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   BVerfG, 22.01.2021 - 1 BvR 2793/20   

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BVerfG, 22.01.2021 - 1 BvR 2793/20 (https://dejure.org/2021,3149)
BVerfG, Entscheidung vom 22.01.2021 - 1 BvR 2793/20 (https://dejure.org/2021,3149)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Januar 2021 - 1 BvR 2793/20 (https://dejure.org/2021,3149)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen den Erlass einer lauterbarkeitsrechtlichen einstweiligen Verfügung betreffend den Vertrieb von Mund-Nasen-Masken ohne Hinweis auf deren Schutzklasse

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 1 UWG, § 139 ZPO
    Nichtannahmebeschluss: Rüge einer Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit mangels Darlegungen zum Feststellungsinteresse unzulässig - hier: Erlass einer lauterbarkeitsrechtlichen eV wegen des Vertriebs von bzw der Werbung für Mund-Nasen-Masken ohne Hinweis ...

  • Wolters Kluwer

    Anwendung der Maßstäbe zur Handhabung der prozessualen Waffengleichheit in einem lauterkeitsrechtlichen Einzelfall; Unterlassung der Bewerbung und des Vertriebs von "Masken" und "Mund-Nasen-Masken" im Wettbewerb ohne Hinweis auf deren Schutzklasse

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Rüge einer Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit mangels Darlegungen zum Feststellungsinteresse unzulässig - hier: Erlass einer lauterbarkeitsrechtlichen eV wegen des Vertriebs von bzw der Werbung für Mund-Nasen-Masken ohne Hinweis ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahmebeschluss: Rüge einer Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit mangels Darlegungen zum Feststellungsinteresse unzulässig; hier: Erlass einer lauterbarkeitsrechtlichen eV wegen des Vertriebs von bzw der Werbung für Mund-Nasen-Masken ohne Hinweis ...

  • rechtsportal.de

    Nichtannahmebeschluss: Rüge einer Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit mangels Darlegungen zum Feststellungsinteresse unzulässig; hier: Erlass einer lauterbarkeitsrechtlichen eV wegen des Vertriebs von bzw der Werbung für Mund-Nasen-Masken ohne Hinweis ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahrensrecht/Wettbewerbsrecht: Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gg. Erlass einer e.V. betreffend den Vertrieb von Mund-Nasen-Masken ohne Hinweis auf deren Schutzklasse

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Rüge einer Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit mangels Darlegungen zum Feststellungsinteresse unzulässig - hier: Erlass einer lauterbarkeitsrechtlichen eV wegen des Vertriebs von bzw der Werbung für Mund-Nasen-Masken ohne Hinweis ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Erlass einer lauterbarkeitsrechtlichen eV wegen des Vertriebs von bzw der Werbung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 2018

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 03.12.2020 - 1 BvR 2575/20

    Verfassungsbeschwerde gegen Erlass einer lauterbarkeitsrechtlichen einstweiligen

    Auszug aus BVerfG, 22.01.2021 - 1 BvR 2793/20
    Vielmehr bedarf es eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2017 - 1 BvQ 16/17 u.a. -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 24; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2019 - 1 BvR 1078/19 u.a. -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2020 - 1 BvR 1422/20 -, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Dezember 2020 - 1 BvR 2575/20 -, Rn. 20 ff.).

    Ein auf Wiederholungsgefahr gestütztes Feststellungsinteresse setzt voraus, dass die Zivilgerichte die aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit folgenden Anforderungen grundsätzlich verkennen und ihre Praxis hieran unter Missachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht ausrichten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2020 - 1 BvR 1422/20 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Dezember 2020 - 1 BvR 2575/20 -, Rn. 20).

    Es fehlt auch insoweit jedenfalls an der Darlegung eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Dezember 2020 - 1 BvR 2575/20 -, Rn. 20).

    b) Eine Verkürzung prozessualer Rechte der Beschwerdeführerin, ihrer Äußerungsmöglichkeiten oder anderweitige Nachteile sind insoweit von ihr nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2020 - 1 BvR 1422/20 -, Rn. 21; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Dezember 2020 - 1 BvR 2575/20 -, Rn. 22).

    Eine Grenze ist erst dort zu ziehen, wo der gerichtliche Verfügungsantrag den im Rahmen der außergerichtlichen Abmahnung geltend gemachten Streitgegenstand verlässt oder weitere Streitgegenstände und Sachverhaltsumstände neu einführt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2020 - 1 BvR 1422/20 -, Rn. 21; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Dezember 2020 - 1 BvR 2575/20 -, Rn. 23).

