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   BVerwG, 29.03.2023 - 10 C 2.22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,5828
BVerwG, 29.03.2023 - 10 C 2.22 (https://dejure.org/2023,5828)
BVerwG, Entscheidung vom 29.03.2023 - 10 C 2.22 (https://dejure.org/2023,5828)
BVerwG, Entscheidung vom 29. März 2023 - 10 C 2.22 (https://dejure.org/2023,5828)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Zugang zu Akten von Helmut Kohl

  • doev.de PDF

    Zugang zu Akten von Helmut Kohl

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Ausschluss des Informationszugangsanspruchs bei unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand (hier: Zugang zu Akten von Helmut Kohl); Wiederbeschaffung von zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der informationspflichtigen Behörde nicht mehr vorhanden amtlichen Informationen

  • datenbank.nwb.de

    Zugang zu Akten von Helmut Kohl

Kurzfassungen/Presse (11)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Weder Informationsfreiheitsgesetz noch Bundesarchivgesetz gewähren Journalistin Anspruch auf Wiederbeschaffung von Unterlagen Helmut Kohls

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Zugang zu Kohl-Unterlagen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wiederbeschaffung verschwundener Akten aus der Kanzlerzeit Helmut Kohls

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die verschwundenen Unterlagen aus der Kanzlerzeit Helmut Kohls

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Herausgabe von Kohl-Akten

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Journalistin scheitert vor BVerwG: Kein Anspruch auf Wiederbeschaffung von Unterlagen Helmut Kohls

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Journalistin scheitert vor BVerwG: Kein Anspruch auf Wiederbeschaffung von Unterlagen Helmut Kohls

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Wiederbeschaffung von Unterlagen Helmut Kohls

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 178, 176
  • NVwZ 2023, 1755
  • K&R 2023, 623
  • afp 2023, 336
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 23.06.2022 - 10 C 3.21

    Über den Zugang zu Unterlagen des Bundessicherheitsrates muss teilweise neu

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2023 - 10 C 2.22
    Ihr steht die Rechtskraft der zwischen den Beteiligten zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2022 (BVerwG 10 C 3.21 ) entgegen (§ 121 VwGO).

    Mit Bezug auf Unterlagen, die älter als 30 Jahre sind und noch der Verfügungsgewalt der öffentlichen Stellen des Bundes - hier des Bundeskanzleramts - unterliegen, bei denen sie entstanden sind, haben die sonst für die Nutzung von Archivgut beim Bundesarchiv geltenden Vorschriften in entsprechender Anwendung (§ 11 Abs. 6 BArchG) gegenüber den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes als speziellere Anspruchsgrundlage nach § 1 Abs. 3 IFG Vorrang (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2022 - 10 C 3.21 - NVwZ 2022, 1904 Rn. 13 m. w. N.).

    Von einer Unverhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands ist aber dann auszugehen, wenn der Aufwand an Kosten oder Personal im Verhältnis zum Erkenntnisgewinn des Anspruchstellers und der Allgemeinheit unvertretbar wäre oder die Wahrnehmung der vorrangigen Sachaufgaben der Behörde - auch bei zumutbarer Personal- und Sachmittelausstattung sowie unter Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten - erheblich behindert würde (BVerwG, Urteile vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - BVerwGE 154, 231 Rn. 24 und vom 23. Juni 2022 - 10 C 3.21 - NVwZ 2022, 1904 Rn. 37).

    Der Nutzungsanspruch nach § 11 Abs. 6 BArchG gegen die anbietungspflichtige Stelle hat insoweit lediglich eine Anreizfunktion (BVerwG, Beschluss vom 25. September 2017 - 6 A 4.15 - juris Rn. 5 und Urteil vom 23. Juni 2022 - 10 C 3.21 - NVwZ 2022, 1904 Rn. 40 f.).

    Die auch hinsichtlich dieser Anträge erforderliche händische Suche in einem äußerst umfangreichen, jedenfalls über nahezu fünf Jahre hinweg (erster Hilfsantrag) entstandenen Aktenbestand einer informationsintensiven Regierungsstelle behinderte das Bundeskanzleramt bei der Wahrnehmung seiner vorrangigen Sachaufgaben erheblich (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2022 - 10 C 3.21 - NVwZ 2022, 1904 Rn. 38).

    Aus dem in § 11 Abs. 6 BArchG benutzten Begriff der "Verfügungsgewalt" kann sich deshalb kein Anspruch auf Verschaffung von bei der informationspflichtigen Behörde nicht vorhandenen Unterlagen ergeben (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2022 - 10 C 3.21 - NVwZ 2022, 1904 Rn. 14).

    Hierzu hat der Senat in einem vorhergehenden Verfahren der Klägerin - mit Bezug auf die Findmittel der Verschlusssachen-Registratur des Bundeskanzleramts - bereits ausgeführt (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2022 - 10 C 3.21 - NVwZ 2022, 1904 Rn. 42 ff.):.

  • BVerwG, 17.03.2016 - 7 C 2.15

    Informationszugang; Akteneinsicht; außerordentlich umfangreiche Aktenbestände;

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2023 - 10 C 2.22
    Von einer Unverhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands ist aber dann auszugehen, wenn der Aufwand an Kosten oder Personal im Verhältnis zum Erkenntnisgewinn des Anspruchstellers und der Allgemeinheit unvertretbar wäre oder die Wahrnehmung der vorrangigen Sachaufgaben der Behörde - auch bei zumutbarer Personal- und Sachmittelausstattung sowie unter Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten - erheblich behindert würde (BVerwG, Urteile vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - BVerwGE 154, 231 Rn. 24 und vom 23. Juni 2022 - 10 C 3.21 - NVwZ 2022, 1904 Rn. 37).

    Unbeschadet dessen besteht jedoch keine Verpflichtung der Behörden, ältere Aktenbestände im Nachhinein in einer bestimmten Art und Weise (neu) zu organisieren oder digital aufzubereiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - BVerwGE 154, 231 Rn. 44).

    Die Vorschrift erfasst hierbei nicht nur die Konstellation, dass die Separierung der als solche identifizierten geheimhaltungsbedürftigen von den nicht geheimhaltungsbedürftigen Informationen nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, sondern gilt auch dann, wenn schon die konkrete Identifizierung der schutzwürdigen Angaben und damit die genaue Bestimmung des Umfangs des Teilanspruchs auf Informationszugang mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - BVerwGE 154, 231 Rn. 19).

    Soweit sie die Ablehnung des Antrags wegen eines ansonsten erforderlichen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands ermöglicht, zielt sie auf den Schutz der informationspflichtigen Stelle vor institutioneller Überforderung und einer Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - BVerwGE 154, 231 Rn. 24; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 7 Rn. 100).

    Die Gewährung eines Zugangs zu Informationen setzt vielmehr voraus, dass der Anspruchsverpflichtete selbst tatsächlich Zugriff auf die begehrten Informationen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 7 B 43.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 11 Rn. 11; Urteile vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 - BVerwGE 151, 1 Rn. 37, vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - BVerwGE 154, 231 Rn. 41 und vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 - Buchholz 404 IFG Nr. 32 Rn. 15).

    Abweichend von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Pflicht zur Wiederbeschaffung amtlicher Informationen - jedenfalls für den Fall, dass die Wiederbeschaffung im Rahmen der Inanspruchnahme von Amtshilfe möglich ist - lediglich hinsichtlich solcher Unterlagen bejaht, die erst nach Eingang eines Informationszugangsantrags - also gleichsam "sehenden Auges" - weggegeben worden sind (BVerwG, Urteile vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - BVerwGE 154, 231 Rn. 41 und vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 - Buchholz 404 IFG Nr. 32 Rn. 15).

  • BVerfG, 20.06.2017 - 1 BvR 1978/13

    Verfassungsbeschwerde auf Bereitstellung von Akten im Gewahrsam Privater mangels

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2023 - 10 C 2.22
    bb) Eine Verpflichtung zur Wiederbeschaffung von zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der informationspflichtigen Behörde nicht mehr vorhandenen Unterlagen lässt sich auch weder aus dem Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes noch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention oder dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz ableiten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13 - BVerfGE 145, 365 Rn. 25 ff.).

    Weder ist eine Ungleichbehandlung verschiedener am Informationszugang Interessierter untereinander noch eine solche von Zugangsinteressierten und Dritten erkennbar, an die amtliche Informationen gegebenenfalls gelangt sind (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13 - BVerfGE 145, 365 Rn. 30).

