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   EuG, 28.07.2023 - T-623/22   

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EuG, 28.07.2023 - T-623/22 (https://dejure.org/2023,20098)
EuG, Entscheidung vom 28.07.2023 - T-623/22 (https://dejure.org/2023,20098)
EuG, Entscheidung vom 28. Juli 2023 - T-623/22 (https://dejure.org/2023,20098)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    SD/ EMA

    Streithilfe - Zugang zu Dokumenten - Verweigerung des Zugangs - Organisation oder Vereinigung zur Verfechtung eines bestimmten Anliegens - Kein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits

  • Europäischer Gerichtshof

    SD/ EMA

    Streithilfe - Zugang zu Dokumenten - Verweigerung des Zugangs aus Gründen des Schutzes der geschäftlichen Interessen des Streithilfeantragstellers - Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits - Antrag auf vertrauliche Behandlung

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht

    Auszug aus EuG, 28.07.2023 - T-623/22
    Denn unter dem "Ausgang" des Rechtsstreits ist die bei dem angerufenen Gericht beantragte Endentscheidung zu verstehen, wie sie sich im Tenor des Urteils niederschlagen würde (vgl. Beschluss vom 17. Dezember 2018, Google und Alphabet/Kommission, T-612/17, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2018:1010, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 17.12.2018 - T-612/17

    Google und Alphabet/ Kommission

    Auszug aus EuG, 28.07.2023 - T-623/22
    Denn unter dem "Ausgang" des Rechtsstreits ist die bei dem angerufenen Gericht beantragte Endentscheidung zu verstehen, wie sie sich im Tenor des Urteils niederschlagen würde (vgl. Beschluss vom 17. Dezember 2018, Google und Alphabet/Kommission, T-612/17, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2018:1010, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 30.11.2016 - T-630/15

    Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.07.2023 - T-623/22
    Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die angefochtene Handlung den Antragsteller unmittelbar berührt und ob sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits erwiesen ist (Beschluss vom 30. November 2016, Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland/Kommission, T-630/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:763, Rn. 15).
  • EuGH, 22.10.2019 - C-174/19

    Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.07.2023 - T-623/22
    Stellen Organisationen, die ein bestimmtes Anliegen verfechten, Anträge auf Zulassung zur Streithilfe, so setzt das Erfordernis eines Interesses am Ausgang des Rechtsstreits zum einen voraus, dass der Tätigkeitsbereich dieser Organisationen, wie er sich aus ihrem Zweck ergibt, der gegebenenfalls in ihren Satzungen bzw. Statuten niedergelegt ist, unmittelbar mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängt, und es setzt zum anderen voraus, dass der fragliche Rechtsstreit Grundsatzfragen aufwirft, die sich auf die von den in Rede stehenden Organisationen verfochtenen Interessen auswirken können (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. Februar 2019, Bayer CropScience und Bayer/Kommission, C-499/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:107, Rn. 6, und vom 22. Oktober 2019, Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland/Kommission, C-174/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1096, Rn. 10).
  • EuGH, 07.02.2019 - C-499/18

    Bayer CropScience und Bayer/ Kommission

    Auszug aus EuG, 28.07.2023 - T-623/22
    Stellen Organisationen, die ein bestimmtes Anliegen verfechten, Anträge auf Zulassung zur Streithilfe, so setzt das Erfordernis eines Interesses am Ausgang des Rechtsstreits zum einen voraus, dass der Tätigkeitsbereich dieser Organisationen, wie er sich aus ihrem Zweck ergibt, der gegebenenfalls in ihren Satzungen bzw. Statuten niedergelegt ist, unmittelbar mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängt, und es setzt zum anderen voraus, dass der fragliche Rechtsstreit Grundsatzfragen aufwirft, die sich auf die von den in Rede stehenden Organisationen verfochtenen Interessen auswirken können (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. Februar 2019, Bayer CropScience und Bayer/Kommission, C-499/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:107, Rn. 6, und vom 22. Oktober 2019, Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland/Kommission, C-174/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1096, Rn. 10).
  • EuG, 18.05.2022 - T-7/19

    Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.07.2023 - T-623/22
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff "berechtigtes Interesse am Ausgang [des] Rechtsstreits" im Sinne dieses Art. 40 Abs. 2 nach dem Gegenstand des Rechtsstreits selbst zu bestimmen und als ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran zu verstehen, wie die Anträge selbst beschieden werden, und nicht als ein Interesse an den geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln oder Argumenten (vgl. Beschluss vom 18. Mai 2022, Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland/Kommission, T-7/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:336, Rn. 7 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.01.2022 - T-166/21

    Autorità di sistema portuale del Mar Ligure occidentale u.a./ Kommission

    Auszug aus EuG, 28.07.2023 - T-623/22
    Unterstellt man, dass die Agentur in einem bestimmten Sektor als repräsentative Vereinigung zu betrachten ist, die den Schutz ihrer Mitglieder bezweckt, wäre es Sache der Agentur, darzutun, dass sie eine beträchtliche Anzahl an in diesem Sektor tätigen Mitgliedern vertritt, dass ihr Ziel den Schutz der Interessen ihrer Mitglieder einschließt, dass die Rechtssache Grundsatzfragen aufwerfen kann, die das Funktionieren des betreffenden Sektors berühren, und dass mithin die Interessen ihrer Mitglieder durch die zu erlassende Entscheidung in erheblichem Maß beeinträchtigt werden können (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. Januar 2022, Autorità di sistema portuale del Mar Ligure occidentale u. a./Kommission, T-166/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:10, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.04.2018 - T-332/17

    E-Control / ACER

    Auszug aus EuG, 28.07.2023 - T-623/22
    Der Streithilfeantragsteller hat zu beweisen, dass er die oben in den Rn. 5 und 6 genannten Bedingungen erfüllt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. April 2018, E-Control/ACER, T-332/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:294, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.10.2020 - T-64/20

    Deutsche Telekom/ Kommission

    Auszug aus EuG, 28.07.2023 - T-623/22
    Grundsätzlich kann ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits nur insofern als hinreichend unmittelbar angenommen werden, als dieser Ausgang eine Änderung der Rechtsstellung des Streithilfeantragstellers bewirken könnte (vgl. Beschluss vom 20. Oktober 2020, Deutsche Telekom/Kommission, T-64/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:524, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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