Rechtsprechung
EuG, 09.06.2015 - T-184/12 DEP |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Moonich Produktkonzepte & Realisierung / OHMI - Thermofilm Australia (HEATSTRIP)
Gemeinschaftsmarke - Verfahren - Kostenfestsetzung
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Gemeinschaftsmarke - Verfahren - Kostenfestsetzung
Verfahrensgang
- EuG, 09.07.2014 - T-184/12
- EuG, 09.06.2015 - T-184/12 DEP
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (8)
- EuG, 28.06.2004 - T-342/99
Airtours / Kommission - Kostenfestsetzung - Honorar der Solicitors und Barristers …
Auszug aus EuG, 09.06.2015 - T-184/12
Erstattungsfähige Kosten sind somit nur die Aufwendungen, die sowohl für das Verfahren vor dem Gericht entstanden sind als auch dafür notwendig waren (vgl. Beschluss vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, Slg, EU:T:2004:192, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).Das Gericht hat in Ermangelung einer unionsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem streitigen Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Airtours/Kommission, EU:T:2004:192, oben in Rn. 5 angeführt, Rn. 18, und Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, EU:T:2012:520, Rn. 16).
- EuG, 09.07.2014 - T-184/12
Moonich Produktkonzepte & Realisierung / OHMI - Thermofilm Australia (HEATSTRIP) …
Auszug aus EuG, 09.06.2015 - T-184/12
wegen Festsetzung der der Streithelferin von der Klägerin im Anschluss an das Urteil vom 9. Juli 2014, Moonich Produktkonzepte & Realisierung/HABM - Thermofilm Australia (HEATSTRIP) (T-184/12, EU:T:2014:621), zu erstattenden Kosten.Im Anschluss an das Urteil vom 9. Juli 2014, Moonich Produktkonzepte & Realisierung/HABM - Thermofilm Australia (HEATSTRIP) (T-184/12, EU:T:2014:621), mit dem das Gericht die von der Klägerin erhobene Klage abgewiesen und ihr die Kosten der Streithelferin auferlegt hatte, forderte diese die Klägerin mit drei Schreiben, und zwar vom 21. Juli, 26. August und 24. September 2014, vergeblich auf, ihr Kosten in Höhe von 12 468 Euro zu erstatten.
- EuGH, 16.05.2011 - C-5/10
Torresan / HABM
Auszug aus EuG, 09.06.2015 - T-184/12
Folglich sind die Übersetzungskosten nicht als Aufwendungen anzusehen, die für das Verfahren im Sinne von Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung notwendig waren (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss vom 12. September 2012, Klosterbrauerei Weissenohe/Torresan, C-5/10 P-DEP, EU:C:2012:562, Rn. 29).
- EuGH, 12.09.2012 - C-5/10
Klosterbrauerei Weissenohe / Torresan
Auszug aus EuG, 09.06.2015 - T-184/12
Folglich sind die Übersetzungskosten nicht als Aufwendungen anzusehen, die für das Verfahren im Sinne von Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung notwendig waren (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss vom 12. September 2012, Klosterbrauerei Weissenohe/Torresan, C-5/10 P-DEP, EU:C:2012:562, Rn. 29). - EuG, 12.06.2007 - T-53/04
Budejovický Budvar / OHMI - Anheuser-Busch (BUDWEISER)
Auszug aus EuG, 09.06.2015 - T-184/12
Ferner ist, da die Anwälte der Streithelferin dieser bereits in dem Verfahren beigestanden haben, das dem Klageverfahren vorausgegangen ist, zu berücksichtigen, dass diesen Anwälten die für den Rechtsstreit maßgeblichen Umstände bekannt waren, was dazu angetan ist, ihnen die Arbeit zu erleichtern und die für das gerichtliche Verfahren erforderliche Vorbereitungszeit zu verkürzen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. Juli 2012, Budejovický Budvar/HABM, T-53/04 DEP bis T-56/04 DEP, T-58/04 DEP und T-59/04 DEP, EU:T:2012:388, Rn. 19). - EuG, 17.04.1996 - T-2/93
British Airways gegen Air France. - Wettbewerb - Kostenfestsetzung.
Auszug aus EuG, 09.06.2015 - T-184/12
Dabei braucht das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (Beschluss vom 17. April 1996, Air France/Kommission, T-2/93 [92], Slg, EU:T:1996:48, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 17.07.2012 - T-53/04
Budejovický Budvar / OHMI - Anheuser-Busch (BUDWEISER)
Auszug aus EuG, 09.06.2015 - T-184/12
Ferner ist, da die Anwälte der Streithelferin dieser bereits in dem Verfahren beigestanden haben, das dem Klageverfahren vorausgegangen ist, zu berücksichtigen, dass diesen Anwälten die für den Rechtsstreit maßgeblichen Umstände bekannt waren, was dazu angetan ist, ihnen die Arbeit zu erleichtern und die für das gerichtliche Verfahren erforderliche Vorbereitungszeit zu verkürzen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. Juli 2012, Budejovický Budvar/HABM, T-53/04 DEP bis T-56/04 DEP, T-58/04 DEP und T-59/04 DEP, EU:T:2012:388, Rn. 19). - EuG, 03.10.2012 - T-86/02
Diputación Foral de Álava / Kommission
Auszug aus EuG, 09.06.2015 - T-184/12
Das Gericht hat in Ermangelung einer unionsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem streitigen Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Airtours/Kommission, EU:T:2004:192, oben in Rn. 5 angeführt, Rn. 18, und Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, EU:T:2012:520, Rn. 16).
- EuG, 07.02.2018 - T-745/15
Scorpio Poland / EUIPO - Eckes-Granini Group (YO!)
Il s'ensuit que les frais de traduction ne sauraient être considérés comme des frais indispensables exposés aux fins de la procédure, au sens de l'article 140, sous b), du règlement de procédure (voir, en ce sens, ordonnance du 9 juin 2015, Moonich Produktkonzepte & Realisierung/OHMI, T-184/12 DEP, non publiée, EU:T:2015:403, point 13).