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   EuG, 26.04.2018 - T-220/17   

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https://dejure.org/2018,10075
EuG, 26.04.2018 - T-220/17 (https://dejure.org/2018,10075)
EuG, Entscheidung vom 26.04.2018 - T-220/17 (https://dejure.org/2018,10075)
EuG, Entscheidung vom 26. April 2018 - T-220/17 (https://dejure.org/2018,10075)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Pfalzmarkt für Obst und Gemüse/ EUIPO (100% Pfalz)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke 100% Pfalz - Absolutes Eintragungshindernis - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001) - Begründungspflicht - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke 100% Pfalz - Absolutes Eintragungshindernis - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001) - Begründungspflicht - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Pfalzmarkt für Obst und Gemüse/ EUIPO (100% Pfalz)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke 100% Pfalz - Absolutes Eintragungshindernis - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001) - Begründungspflicht - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Pfalzmarkt für Obst und Gemüse/ EUIPO (100% Pfalz)

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus EuG, 26.04.2018 - T-220/17
    Diese Bestimmung verfolgt damit das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteile vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T-219/00, EU:T:2002:44, Rn. 27, und vom 2. Mai 2012, Universal Display/HABM [UniversalPHOLED], T-435/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:210, Rn. 14; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31).

    Außerdem sind Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet anzusehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteil vom 2. Mai 2012, UniversalPHOLED, T-435/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:210, Rn. 15; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30).

  • EuG, 02.05.2012 - T-435/11

    Universal Display / HABM (UniversalPHOLED)

    Auszug aus EuG, 26.04.2018 - T-220/17
    Diese Bestimmung verfolgt damit das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteile vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T-219/00, EU:T:2002:44, Rn. 27, und vom 2. Mai 2012, Universal Display/HABM [UniversalPHOLED], T-435/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:210, Rn. 14; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31).

    Außerdem sind Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet anzusehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteil vom 2. Mai 2012, UniversalPHOLED, T-435/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:210, Rn. 15; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30).

  • EuG, 06.04.2017 - T-594/15

    Metabolic Balance Holding / EUIPO (Metabolic Balance) - Unionsmarke - Anmeldung

    Auszug aus EuG, 26.04.2018 - T-220/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für die Beurteilung des beschreibenden Charakters des in Rede stehenden Zeichens entscheidend ist, ob die Bildelemente aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung der Anmeldemarke in Bezug auf die betreffenden Waren verändern (Urteile vom 15. Mai 2014, Katjes Fassin/HABM [Yoghurt-Gums], T-366/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:256, Rn. 30, vom 10. September 2015, Laverana/HABM [BIO PROTEINREICHER PFLANZENKOMPLEX AUS EIGENER HERSTELLUNG], T-571/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:626, Rn. 20, und vom 6. April 2017, Metabolic Balance Holding/EUIPO [Metabolic Balance], T-594/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:261, Rn. 33).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass eine Marke, deren Wortelement beschreibend ist, insgesamt beschreibend ist, sofern ihre grafischen Elemente es nicht ermöglichen, die maßgeblichen Verkehrskreise von der durch den Wortbestandteil übermittelten beschreibenden Botschaft abzulenken (Beschluss vom 20. November 2015, Zitro IP/HABM [WORLD OF BINGO], T-202/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:914, Rn. 22, und Urteil vom 6. April 2017, Metabolic Balance, T-594/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:261, Rn. 33; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 11. Juli 2012, Laboratoire Garnier/HABM [natural beauty], T-559/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:362, Rn. 27).

  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

    Auszug aus EuG, 26.04.2018 - T-220/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29, und vom 7. Oktober 2015, Zypern/HABM [XAΛΛOYMI und HALLOUMI], T-292/14 und T-293/14, EU:T:2015:752, Rn. 74).
  • EuG, 07.10.2015 - T-292/14

    Das Gericht der EU weist die von der Republik Zypern gegen die Zurückweisung der

    Auszug aus EuG, 26.04.2018 - T-220/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29, und vom 7. Oktober 2015, Zypern/HABM [XAΛΛOYMI und HALLOUMI], T-292/14 und T-293/14, EU:T:2015:752, Rn. 74).
  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 26.04.2018 - T-220/17
    Außerdem hat die Beschwerdekammer im Kern auf die Rechtsprechung hingewiesen, nach der das EUIPO zwar die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung beachten muss und daher die bereits zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen zu berücksichtigen hat, aber auch Markenanmeldungen, die auf einem etwaigen zugunsten Dritter begangenen Rechtsfehler beruhen, gemäß dem Gebot rechtmäßigen Handelns zurückweisen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 76).
  • EuGH, 10.05.2012 - C-100/11

    Der Gerichtshof bestätigt die Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarken BOTOLIST

    Auszug aus EuG, 26.04.2018 - T-220/17
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die Begründungspflicht, die dem EUIPO nach Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 obliegt, erfüllt werden, ohne dass es erforderlich wäre, ausdrücklich und erschöpfend auf jedes einzelne Argument eines Klägers einzugehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2012, Rubinstein und L'Oréal/HABM, C-100/11 P, EU:C:2012:285, Rn. 112, und vom 6. September 2012, Storck/HABM, C-96/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:537, Rn. 88).
  • EuG, 25.10.2005 - T-379/03

    Peek & Cloppenburg / HABM (Cloppenburg) - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke

    Auszug aus EuG, 26.04.2018 - T-220/17
    Speziell an der Freihaltung von Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Warengruppen, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, dienen können, vor allem von geografischen Namen, besteht ein Allgemeininteresse, das insbesondere darauf beruht, dass sie nicht nur gegebenenfalls die Qualität und andere Eigenschaften der betreffenden Gruppen von Waren oder Dienstleistungen anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, etwa dadurch, dass sie eine Verbindung zwischen den Waren oder Dienstleistungen und einem Ort herstellen, der positiv besetzte Vorstellungen hervorrufen kann (Urteil vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T-379/03, EU:T:2005:373, Rn. 33).
  • EuG, 27.02.2002 - T-219/00

    Ellos / HABM (ELLOS)

    Auszug aus EuG, 26.04.2018 - T-220/17
    Diese Bestimmung verfolgt damit das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteile vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T-219/00, EU:T:2002:44, Rn. 27, und vom 2. Mai 2012, Universal Display/HABM [UniversalPHOLED], T-435/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:210, Rn. 14; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31).
  • EuGH, 06.09.2012 - C-96/11

    Storck / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Absolutes

    Auszug aus EuG, 26.04.2018 - T-220/17
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die Begründungspflicht, die dem EUIPO nach Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 obliegt, erfüllt werden, ohne dass es erforderlich wäre, ausdrücklich und erschöpfend auf jedes einzelne Argument eines Klägers einzugehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2012, Rubinstein und L'Oréal/HABM, C-100/11 P, EU:C:2012:285, Rn. 112, und vom 6. September 2012, Storck/HABM, C-96/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:537, Rn. 88).
  • EuG, 07.06.2005 - T-316/03

    Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft / OHMI (MunichFinancialServices) -

  • EuG, 16.10.2014 - T-458/13

    Larrañaga Otaño / HABM (GRAPHENE) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 15.05.2014 - T-366/12

    Katjes Fassin / HABM (Yoghurt- Gums) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 11.07.2012 - T-559/10

    Laboratoire Garnier / HABM (natural beauty)

  • EuG, 30.06.2010 - T-351/08

    Matratzen Concord / OHMI - Barranco Schnitzler (MATRATZEN CONCORD) -

  • EuG, 10.09.2015 - T-571/14

    Laverana / HABM (BIO PROTEINREICHER PFLANZENKOMPLEX AUS EIGENER HERSTELLUNG) -

  • EuG, 20.11.2015 - T-202/15

    Zitro IP / HABM (WORLD OF BINGO)

  • EuG, 02.12.2020 - T-152/20

    BSH Hausgeräte/ EUIPO (Home Connect)

    Wenn der Wortbestandteil einer Marke beschreibend ist, ist die Marke insgesamt beschreibend, sofern die grafischen Elemente der Marke die maßgeblichen Verkehrskreise nicht von der vom Wortbestandteil übermittelten beschreibenden Botschaft ablenken können (vgl. Urteil vom 26. April 2018, Pfalzmarkt für Obst und Gemüse/EUIPO [100 % Pfalz], T-220/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:229, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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