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   BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 23.03   

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BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 23.03 (https://dejure.org/2004,2731)
BVerwG, Entscheidung vom 07.07.2004 - 6 C 23.03 (https://dejure.org/2004,2731)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Juli 2004 - 6 C 23.03 (https://dejure.org/2004,2731)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft eines Gebührenbescheides; Gebührenerstattung; Wiederaufgreifen des Verfahrens; Rücknahme des Gebührenbescheides; Gebührenerstattung aus Billigkeitsgründen; gemeinschaftsrechtliches Verbot der Vorauserhebung von Kosten des ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    TKG §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Satz 1

  • Wolters Kluwer

    Heranziehung von Gebühren für die Erteilung einer Telekommunikationslizenz; Vereinbarkeit der Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung mit höherrangigem Recht; Aussetzung eines Rechtsstreits zur Einholung einer Entscheidung über die Auslegung sekundären ...

  • Judicialis

    TKG § 1; ; TKG § ... 2 Abs. 2 Nr. 2; ; TKG § 16 Abs. 1 Satz 1; ; TKG 2004 § 1; ; TKG 2004 § 2 Abs. 2 Nr. 2; ; TKG 2004 § 144; ; VwKostG § 21 Abs. 1 1. Halbsatz; ; VwKostG § 21 Abs. 1 2. Halbsatz; ; VwVfG § 48 Abs. 1 Satz 1; ; VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1; ; VwVfG § 51 Abs. 5; ; Lizenzierungsrichtlinie 97/13/EG Art. 11 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Anrufung des Europäischen Gerichtshofs wegen Telekommunikationslizenzgebühren

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Anrufung des Europäischen Gerichtshofs wegen Telekommunikationslizenzgebühren

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Anrufung des Europäischen Gerichtshofs wegen Telekommunikationslizenzgebühren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2005, 300
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 19.09.2001 - 6 C 13.00

    Gegenwärtig keine Rechtsgrundlage für Telekommunikations-Lizenzgebühren

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 23.03
    Mit Urteil vom 19. September 2001 - BVerwG 6 C 13.00 - (BVerwGE 115, 125 ff.) bestätigte der Senat die Aufhebung eines fristgerecht angefochtenen Lizenzgebührenbescheides mit der Begründung, die dem Bescheid zugrunde liegende Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung sei mit höherrangigem Recht nicht vereinbar.

    Mithin rechtfertigt das Urteil des Senats vom 19. September 2001 (a.a.O.), in dem festgestellt wird, dass die dem Gebührenbescheid zugrunde liegende Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung (TKLGebV) vom 28. Juli 1997 (BGBl I S. 1936) nicht mit nationalem höherrangigen Recht übereinstimmt, keine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG.

    Das ist hier der Fall, weil die dem Gebührenbescheid zugrunde liegende Telekommunikations-Lizenzge-bührenverordnung nicht mit nationalem höherrangigem Recht vereinbar war (Urteil vom 19. September 2001, a.a.O.).

    Der Senat hat in dem Urteil vom 19. September 2001 (a.a.O., S. 131 ff.) aufgezeigt, dass die Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung aus zwei Gründen nicht mit höherrangigem Recht im Einklang stand.

    Der von der Klägerin bis heute nicht geschuldete Anteil der festgesetzten Gebühr ist hoch, wie ein Vergleich mit der Gebühr für die Erteilung einer Lizenz der Klasse 3 auf der Grundlage der Telekommunikations-Lizenzgebühren-verordnung 2002 (TLGebV) vom 9. September 2002 (BGBl I S. 3542) zeigt, die die Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung ablöste und mit der der Verordnunggeber dem Urteil des Senats vom 19. September 2001 (a.a.O.) Rechnung getragen hat, indem er bei der Gebührenhöhe Kosten des allgemeinen Verwaltungsaufwandes der Regulierungsbehörde nicht in Ansatz gebracht hat.

    Dies gilt auch im Verhältnis zu den Lizenznehmern, die - wie die Klägerin - einen rechtswidrigen Gebührenbescheid auf der Grundlage der Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung erhalten hatten, diesen jedoch erfolgreich angefochten haben, oder deren Bescheid von der Regulierungsbehörde wegen einer mit ihnen abgeschlossenen so genannten Gleichbehandlungsvereinbarung aufgehoben wurde, nachdem der Senat in dem Urteil vom 19. September 2001 (a.a.O.) einen entsprechenden Bescheid als rechtswidrig angesehen hatte.

    Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht darin, dass die Regulierungsbehörde nach dem Ergehen des Urteils des Senats vom 19. September 2001 (a.a.O.) diejenigen bestandskräftigen Gebührenbescheide aufgehoben hat, die Gegenstand einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Adressaten dieser Bescheide und der Regulierungsbehörde waren.

