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   EuG, 25.04.2018 - T-213/17   

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EuG, 25.04.2018 - T-213/17 (https://dejure.org/2018,9924)
EuG, Entscheidung vom 25.04.2018 - T-213/17 (https://dejure.org/2018,9924)
EuG, Entscheidung vom 25. April 2018 - T-213/17 (https://dejure.org/2018,9924)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Romantik Hotels & Restaurants/ EUIPO - Hotel Preidlhof (ROMANTIK)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke ROMANTIK - Absolutes Eintragungshindernis - Keine Unterscheidungskraft - Keine durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke ROMANTIK - Absolutes Eintragungshindernis - Keine Unterscheidungskraft - Keine durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 25.04.2018 - T-213/17
    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 23).

    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet oder ihr Schutz beantragt worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 34).

    Außerdem ist festzustellen, dass die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen ist (Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 41, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 35).

    Hinsichtlich der Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass an diese keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als an sonstige Zeichen (Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 32 und 44, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 36).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass bei einem Werbeslogan für die Annahme des nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erforderlichen Minimums an Unterscheidungskraft nicht verlangt werden kann, dass der Werbeslogan "phantasievoll" ist und ein "begriffliches Spannungsfeld", "das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge" hätte, aufweist (Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 31 und 32, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 39).

    Dagegen ist einer solchen Marke dann Unterscheidungskraft zuzuerkennen, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden kann (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 44 und 45, und vom 6. Juni 2013, 1nterroll/HABM [Inspired by efficiency], T-126/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:303, Rn. 24).

  • EuG, 21.05.2014 - T-553/12

    Bateaux mouches / HABM (BATEAUX-MOUCHES)

    Auszug aus EuG, 25.04.2018 - T-213/17
    Für die Beurteilung, ob eine Marke durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat, sind daher alle Umstände zu berücksichtigen, unter denen die maßgeblichen Verkehrskreise mit der Marke konfrontiert werden (Urteile vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C-25/05 P, EU:C:2006:422, Rn. 70 und 71, und vom 21. Mai 2014, Bateaux mouches/HABM [BATEAUX-MOUCHES], T-553/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:264, Rn. 58).

    Ist anhand dieser Gesichtspunkte festzustellen, dass die beteiligten Verkehrskreise oder zumindest ein erheblicher Teil von ihnen die Ware oder die Dienstleistung aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen, so ist daraus der Schluss zu ziehen, dass die in Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellte Voraussetzung erfüllt ist (Urteil vom 21. Mai 2014, BATEAUX-MOUCHES, T-553/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:264, Rn. 66).

    Bei der Beurteilung, ob die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellten Eintragungshindernisse aufgrund des Erwerbs von Unterscheidungskraft infolge Benutzung unbeachtet zu lassen sind, kommt es allein auf die Lage in dem Teil der Union an, in dem die Eintragungshindernisse festgestellt worden sind (Urteil vom 21. Mai 2014, BATEAUX-MOUCHES, T-553/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:264, Rn. 67).

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus EuG, 25.04.2018 - T-213/17
    Außerdem ist festzustellen, dass die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen ist (Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 41, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 35).

    Hinsichtlich der Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass an diese keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als an sonstige Zeichen (Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 32 und 44, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 36).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass bei einem Werbeslogan für die Annahme des nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erforderlichen Minimums an Unterscheidungskraft nicht verlangt werden kann, dass der Werbeslogan "phantasievoll" ist und ein "begriffliches Spannungsfeld", "das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge" hätte, aufweist (Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 31 und 32, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 39).

