Rechtsprechung
   EuG, 02.05.2007 - T-388/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,34707
EuG, 02.05.2007 - T-388/02 (https://dejure.org/2007,34707)
EuG, Entscheidung vom 02.05.2007 - T-388/02 (https://dejure.org/2007,34707)
EuG, Entscheidung vom 02. Mai 2007 - T-388/02 (https://dejure.org/2007,34707)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,34707) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kronoply und Kronotex / Kommission

    Vertraulichkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Gewährung einer Beihilfe zur Ermöglichung des Baus eines Zellstoffwerks sowie der Gründung eines Unternehmens für die Holzbeschaffung und eines Logistikunternehmens; Nichtigerklärung einer Entscheidung der Europäischen Kommission über eine staatliche ...

  • Judicialis

    Verfahrensordnung Art. 116 § 2

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuG, 22.02.2005 - T-383/03

    Hynix Semiconductor / Rat - Vertraulichkeit - Einwände

    Auszug aus EuG, 02.05.2007 - T-388/02
    24 In dieser Vorschrift wird der Grundsatz aufgestellt, dass alle den Parteien zugestellten Schriftstücke den Streithelfern zu übermitteln sind und nur ausnahmsweise bestimmte geheime oder vertrauliche Aktenstücke oder Angaben von dieser Übermittlung ausgenommen werden können (Beschlüsse des Gerichts vom 4. April 1990, Hilti/Kommission, T-30/89, Slg. 1990, II-163, auszugsweise Veröffentlichung, Randnr. 10, und des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 22. Februar 2005, Hynix Semiconductor/Rat, T-383/03, Slg. 2005, II-621, auszugsweise Veröffentlichung, Randnr. 18).

    25 Insoweit ist es erstens Sache der Klägerinnen, die einen Antrag auf vertrauliche Behandlung gestellt haben, die entsprechenden Aktenstücke oder Angaben genau zu bezeichnen und deren vertraulichen Charakter angemessen zu begründen (Beschluss Hynix Semiconductor/Rat, Randnr. 31).

    27 Zweitens hat der Präsident, wenn eine Partei einen Antrag nach Art. 116 § 2 S. 2 der Verfahrensordnung stellt, nur über die Aktenstücke und Angaben zu entscheiden, deren Vertraulichkeit bestritten wird (Beschluss Hynix Semiconductor/Rat, Randnr. 36).

    25 und 26 genannten Formerfordernissen entspricht, zu prüfen, ob sie geheim oder vertraulich sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss Hynix Semiconductor/Rat, Randnr. 38, und Beschluss des Präsidenten der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts vom 13. Januar 2005, Deutsche Post/Kommission, T-266/02, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 21).

    29 Viertens hat der Präsident, wenn er aufgrund seiner Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass bestimmte Aktenstücke und Angaben, deren Vertraulichkeit bestritten wird, geheim oder vertraulich sind, in einem zweiten Schritt für jeden Einzelfall eine Würdigung und Abwägung der bestehenden Interessen vorzunehmen (Beschluss Hynix Semiconductor/Rat, Randnr. 42).

    30 Wird die vertrauliche Behandlung im Interesse des Antragstellers beantragt, so muss der Präsident für jedes dieser Aktenstücke oder jede dieser Angaben das berechtigte Interesse des Antragstellers daran, dass seine Interessen nicht ernsthaft verletzt werden, gegen das ebenso berechtigte Interesse der Streithelfer abwägen, über die zur Ausübung ihrer Verfahrensrechte erforderlichen Angaben zu verfügen (Beschlüsse Hilti/Kommission, Randnr. 11, und Hynix Semiconductor/Rat, Randnr. 44).

    31 Der Antragsteller muss jedenfalls aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein streitiges und öffentliches Verfahren handelt, damit rechnen, dass sich bestimmte geheime oder vertrauliche Schriftstücke oder Angaben, die er zu den Akten geben wollte, als für die Ausübung der Verfahrensrechte der Streithelfer erforderlich erweisen und diesen folglich übermittelt werden müssen (Beschluss des Gerichts vom 29. Mai 1997, British Steel/Kommission, T-89/96, Slg. 1997, II-835, Randnr. 24, und Beschluss Hynix Semiconductor/Rat, Randnr. 46).

    Die Parteien und Streithelfer dürfen die ihnen übermittelten Verfahrensunterlagen nämlich ohnehin ausschließlich zur Ausübung ihrer jeweiligen Verfahrensrechte nutzen (Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1998, Svenska Journalistförbundet/Rat, T-174/95, Slg. 1998, II-2289, Randnr. 137, und Beschluss Hynix Semiconductor/Rat, Randnr. 47).

    35 Solche Informationen können zwar ihren geheimen und vertraulichen Charakter verlieren, wenn sie der breiten Öffentlichkeit oder bestimmten Fachkreisen zugänglich sind (Beschlüsse British Steel/Kommission, Randnr. 26, und Hynix Semiconductor/Rat, Randnr. 56), doch hat ZSG im vorliegenden Fall nicht in rechtlich hinreichender Weise nachgewiesen, dass bestimmte Angaben, auf die sich der Antrag der Klägerinnen erstreckt, Fachkreisen offengelegt wurden.

  • EuG, 04.04.1990 - T-30/89

    Hilti Aktiengesellschaft gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 02.05.2007 - T-388/02
    24 In dieser Vorschrift wird der Grundsatz aufgestellt, dass alle den Parteien zugestellten Schriftstücke den Streithelfern zu übermitteln sind und nur ausnahmsweise bestimmte geheime oder vertrauliche Aktenstücke oder Angaben von dieser Übermittlung ausgenommen werden können (Beschlüsse des Gerichts vom 4. April 1990, Hilti/Kommission, T-30/89, Slg. 1990, II-163, auszugsweise Veröffentlichung, Randnr. 10, und des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 22. Februar 2005, Hynix Semiconductor/Rat, T-383/03, Slg. 2005, II-621, auszugsweise Veröffentlichung, Randnr. 18).

    30 Wird die vertrauliche Behandlung im Interesse des Antragstellers beantragt, so muss der Präsident für jedes dieser Aktenstücke oder jede dieser Angaben das berechtigte Interesse des Antragstellers daran, dass seine Interessen nicht ernsthaft verletzt werden, gegen das ebenso berechtigte Interesse der Streithelfer abwägen, über die zur Ausübung ihrer Verfahrensrechte erforderlichen Angaben zu verfügen (Beschlüsse Hilti/Kommission, Randnr. 11, und Hynix Semiconductor/Rat, Randnr. 44).

  • EuG, 29.05.1997 - T-89/96

    British Steel plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Streithilfe

    Auszug aus EuG, 02.05.2007 - T-388/02
    31 Der Antragsteller muss jedenfalls aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein streitiges und öffentliches Verfahren handelt, damit rechnen, dass sich bestimmte geheime oder vertrauliche Schriftstücke oder Angaben, die er zu den Akten geben wollte, als für die Ausübung der Verfahrensrechte der Streithelfer erforderlich erweisen und diesen folglich übermittelt werden müssen (Beschluss des Gerichts vom 29. Mai 1997, British Steel/Kommission, T-89/96, Slg. 1997, II-835, Randnr. 24, und Beschluss Hynix Semiconductor/Rat, Randnr. 46).

    35 Solche Informationen können zwar ihren geheimen und vertraulichen Charakter verlieren, wenn sie der breiten Öffentlichkeit oder bestimmten Fachkreisen zugänglich sind (Beschlüsse British Steel/Kommission, Randnr. 26, und Hynix Semiconductor/Rat, Randnr. 56), doch hat ZSG im vorliegenden Fall nicht in rechtlich hinreichender Weise nachgewiesen, dass bestimmte Angaben, auf die sich der Antrag der Klägerinnen erstreckt, Fachkreisen offengelegt wurden.

  • EuG, 17.06.1998 - T-174/95

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, MIT DER DER ZUGANG

    Auszug aus EuG, 02.05.2007 - T-388/02
    Die Parteien und Streithelfer dürfen die ihnen übermittelten Verfahrensunterlagen nämlich ohnehin ausschließlich zur Ausübung ihrer jeweiligen Verfahrensrechte nutzen (Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1998, Svenska Journalistförbundet/Rat, T-174/95, Slg. 1998, II-2289, Randnr. 137, und Beschluss Hynix Semiconductor/Rat, Randnr. 47).
  • EuG, 31.07.2008 - T-336/07

    Telefónica und Telefónica de España / Kommission

    p. II-621, publication par extraits, point 18, et du président de la quatrième chambre du Tribunal du 2 mai 2007, Kronoply et Kronotex/Commission, T-388/02, non publiée au Recueil, point 24).
  • EuG, 02.12.2021 - T-54/21

    OHB System/ Kommission - Vertraulichkeit - Einwendungen der Streithelferinnen

    Die Parteien und Streithelfer dürfen die ihnen übermittelten Verfahrensunterlagen nämlich ohnehin ausschließlich zur Ausübung ihrer jeweiligen Verfahrensrechte nutzen (vgl. Beschluss vom 2. Mai 2007, Kronoply und Kronotex/Kommission, T-388/02, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:119, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 05.10.2012 - T-258/10

    Orange / Kommission

    p. II-621, publication par extraits, point 18, et du président de la quatrième chambre élargie du Tribunal du 2 mai 2007, Kronoply et Kronotex/Commission, T-388/02, non publiée au Recueil, point 24).
  • EuG, 10.05.2012 - T-354/08

    Spira / Kommission

    p. II-621, publication par extraits, point 18, et du président de la quatrième chambre élargie du Tribunal du 2 mai 2007, Kronoply et Kronotex/Commission, T-388/02, non publiée au Recueil, point 24).
  • EuG, 10.05.2012 - T-339/08

    BVGD / Kommission

    p. II-621, publication par extraits, point 18, et du président de la quatrième chambre élargie du Tribunal du 2 mai 2007, Kronoply et Kronotex/Commission, T-388/02, non publiée au Recueil, point 24).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht