Rechtsprechung
   BVerfG, 20.01.2022 - 2 BvR 2467/17, 2 BvR 2469/17, 2 BvR 2468/17   

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BVerfG, 20.01.2022 - 2 BvR 2467/17, 2 BvR 2469/17, 2 BvR 2468/17 (https://dejure.org/2022,1882)
BVerfG, Entscheidung vom 20.01.2022 - 2 BvR 2467/17, 2 BvR 2469/17, 2 BvR 2468/17 (https://dejure.org/2022,1882)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Januar 2022 - 2 BvR 2467/17, 2 BvR 2469/17, 2 BvR 2468/17 (https://dejure.org/2022,1882)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen betreffend die Festsetzung des mitgliederbezogenen Anteils einer jüdischen Gemeinde am Landeszuschuss für die Jüdische Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 140 GG
    Nichtannahmebeschluss: Fachgerichtliche Entscheidung über Mitgliedschaft von Personen in jüdischen Gemeinden Sachsen-Anhalts berührt keine "eigene Angelegenheit" des Landesverbandes Jüdischer Gemeinden Sachsen-Anhalt K.d.ö.R., mithin nicht das religionsgemeinschaftliche ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Fachgerichtliche Entscheidung über Mitgliedschaft von Personen in jüdischen Gemeinden Sachsen-Anhalts berührt keine "eigene Angelegenheit" des Landesverbandes Jüdischer Gemeinden Sachsen-Anhalt K.d.ö.R., mithin nicht das religionsgemeinschaftliche ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 93a Abs. 2
    Gerichtliche Festsetzung der mitgliederbezogenen Anteil einer jüdischen Gemeinde an dem Landeszuschuss

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Fachgerichtliche Entscheidung über Mitgliedschaft von Personen in jüdischen Gemeinden Sachsen-Anhalts berührt keine "eigene Angelegenheit" des Landesverbandes Jüdischer Gemeinden Sachsen-Anhalt K.d.ö.R., mithin nicht das religionsgemeinschaftliche ...

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Landeszuschuss für die jüdischen Gemeinden in Sachsen-Anhalt - und seine Verteilung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2022, 361
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (37)

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 890/06

    Regelung zur staatlichen finanziellen Förderung jüdischer Gemeinden in

    Auszug aus BVerfG, 20.01.2022 - 2 BvR 2467/17
    Zum sachlichen Schutzbereich gehört nur die Bestimmung der eigenen inneren Organisation der Religionsgemeinschaft (vgl. BVerfGE 83, 341 ; 123, 148 ; vgl. Maurer, JZ 2002, S. 1104 ; vgl. auch BVerwGE 116, 86 ).

    Vor dem Hintergrund der Mitgliedschaft eines Teils der anspruchsberechtigten Gemeinden im Beschwerdeführer als Dachverband würde ein solches (Mit-)Bestimmungsrecht gerade zu jener strukturellen Gefährdungslage in Hinblick auf das religiöse Selbstbestimmungsrecht des Klägers in den Ausgangsverfahren führen, die der Senat in seinem Beschluss vom 12. Mai 2009 (BVerfGE 123, 148) in Bezug auf die Verteilung staatlicher Zuschüsse an jüdische Gemeinden nach Maßgabe des Staatsvertrages in Brandenburg als grundrechtswidrig bezeichnet hat.

    Wegen der Schaffung von Strukturen, die sich im Hinblick auf das Ziel einer gleichmäßigen Verwirklichung der Religionsfreiheit gefährdend auswirken können, und wegen des Verstoßes gegen das Gebot staatlicher Neutralität wäre eine solche Ermächtigung des Beschwerdeführers verfassungswidrig (vgl. BVerfGE 123, 148 ; vgl. 111, 333 zu Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG).

    Eine derartige Interessenkollision, die gleichzeitig auf Seiten derjenigen Religionsgemeinschaft, die auf die Weiterleitung finanzieller Mittel durch die damit betraute Religionsgemeinschaft angewiesen ist, zu einem Abhängigkeitsverhältnis führt, steht der Grundrechtsverwirklichung im Bereich des Art. 4 GG entgegen und ist mit den Anforderungen an eine rechtsstaatliche Verwaltungsstruktur unvereinbar (vgl. BVerfGE 123, 148 ).

