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   EuGH, 07.09.2023 - C-453/22   

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https://dejure.org/2023,22457
EuGH, 07.09.2023 - C-453/22 (https://dejure.org/2023,22457)
EuGH, Entscheidung vom 07.09.2023 - C-453/22 (https://dejure.org/2023,22457)
EuGH, Entscheidung vom 07. September 2023 - C-453/22 (https://dejure.org/2023,22457)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Schütte

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer - Effektivitätsgrundsatz - Zu hoher Mehrwertsteuersatz auf einer Kaufrechnung - Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrags - ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Richtlinie 2006/112/EG; Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer; Effektivitätsgrundsatz; Zu hoher Mehrwertsteuersatz auf einer Kaufrechnung; Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrags; Unmittelbare ...

  • Betriebs-Berater

    Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer - Effektivitätsgrundsatz - zu hoher Mehrwertsteuersatz auf einer Kaufrechnung - Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer - Effektivitätsgrundsatz - Zu hoher Mehrwertsteuersatz auf einer Kaufrechnung - Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrags - ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer - Effektivitätsgrundsatz - Zu hoher Mehrwertsteuersatz auf einer Kaufrechnung - Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrags - ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 15.03.2007 - C-35/05

    Reemtsma Cigarettenfabriken - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 und 5 -

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-453/22
    Allerdings ist es in Ermangelung einer Unionsregelung über die Erstattung von Abgaben Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine solche Erstattung verlangt werden kann; diese Voraussetzungen müssen den Grundsätzen der Gleichwertigkeit und der Effektivität entsprechen, d. h., sie dürfen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Forderungen, die auf Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (Urteile vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken, C-35/05, EU:C:2007:167, Rn. 37, und vom 26. April 2017, Farkas, C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 50).

    Denn ein solches System ermöglicht es dem Erwerber, der mit der irrtümlich in Rechnung gestellten Steuer belastet war, die rechtsgrundlos gezahlten Beträge erstattet zu bekommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken, C-35/05, EU:C:2007:167, Rn. 38 und 39, sowie vom 26. April 2017, Farkas, C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 51).

    Damit der Grundsatz der Effektivität gewahrt wird, müssen deshalb die Mitgliedstaaten die erforderlichen Mittel und Verfahrensmodalitäten vorsehen, die es dem Erwerber ermöglichen, die zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer erstattet zu bekommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken, C-35/05, EU:C:2007:167, Rn. 41, und vom 26. April 2017, Farkas, C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 53).

    Insoweit steht fest, dass die systematische Verwendung des Adverbs "insbesondere" in dieser Rechtsprechung belegt, dass die Insolvenz der Lieferer nur einen der Fälle darstellt, in denen es unmöglich oder übermäßig schwierig sein kann, die Erstattung der zu Unrecht in Rechnung gestellten und entrichteten Mehrwertsteuer zu erhalten (Urteile vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken, C-35/05, EU:C:2007:167, Rn. 41, vom 26. April 2017, Farkas, C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 53, vom 11. April 2019, PORR Építési Kft., C-691/17, EU:C:2019:327, Rn. 42 und 48, sowie vom 13. Oktober 2022, HUMDA, C-397/21, EU:C:2022:790, Rn. 22).

  • EuGH, 26.04.2017 - C-564/15

    Farkas

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-453/22
    Allerdings ist es in Ermangelung einer Unionsregelung über die Erstattung von Abgaben Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine solche Erstattung verlangt werden kann; diese Voraussetzungen müssen den Grundsätzen der Gleichwertigkeit und der Effektivität entsprechen, d. h., sie dürfen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Forderungen, die auf Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (Urteile vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken, C-35/05, EU:C:2007:167, Rn. 37, und vom 26. April 2017, Farkas, C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 50).

    Denn ein solches System ermöglicht es dem Erwerber, der mit der irrtümlich in Rechnung gestellten Steuer belastet war, die rechtsgrundlos gezahlten Beträge erstattet zu bekommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken, C-35/05, EU:C:2007:167, Rn. 38 und 39, sowie vom 26. April 2017, Farkas, C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 51).

    Damit der Grundsatz der Effektivität gewahrt wird, müssen deshalb die Mitgliedstaaten die erforderlichen Mittel und Verfahrensmodalitäten vorsehen, die es dem Erwerber ermöglichen, die zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer erstattet zu bekommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken, C-35/05, EU:C:2007:167, Rn. 41, und vom 26. April 2017, Farkas, C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 53).

    Insoweit steht fest, dass die systematische Verwendung des Adverbs "insbesondere" in dieser Rechtsprechung belegt, dass die Insolvenz der Lieferer nur einen der Fälle darstellt, in denen es unmöglich oder übermäßig schwierig sein kann, die Erstattung der zu Unrecht in Rechnung gestellten und entrichteten Mehrwertsteuer zu erhalten (Urteile vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken, C-35/05, EU:C:2007:167, Rn. 41, vom 26. April 2017, Farkas, C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 53, vom 11. April 2019, PORR Építési Kft., C-691/17, EU:C:2019:327, Rn. 42 und 48, sowie vom 13. Oktober 2022, HUMDA, C-397/21, EU:C:2022:790, Rn. 22).