    Fehlt es an dieser Bestimmung, ist die Informationsbeschaffung in der Regel nicht vom Grundrecht der Informationsfreiheit geschützt (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13 - BVerfGE 145, 365 Rn. 19 f. m. w. N.; vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 - 7 C 30.15 - Buchholz 404 IFG Nr. 26 Rn. 32 m. w. N.).

  • BVerwG, 27.05.2013 - 7 B 43.12

    Bundesarchiv; Nutzungsrecht; Archivgut; Anbietungspflicht; Übergabepflicht;

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2023 - 10 C 2.22
    Die Gewährung eines Zugangs zu Informationen setzt vielmehr voraus, dass der Anspruchsverpflichtete selbst tatsächlich Zugriff auf die begehrten Informationen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 7 B 43.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 11 Rn. 11; Urteile vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 - BVerwGE 151, 1 Rn. 37, vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - BVerwGE 154, 231 Rn. 41 und vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 - Buchholz 404 IFG Nr. 32 Rn. 15).

    Folgerichtig enthält das Informationsfreiheitsgesetz - wie auch das Archivrecht - keine Rechtsgrundlage, um gegenüber Behörden und Privaten, die im Besitz amtlicher Informationen sind, ein Herausgabeverlangen durchsetzen zu können (vgl. schon BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 7 B 43.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 11 Rn. 11).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu bereits entschieden, dass das Bundesarchiv Einsicht nur in solche Unterlagen gewähren kann, die ihm vorliegen (BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 7 B 43.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 11 Rn. 8 und Urteil vom 27. November 2013 - 6 A 5.13 - Buchholz 402.71 BNDG Nr. 3 Rn. 14).

  • BVerwG, 10.04.2019 - 7 C 22.18

    5-Jahres-Frist; BaFin; Berufsgeheimnis; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis;

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2023 - 10 C 2.22
    Die Gewährung eines Zugangs zu Informationen setzt vielmehr voraus, dass der Anspruchsverpflichtete selbst tatsächlich Zugriff auf die begehrten Informationen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 7 B 43.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 11 Rn. 11; Urteile vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 - BVerwGE 151, 1 Rn. 37, vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - BVerwGE 154, 231 Rn. 41 und vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 - Buchholz 404 IFG Nr. 32 Rn. 15).

    Abweichend von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Pflicht zur Wiederbeschaffung amtlicher Informationen - jedenfalls für den Fall, dass die Wiederbeschaffung im Rahmen der Inanspruchnahme von Amtshilfe möglich ist - lediglich hinsichtlich solcher Unterlagen bejaht, die erst nach Eingang eines Informationszugangsantrags - also gleichsam "sehenden Auges" - weggegeben worden sind (BVerwG, Urteile vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - BVerwGE 154, 231 Rn. 41 und vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 - Buchholz 404 IFG Nr. 32 Rn. 15).

  • EGMR, 28.11.2013 - 39534/07

    ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG ZUR ERHALTUNG, STÄRKUNG UND SCHAFFUNG v. AUSTRIA

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2023 - 10 C 2.22
    Eine derartige völlige Verweigerung hinsichtlich des Zugangs zu amtlichen Informationen steht vorliegend nicht in Rede (vgl. EGMR, Urteil der Ersten Sektion vom 28. November 2013 - Nr. 39534/07 Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes gegen Österreich -).

    Das Urteil der Ersten Sektion vom 28. November 2013 Nr. 39534/07 - Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes gegen Österreich - betrifft - wie bereits dargelegt - die völlige Verweigerung des Zugangs zu eigenen Entscheidungen einer Behörde.

  • EGMR, 08.11.2016 - 18030/11

    MAGYAR HELSINKI BIZOTTSÁG v. HUNGARY

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2023 - 10 C 2.22
    Auf dieses Kriterium stellen auch das Urteil der Großen Kammer des Gerichtshofs vom 8. November 2016 - Nr. 18030/11 Magyar Helsinki Bizottság gegen Ungarn - (NVwZ 2017, 1843 Rn. 169 f.: "ohne weiteres verfügbar" bzw. "bereits verfügbar") und die Entscheidung der Dritten Sektion vom 19. Oktober 2021 - Nr. 6106/16 Saure gegen Deutschland - (NVwZ 2022, 533 Rn. 34 ff.: "aufbereitet und verfügbar") ab.
  • EGMR, 19.10.2021 - 6106/16

