Rechtsprechung
   EuG, 31.01.2001 - T-143/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,14687
EuG, 31.01.2001 - T-143/97 (https://dejure.org/2001,14687)
EuG, Entscheidung vom 31.01.2001 - T-143/97 (https://dejure.org/2001,14687)
EuG, Entscheidung vom 31. Januar 2001 - T-143/97 (https://dejure.org/2001,14687)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,14687) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Erzeuger, der eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen ist - Quotenübertragung auf einen anderen Betrieb

  • Europäischer Gerichtshof

    Van den Berg / Rat und Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Gerhardus van den Berg gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2 [jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG]; Verordnung Nr. 857/84 des Rates, Artikel 7 Absatz 1
    1. Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtswidriges Verhalten der Organe - Milcherzeuger, denen Referenzmengen im Rahmen der Zusatzabgabenregelung vorenthalten wurden, nachdem sie ihre Lieferungen aufgrund der Regelung über Nichtvermarktungsprämien ausgesetzt ...

  • EU-Kommission

    Gerhardus van den Berg gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaft

    Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Erzeuger, der eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen ist - Quotenübertragung auf einen anderen Betrieb.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außervertragliche Haftung; Zusatzabgabe; Referenzmenge; Erzeuger; Nichtvermarktungsverpflichtung; Quotenübertragung auf einen anderen Betrieb

  • Judicialis

    EGV Art. 235; ; EGV Art. 288 Abs. 2; ; Verordnung 857/84/EWG; ; Verordnung 804/68/EWG; ; Verordnung 1371/84/EWG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Klage auf Ersatz des dem Kläger angeblich durch die Weigerung des Gemeinschaftsgesetzgebers, ihm eine spezifische Referenzmenge zuzuteilen, entstandenen Schadens

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 28.04.1988 - 120/86

    Mulder / Minister van Landbouw en Visserij

    Auszug aus EuG, 31.01.2001 - T-143/97
    Mit Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321; im Folgenden: Urteil Mulder I) und 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) ergänzten Fassung wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes für ungültig.

    Mit Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 31. März 1989 teilten der Kläger und 351 andere im Allgemeinen als SLOM-Erzeuger bezeichnete und im Anhang dieses Schreibens aufgeführte Personen, die in Erfüllung einer Verpflichtung gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 im Referenzjahr keine Milch geliefert hatten, dem Rat und der Kommission mit, dass sie die Gemeinschaft für den Schaden verantwortlich machten, der sich aus der vom Gerichtshof im Urteil Mulder I festgestellten Ungültigkeit der Verordnung Nr. 857/84 ergebe.

    Im Anschluss an das Urteil Mulder I und den Erlass der Verordnung Nr. 764/89 beantragte der Kläger im Juni 1989 erneut die Zuteilung einer Quote.

    Aus dem Urteil Mulder I ergebe sich, dass er nach Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung Anspruch auf eine Referenzmenge gehabt hätte.

    Nach den Urteilen Mulder I und Mulder II sei die Veräußerung des SLOM-Betriebs im Allgemeinen ein Anhaltspunkt dafür, dass der Erzeuger die Milcherzeugung nicht tatsächlich wieder aufnehmen wolle und dass er sich deshalb nicht auf eine Verletzung seines berechtigten Vertrauens berufen könne.

    Diese Haftung beruht auf der Verletzung des berechtigten Vertrauens, das die Erzeuger, die durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden sind, die Vermarktung von Milch im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Prämie für eine begrenzte Zeit einzustellen, in die Begrenztheit ihrer Nichtvermarktungsverpflichtung setzen durften (Urteile Mulder I, Randnr. 24, und von Deetzen, Randnr. 13).

  • EuGH, 19.05.1992 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 31.01.2001 - T-143/97
    Mit Urteil vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061; im Folgenden: Urteil Mulder II) entschied der Gerichtshof, dass die Gemeinschaft für die Schäden haftet, die bestimmte Milcherzeuger, die durch die Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 an der Vermarktung von Milch gehindert waren, erlitten hatten, weil sie Verpflichtungen gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangen waren.

    Mit Urteil vom 27. Januar 2000 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 2000, I-203) entschied der Gerichtshof über die Höhe der von den Klägern verlangten Entschädigung.

    Mit Beschluss vom 24. Juni 1997 hat das Gericht das Verfahren bis zur Verkündung des Endurteils des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 (Mulder u. a./Rat und Kommission) und C-37/90 (Heinemann/Rat und Kommission) ausgesetzt.

  • EuG, 25.11.1998 - T-222/97

    Steffens / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 31.01.2001 - T-143/97
    Nach Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes wird die Verjährung nur durch Einreichung einer Klageschrift bei einem Gericht der Gemeinschaften oder durch vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft unterbrochen, wobei im letzteren Fall die Unterbrechungswirkungen jedoch nur dann eintreten, wenn nach der Geltendmachung innerhalb der jeweils maßgebenden Frist des Artikels 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) oder des Artikels 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) Klage erhoben wird (Urteile des Gerichtshofes vom 5. April 1973 in der Rechtssache 11/72, Giordano/Kommission, Slg. 1973, 417, Randnr. 6, und des Gerichts vom 25. November 1998 in der Rechtssache T-222/97, Steffens/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-4175, Randnrn.

    Der Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung in der Mitteilung vom 5. August 1992 war eine einseitige Handlung, die in dem Bestreben, die Zahl der Klagen zu beschränken, die Erzeuger dazu bewegen sollte, die Anwendung des in der Verordnung Nr. 2187/93 vorgesehenen Systems der Pauschalentschädigung abzuwarten (Urteil Steffens/Rat und Kommission, Randnr. 38).