  • EuG, 30.03.2000 - T-91/99

    Ford Motor / OHMI (OPTIONS)

    Auszug aus EuG, 25.04.2018 - T-213/17
    Aus der Rechtsprechung geht des Weiteren hervor, dass nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 die durch die Benutzung einer Marke erlangte Unterscheidungskraft in demjenigen Teil der Union nachgewiesen werden muss, in dem die Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung nicht unterscheidungskräftig wäre (Urteil vom 30. März 2000, Ford Motor/HABM [OPTIONS], T-91/99, EU:T:2000:95, Rn. 27).
  • EuG, 01.03.2005 - T-169/03

    Sergio Rossi / OHMI - Sissi Rossi (SISSI ROSSI)

    Auszug aus EuG, 25.04.2018 - T-213/17
    Es ist daher nicht Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt im Licht erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen zu überprüfen (vgl. Urteil vom 1. März 2005, Sergio Rossi/HABM - Sissi Rossi [SISSI ROSSI], T-169/03, EU:T:2005:72, Rn. 24 und 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 07.06.2005 - T-316/03

    Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft / OHMI (MunichFinancialServices) -

    Auszug aus EuG, 25.04.2018 - T-213/17
    Insoweit ist nach der Rechtsprechung die Analyse der fraglichen Begriffe anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln zwar von Bedeutung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2016, Spirig Pharma/EUIPO [Daylong], T-261/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:220, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung), jedoch ist darauf hinzuweisen, dass allein der Umstand, dass das fragliche Zeichen für eine Beschreibung von Dienstleistungen gegebenenfalls eine grammatikalisch fehlerhafte Struktur aufweist, als solcher noch nicht den Schluss zulässt, dieses Zeichen sei nicht beschreibend (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2005, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft/HABM [MunichFinancialServices], T-316/03, EU:T:2005:201, Rn. 36, und vom 2. Dezember 2015, adp Gauselmann/HABM [Multi Win], T-529/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:919, Rn. 32).
  • EuGH, 07.07.2005 - C-353/03

    DIE FÜR DIE EINTRAGUNG EINER MARKE ERFORDERLICHE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT KANN DURCH

    Auszug aus EuG, 25.04.2018 - T-213/17
    Im Rahmen dieser Prüfung können insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung dieser Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke, der Anteil der angesprochenen Verkehrskreise, der die Ware oder Dienstleistung aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt, sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder anderen Berufsverbänden berücksichtigt werden (Urteil vom 7. Juli 2005, Nestlé, C-353/03, EU:C:2005:432, Rn. 31).
  • EuG, 27.10.2005 - T-336/03

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DES HABM AB, DIE MARKE

    Auszug aus EuG, 25.04.2018 - T-213/17
    Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Klage beim Gericht auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 72 der Verordnung 2017/1001) gerichtet ist und dass bei einer Aufhebungsklage die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rechtsakts nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. April 2005, Ampafrance/HABM - Johnson & Johnson [monBeBé], T-164/03, EU:T:2005:140, Rn. 29, und vom 27. Oktober 2005, Éditions Albert René/HABM - Orange [MOBILIX], T-336/03, EU:T:2005:379, Rn. 16).
  • EuG, 13.02.2007 - T-256/04

    Mundipharma / OHMI - Altana Pharma (RESPICUR) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 25.04.2018 - T-213/17
    Es ist aber nicht Sache des Gerichts, für die Parteien die maßgeblichen Umstände in den Anhängen zu suchen (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM - Altana Pharma [RESPICUR], T-256/04, EU:T:2007:46, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 21.04.2005 - T-164/03

    Ampafrance / OHMI - Johnson & Johnson (monBeBé) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 25.04.2018 - T-213/17
    Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Klage beim Gericht auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 72 der Verordnung 2017/1001) gerichtet ist und dass bei einer Aufhebungsklage die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rechtsakts nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. April 2005, Ampafrance/HABM - Johnson & Johnson [monBeBé], T-164/03, EU:T:2005:140, Rn. 29, und vom 27. Oktober 2005, Éditions Albert René/HABM - Orange [MOBILIX], T-336/03, EU:T:2005:379, Rn. 16).
  • EuGH, 22.06.2006 - C-25/05

    Storck / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absätze 1 Buchstabe

  • EuG, 09.07.2008 - T-304/06

    Reber / OHMI - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (Mozart) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 20.09.2007 - T-461/04

    Imagination Technologies / HABM ( PURE DIGITAL)

  • EuG, 16.12.2010 - T-161/09

    Ilink Kommunikationssysteme / HABM (ilink) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