    In diese Richtung weist bereits der Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vor Ergehen des Urteils des Senats vom 19. September 2001 (a.a.O.) von der Rechtsgültigkeit der Verordnung ausgegangen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 13 B 843/99 - MMR 2000, 115 ).

    Der Begründung des Urteils des Senats vom 19. September 2001 (a.a.O., S. 128 ff.) ist zu entnehmen, dass die mit der Überprüfung der Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung einhergehenden Rechtsfragen von einer solchen Komplexität waren, dass sich die Annahme der Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Verstoßes der Verordnung gegen höherrangiges Recht verbietet.

    In die Gebührenberechnung (vgl. zu den Einzelheiten Urteil vom 19. September 2001, a.a.O., S. 126 f.) wurde der Verwaltungsaufwand der Regulierungsbehörde für so genannte "Folgemaßnahmen" einbezogen, der weit über das für die eigentliche Lizenzerteilung Erforderliche hinausgeht.

    Eine solche Verlässlichkeit hat der Senat - wenn auch in einem anderen rechtlichen Zusammenhang - in seinem bereits mehrfach erwähnten Urteil vom 19. September 2001 (a.a.O., S. 138 f.) hinsichtlich der den Gebührensätzen der Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung zugrunde liegenden Schätzung des künftigen Verwaltungsaufwands unter Hinweis darauf verneint, dass eine Schätzung von Verwaltungsaufwand für mehrere Jahre auf der Grundlage von bisherigen Erfahrungswerten und deren Hochrechnung in die Zukunft sachgerecht nur möglich ist, wenn die zum Zeitpunkt der Prognose bestehenden Rahmenbedingungen absehbar im Wesentlichen konstant bleiben.

  • BVerwG, 27.01.1994 - 2 C 12.92

    Wiederaufgreifen des Verfahrens bei Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils -

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 23.03
    Dementsprechend kann eine gerichtliche Spruchpraxis keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG bewirken (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist (vgl. Urteil vom 30. Januar 1974, a.a.O., S. 336; Urteil vom 19. Oktober 1967 - BVerwG 3 C 123.66 - BVerwGE 28, 122 ; Urteil vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 12.92 - a.a.O.; Beschluss vom 22. Oktober 1984, a.a.O.; Beschluss vom 16. August 1989 - BVerwG 7 B 57.89 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 268 S. 116; Beschluss vom 4. Oktober 1993 - BVerwG 6 B 35.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 319 S. 304).

    Genauso liegt es, wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. Urteil vom 27. Januar 1994, a.a.O., S. 7 m.w.N.).

    Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich (vgl. Urteil vom 27. Januar 1994, a.a.O., S. 7, zur offensichtlichen Fehlerhaftigkeit eines rechtskräftigen Urteils).

  • EuGH, 02.12.1997 - C-188/95

    Fantask u.a.

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 23.03
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist ein Mitgliedstaat grundsätzlich verpflichtet, die unter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht erhobenen Gebühren zu erstatten (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Dezember 1997 - Rs C-188/95 - Fantask u.a., Slg. 1997, I-6783 Rn. 38 m.w.N.; Urteil vom 22. Oktober 1998 - Rs. C-10/97 - C-22/97 - IN.CO.GE '90 Srl u.a., Slg. 1998, I-6307 Rn. 24).

    Die in den nationalen Rechtsordnungen festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen, unter denen die Erstattung gemeinschaftsrechtswidrig erhobener Gebühren verlangt werden kann, dürfen nicht ungünstiger gestaltet werden als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte darf nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Dezember 1997, a.a.O., Rn. 39 m.w.N.; Urteil vom 22. Oktober 1998, a.a.O., Rn. 25 m.w.N.).

    Derartige Fristen machen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich und erschweren sie nicht übermäßig, selbst wenn ihr Ablauf zur vollständigen oder teilweisen Abweisung der Klage führt (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Dezember 1997, a.a.O., Rn. 45 m.w.N.).

  • BVerwG, 30.01.1974 - VIII C 20.72

    Wehrpflichtigen-Mietzuschuß - § 35 VwVfG, § 51 VwVfG, Zweitbescheid, Anspruch auf

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 23.03
    Wird - wie hier - die Rücknahme eines bestandskräftigen belastenden Verwaltungsaktes begehrt, ist bei der Ausübung des Rücknahmeermessens in Rechnung zu stellen, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist (vgl. Urteil vom 30. Januar 1974 - BVerwG 8 C 20.72 - BVerwGE 44, 333 ; Beschluss vom 22. Oktober 1984 - BVerwG 8 B 56.84 - NVwZ 1985, 265).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist (vgl. Urteil vom 30. Januar 1974, a.a.O., S. 336; Urteil vom 19. Oktober 1967 - BVerwG 3 C 123.66 - BVerwGE 28, 122 ; Urteil vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 12.92 - a.a.O.; Beschluss vom 22. Oktober 1984, a.a.O.; Beschluss vom 16. August 1989 - BVerwG 7 B 57.89 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 268 S. 116; Beschluss vom 4. Oktober 1993 - BVerwG 6 B 35.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 319 S. 304).

    Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes begründet hingegen keinen Anspruch auf Rücknahme, da die Rechtswidrigkeit lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist (vgl. Urteil vom 30. Januar 1974, a.a.O., S. 336; Beschluss vom 22. Oktober 1984, a.a.O.).

  • BVerwG, 22.10.1984 - 8 B 56.84

    Verwaltungsverfahren - Wiederaufgreifen - Bestandskraft

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 23.03
    Wird - wie hier - die Rücknahme eines bestandskräftigen belastenden Verwaltungsaktes begehrt, ist bei der Ausübung des Rücknahmeermessens in Rechnung zu stellen, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist (vgl. Urteil vom 30. Januar 1974 - BVerwG 8 C 20.72 - BVerwGE 44, 333 ; Beschluss vom 22. Oktober 1984 - BVerwG 8 B 56.84 - NVwZ 1985, 265).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist (vgl. Urteil vom 30. Januar 1974, a.a.O., S. 336; Urteil vom 19. Oktober 1967 - BVerwG 3 C 123.66 - BVerwGE 28, 122 ; Urteil vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 12.92 - a.a.O.; Beschluss vom 22. Oktober 1984, a.a.O.; Beschluss vom 16. August 1989 - BVerwG 7 B 57.89 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 268 S. 116; Beschluss vom 4. Oktober 1993 - BVerwG 6 B 35.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 319 S. 304).

    Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes begründet hingegen keinen Anspruch auf Rücknahme, da die Rechtswidrigkeit lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist (vgl. Urteil vom 30. Januar 1974, a.a.O., S. 336; Beschluss vom 22. Oktober 1984, a.a.O.).

  • EuGH, 22.10.1998 - C-10/97

    'IN.CO.GE. ''90'

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 23.03
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist ein Mitgliedstaat grundsätzlich verpflichtet, die unter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht erhobenen Gebühren zu erstatten (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Dezember 1997 - Rs C-188/95 - Fantask u.a., Slg. 1997, I-6783 Rn. 38 m.w.N.; Urteil vom 22. Oktober 1998 - Rs. C-10/97 - C-22/97 - IN.CO.GE '90 Srl u.a., Slg. 1998, I-6307 Rn. 24).

    Die in den nationalen Rechtsordnungen festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen, unter denen die Erstattung gemeinschaftsrechtswidrig erhobener Gebühren verlangt werden kann, dürfen nicht ungünstiger gestaltet werden als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte darf nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Dezember 1997, a.a.O., Rn. 39 m.w.N.; Urteil vom 22. Oktober 1998, a.a.O., Rn. 25 m.w.N.).

  • EuGH, 18.09.2003 - C-292/01

    Albacom

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 23.03
    Die Bestimmung geht davon aus, dass die von den Mitgliedstaaten für die Erteilung von Einzelgenehmigungen den Unternehmen auferlegten Gebühren nur die Verwaltungskosten decken sollen, die für die durch die Erteilung dieser Genehmigungen verursachte Arbeit anfallen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. September 2003 - Rs. C-292/01 und C-293/01 - Albacom SpA und Infostrada SpA, Rn. 25).

    Dafür könnte sprechen, dass die Lizenzierungsrichtlinie den Zweck verfolgt, im Interesse der Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes, die die umfassende Öffnung für den Wettbewerb einschließt, den Markteintritt neuer Wettbewerber erheblich zu erleichtern, und dass Art. 11 Abs. 1 der Lizenzierungsrichtlinie die Auferlegung finanzieller Belastungen für die Genehmigungserteilung begrenzt, um Hindernissen finanzieller Art für den Liberalisierungsprozess zu begegnen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. September 2003, a.a.O., Rn. 35 ff.).

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 23.03
    Das der materiellen Einzelfallgerechtigkeit gegenläufige Gebot der Rechtssicherheit ist ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit und damit eines Konstitutionsprinzips des Grundgesetzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253 m.w.N.).

    Die mit dem Verstreichen der Frist zur Anfechtung eines Verwaltungsaktes regelmäßig einhergehende Bestandskraft ist ein Instrument der Gewährleistung von Rechtssicherheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982, a.a.O., S. 270).