  • EuGH, 13.10.2022 - C-397/21

    HUMDA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts -

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-453/22
    Im Übrigen ist die Inanspruchnahme des Rechts auf Erstattung der zu Unrecht in Rechnung gestellten und entrichteten Mehrwertsteuer zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (Urteile vom 2. Juli 2020, Terracult, C-835/18, EU:C:2020:520, Rn. 38, und vom 13. Oktober 2022, HUMDA, C-397/21, EU:C:2022:790, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit steht fest, dass die systematische Verwendung des Adverbs "insbesondere" in dieser Rechtsprechung belegt, dass die Insolvenz der Lieferer nur einen der Fälle darstellt, in denen es unmöglich oder übermäßig schwierig sein kann, die Erstattung der zu Unrecht in Rechnung gestellten und entrichteten Mehrwertsteuer zu erhalten (Urteile vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken, C-35/05, EU:C:2007:167, Rn. 41, vom 26. April 2017, Farkas, C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 53, vom 11. April 2019, PORR Építési Kft., C-691/17, EU:C:2019:327, Rn. 42 und 48, sowie vom 13. Oktober 2022, HUMDA, C-397/21, EU:C:2022:790, Rn. 22).

    Darunter fallen auch die Einbußen aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit von Geldbeträgen infolge der vorzeitigen Fälligkeit der Steuer (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 205, und vom 13. Oktober 2022, HUMDA, C-397/21, EU:C:2022:790, Rn. 32).

  • EuGH, 02.07.2020 - C-835/18

    Terracult

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-453/22
    In diesem Kontext liegt dem Antrag auf Erstattung zu viel entrichteter Mehrwertsteuer der Anspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Beträge zugrunde, der nach ständiger Rechtsprechung die Folgen der Unvereinbarkeit der Abgabe mit dem Unionsrecht dadurch beheben soll, dass die mit der Abgabe zu Unrecht auferlegte wirtschaftliche Belastung des Wirtschaftsteilnehmers, der sie letztlich tatsächlich getragen hat, neutralisiert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juli 2020, Terracult, C-835/18, EU:C:2020:520, Rn. 24 und 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ist die Inanspruchnahme des Rechts auf Erstattung der zu Unrecht in Rechnung gestellten und entrichteten Mehrwertsteuer zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (Urteile vom 2. Juli 2020, Terracult, C-835/18, EU:C:2020:520, Rn. 38, und vom 13. Oktober 2022, HUMDA, C-397/21, EU:C:2022:790, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aufgrund des Stellenwerts des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer im gemeinschaftlichen Mehrwertsteuersystem erscheint hingegen eine Strafe, die einer absoluten Verwehrung des Rechts auf Erstattung der fälschlich in Rechnung gestellten und entrichteten Mehrwertsteuer entspricht, unangemessen, wenn weder ein Betrug noch eine Beeinträchtigung des Staatshaushalts vorliegen, und zwar selbst dann, wenn der Steuerpflichtige nachweislich fahrlässig gehandelt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 70, und vom 2. Juli 2020, Terracult, C-835/18, EU:C:2020:520, Rn. 37).

  • EuGH, 13.01.2022 - C-156/20

    Zipvit - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-453/22
    Diese Beurteilung kann weder durch das Urteil vom 13. Januar 2022, Zipvit (C-156/20, EU:C:2022:2), noch durch die fehlende Insolvenz der Lieferer noch durch die Gefahr einer doppelten Erstattung, die vom vorlegenden Gericht angeführt werden, in Frage gestellt werden.

    Aufgrund dieser Umstände hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Steuerpflichtiger keinen Anspruch darauf hat, einen Mehrwertsteuerbetrag abzuziehen, wenn dieser Betrag ihm nicht in Rechnung gestellt und folglich nicht auf den Endverbraucher abgewälzt wurde (Urteil vom 13. Januar 2022, Zipvit, C-156/20, EU:C:2022:2, Rn. 31).

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-453/22
    Zum anderen muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass sich der wesentliche Zweck der betreffenden Umsätze auf die Erlangung dieses Steuervorteils beschränkt (Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 74 und 75, sowie vom 15. September 2022, HA.EN., C-227/21, EU:C:2022:687, Rn. 35).
  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-453/22
    Darunter fallen auch die Einbußen aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit von Geldbeträgen infolge der vorzeitigen Fälligkeit der Steuer (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 205, und vom 13. Oktober 2022, HUMDA, C-397/21, EU:C:2022:790, Rn. 32).
  • EuGH, 11.04.2019 - C-691/17

    PORR Építési Kft.

