 (1 BvR 886/11) - dem Grunde nach unverfügbar und insoweit - wie es der überkommenen Dogmatik der Menschenwürdegarantie entspricht - "abwägungsfest" ( Baer, NZS 2014, S. 3).
  • SG Mainz, 12.11.2015 - S 12 AS 946/15

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss von Ausländern bei

  • LSG Rheinland-Pfalz, 11.02.2016 - L 3 AS 668/15

    Grundsätzlich keine Sozialhilfe für erwerbsfähige Unionsbürger

  • OVG Niedersachsen, 27.11.2018 - 4 LC 392/16

    Ausbildungschancen; Ausbildungsförderung; BAföG-Bericht; Deutsches Studentenwerk;

  • LSG Rheinland-Pfalz, 11.08.2016 - L 3 AS 376/16

    Keine Grundsicherung für Familien arbeitsuchender EU-Ausländer

  • SG Aachen, 15.08.2017 - S 14 AS 554/17

    Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises über Lohnzahlungen sowie über die

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.06.2017 - L 29 AS 2670/13

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • BVerfG, 17.12.2019 - 1 BvL 6/16

    Vorlagen zum Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger und Auszubildender von

  • SG Aachen, 12.09.2017 - S 14 AS 200/17
  • SG Aachen, 25.10.2016 - S 11 AS 357/16

    Anspruch eines griechischen Staatsangehörigen auf Bewilligung von Leistungen der

  • SG Aachen, 30.08.2016 - S 14 AS 267/16

    Voraussetzungen für den Anspruch italienischer Staatsangehöriger auf Leistungen

  • SG Dortmund, 12.09.2016 - S 32 AS 190/16

    Verpflichtung zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in

  • SG Dortmund, 18.04.2016 - S 32 AS 380/16

    Ausschluss eines ausländischen Arbeitssuchenden in Deutschland mit einem

  • SG Dortmund, 12.09.2016 - S 32 AS 4289/15

    Anspruch eines Sozialhilfeempfängers auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2021 - L 12 AS 1004/20

    Anspruch spanischer Staatsangehöriger auf Leistungen zur Sicherung des

  • LSG Rheinland-Pfalz, 05.11.2015 - L 3 AS 479/15

    Kein "Hartz IV" für EU-Ausländer?

  • SG Dortmund, 20.09.2016 - S 62 SO 403/16

    Ausschluss eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen von den Leistungen der Hilfe zum

  • OVG Hamburg, 24.09.2015 - 4 Bf 112/12

    Ausbildungsförderung; "Wohnen bei den Eltern" iSv § 13 Abs. 2 Nr. 1 BaföG bei

  • SG Dortmund, 24.10.2016 - S 32 AS 4290/15

    Verpflichtung zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als

  • LSG Bayern, 13.10.2015 - L 16 AS 612/15

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • SG Mainz, 02.09.2015 - S 3 AS 599/15

    Grundsicherung für Arbeitssuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • SG Dortmund, 12.09.2016 - S 32 AS 5367/15

    Anspruch eines Sozialhilfeempfängers auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung

  • LSG Sachsen-Anhalt, 19.12.2019 - L 2 AS 5/18

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

  • SG Dortmund, 11.02.2016 - S 35 AS 5396/15

    Nichtfortwirken des Aufenthaltsrechts als Arbeitnehmer aus einer selbst

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2018 - L 19 AS 491/17

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

  • SG Berlin, 22.02.2016 - S 95 SO 3345/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

  • LSG Bayern, 18.07.2018 - L 15 AS 686/16

    Anspruch auf ergänzende Leistungen für Auszubildende

  • LSG Bayern, 01.10.2015 - L 7 AS 627/15

    Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.08.2017 - L 6 AS 783/17

    Grundsicherungsleistungen; EU-Ausländer; Verfassungskonformität des

  • SG Dortmund, 23.11.2015 - S 30 AS 3827/15

    Hartz IV-Leistungsausschluss für EU-Bürger verfassungsgemäß

  • SG Dortmund, 29.11.2016 - S 32 AS 4477/16

    Anspruch eines bulgarischen Staatsangehörigen auf Gewährung von Leistungen zur

  • LSG Baden-Württemberg, 12.08.2020 - L 2 AS 907/20

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.08.2017 - L 6 AS 575/17

    SGB-II -Leistungen; Einstweiliger Rechtsschutz; EU-Ausländer; Besondere Härte;

  • BSG, 23.01.2015 - B 4 AS 332/14 B

    Begriff der grundsätzlichen Bedeutung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.11.2019 - 1 L 502/15

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht: Einwand der Verfassungswidrigkeit der

  • BSG, 23.05.2019 - B 14 AS 17/18 BH

    Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.09.2015 - L 31 AS 862/14

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • SG Köln, 23.03.2017 - S 4 AS 478/17

    Leistungsbezug von Ausländern mit Aufenthaltsrecht aus dem Zweck der

  • SG Augsburg, 14.12.2016 - S 11 AS 1222/15

    Leistungsausschluss von Unionsbürgern im SGB II

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht