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   EuG, 25.09.2018 - T-457/17   

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EuG, 25.09.2018 - T-457/17 (https://dejure.org/2018,29780)
EuG, Entscheidung vom 25.09.2018 - T-457/17 (https://dejure.org/2018,29780)
EuG, Entscheidung vom 25. September 2018 - T-457/17 (https://dejure.org/2018,29780)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Medisana/ EUIPO (happy life)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke happy life - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung [EU] 2017/1001)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Medisana/ EUIPO (happy life)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke happy life - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung [EU] 2017/1001)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Medisana/ EUIPO (happy life)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke happy life - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung [EU] 2017/1001)

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • EuG, 30.04.2015 - T-707/13

    Steinbeck / OHMI - Alfred Sternjakob (BE HAPPY) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 25.09.2018 - T-457/17
    Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass ein Minimum an Unterscheidungskraft genügt, um das absolute Eintragungshindernis in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu überwinden (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, EU:T:2002:41, Rn. 39, und vom 30. April 2015, Steinbeck/HABM - Alfred Sternjakob [BE HAPPY], T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 21).

    Dies kann jedoch, ungeachtet jeder anderen Erwägung, nicht ausreichen, um unter den Umständen des vorliegenden Falles den Schluss zu ziehen, dass die Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren wahrgenommen und als solche in Erinnerung behalten wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 44).

    Unter diesen Umständen müssen die Verbraucher nicht einmal ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand betreiben, um den Ausdruck "happy life" als einen zum Kauf anregenden Ausdruck zu verstehen, der die Attraktivität der in Rede stehenden Waren hervorhebt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 25.09.2018 - T-457/17
    An solche Marken sind hinsichtlich der Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Zeichen (vgl. Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Mai 2016, GRE/EUIPO [Mark1], T-32/15, EU:T:2016:287, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, ist es folglich für ihre Unterscheidungskraft unerheblich, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 45; vgl. auch Urteil vom 9. März 2017, FOREVER FASTER, T-104/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:153, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem kann bei einem Werbeslogan für die Annahme des nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erforderlichen Minimums an Unterscheidungskraft nicht verlangt werden, dass der Werbeslogan "phantasievoll" ist oder "ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge hat", aufweist (vgl. Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. September 2015, Volkswagen/HABM [COMPETITION], T-550/14, EU:T:2015:640, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 09.03.2017 - T-104/16

    Puma / EUIPO (FOREVER FASTER)

    Auszug aus EuG, 25.09.2018 - T-457/17
    Aus der Rechtsprechung ergibt sich indessen auch, dass die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zwar für alle Markenkategorien dieselben sind, dass aber nicht jede dieser Kategorien von den maßgeblichen Verkehrskreisen notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird und es daher schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (vgl. Urteil vom 9. März 2017, Puma/EUIPO [FOREVER FASTER], T-104/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:153, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, ist es folglich für ihre Unterscheidungskraft unerheblich, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 45; vgl. auch Urteil vom 9. März 2017, FOREVER FASTER, T-104/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:153, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 25.09.2018 - T-457/17
    Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass das EUIPO zwar in Anbetracht der Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung die bereits ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch ist die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang zu bringen, das es ausschließt, dass sich der Anmelder eines Zeichens als Marke auf eine etwaige fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen beruft, um eine identische Entscheidung zu erwirken (Urteil vom 23. Oktober 2015, Hansen/HABM [WIN365], T-264/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:803, Rn. 38; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 76).
  • EuG, 03.07.2013 - T-236/12

    Airbus / HABM (NEO) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke

    Auszug aus EuG, 25.09.2018 - T-457/17
    Wie nämlich aus Art. 59 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 67 Satz 1 der Verordnung Nr. 2017/1001) hervorgeht, wird die Beschwerdekammer mit der Beschwerde gegen die Entscheidung einer unteren Instanz in statthafter Weise nur befasst, soweit diese die Anträge der Klägerin zurückgewiesen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2013, Airbus/HABM [NEO], T-236/12, EU:T:2013:343, Rn. 25).
  • EuG, 23.10.2015 - T-264/14

    Hansen / HABM (WIN365) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 25.09.2018 - T-457/17
    Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass das EUIPO zwar in Anbetracht der Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung die bereits ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch ist die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang zu bringen, das es ausschließt, dass sich der Anmelder eines Zeichens als Marke auf eine etwaige fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen beruft, um eine identische Entscheidung zu erwirken (Urteil vom 23. Oktober 2015, Hansen/HABM [WIN365], T-264/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:803, Rn. 38; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 76).
  • EuGH, 20.10.2011 - C-344/10

    Freixenet / HABM - Rechtsmittel - Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken, die eine

    Auszug aus EuG, 25.09.2018 - T-457/17
    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen zu prüfen, für die sie angemeldet wurde, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen maßgeblichen Verkehrskreise (Urteile vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C-344/10 P und C-345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 43, vom 31. März 2004, Fieldturf/HABM [LOOKS LIKE GRASS.
  • EuG, 27.02.2002 - T-34/00

    Eurocool Logistik / HABM (EUROCOOL)

    Auszug aus EuG, 25.09.2018 - T-457/17
    Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass ein Minimum an Unterscheidungskraft genügt, um das absolute Eintragungshindernis in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu überwinden (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, EU:T:2002:41, Rn. 39, und vom 30. April 2015, Steinbeck/HABM - Alfred Sternjakob [BE HAPPY], T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 21).
  • EuG, 03.07.2003 - T-122/01

    Best Buy Concepts / HABM (BEST BUY)

    Auszug aus EuG, 25.09.2018 - T-457/17
    Keine Unterscheidungskraft im Sinne der oben genannten Bestimmung haben Zeichen, die ungeeignet sind, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich auf die Herkunft der Ware oder der Dienstleistung hinzuweisen, damit der Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt oder in Anspruch nimmt, bei einem späteren Erwerb oder einer späteren Inanspruchnahme seine Entscheidung davon abhängig machen kann, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 3. Juli 2003, Best Buy Concepts/HABM [BEST BUY], T-122/01, EU:T:2003:183, Rn. 20, vom 21. Januar 2011, BSH/HABM [executive edition], T-310/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:16, Rn. 23, und vom 17. Januar 2017, Netguru/EUIPO [NETGURU], T-54/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:9, Rn. 45).
  • EuG, 15.09.2005 - T-320/03

    Citicorp / HABM (LIVE RICHLY) - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke LIVE RICHLY -

    Auszug aus EuG, 25.09.2018 - T-457/17
    Nach ständiger Rechtsprechung muss einer solchen Marke dagegen Unterscheidungskraft zuerkannt werden, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne Weiteres als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen aufgefasst werden kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Juni 2014, Delphi Technologies/HABM, C-448/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:1746, Rn. 36; Urteile vom 5. Dezember 2002, Sykes Enterprises/HABM [REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS], T-130/01, EU:T:2002:301, Rn. 20, vom 15. September 2005, Citicorp/HABM [LIVE RICHLY], T-320/03, EU:T:2005:325, Rn. 66, und vom 24. November 2015, 1ntervog/HABM [meet me], T-190/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:874, Rn. 20).
  • EuG, 05.12.2002 - T-130/01

    Sykes Enterprises / OHMI (REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS)

  • EuG, 21.01.2011 - T-310/08

    BSH / HABM (executive edition) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuGH, 12.06.2014 - C-448/13

    Delphi Technologies / HABM

  • EuG, 31.03.2004 - T-216/02

    Fieldturf / HABM (LOOKS LIKE GRASS... FEELS LIKE GRASS... PLAYS LIKE GRASS)

  • EuG, 24.11.2015 - T-190/15

    Intervog / HABM (meet me)

  • EuG, 17.01.2017 - T-54/16

    Netguru / EUIPO (NETGURU) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke NETGURU -

  • EuG, 17.09.2015 - T-550/14

    Volkswagen / HABM (COMPETITION) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 12.05.2016 - T-844/14

    GRE / EUIPO (Mark1) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Mark1 -

  • EuG, 12.05.2016 - T-32/15

    GRE / EUIPO (Mark1) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke Mark1 -

  • EuG, 12.12.2019 - T-683/18

    Ein Zeichen, das auf Marihuana anspielt, darf beim gegenwärtigen Stand des Rechts

    Wie die Klägerin zu Recht vorträgt, geht aus der Rechtsprechung erstens hervor, dass die Bedeutung des angemeldeten Zeichens und ihr Verständnis durch die maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union notwendigerweise zu den Tatsachen zählt, die das EUIPO von Amts wegen zu ermitteln hat (Urteil vom 25. September 2018, Medisana/EUIPO [happy life], T-457/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:599, Rn. 11), und zweitens, dass Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 Ausdruck der Sorgfaltspflicht ist, der zufolge die zuständige Behörde alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch zu untersuchen hat (vgl. Urteil vom 25. Januar 2018, SilverTours/EUIPO [billiger-mietwagen.de], T-866/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:32, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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