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   EuG, 12.07.2007 - T-250/05   

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https://dejure.org/2007,31879
EuG, 12.07.2007 - T-250/05 (https://dejure.org/2007,31879)
EuG, Entscheidung vom 12.07.2007 - T-250/05 (https://dejure.org/2007,31879)
EuG, Entscheidung vom 12. Juli 2007 - T-250/05 (https://dejure.org/2007,31879)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

    Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften - Ausschreibungsverfahren (Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 89 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 45-46)

  • EU-Kommission

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der European Dynamics S. A. gegen das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 24. Juni 2005

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (OPOCE), mit der das von der Klägerin im Rahmen einer Ausschreibung für die Erbringung von Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Produktion und Verteilung von ...

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • EuG, 02.03.2010 - T-70/05

    Evropaïki Dynamiki / EMSA - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Nach gefestigter Rechtsprechung ist der öffentliche Auftraggeber in allen Abschnitten eines Ausschreibungsverfahrens zur Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und damit der Chancengleichheit aller Bieter verpflichtet (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Kommission/CAS Succhi di Frutta, C-496/99 P, Slg. 2004, I-3801, Randnr. 108; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts vom 12. Juli 2007, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-250/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. März 2008, European Service Network/Kommission, T-332/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 122).

    Ein System unverfälschten Wettbewerbs, wie es der Vertrag vorsieht, lässt sich nur gewährleisten, wenn die Chancengleichheit der unterschiedlichen Marktteilnehmer sichergestellt wird (Urteil Evropaïki Dynamiki/Kommission, Randnr. 46).

    Außerdem kann die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nicht allein aus diesem Grund in Frage gestellt werden (Urteil vom 12. Juli 2007, Evropaïki Dynamiki/Kommission, oben in Randnr. 85 angeführt, Randnr. 78).

    Aus den genannten Bestimmungen folgt, dass der öffentliche Auftraggeber seiner Begründungspflicht genügt, wenn er sich zunächst darauf beschränkt, jeden abgewiesenen Bieter unverzüglich über die Gründe für die Ablehnung seines Angebots zu unterrichten, und sodann die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie den Namen des Auftragnehmers den Bietern, die ein anforderungsgemäßes Angebot eingereicht und ausdrücklich um diese Mitteilung ersucht haben, binnen 15 Kalendertagen nach Eingang eines entsprechenden schriftlichen Antrags mitteilt (vgl. Urteile vom 12. Juli 2007, Evropaïki Dynamiki/Kommission, oben in Randnr. 85 angeführt, Randnr. 68, und vom 10. September 2008, Evropaïki Dynamiki/Kommission, oben in Randnr. 157 angeführt, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein solches Vorgehen entspricht dem Zweck der in Art. 253 EG verankerten Begründungspflicht, wonach die Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass zum einen die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können, um ihre Rechte geltend zu machen, und zum anderen das Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 10. September 2008, Evropaïki Dynamiki/Kommission, oben in Randnr. 157 angeführt, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinzuzufügen ist, dass die Frage, ob der Begründungspflicht genügt wurde, aufgrund der Informationen zu beurteilen ist, die die Klägerin bei der Klageerhebung besaß (Urteile Strabag Benelux/Rat, oben in Randnr. 131 angeführt, Randnr. 58, Renco/Rat, oben in Randnr. 131 angeführt, Randnr. 96, und vom 12. November 2008, Evropaïki Dynamiki/Kommission, oben in Randnr. 129 angeführt, Randnr. 50).

    Angesichts aller dieser Informationen sowie der Angaben zu der ihrem Angebot für jedes Kriterium zugeteilten Punktzahl war die Klägerin in der Lage, nicht nur die Schwächen ihres Angebots und damit die Gründe für seine Ablehnung zu erkennen, nämlich, dass sie bei zwei Zuschlagskriterien nicht das erforderliche Qualitätsniveau erreichte, sondern auch das Gesamtergebnis der Beurteilung ihres Angebots (68,69 von 100 Punkten) mit dem des ausgewählten Angebots (79,33 von 100 Punkten) zu vergleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2007, Evropaïki Dynamiki/Kommission, oben in Randnr. 85 angeführt, Randnr. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 20.09.2011 - T-461/08

    Evropaïki Dynamiki / EIB - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Diese Vorgehensweise entspricht dem Zweck der Begründungspflicht gemäß Art. 253 EG, wonach die Begründung einer beschwerenden Entscheidung es dem Gericht ermöglichen muss, seine Rechtmäßigkeitskontrolle wahrzunehmen; dem Betroffenen muss sie ermöglichen, die Gründe für die erlassene Maßnahme zu erfahren, damit er seine Rechte geltend machen und die Begründetheit der Entscheidung prüfen kann (vgl. entsprechend Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1992, La Cinq/Kommission, T-44/90, Slg. 1992, II-1, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 8. Mai 1996, Adia Interim/Kommission, T-19/95, Slg. 1996, II-321, Randnr. 32, und vom 12. Juli 2007, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-250/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuG, 19.03.2010 - T-50/05

    Evropaïki Dynamiki / Kommission - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Aus den erwähnten Artikeln ergibt sich, dass der öffentliche Auftraggeber seiner Begründungspflicht genügt, wenn er sich zunächst darauf beschränkt, jeden abgewiesenen Bieter unverzüglich über die Gründe für die Ablehnung seines Angebots zu unterrichten, und sodann die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie den Namen des Auftragnehmers den Bietern, die ein anforderungsgemäßes Angebot eingereicht und ausdrücklich um diese Mitteilung ersucht haben, binnen fünfzehn Kalendertagen nach Eingang eines entsprechenden schriftlichen Antrags mitteilt (vgl. Urteile des Gerichts vom 12. Juli 2007, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-250/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 68, und vom 10. September 2008, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-465/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 28.02.2018 - T-292/15

    Vakakis kai Synergates / Kommission - Außervertragliche Haftung - Öffentliche

    In diesem Zusammenhang ist vorab festzustellen, dass der öffentliche Auftraggeber in jedem Stadium des Ausschreibungsverfahrens zur Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und folglich zur Wahrung der Chancengleichheit aller Bieter verpflichtet ist (vgl. Urteil vom 12. Juli 2007, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-250/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:225, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 09.09.2009 - T-437/05

    'Brink''s Security Luxembourg / Kommission' - Öffentliche Dienstleistungsaufträge

    So ist der Auftraggeber nach ständiger Rechtsprechung in jedem Stadium des Vergabeverfahrens zur Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bieter und folglich zur Wahrung der Chancengleichheit aller Bieter verpflichtet (Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Kommission/CAS Succhi di Frutta, C-496/99 P, Slg. 2004, I-3801, Randnr. 108; Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1998, Embassy Limousines & Services/Parlament, T-203/96, Slg. 1998, II-4239, Randnr. 85, und vom 12. Juli 2007, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-250/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 45).
  • EuG, 09.09.2010 - T-300/07

    Evropaïki Dynamiki / Kommission - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung sieht lediglich vor, dass der öffentliche Auftraggeber auf einen entsprechenden schriftlichen Antrag hin binnen 15 Kalendertagen nach dessen Eingang die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie den Namen des Auftragnehmers mitteilt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2007, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-250/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 113; vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 8. Mai 1996, Adia interim/Kommission, T-19/95, Slg. 1996, II-321, Randnr. 31).
  • EuG, 11.05.2010 - T-121/08

    PC-Ware Information Technologies / Kommission - Öffentliche Lieferaufträge -

    Nach ständiger Rechtsprechung entspricht ein solches in Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung beschriebenes Vorgehen, das die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck bringt, dem Zweck der in Art. 253 EG verankerten Begründungspflicht, wie er vorstehend in Randnr. 92 in Erinnerung gerufen worden ist (Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2007, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-250/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 69; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2008, AWWW/FEACVT, T-211/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 26.09.2014 - T-498/11

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

    Cependant, il ne saurait en être fait grief à l'OP, dès lors que, ayant motivé la décision attaquée conformément à l'article 100, paragraphe 2, du règlement financier, il n'était pas tenu par une obligation de réponse (arrêts du Tribunal du 12 juillet 2007, Evropaïki Dynamiki/Commission, T-250/05, non publié au Recueil, point 78, et du 24 avril 2012, Evropaïki Dynamiki/Commission, point 45 supra, point 150).
  • EuG, 28.01.2009 - T-125/06

    Centro Studi Manieri / Rat - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibung

    Hinsichtlich etwaiger offensichtlicher Beurteilungsfehler ist daran zu erinnern, dass das eine Ausschreibung durchführende Organ in Bezug auf die bei der Auftragsvergabe zu berücksichtigenden Gesichtspunkte über ein weites Ermessen verfügt und dass sich die Kontrolle des Gerichts auf die Prüfung beschränken muss, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten worden sind, der Sachverhalt zutrifft und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2007, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-250/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 22.04.2015 - T-554/10

    Evropaïki Dynamiki / Frontex

    Par ailleurs, cette circonstance ne saurait remettre en cause, à elle seule, la légalité de ladite décision (arrêt du 12 juillet 2007, Evropaïki Dynamiki/Commission, T-250/05, EU:T:2007:225, point 78).
  • EuG, 04.02.2016 - T-722/14

    PRIMA / Kommission

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