  • BVerwG, 19.10.1967 - III C 123.66
    Auszug aus BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 23.03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist (vgl. Urteil vom 30. Januar 1974, a.a.O., S. 336; Urteil vom 19. Oktober 1967 - BVerwG 3 C 123.66 - BVerwGE 28, 122 ; Urteil vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 12.92 - a.a.O.; Beschluss vom 22. Oktober 1984, a.a.O.; Beschluss vom 16. August 1989 - BVerwG 7 B 57.89 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 268 S. 116; Beschluss vom 4. Oktober 1993 - BVerwG 6 B 35.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 319 S. 304).

    Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist dann schlechthin unerträglich, wenn die Behörde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dadurch verstößt, dass sie in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen in der Regel von ihrer Befugnis zur Rücknahme Gebrauch macht, hiervon jedoch in anderen Fällen ohne rechtfertigenden Grund absieht (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1967, a.a.O., S. 127 f.).

  • BVerwG, 16.08.1989 - 7 B 57.89

    Prüfungsbehörde - Abgeschlossenens Prüfungsverfahren - Fehlerhaftigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 23.03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist (vgl. Urteil vom 30. Januar 1974, a.a.O., S. 336; Urteil vom 19. Oktober 1967 - BVerwG 3 C 123.66 - BVerwGE 28, 122 ; Urteil vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 12.92 - a.a.O.; Beschluss vom 22. Oktober 1984, a.a.O.; Beschluss vom 16. August 1989 - BVerwG 7 B 57.89 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 268 S. 116; Beschluss vom 4. Oktober 1993 - BVerwG 6 B 35.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 319 S. 304).

    Ob sich die Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes als schlechthin unerträglich erweist, hängt von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab (vgl. Beschluss vom 16. August 1989, a.a.O., S. 116).

  • EuGH, 14.07.1988 - 298/86

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 13.01.2004 - C-453/00

    Kühne & Heitz NV - Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

  • BVerwG, 25.09.1992 - 8 C 68.90

    Rücknahme eines Verwaltungsakts - Ermessen - Rücknahme eines

  • BVerwG, 17.07.1998 - 5 C 14.97

    Sonst eintretende - als Ermessenskriterium.

  • BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 3.02

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision; Voraussetzungen der

  • EuGH, 22.10.1998 - C-22/97

    IN.CO.GE. 90 - Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.1999 - 13 B 843/99

    Ausgestaltung der Erhebung einer telekommunikationsrechtlichen Lizenzgebühr;

  • BVerwG, 30.01.1969 - III C 153.67

    Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes - Ermittlung des

  • BVerfG, 14.03.1963 - 1 BvL 28/62

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschränkung einer rückwirkend begünstigenden

  • BVerwG, 04.10.1993 - 6 B 35.93

    Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsakts - Beeinträchtigung des Grundrechts der

  • BVerwG, 09.03.2005 - 6 C 8.04

    Einzelrichter; Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung; Bindung an

    Fragen der Gebührenerhebung betreffen nicht die Regulierung (vgl. Urteil vom 7. Juli 2004 - BVerwG 6 C 23.03 - CR 2004, 907 ).
  • BVerwG, 15.03.2005 - 3 B 86.04

    Zulässigkeit der Zurückweisung einer Klage auf Erstattung gemeinschaftswidrig

    8 Schließlich beruft sich die Klägerin ohne Erfolg auf die erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ergangenen Vorlagebeschlüsse des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2004 (BVerwG 6 C 23.03 und BVerwG 6 C 24.03).
  • VG Freiburg, 07.05.2009 - 4 K 337/07

    Schattenparker

    Eine Versammlung wird nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ( BVerwG, Urteil vom 16.05.2007, NVwZ 2007, 1431, [BVerwG 16.05.2007 - 6 C 23/03] m.w.N. ) dadurch charakterisiert, dass eine Personenmehrheit durch einen gemeinsamen Zweck inhaltlich verbunden ist.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2005 - 5 N 45.05

    Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit eines gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden

    Auch durch den ebenfalls noch mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2005 erfolgten Hinweis der Klägerin auf die Einleitung von zwei Vorabentscheidungsverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht (Beschlüsse vom 7. Juli 2004 zu 6 C 23.03 und 6 C 24.03) werden die Voraussetzungen der Zulassung der Berufung nicht erfüllt.
  • VG München, 14.12.2016 - M 22 K 13.31160

    Erfolgloser Folgeantrag nach asyltaktisch motivierter Rücknahme des

    Zum anderen führt eine Änderung der Verwaltungspraxis wie auch der Rechtsprechung nicht zu einer Änderung der Rechtslage (st. Rspr. BVerwG BeckRS 2013, 58563; BVerwG MMR 2005, 300; NVwZ 1995, 1097; NVwZ-RR 1994, 119).
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