  • EuGH, 28.04.1988 - 170/86

    Von Deetzen / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuG, 31.01.2001 - T-143/97
    Mit Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321; im Folgenden: Urteil Mulder I) und 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) ergänzten Fassung wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes für ungültig.

    Diese Haftung beruht auf der Verletzung des berechtigten Vertrauens, das die Erzeuger, die durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden sind, die Vermarktung von Milch im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Prämie für eine begrenzte Zeit einzustellen, in die Begrenztheit ihrer Nichtvermarktungsverpflichtung setzen durften (Urteile Mulder I, Randnr. 24, und von Deetzen, Randnr. 13).

  • EuGH, 11.12.1990 - C-189/89

    Spagl / Hauptzollamt Rosenheim

    Auszug aus EuG, 31.01.2001 - T-143/97
    Andere Voraussetzungen, die sich insbesondere auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Nichtvermarktungsverpflichtung bezogen, wurden vom Gerichtshof mit Urteilen vom 11. Dezember 1990 in den Rechtssachen C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539) und C-217/89 (Pastätter, Slg. 1990, I-4585) für ungültig erklärt.

    Aus dem Urteil Spagl und speziell den Schlussanträgen von Generalanwalt Jacobs in dieser Rechtssache (Slg. 1990, I-4554) ergebe sich, dass die Anwendung dieser Voraussetzung auf ihn gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße.

  • EuG, 13.12.1995 - T-481/93

    Abschaffung veterinärrechtliche Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft;

    Auszug aus EuG, 31.01.2001 - T-143/97
    Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für einen durch ihre Organe verursachten Schaden setzt nach Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag voraus, dass ein Tatbestand erfüllt ist, dessen Merkmale die Rechtswidrigkeit des dem Gemeinschaftsorgan zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden sind (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1981 in den Rechtssachen 197/80 bis 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle u. a./Rat und Kommission, Slg. 1981, 3211, Randnr. 18, und des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 80).
  • EuG, 16.04.1997 - T-20/94

    Johannes Hartmann gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der

    Auszug aus EuG, 31.01.2001 - T-143/97
    Die Verjährung nach Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 46 dieser Satzung für das Verfahren vor dem Gericht gilt, beginnt erst dann, wenn alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfüllt sind, und insbesondere - in Fällen, in denen die Haftung auf einen Rechtsetzungsakt zurückgeht - nicht vor Eintritt der Schadensfolgen dieses Aktes (Urteil des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-20/94, Hartmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-595, Randnr. 107).
  • EuGH, 05.04.1973 - 11/72

    Giordano / Kommission

    Auszug aus EuG, 31.01.2001 - T-143/97
    Nach Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes wird die Verjährung nur durch Einreichung einer Klageschrift bei einem Gericht der Gemeinschaften oder durch vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft unterbrochen, wobei im letzteren Fall die Unterbrechungswirkungen jedoch nur dann eintreten, wenn nach der Geltendmachung innerhalb der jeweils maßgebenden Frist des Artikels 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) oder des Artikels 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) Klage erhoben wird (Urteile des Gerichtshofes vom 5. April 1973 in der Rechtssache 11/72, Giordano/Kommission, Slg. 1973, 417, Randnr. 6, und des Gerichts vom 25. November 1998 in der Rechtssache T-222/97, Steffens/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-4175, Randnrn.
  • EuGH, 17.12.1981 - 197/80

    Ludwigshafener Walzmühle / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 31.01.2001 - T-143/97
    Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für einen durch ihre Organe verursachten Schaden setzt nach Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag voraus, dass ein Tatbestand erfüllt ist, dessen Merkmale die Rechtswidrigkeit des dem Gemeinschaftsorgan zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden sind (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1981 in den Rechtssachen 197/80 bis 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle u. a./Rat und Kommission, Slg. 1981, 3211, Randnr. 18, und des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 80).
  • EuGH, 27.01.1994 - C-98/91

    Herbrink / Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij

    Auszug aus EuG, 31.01.2001 - T-143/97
    Entgegen dem Vorbringen des Klägers soll, wie der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt hat (vgl. u. a. Urteil vom 27. Januar 1994 in der Rechtssache C-98/91, Herbrink, Slg. 1994, I-223), mit diesem Erfordernis nur der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 verankerte Grundsatz, dass die Referenzmenge mit den Flächen übertragen wird, für die sie zugeteilt worden ist, auf die spezifischen Referenzmengen erstreckt werden (Randnr. 13).
  • EuGH, 20.01.2005 - C-198/04

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 11.12.1990 - C-217/89

    Pastätter / Hauptzollamt Bad Reichenhall

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2003 - C-164/01

    van den Berg / Rat und Kommission

    Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-143/97 (2) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die vom niederländischen Milcherzeuger Gerhardus van den Berg gegen den Rat und die Kommission eingereichte Schadenersatzklage als unzulässig abgewiesen hat.

    - das angefochtene Urteil des Gerichts vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-143/97 aufzuheben;.

    2 - Urteil vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-143/97 (van den Berg/Rat und Kommission, Slg. 2001, II-277).

  • EuGH, 28.10.2004 - C-164/01

    van den Berg / Rat und Kommission - Schadensersatzklage - Außervertragliche

    1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr van den Berg (im Folgenden: Kläger oder Rechtsmittelführer) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-143/97 (Van den Berg/Rat und Kommission, Slg. 2001, II-277, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht seine Klage auf außervertragliche Haftung der Gemeinschaft gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EG und 288 Absatz 2 EG) abgewiesen hat.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht