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   EuG, 04.05.2022 - T-423/14 RENV   

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EuG, 04.05.2022 - T-423/14 RENV (https://dejure.org/2022,9899)
EuG, Entscheidung vom 04.05.2022 - T-423/14 RENV (https://dejure.org/2022,9899)
EuG, Entscheidung vom 04. Mai 2022 - T-423/14 RENV (https://dejure.org/2022,9899)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Larko/ Kommission

    Staatliche Beihilfen - Von Griechenland gewährte Beihilfen - Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden - Begriff ,staatliche Beihilfe" - Vorteil - Grundsatz des privaten Kapitalgebers - Garantieprämie - Unternehmen in ...

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Beihilfen; Von Griechenland gewährte Beihilfen; Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden; Begriff staatliche Beihilfe; Vorteil; Grundsatz des privaten Kapitalgebers; Garantieprämie; Unternehmen in Schwierigkeiten; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Beihilfen - Von Griechenland gewährte Beihilfen - Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden - Begriff ,staatliche Beihilfe" - Vorteil - Grundsatz des privaten Kapitalgebers - Garantieprämie - Unternehmen in ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 26.03.2020 - C-244/18

    Larko/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Kapitalzufuhr und

    Auszug aus EuG, 04.05.2022 - T-423/14
    Mit Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), hob der Gerichtshof das Urteil vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T-423/14, EU:T:2018:57), insoweit auf, als das Gericht den ersten Teil des ersten Klagegrundes zurückgewiesen hatte, soweit dieser die Maßnahme 2 betraf, wies das Rechtsmittel im Übrigen zurück, verwies die Sache an das Gericht zurück und behielt die Kostenentscheidung vor.

    In Bezug auf den ersten Teil des ersten Klagegrundes stellte der Gerichtshof fest, dass das Gericht Rechtsfehler begangen hatte (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 61 bis 71).

    Zum einen ist insbesondere Rn. 70 des Urteils vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), zu entnehmen, dass die Kommission, da die Rückforderung der fraglichen Beihilfe vom Begünstigten gerade die durch einen bestimmten Wettbewerbsvorteil verursachte Wettbewerbsverzerrung beseitigen und auf diese Weise den Zustand vor der Gewährung der Beihilfe wiederherstellen soll, nicht einfach von der Annahme, dass einem Unternehmen ein Vorteil zugeflossen ist, der eine staatliche Beihilfe darstellt, ausgehen darf, indem sie sich, weil sie nicht über Informationen für eine mögliche gegenteilige Schlussfolgerung verfügt, in Ermangelung anderer Anhaltspunkte für die positive Feststellung eines solchen Vorteils auf eine negative Vermutung stützt (Urteil vom 17. September 2009, Kommission/MTU Friedrichshafen, C-520/07 P, EU:C:2009:557, Rn. 57 und 58).

    Indem das Gericht, obwohl es im Wesentlichen den Schluss gezogen hatte, dass es keinen Anhaltspunkt für die Lage vor oder bei der Gewährung der Maßnahme 2 gegeben habe, der belegt habe, dass die griechischen Behörden zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Maßnahme Kenntnis von den Schwierigkeiten von Larko gehabt hätten, die Vermutung aufgestellt hat, dass ein privater Wirtschaftsteilnehmer in der Lage der griechischen Behörden zu diesem Zeitpunkt von den Schwierigkeiten Kenntnis hätte haben müssen, hat das Gericht nach Ansicht des Gerichtshofs die angeführte Rechtsprechung verkannt und es unterlassen, sich in den Kontext des Erlasses dieser Maßnahme zu versetzen (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 71).

    Außerdem sei es Sache des Gerichts gewesen, nachzuprüfen, ob die Verwaltungsakten Angaben von einer gewissen Zuverlässigkeit und Kohärenz enthalten, die eine hinreichende Grundlage für den Schluss bildeten, dass erstens die griechischen Behörden zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme 2 von den angeblichen Schwierigkeiten von Larko Kenntnis hatten oder davon Kenntnis haben mussten und dass zweitens dieser Punkt zwischen der Kommission und den griechischen Behörden im Verwaltungsverfahren nicht streitig war (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 123).

    Zum anderen war der Gerichtshof der Auffassung, dass es nicht erforderlich war, das in den Rn. 50 und 51 des Urteils vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), dargestellte Vorbringen der Klägerin zu der Frage, ob die jährliche Garantieprämie von 1 % pro Jahr mit dem Verhalten eines privaten Wirtschaftsteilnehmers in Einklang stand (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 72), zu prüfen.

    Nach Verkündung des Urteils vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), ist die Rechtssache, die nunmehr die Rechtssachennummer T-423/14 RENV trägt, der Dritten Kammer des Gerichts zugewiesen worden, der der Berichterstatter zugeteilt war.

    Gemäß Art. 217 der Verfahrensordnung haben die Parteien innerhalb der gesetzten Fristen Erklärungen und ergänzende Erklärungen zu den aus dem Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), für die Entscheidung des Rechtsstreits zu ziehenden Schlussfolgerungen abgegeben.

    In ihren Erklärungen zu den aus dem Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), zu ziehenden Schlussfolgerungen beantragt die Klägerin,.

    In ihren Erklärungen zu den aus dem Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), zu ziehenden Schlussfolgerungen beantragt die Kommission,.

    In Bezug auf den Umfang des vorliegenden Rechtsstreits ist darauf hinzuweisen, dass dieser nur den ersten Teil des ersten Klagegrundes betrifft, da die anderen Klagegründe der Klägerin mit dem Urteil vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T-423/14, EU:T:2018:57), endgültig zurückgewiesen wurden und dieses Urteil mit dem Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P; EU:C:2020:238), bestätigt wurde (vgl. oben, Rn. 23).

    In seinem Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 53 bis 71 und 121 bis 123), hat der Gerichtshof über die Beurteilung des ersten Teils der Begründung durch das Gericht befunden, dabei jedoch ausdrücklich darauf verzichtet, die Rügen von Larko bezüglich der den zweiten Teil betreffenden Analyse des Gerichts zu würdigen (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 72).

    Außerdem hat der Gerichtshof im Rahmen seiner Zurückverweisungsentscheidung geurteilt, dass es Sache des Gerichts ist, nachzuprüfen, ob die Verwaltungsakten Angaben von einer gewissen Zuverlässigkeit und Kohärenz enthalten, die eine hinreichende Grundlage für den Schluss bilden, dass zum einen die griechischen Behörden zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme 2 von den angeblichen Schwierigkeiten von Larko Kenntnis hatten oder davon Kenntnis haben mussten und dass zum anderen dieser Punkt zwischen der Kommission und den griechischen Behörden im Verwaltungsverfahren nicht streitig war (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 123).

    In ihren Erklärungen zu den aus dem Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), zu ziehenden Schlussfolgerungen zieht die Klägerin die in den Rn. 91 bis 98 des Urteils vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T-423/14, EU:T:2018:57), dargestellte Begründung in Zweifel und macht geltend, dass kein Anhaltspunkt die Annahme zulasse, dass ein privater Wirtschaftsteilnehmer, der sich in der Situation der griechischen Behörden vor der Gewährung der Maßnahme 2 befunden habe, von den angeblichen wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten von Larko hätte Kenntnis haben müssen.

    Als Zweites hat sich der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), weder zur Stichhaltigkeit des zweiten Teils der Begründung des 73. Erwägungsgrundes noch zur Stichhaltigkeit der Beurteilung geäußert, die das Gericht in den Rn. 93 bis 98 seines Urteils vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T-423/14, EU:T:2018:57), hierzu vorgenommen hat, auch wenn die Klägerin diese in ihrem Rechtsmittel ausdrücklich gerügt hat (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 50, 51 und 72).

    Der Gerichtshof hat lediglich die falsche Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers durch das Gericht beanstandet, soweit es mittels einer negativen Vermutung und damit unter Verkennung der Rechtsprechung über die Verteilung der Beweislast bei der Anwendung dieses Grundsatzes angenommen hat, dass die griechischen Behörden bei der Gewährung der Maßnahme 2 im Jahr 2008 von der Tatsache hätten Kenntnis haben müssen, dass Larko 2008 ein "Unternehmen in Schwierigkeiten" im Sinne von Nr. 3.2 Buchst. a der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien in Verbindung mit der Definition in den Rn. 9 bis 11 der Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen gewesen sei (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 53 bis 70).

    Der Gerichtshof hat daher gefordert, dass das Gericht das Vorliegen von Gesichtspunkten prüfe, die gegebenenfalls belegen können, dass diese Behörden in der Situation vor oder bei der Gewährung der Maßnahme 2 von den "Schwierigkeiten von Larko" Kenntnis hatten oder hätten haben müssen (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 71 und 123).