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 20.01.2022 - 2 BvR 2467/17
    Aus dem Grundsatz der religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates, der sich aus einer Zusammenschau der Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3, Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1, Abs. 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV ableiten lässt, folgt, dass der Staat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten hat (vgl. BVerfGE 19, 1 ; 19, 206 ; 24, 236 ; 93, 1 ).

    Wo er mit Religionsgemeinschaften zusammenarbeitet oder sie fördert, darf dies nicht zu einer Identifikation mit bestimmten Religionsgemeinschaften oder zu einer Privilegierung bestimmter Bekenntnisse führen (vgl. BVerfGE 30, 415 ; 93, 1 ; 108, 282 ).

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BVerfG, 20.01.2022 - 2 BvR 2467/17
    Die Verpflichtung des Beschwerdeführers durch die gerichtlichen Entscheidungen betrifft die Art und Weise der Verteilung des Landeszuschusses, das heißt, einen hoheitlich übertragenen Aufgabenbereich, in welchem dem Beschwerdeführer - mangels eigener Ermessens- und Beurteilungsspielräume - die bloße Funktion einer Verteilstelle zukommt (vgl. BVerfGE 21, 362 ).

    b) Da der Beschwerdeführer vorliegend nicht in einem grundrechtlich geschützten Lebensbereich betroffen ist, sondern öffentliche Aufgaben wahrnimmt, kann er sich auch nicht auf Art. 3 Abs. 1 GG und das daraus folgende Willkürverbot berufen (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 23, 12 ; 23, 353 ; 25, 198 ; 26, 228 ; 35, 263 ; 76, 130 ; 89, 132 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2004 - 2 BvR 622/03 -, juris, Rn. 7).

  • VGH Bayern, 01.06.2022 - 5 N 20.1331

    Klagen gegen sog. Kreuzerlass bleiben ohne Erfolg

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 20.1.2022 - 2 BvR 2467/17 - NVwZ-RR 2022, 361 - juris Rn. 30; B.v. 14.1.2020 - 2 BvR 1333/17 - BVerfGE 153, 1 - juris Rn. 87 f.; B.v. 12.05.2009 - 2 BvR 890/06 - BVerfGE 123, 148 - juris Rn. 173 m.w.N; B.v. 16.5.1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 ff. - juris Rn. 35.) begründet das Grundgesetz für den Staat als Heimstatt aller Staatsbürger in Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG die Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität.
  • VGH Bayern, 01.06.2022 - 5 B 22.674

    Klagen gegen sog. Kreuzerlass bleiben ohne Erfolg

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 20.1.2022 - 2 BvR 2467/17 - NVwZ-RR 2022, 361 - juris Rn. 30; B.v. 14.1.2020 - 2 BvR 1333/17 - BVerfGE 153, 1 - juris Rn. 87 f.; B.v. 12.5.2009 - 2 BvR 890/06 - BVerfGE 123, 148 - juris Rn. 173 m.w.N; B.v. 16.5.1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 ff. - juris Rn. 35.) folgt aus dem Grundsatz der religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates, der sich aus einer Zusammenschau der Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3, Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1, Abs. 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV ableiten lässt, dass der Staat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten hat.
  • BVerfG, 26.02.2024 - 1 BvR 392/24

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen sozialgerichtliche Entscheidungen im

    Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts richtet, ist sie unzulässig, da diese Entscheidung durch den Beschluss des Landessozialgerichts prozessual überholt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2020 - 1 BvR 836/20 -, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Januar 2022 - 2 BvR 2467/17 u.a. -, Rn. 20).
  • BVerfG, 26.02.2024 - 1 BvR 288/24

    Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

    Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts richtet, ist sie unzulässig, da diese Entscheidung durch den Beschluss des Landessozialgerichts prozessual überholt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2020 - 1 BvR 836/20 -, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Januar 2022 - 2 BvR 2467/17 -, Rn. 20).
  • VG Bayreuth, 26.02.2024 - B 7 K 22.714

    Verteilung von staatlichen Fördermitteln an Israelitische, Kultusgemeinden durch

    Zwar wird in der Rechtsprechung angenommen, es handle sich - wenn der Staat die Aufgabe der Mittelverteilung an einen Landesverband der geförderten Religionsgemeinschaften delegiert - um einen Akt der Beleihung mit der Folge, dass die für den Staat selbst bestehenden verfassungsrechtlichen Bindungen auch für die beauftragte Organisation gelten (so ausdrücklich SachsAnhVerfG, U.v. 15.1.2013 - LVG 1/12 - juris Rn. 36; im Ergebnis ähnlich ("staatliche Aufgabe"): BVerwG, U.v. 28.2.2002 - 7 C 7/01 - juris Rn. 18; vgl. auch BVerfG, B.v. 20.1.2022 - 2 BvR 2467/17 u.a. - juris Rn. 28 f.).

    Die Frage, was dem innerkirchlichen Bereich zuzurechnen ist, oder sich auf vom Staat verliehene Befugnisse gründet oder den staatlichen Bereich berührt, entscheidet sich danach, was materiell, der Natur der Sache oder Zweckbeziehung nach als eigene Angelegenheit der Religionsgemeinschaft anzusehen ist (BVerfG, B.v. 20.1.2022 - 2 BvR 2468/17 - juris Rn. 25).

  • OVG Niedersachsen, 25.01.2023 - 10 LA 90/22

    Weiterer Ermessensspielraum des zuständigen kommunalen Organs bei der

    Die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, besteht allerdings nicht, soweit das Vorbringen aus Gründen des formellen und materiellen Rechts unberücksichtigt bleiben muss oder kann (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.1.2022 - 2 BvR 2467/17 -, juris Rn. 35, und Beschluss vom 19.7.1967 - 2 BvR 639/66 - juris Rn. 22).
  • OVG Niedersachsen, 21.02.2023 - 10 LA 91/22

    Entsorgungsautarkie; Fortsetzungsfeststellungsklage; rechtliches Gehör;

    Die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, besteht allerdings nicht, soweit das Vorbringen aus Gründen des formellen und materiellen Rechts unberücksichtigt bleiben muss oder kann (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.1.2022 - 2 BvR 2467/17 -, juris Rn. 35, und Beschluss vom 19.7.1967 - 2 BvR 639/66 - juris Rn. 22).
  • VerfGH Thüringen, 22.02.2023 - VerfGH 113/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

    Daraus und aus dem Gebot staatlicher Neutralität ergibt sich, dass der Staat nicht bestimmen darf, wer einer Kirche angehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 1971 - 1 BvR 744/67 -, BVerfGE 30, 415 [422]; BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 2022 - 2 BvR 2467/17 -, NVwZ-RR 2022, 361 Rn. 25).
  • VerfGH Saarland, 17.06.2022 - Lv 20/21
    Im Fall des Erfolgs der Verfassungsbeschwerde gegen die Ausgangsentscheidung ergeht die verfassungsgerichtliche Feststellung, dass die Entscheidung über die Anhörungsrüge gegenstandslos ist (vgl. st. Rspr. vgl. u.a. BVerfG, Beschl.v. 29.3.2007 - 2 BvR 574/07 Rz. 8 - juris; Beschl. v. 20.1.2022 - 2 BvR 2467/17 Rz. 21 - juris).
  • VerfGH Saarland, 15.06.2022 - Lv 21/21
    Solche Entscheidungen sind mit der Verfassungsbeschwerde nur angreifbar, wenn und soweit sie eine eigenständige Beschwer enthalten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. März 2007 - 2 BvR 547/07 -, juris, Rn. 8; BVerfG, Nichtannahme- beschluss vom 20. Januar 2022 - 2 BvR 2467/17 -, juris, Rn. 21; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05. Mai 2008 - 1 BvR 562/08 -, juris sowie vom 03. Februar 2022 - 2 BvR 1910/21 -, juris zu einem Ausnahmefall, in dem die Entscheidung über die Anhörungsrüge eine eigene Beschwer enthält).
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