  • EuG, 01.02.2013 - T-104/11

    'Ferrari / HABM (PERLE'')'

  • EuG, 22.03.2013 - T-409/10

    'Bottega Veneta International / HABM (Forme d''un sac à main)'

  • EuG, 24.06.2014 - T-273/12

    Unister / HABM (Ab in den Urlaub) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 11.09.2014 - T-185/13

    Continental Wind Partners / OHMI - Continental Reifen Deutschland (CONTINENTAL

  • EuG, 06.11.2014 - T-463/12

    Popp und Zech / OHMI - Müller-Boré & Partner (MB) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 02.12.2015 - T-529/14

    adp Gauselmann / HABM (Multi Win) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 19.04.2016 - T-261/15

    Spirig Pharma / EUIPO (Daylong)

  • EuG, 08.02.2011 - T-157/08

    Paroc / HABM (INSULATE FOR LIFE) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuGH, 12.07.2012 - C-311/11

    Smart Technologies / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

  • EuG, 06.06.2013 - T-126/12

    Interroll / HABM (Inspired by efficiency) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 17.03.2016 - T-78/15

    Mudhook Marketing / HABM (IPVanish)

  • EuG, 15.01.2019 - T-213/17

    Romantik Hotels & Restaurants/ EUIPO - Hotel Preidlhof (ROMANTIK) - Verfahren -

    wegen eines Antrags auf Kostenfestsetzung im Anschluss an das Urteil vom 25. April 2018, Romantik Hotels & Restaurants/EUIPO - Hotel Preidlhof (ROMANTIK) (T-213/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:225),.

    Mit Urteil vom 25. April 2018, Romantik Hotels & Restaurants/EUIPO - Hotel Preidlhof (ROMANTIK) (T-213/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:225), wies das Gericht die Klage ab und erlegte der Klägerin die Kosten auf.

    Am 21. Juni 2018 legte die Klägerin gegen das Urteil vom 25. April 2018, ROMANTIK (T-213/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:225), ein Rechtsmittel ein, das mit Beschluss des Gerichtshofs vom 3. Oktober 2018, Romantik Hotels & Restaurants/EUIPO (C-411/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:823), zurückgewiesen wurde.

    Mit am 10. Juli 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Streithelferin gemäß Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, die zu erstattenden Kosten in dem Verfahren, in dem das Urteil vom 25. April 2018, ROMANTIK (T-213/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:225), ergangen ist, auf 5 075 Euro zuzüglich 300 Euro für die Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens festzusetzen.

    Außerdem wies die in Rede stehende Rechtssache, wie sich aus dem Urteil vom 25. April 2018, ROMANTIK (T-213/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:225), ergibt, aus unionsrechtlicher Sicht keine besondere Bedeutung auf, da sie sich in eine gefestigte Rechtsprechungslinie einfügt.

  • EuG, 06.06.2019 - T-449/18

    Ortlieb Sportartikel/ EUIPO (Représentation d'un polygone octogonal) -

    Das EUIPO und gegebenenfalls der Unionsrichter sind deshalb nicht an auf der Ebene der Mitgliedstaaten oder gar in Drittstaaten ergangene Entscheidungen gebunden, die lediglich einen Umstand darstellen, der für die Eintragung einer Unionsmarke - ohne entscheidend zu sein - berücksichtigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2018, Romantik Hotels & Restaurants/EUIPO - Hotel Preidlhof (ROMANTIK), T-213/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:225, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Eintragung eines Zeichens als Marke nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 77, sowie vom 25. April 2018, ROMANTIK, T-213/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:225, Rn. 41).

  • EuGH, 03.10.2018 - C-411/18

    Romantik Hotels & Restaurants/ EUIPO - Rechtsmittel - Art. 181 der

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Romantik Hotels & Restaurants AG die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 25. April 2018, Romantik Hotels & Restaurants/EUIPO - Hotel Preidlhof (ROMANTIK) (T-213/17, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:225), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 3. Februar 2017 (Sache R 1257/2016-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Hotel Preidlhof GmbH und Romantik Hotels & Restaurants abgewiesen hat.
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