    SAURE v. GERMANY

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2023 - 10 C 2.22
    Auf dieses Kriterium stellen auch das Urteil der Großen Kammer des Gerichtshofs vom 8. November 2016 - Nr. 18030/11 Magyar Helsinki Bizottság gegen Ungarn - (NVwZ 2017, 1843 Rn. 169 f.: "ohne weiteres verfügbar" bzw. "bereits verfügbar") und die Entscheidung der Dritten Sektion vom 19. Oktober 2021 - Nr. 6106/16 Saure gegen Deutschland - (NVwZ 2022, 533 Rn. 34 ff.: "aufbereitet und verfügbar") ab.
  • VGH Hessen, 28.02.2019 - 6 A 1805/16

    Unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand und Anspruch auf Zugang zu amtlichen

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2023 - 10 C 2.22
    Das Fehlen einer dem § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG entsprechenden Vorschrift für diese Konstellation erweist sich vor diesem Hintergrund als planwidrige Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung der gesetzlichen Regelung zu schließen ist (ebenso VGH Kassel, Urteil vom 28. Februar 2019 - 6 A 1805/16 - juris Rn. 115 m. w. N.).
  • BVerwG, 27.11.2014 - 7 C 20.12

    Informationszugang; Deutscher Bundestag; Abgeordneter; Ausschlussgrund;

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2023 - 10 C 2.22
    Die Gewährung eines Zugangs zu Informationen setzt vielmehr voraus, dass der Anspruchsverpflichtete selbst tatsächlich Zugriff auf die begehrten Informationen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 7 B 43.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 11 Rn. 11; Urteile vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 - BVerwGE 151, 1 Rn. 37, vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - BVerwGE 154, 231 Rn. 41 und vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 - Buchholz 404 IFG Nr. 32 Rn. 15).
  • BVerwG, 23.06.2004 - 3 C 41.03

    Stasi-Unterlagen-Gesetz; Bundesbeauftragte für die Stasi-Unterlagen; Ausspähung;

  • EGMR, 14.04.2009 - 37374/05

    Redaktionsgeheimnis und Quellenschutz auch für Blogger?

  • BVerwG, 27.11.2013 - 6 A 5.13

    Archivgut; Aktennutzungsanspruch; Schutzfrist; Bundesnachrichtendienst;

  • BVerwG, 22.03.2018 - 7 C 30.15

    Anschlussrevision; Ausgestaltung; Bundesrechnungshof; Bundestag;

  • BVerwG, 11.12.2019 - 6 C 21.18

    "zdA"-Verfügung; Anbietungspflicht; Archivgut des Bundes; Archivrechtlicher

  • BVerwG, 13.01.2022 - 6 A 7.20

    Archivrechtlicher Nutzungsanspruch aus § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1

  • EGMR, 07.02.2017 - 63898/09

    BUBON v. RUSSIA

  • BVerwG, 10.04.2019 - 7 C 23.18

    5-Jahres-Frist; BaFin; Berufsgeheimnis; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis;

  • BVerwG, 11.06.2019 - 6 A 2.17

    Umweltinformation; Verwaltungsvorgang; Zugang zu Umweltinformationen;

  • BVerwG, 17.11.2016 - 6 A 1.15

    Aktennutzungsbegehren gegen den Bundesnachrichtendienst;

  • BVerwG, 25.09.2017 - 6 A 4.15

    Ungeschwärzte Vorlage der bei dem Bundesnachrichtendienst den

  • BVerwG, 09.11.2023 - 10 C 4.22

    Kein Anspruch auf Informationszugang zu Glückwunschschreiben des

    Der Gesetzgeber legt in § 1 Abs. 1 IFG die grundsätzliche Zugänglichkeit von staatlichen Vorgängen und damit zugleich deren Öffnung als Informationsquelle fest, so dass in diesem Umfang der Schutzbereich der Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG eröffnet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13 - BVerfGE 145, 365 Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 29. März 2023 - 10 C 2.22 - K&R 2023, 623 Rn. 33).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.09.2023 - 3 L 34/23

    Informationszugangsanspruch; rechtliches Gehör

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewährt das Informationsfreiheitsgesetz auch keinen Anspruch auf Wiederbeschaffung von Informationen, die bei der informationspflichtigen Behörde nicht mehr vorhanden sind (Urteil vom 29. März 2023 - 10 C 2.22 - juris Rn. 24).

    Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die von ihr zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2023 (- 10 C 2.22 - juris Rn. 27) berufen.

    aa) Aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. März 2023 - 10 C 2.22 -, a.a.O.) kann sich schon deshalb keine Abweichung i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ergeben, weil die Entscheidung die bundesrechtliche Vorschrift des Informationsfreiheitsgesetzes betrifft, während es bei vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung um die Auslegung der landesrechtlichen Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA geht.

  • BVerwG, 09.11.2023 - 10 A 2.23

    Auskünfte über Hintergrundgespräche beim Bundesnachrichtendienst

    Die Grenze des Auskunftsanspruchs wird überschritten, wenn aus dem Informationsanspruch ein Informationsverschaffungsanspruch wird, die Behörde also die begehrten Informationen erst beschaffen muss, weil sie nicht tatsächlich über die Informationen verfügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021 - 6 A 10.20 - BVerwGE 173, 118 Rn. 22 m. w. N. und Beschluss vom 9. Juni 2023 - 10 B 8.22 - juris Rn. 11; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 1 BvR 1452/13 - NVwZ 2016, 50 Rn. 15 f.; zum IFG vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2023 - 10 C 2.22 - juris Rn. 25 m. w. N.).
  • VG Berlin, 24.08.2023 - 2 K 265.21

    Auskunft zu dienstlichen Kontakten eines früheren Bundesministers der Finanzen zu

    Er lässt insbesondere erkennen, auf welche Unterlagen und Informationen er gerichtet ist; eine thematisch-inhaltliche Eingrenzung des Informationszugangsbegehrens kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. März 2023 - 10 C 2/22 - juris Rn. 13 f.) unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit nicht gefordert werden.

    Der Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG ist auf diejenigen Informationen beschränkt, die bei der Behörde im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags vorhanden sind (BVerwG, Urteile vom 29. März 2023 - 10 C 2/22 - Rn. 25 und vom 29. Juni 2017 - 7 C 22/15 - juris Rn. 18).

    Von einer Unverhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands ist aber dann auszugehen, wenn der Aufwand an Kosten oder Personal im Verhältnis zum Erkenntnisgewinn des Anspruchstellers und der Allgemeinheit unvertretbar wäre oder die Wahrnehmung der vorrangigen Sachaufgaben der Behörde - auch bei zumutbarer Personal- und Sachmittelausstattung sowie unter Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten - erheblich behindert würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2023 - 10 C 2/22 - Rn. 17, 20 ff.).

  • BVerwG, 30.08.2023 - 10 C 10.23
    Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2023 - BVerwG 10 C 2.22 - wird zurückgewiesen.
  • VG Berlin, 18.12.2023 - 2 K 181.22

    Bild-Journalist gewinnt gegen BMWK: Zugang zu "Nord Stream 2"-Informationen

    Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Informationen beschränkt bleibt, hinsichtlich derer keine Ablehnungsgründe bestehen, der Aufwand für das Identifizieren schutzwürdiger und deshalb von dem Antrag nicht umfasster Angaben sich aber als unverhältnismäßig erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2023 - 10 C 2/22 - NVwZ 2023, 1755 Rn. 17, 20).
  • VG Köln, 09.11.2023 - 13 K 1143/18
    Weitere Versagungsgründe sind nicht ersichtlich, insbesondere ist der behauptete unverhältnismäßige Verwaltungsaufwand nicht in einer den Substantiierungsanforderungen genügenden Weise vorgetragen worden, vgl. dazu und zu diesem (sehr) eng auszulegenden Versagungsgrund BVerwG, Urteil vom 29. März 203 - 10 C 2.22 -, juris Rn. 21 ff.
  • VG Köln, 19.10.2023 - 13 K 146/18
    Der Anspruch auf Informationszugang nach § 4 Abs. 1 IFG NRW ist auf diejenigen Informationen beschränkt, die bei der Behörde im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags - hier der 27. November 2017 - vorhanden sind, Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 29. März 2023 - 10 C 2.22 -, juris Rn. 25, und vom 29. Juni 2017 - 7 C 22.15 -, juris Rn. 18, für § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG Bund.
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