    Fünftens stellt das Gericht, der in Rn. 123 des Urteils vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), gestellten Anforderung entsprechend, fest, dass aus den Verwaltungsakten, und zwar den Erklärungen der griechischen Behörden zum Eröffnungsbeschluss, wie sie in den Erwägungsgründen 32 bis 34 des angefochtenen Beschlusses zusammengefasst wurden, hervorgeht, dass diese ab Mitte 2008 von der überaus schlechten finanziellen Situation von Larko Kenntnis hatten, die in Frage stellte, dass die Garantieprämie von 1 % zum Zeitpunkt der Gewährung der Garantie am 22. Dezember 2008 marktkonform war.

    In den Rn. 63 bis 66 ihrer ergänzenden Erklärungen zu den aus dem Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), zu ziehenden Schlussfolgerungen spielt die Klägerin lediglich den Beweiswert dieser Anhaltspunkte herunter, indem sie lapidar und nicht glaubhaft erklärt, dass diese wirtschaftliche Schwäche von Larko nur vorübergehend gewesen sei, hauptsächlich dem Fall des Nickelpreises im zweiten Halbjahr 2008 geschuldet sei und dass sie erstmals in ihrem Jahresabschluss des Steuerjahrs 2008 festgestellt worden sei, hinsichtlich dessen entschieden worden sei, dass er einen nach dem Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme 2 liegenden Umstand darstelle.

    Die Kommission darf dabei nicht einfach von der Annahme ausgehen, dass einem Unternehmen ein Vorteil zugeflossen ist, der eine staatliche Beihilfe darstellt, indem sie sich, weil sie nicht über Informationen für eine mögliche gegenteilige Schlussfolgerung verfügt, in Ermangelung anderer Anhaltspunkte für die positive Feststellung eines solchen Vorteils auf eine negative Vermutung stützt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 67 bis 70 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Mai 2020, BTB Holding Investments und Duferco Participations Holding/Kommission, C-148/19 P, EU:C:2020:354, Rn. 48 bis 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Anbetracht der im zweiten Teil der Begründung des 73. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses herangezogenen Anhaltspunkte, dessen Begründung mit dem durch das Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 102 bis 117 und 124), bestätigten Urteil vom 1. Februar 2018 (Larko/Kommission, T-423/14, EU:T:2018:57, Rn. 24 bis 44), endgültig als ausreichend bestätigt wurde, ist festzustellen, dass die Kommission beim Erlass dieses Beschlusses über ausreichend zuverlässige und kohärente Anhaltspunkte für die Feststellung in den Erwägungsgründen 74 und 77 dieses Beschlusses verfügte, dass die mit der Maßnahme 2 in Zusammenhang stehende Garantieprämie nicht marktkonform war, insbesondere weil die Kriterien von Nr. 3.2 Buchst. d der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien nicht erfüllt waren, und daher einen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellte.

  • EuG, 01.02.2018 - T-423/14

    Larko / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Griechenland gewährte Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 04.05.2022 - T-423/14
    Mit Urteil vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T-423/14, EU:T:2018:57), wies das Gericht die Klage in vollem Umfang als unbegründet ab.

    Mit Schriftsatz, der am 4. April 2018 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, legte die Klägerin gegen das Urteil vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T-423/14, EU:T:2018:57), ein Rechtsmittel ein.

    Mit Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), hob der Gerichtshof das Urteil vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T-423/14, EU:T:2018:57), insoweit auf, als das Gericht den ersten Teil des ersten Klagegrundes zurückgewiesen hatte, soweit dieser die Maßnahme 2 betraf, wies das Rechtsmittel im Übrigen zurück, verwies die Sache an das Gericht zurück und behielt die Kostenentscheidung vor.

    In Bezug auf den Umfang des vorliegenden Rechtsstreits ist darauf hinzuweisen, dass dieser nur den ersten Teil des ersten Klagegrundes betrifft, da die anderen Klagegründe der Klägerin mit dem Urteil vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T-423/14, EU:T:2018:57), endgültig zurückgewiesen wurden und dieses Urteil mit dem Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P; EU:C:2020:238), bestätigt wurde (vgl. oben, Rn. 23).

    In ihren Erklärungen zu den aus dem Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), zu ziehenden Schlussfolgerungen zieht die Klägerin die in den Rn. 91 bis 98 des Urteils vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T-423/14, EU:T:2018:57), dargestellte Begründung in Zweifel und macht geltend, dass kein Anhaltspunkt die Annahme zulasse, dass ein privater Wirtschaftsteilnehmer, der sich in der Situation der griechischen Behörden vor der Gewährung der Maßnahme 2 befunden habe, von den angeblichen wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten von Larko hätte Kenntnis haben müssen.

    Wie aus der vom Gerichtshof nicht beanstandeten Rn. 104 des Urteils vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T-423/14, EU:T:2018:57), hervorgeht, sind ferner die in Nr. 3.2 dieser Mitteilung genannten Voraussetzungen kumulativ in dem Sinn, dass sie zusammengenommen "[ausreichen], um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe auszuschließen".

    Als Zweites hat sich der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), weder zur Stichhaltigkeit des zweiten Teils der Begründung des 73. Erwägungsgrundes noch zur Stichhaltigkeit der Beurteilung geäußert, die das Gericht in den Rn. 93 bis 98 seines Urteils vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T-423/14, EU:T:2018:57), hierzu vorgenommen hat, auch wenn die Klägerin diese in ihrem Rechtsmittel ausdrücklich gerügt hat (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 50, 51 und 72).

    Die Kommission hatte in Rn. 37 des Eröffnungsbeschlusses erklärt, über keine Angabe eines entsprechenden Referenzwertes für ähnliche Garantieprämien auf dem Finanzmarkt zu verfügen, und sie war, wie das Gericht in Rn. 97 des Urteils vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T-423/14, EU:T:2018:57), bereits festgestellt hat, der Auffassung, dass eine jährliche Prämie von 1 % auf den ersten Blick dem Ausfallrisiko der garantierten Darlehen nicht angemessen sei, wenn man sich die erheblichen finanziellen Schwierigkeiten von Larko und insbesondere ihre hohe Verschuldung im Verhältnis zum Eigenkapital und ihren negativen Eigenkapitalwert vor Augen führe.

    Drittens allerdings haben die griechischen Behörden insoweit in ihren Erklärungen zum Eröffnungsbeschluss lediglich in offensichtlich unzureichender, ja sogar lückenhafter Weise erklärt, dass Larko 2008 über eine auf ihre Profitabilität in den drei vorangegangenen Jahren gestützte "gute Bonitätseinstufung" (good credit rating) verfügt habe und dass die Garantieprämie von 1 % den Marktbedingungen entsprochen habe, ohne jedoch Beweise für diese Behauptungen vorzulegen (Rn. 3.52 und 3.53 der Erklärungen vom 29. März 2013) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission, T-423/14, EU:T:2018:57, Rn. 97).

    In Anbetracht dieser Anhaltspunkte ist das Gericht daher der Auffassung, dass die Kommission nicht dadurch einen offensichtlichen Fehler begangen hat, dass sie festgestellt hat, dass die jährliche Garantie von 1 % dem Ausfallrisiko der garantierten Darlehen von Larko nicht angemessen sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission, T-423/14, EU:T:2018:57, Rn. 92 bis 98).

    In Anbetracht der im zweiten Teil der Begründung des 73. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses herangezogenen Anhaltspunkte, dessen Begründung mit dem durch das Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 102 bis 117 und 124), bestätigten Urteil vom 1. Februar 2018 (Larko/Kommission, T-423/14, EU:T:2018:57, Rn. 24 bis 44), endgültig als ausreichend bestätigt wurde, ist festzustellen, dass die Kommission beim Erlass dieses Beschlusses über ausreichend zuverlässige und kohärente Anhaltspunkte für die Feststellung in den Erwägungsgründen 74 und 77 dieses Beschlusses verfügte, dass die mit der Maßnahme 2 in Zusammenhang stehende Garantieprämie nicht marktkonform war, insbesondere weil die Kriterien von Nr. 3.2 Buchst. d der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien nicht erfüllt waren, und daher einen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellte.

  • EuGH, 06.10.2015 - C-385/15

    Etairia Larymnis Larko / Larko und Kommission

    Auszug aus EuG, 04.05.2022 - T-423/14
    Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss wurde mit Beschluss vom 6. Oktober 2015, Metalleftiki kai Metallourgiki Etairia Larymnis Larko/Kommission (C-385/15 P[I], nicht veröffentlicht, EU:C:2015:681), ebenfalls zurückgewiesen.

    Das Verfahren wurde durch Beschluss des Präsidenten der Neunten Kammer des Gerichts vom 3. September 2015 bis zur abschließenden Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-385/15 P(I) ausgesetzt.

  • EuGH, 19.07.2016 - C-526/14

    Die Bankenmitteilung der Kommission ist gültig

    Auszug aus EuG, 04.05.2022 - T-423/14
    Zum anderen hat die Rechtsprechung anerkannt, dass die von der Kommission erlassenen Verhaltensregeln wie die Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien als solche keine Verpflichtungen zulasten der Mitgliedstaaten begründen können (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 40 bis 44), auch nicht auf dem Gebiet der Beweislast für den Nachweis des Vorliegens eines Vorteils.
  • EuG, 16.09.2013 - T-379/10

    Keramag Keramische Werke u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.05.2022 - T-423/14
    Nach Aufhebung durch den Gerichtshof und Zurückverweisung der Sache an das Gericht wird die Sache somit nach Art. 215 der Verfahrensordnung durch das zurückverweisende Urteil bei dem Gericht anhängig, das erneut über alle vom Kläger geltend gemachten Nichtigkeitsgründe zu entscheiden hat, mit Ausnahme der vom Gerichtshof nicht aufgehobenen Teile des Tenors und der diesen Teilen notwendigerweise zugrunde liegenden Ausführungen, da diese rechtskräftig geworden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2018, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission, T-379/10 RENV und T-381/10 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:400, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.09.2017 - C-300/16

    Kommission / Frucona Kosice - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Begriff

    Auszug aus EuG, 04.05.2022 - T-423/14
    Außerdem hat der Unionsrichter die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses im Bereich staatlicher Beihilfen aufgrund der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission bei Erlass des Beschlusses verfügte und die ihr im Verwaltungsverfahren auf ihr Verlangen hätten vorgelegt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 70 und 71 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.03.2020 - T-732/16

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission über Beihilfemaßnahmen zugunsten

    Auszug aus EuG, 04.05.2022 - T-423/14
    Diese Beurteilung wird schließlich auch nicht durch die Urteile vom 12. März 2020, Elche Club de Fútbol/Kommission (T-901/16, EU:T:2020:97, Rn. 132 bis 137), und vom 12. März 2020, Valencia Club de Fútbol/Kommission (T-732/16, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2020:98, Rn. 134 bis 136), entkräftet, zu denen die Parteien sich auf eine schriftliche Frage des Gerichts hin geäußert haben.
  • EuGH, 07.05.2020 - C-148/19

    BTB Holding Investments und Duferco Participations Holding/ Kommission

    Auszug aus EuG, 04.05.2022 - T-423/14
    Die Kommission darf dabei nicht einfach von der Annahme ausgehen, dass einem Unternehmen ein Vorteil zugeflossen ist, der eine staatliche Beihilfe darstellt, indem sie sich, weil sie nicht über Informationen für eine mögliche gegenteilige Schlussfolgerung verfügt, in Ermangelung anderer Anhaltspunkte für die positive Feststellung eines solchen Vorteils auf eine negative Vermutung stützt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 67 bis 70 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Mai 2020, BTB Holding Investments und Duferco Participations Holding/Kommission, C-148/19 P, EU:C:2020:354, Rn. 48 bis 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 03.07.2018 - T-379/10

    Das Gericht erhält die gegen die Sanitec Europe und ihre Tochtergesellschaften im

    Auszug aus EuG, 04.05.2022 - T-423/14
    Nach Aufhebung durch den Gerichtshof und Zurückverweisung der Sache an das Gericht wird die Sache somit nach Art. 215 der Verfahrensordnung durch das zurückverweisende Urteil bei dem Gericht anhängig, das erneut über alle vom Kläger geltend gemachten Nichtigkeitsgründe zu entscheiden hat, mit Ausnahme der vom Gerichtshof nicht aufgehobenen Teile des Tenors und der diesen Teilen notwendigerweise zugrunde liegenden Ausführungen, da diese rechtskräftig geworden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2018, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission, T-379/10 RENV und T-381/10 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:400, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.03.2020 - T-901/16

    Elche Club de Fútbol / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.05.2022 - T-423/14
    Diese Beurteilung wird schließlich auch nicht durch die Urteile vom 12. März 2020, Elche Club de Fútbol/Kommission (T-901/16, EU:T:2020:97, Rn. 132 bis 137), und vom 12. März 2020, Valencia Club de Fútbol/Kommission (T-732/16, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2020:98, Rn. 134 bis 136), entkräftet, zu denen die Parteien sich auf eine schriftliche Frage des Gerichts hin geäußert haben.
  • EuGH, 17.09.2009 - C-520/07

    Kommission / MTU Friedrichshafen - Rechtsmittel - Umstrukturierungsbeihilfe -

  • EuG, 11.06.2015 - T-423/14

    Larko / Kommission

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