  • BVerfG, 30.07.2020 - 1 BvR 1422/20

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Verletzung prozessualer Rechte mangels

    Auszug aus BVerfG, 22.01.2021 - 1 BvR 2793/20
    Vielmehr bedarf es eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2017 - 1 BvQ 16/17 u.a. -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 24; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2019 - 1 BvR 1078/19 u.a. -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2020 - 1 BvR 1422/20 -, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Dezember 2020 - 1 BvR 2575/20 -, Rn. 20 ff.).

    Ein auf Wiederholungsgefahr gestütztes Feststellungsinteresse setzt voraus, dass die Zivilgerichte die aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit folgenden Anforderungen grundsätzlich verkennen und ihre Praxis hieran unter Missachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht ausrichten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2020 - 1 BvR 1422/20 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Dezember 2020 - 1 BvR 2575/20 -, Rn. 20).

    b) Eine Verkürzung prozessualer Rechte der Beschwerdeführerin, ihrer Äußerungsmöglichkeiten oder anderweitige Nachteile sind insoweit von ihr nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2020 - 1 BvR 1422/20 -, Rn. 21; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Dezember 2020 - 1 BvR 2575/20 -, Rn. 22).

    Eine Grenze ist erst dort zu ziehen, wo der gerichtliche Verfügungsantrag den im Rahmen der außergerichtlichen Abmahnung geltend gemachten Streitgegenstand verlässt oder weitere Streitgegenstände und Sachverhaltsumstände neu einführt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2020 - 1 BvR 1422/20 -, Rn. 21; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Dezember 2020 - 1 BvR 2575/20 -, Rn. 23).

  • BVerfG, 27.07.2020 - 1 BvR 1379/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der prozessualen

    Auszug aus BVerfG, 22.01.2021 - 1 BvR 2793/20
    Vielmehr bedarf es eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2017 - 1 BvQ 16/17 u.a. -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 24; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2019 - 1 BvR 1078/19 u.a. -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2020 - 1 BvR 1422/20 -, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Dezember 2020 - 1 BvR 2575/20 -, Rn. 20 ff.).

    Es fehlt auch insoweit jedenfalls an der Darlegung eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Dezember 2020 - 1 BvR 2575/20 -, Rn. 20).

  • BVerfG, 08.10.2019 - 1 BvR 1078/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend den Anspruch auf prozessuale

    Auszug aus BVerfG, 22.01.2021 - 1 BvR 2793/20
    Vielmehr bedarf es eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2017 - 1 BvQ 16/17 u.a. -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 24; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2019 - 1 BvR 1078/19 u.a. -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2020 - 1 BvR 1422/20 -, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Dezember 2020 - 1 BvR 2575/20 -, Rn. 20 ff.).

    Dafür bedarf es näherer Darlegungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2019 - 1 BvR 1078/19 u.a. -, Rn. 3).

  • BVerfG, 30.09.2018 - 1 BvR 1783/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung der prozessualen

    Auszug aus BVerfG, 22.01.2021 - 1 BvR 2793/20
    Vielmehr bedarf es eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2017 - 1 BvQ 16/17 u.a. -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 24; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2019 - 1 BvR 1078/19 u.a. -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2020 - 1 BvR 1422/20 -, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Dezember 2020 - 1 BvR 2575/20 -, Rn. 20 ff.).
  • BVerfG, 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11

    Unterlassen einer Richtervorlage aufgrund unvertretbarer verfassungskonformer

    Auszug aus BVerfG, 22.01.2021 - 1 BvR 2793/20
    Die bloße Geltendmachung eines error in procedendo reicht hierfür nicht aus (vgl. BVerfGE 138, 64 m.w.N. - zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).
  • BGH, 11.10.2017 - I ZR 78/16

    Tiegelgröße - Wettbewerbsverstoß: Urteilsauspruch über einen auf Irreführung

    Auszug aus BVerfG, 22.01.2021 - 1 BvR 2793/20
    a) Wird die Annahme einer lauterkeitsrechtlichen Irreführung rechtsfehlerhaft auf Umstände gestützt, die der Antragsteller zur Begründung seines Verfügungsantrags gar nicht vorgetragen hat, kann dies im fachgerichtlichen Rechtsweg geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78/16 -, GRUR 2018, S. 431 ).
  • BVerfG, 30.09.2018 - 1 BvR 2421/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung der prozessualen

    Auszug aus BVerfG, 22.01.2021 - 1 BvR 2793/20
    Vielmehr bedarf es eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2017 - 1 BvQ 16/17 u.a. -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 24; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2019 - 1 BvR 1078/19 u.a. -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2020 - 1 BvR 1422/20 -, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Dezember 2020 - 1 BvR 2575/20 -, Rn. 20 ff.).
  • BVerfG, 06.06.2017 - 1 BvQ 16/17

    Gegen presserechtliche Unterlassungsanordnungen kann in Ausnahmefällen

    Auszug aus BVerfG, 22.01.2021 - 1 BvR 2793/20
    Vielmehr bedarf es eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2017 - 1 BvQ 16/17 u.a. -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 24; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2019 - 1 BvR 1078/19 u.a. -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2020 - 1 BvR 1422/20 -, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Dezember 2020 - 1 BvR 2575/20 -, Rn. 20 ff.).
  • BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I

    Auszug aus BVerfG, 22.01.2021 - 1 BvR 2793/20
    Anzunehmen ist ein Feststellungsinteresse jedoch insbesondere dann, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu befürchten ist (vgl. BVerfGE 91, 125 ), also eine hinreichend konkrete Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten rechtlichen und tatsächlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen würde.
  • BVerfG, 01.09.2020 - 2 BvQ 61/20

    Erfolgloser Eilantrag wegen Verletzung des Gehörsanspruchs und des Anspruchs auf

  • BVerfG, 18.09.2023 - 1 BvR 1728/23

    Verfassungsbeschwerde gegen wettbewerbsrechtliche Eilentscheidung wegen fehlender

    Wie das Bundesverfassungsgericht für lauterkeitsrechtliche Konstellationen ebenfalls bereits entschieden hat, fehlt es jedenfalls an einem Feststellungsinteresse, wenn sich die Abweichungen zwischen dem außergerichtlich geltend gemachten Unterlassungsverlangen und dem gestellten Verfügungsantrag in der Sache als geringfügig darstellen, weil das mit dem Verfügungsantrag beantragte und - nach Umformulierung durch das Gericht gemäß § 938 Abs. 1 ZPO - schließlich mit der angegriffenen Beschlussverfügung tenorierte Verbot als "Minus" bereits in dem außergerichtlichen Unterlassungsverlangen enthalten war (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Dezember 2020 - 1 BvR 2575/20 -, Rn. 21 f.; vom 22. Januar 2021 - 1 BvR 2793/20 -, Rn. 23).

    Anders als etwa im Fall einer untersagten Presseveröffentlichung dürfte diese Kompensationsmöglichkeit in lauterkeitsrechtlichen Fällen regelmäßig in Betracht kommen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 25; vom 22. Januar 2021 - 1 BvR 2793/20 -, Rn. 18 f.; vom 23. Juli 2021 - 1 BvR 1653/21 -, Rn. 4; vom 24. März 2022 - 1 BvR 375/21 -, Rn. 13 ff.).

  • BVerfG, 24.03.2022 - 1 BvR 375/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer kartellrechtlichen Sache mangels

    Seit der Entscheidung der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 - wurde das Recht auf prozessuale Waffengleichheit als verfassungsrechtlicher Grundsatz in ständiger Rechtsprechung zunächst für das Äußerungsrecht, später auch für das Lauterkeitsrecht geklärt (vgl. zum Äußerungsrecht nur BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 -, Rn. 17 ff. m.w.N. und zum Lauterkeitsrecht BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 6 und vom 22. Januar 2021 - 1 BvR 2793/20 -, Rn. 12 ff.).

    Ein hinreichend gewichtiges Feststellungsinteresse, das ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts trotz der fehlenden Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs ausnahmsweise erforderlich macht, setzt daher grundsätzlich voraus, dass durch die Vollstreckung aus der einstweiligen Verfügung ein schwerer, grundrechtlich erheblicher Nachteil droht, der nicht durch die Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO kompensiert werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 25; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Januar 2021 - 1 BvR 2793/20 -, Rn. 18).

    Dagegen wird in kartell- und lauterkeitsrechtlichen Fällen eine Kompensation nach § 945 ZPO regelmäßig in Betracht kommen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Januar 2021 - 1 BvR 2793/20 -, Rn. 19).

  • BVerfG, 16.03.2021 - 1 BvR 375/21

    Einstweilige Anordnung betreffend ein kartellrechtliches Eilverfahren mangels

    Ein schwerer, grundrechtlich relevanter Nachteil in diesem Sinne liegt auch dann nicht vor, wenn der durch die angegriffene Unterlassungsverfügung verursachte Schaden durch die Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO jedenfalls insoweit kompensiert werden kann, dass ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts noch während des laufenden fachgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 25, und vom 22. Januar 2021 - 1 BvR 2793/20 -, Rn. 18).
  • BVerfG, 28.09.2023 - 1 BvR 1740/23

    Verfassungsbeschwerde gegen wettbewerbsrechtliche einstweilige Verfügung

    Insbesondere fehlt es, wie das Bundesverfassungsgericht für lauterkeitsrechtliche Kon-stellationen bereits entschieden hat, jedenfalls an einem Feststellungsinteresse, wenn sich die Abweichungen zwischen dem außergerichtlich geltend gemachten Unterlassungsverlangen und dem gestellten Verfügungsantrag in der Sache als geringfügig darstellen, weil das mit dem Verfügungsantrag beantragte und schließlich mit der angegriffenen Beschlussverfügung tenorierte Verbot als "Minus" bereits in dem außergerichtlichen Unterlassungsverlangen enthalten war (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Dezember 2020 - 1 BvR 2575/20 -, Rn. 21 f.; vom 22. Januar 2021 - 1 BvR 2793/20 -, Rn. 23).

    Anders als etwa im Fall einer untersagten Presseveröffentlichung dürfte diese Kompensationsmöglichkeit in lauterkeitsrechtlichen Fällen regelmäßig in Betracht kommen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 25; vom 22. Januar 2021 - 1 BvR 2793/20 -, Rn. 18 f.; vom 23. Juli 2021 - 1 BvR 1653/21 -, Rn. 4; vom 24. März 2022 - 1 BvR 375/21 -, Rn. 13 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. September 2023 - 1 BvR 1728/23 -, Rn. 25).

  • LG München II, 16.04.2021 - 13 O 4214/20

    Frage der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Herstellerin eines vom

    Die Verjährung begann vor diesem Hintergrund gemäß § 199 Absatz 1 BGB ab dem 01.01.2016 zu laufen (vgl. BGH vom 17.12.2020, NJW 2021, 2018; OLG München vom 14.08.2020, Aktz.: 3 U 3018/20; OLG Stuttgart vom 07.04.2020, Aktz.: 10 U 455/19; OLG Oldenburg NJW-RR 2020, 666).

    Schließlich hat die Klagepartei im Gegenzug für die Zahlung des Kaufpreises ein nutzbares Fahrzeug erhalten, wodurch die Hingabe des Geldes kompensiert wurde (vgl. zu alldem BGH vom 30.07.2020, VI ZR 397/19; BGH vom 17.12.2020, NJW 2021, 2018).

  • LG Köln, 22.10.2021 - 14 O 354/21

    - Urheberrecht - Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens - Berichterstattung

    Von einer Anhörung der Antragsgegner vor teilweisem Erlass der einstweiligen Verfügung wurde auch unter Berücksichtigung der Grundsätze aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 30.09.2018 - 1 BvR 2421/17 und 1 BvR 1783/17; vom 05.06.2020 - 1 BvR 1246/20; vom 30.07.2020 - 1 BvR 1422/20, vom 03.12.2020, 1 BvR 2575/20, vom 22.01.2021, 1 BvR 2793/20; vom 16.03.2021, 1 BvR 375/21 jeweils juris) abgesehen, da der streitgegenständliche Vorwurf der Rechtsverletzung den Antragsgegnern aus der Abmahnung der Antragstellerin vom 29.09.2021 bekannt ist, so dass sie Gelegenheit hatte, sich zu dem vor Gericht geltend gemachten Vorbringen des Antragstellers zu äußern.
  • BVerfG, 23.07.2021 - 1 BvR 1653/21

    Verfassungsbeschwerde gegen eine einstweilige Verfügung nicht zur Entscheidung

    Jedenfalls in lauterkeitsrechtlichen Fallkonstellationen ist die Kompensationsmöglichkeit nach § 945 ZPO aber regelmäßig möglich und ausreichend (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Januar 2021 - 1 BvR 2793/20 -, Rn. 19).Ob vorliegend ausnahmsweise anderes gilt, namentlich mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin hier ihr gesamtes Geschäftsmodell nicht mehr verfolgen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Januar 2021 - 1 BvR 2793/20 -, Rn. 18), kann hier offenbleiben.
  • LG Köln, 05.07.2022 - 14 O 163/22
    Dem Antragsgegner ist unter Berücksichtigung der Grundsätze aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 30.09.2018 - 1 BvR 2421/17 und 1 BvR 1783/17; vom 05.06.2020 - 1 BvR 1246/20; vom 30.07.2020 - 1 BvR 1422/20, vom 03.12.2020, 1 BvR 2575/20, vom 22.01.2021, 1 BvR 2793/20; vom 16.03.2021, 1 BvR 375/21 jeweils juris) mit Beschluss vom 20.06.2022 (Bl. 352 d.A.), der ihm am 24.06.2022 zugestellt worden ist, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
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