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-453/22
    Insoweit steht fest, dass die systematische Verwendung des Adverbs "insbesondere" in dieser Rechtsprechung belegt, dass die Insolvenz der Lieferer nur einen der Fälle darstellt, in denen es unmöglich oder übermäßig schwierig sein kann, die Erstattung der zu Unrecht in Rechnung gestellten und entrichteten Mehrwertsteuer zu erhalten (Urteile vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken, C-35/05, EU:C:2007:167, Rn. 41, vom 26. April 2017, Farkas, C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 53, vom 11. April 2019, PORR Építési Kft., C-691/17, EU:C:2019:327, Rn. 42 und 48, sowie vom 13. Oktober 2022, HUMDA, C-397/21, EU:C:2022:790, Rn. 22).
  • EuGH, 15.09.2022 - C-227/21

    HA.EN.

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-453/22
    Zum anderen muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass sich der wesentliche Zweck der betreffenden Umsätze auf die Erlangung dieses Steuervorteils beschränkt (Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 74 und 75, sowie vom 15. September 2022, HA.EN., C-227/21, EU:C:2022:687, Rn. 35).
  • EuGH, 06.02.2014 - C-424/12

    Fatorie - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-453/22
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 6. Februar 2014, Fatorie, C-424/12, EU:C:2014:50, Rn. 30 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-284/11

    EMS-Bulgaria Transport - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf

  • BFH, 22.11.2023 - XI R 22/23

    Differenzbesteuerung für Kunstgegenstände; innergemeinschaftlicher Erwerb der

    Der Senat weist gleichwohl ohne Bindungswirkung darauf hin, dass eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, zwar nach nationalem Recht keine Billigkeitsmaßnahme rechtfertigt (vgl. BFH-Urteil vom 07.10.2010 - V R 17/09, BFH/NV 2011, 865; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016 - GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 129); der EuGH scheint indes einen Anspruch auf Billigkeitsmaßnahmen auch in solchen Situationen für möglich zu halten (vgl. zum Direktanspruch zuletzt EuGH-Urteil Schütte vom 07.09.2023 - C-453/22, EU:C:2023:639, zu §§ 163, 227 AO).
  • FG Saarland, 13.11.2023 - 1 K 1313/21

    Zur Europarechtskonformität von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer

    Der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer stellt ein Grundprinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems dar (EuGH vom 7. September 2023 C-453/22 Rs. Schütte, DStR 2023, 2066).

    In seinen Entscheidungen zu Erstattungszinsen stellt der EuGH regelmäßig darauf ab, dass der Einzelne, wenn ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht Steuern erhoben hat, Anspruch auf Erstattung nicht nur der zu Unrecht erhobenen Steuer, sondern auch der Beträge hat, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Steuer an diesen Staat gezahlt oder von diesem einbehalten worden sind und dass darunter auch die Einbußen aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit von Geldbeträgen infolge der vorzeitigen Fälligkeit der Steuer fallen (vgl. EuGH vom 7. September 2023 C-453/22 Rs. Schütte, DStR 2023, 2066; vom 12. Dezember 2006 C-446/04, Rs. Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2006:774, Rn. 205, und vom 13. Oktober 2022 C-397/21, Rs. HUMDA, EU:C:2022:790, Rn. 32).

    Nach dem Effektivitätsgrundsatz darf die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden (EuGH vom 7. September 2023 C-453/22, Rs. Schütte, UR 2023, 758; vom 19. Juli 2012 C-591/10 Littlewoods Retail, ABl EU 2012, Nr C 295, 5; vom 7. Januar 2004 C-201/02, Rs. Wells, ABl EU 2004, Nr C 47, 8; vom 19. September 2006 C-392/04 und C-422/04, Rs. i-21 Germany und Arcor, ABl EU 2006, Nr C 281, 9).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-606/22

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy (Possibilité de correction en

    7 Urteile vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken (C-35/05, EU:C:2007:167), und vom 26. April 2017, Farkas (C-564/15, EU:C:2017:302), zuletzt bestätigt durch Urteil vom 7. September 2023, Schütte (C-453/22, EU:C:2023:639).

    8 Urteile vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken (C-35/05, EU:C:2007:167, Rn. 38 und 39), und vom 26. April 2017, Farkas (C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 51), zuletzt bestätigt durch Urteil vom 7. September 2023, Schütte (C-453/22, EU:C:2023:639, Rn. 22).

    9 Urteile vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken (C-35/05, EU:C:2007:167, Rn. 41), und vom 26. April 2017, Farkas (C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 53), zuletzt bestätigt durch Urteil vom 7. September 2023, Schütte (C-453/22, EU:C:2023:639, Rn. 23).

  • BFH, 03.11.2022 - XI R 6/21

    Vorabentscheidungsersuchen zum Direktanspruch

    Damit unterscheidet sich der Streitfall von der derzeit beim EuGH anhängigen Rechtssache Schütte C-453/22 (Vorlage durch FG Münster vom 27.06.2022 - 15 K 2327/20 AO, EFG 2022, 1577).
  • EuGH, 18.03.2024 - C-37/23

    Giocevi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Drittens soll die Regelung über den Vorsteuerabzug die Neutralität der Mehrwertsteuer gewährleisten, indem der Steuerpflichtige vollständig von der im Rahmen aller seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet wird, unabhängig vom Zweck oder Ergebnis dieser Tätigkeiten, sofern sie grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (Beschluss vom 15. Juli 2015, Nuova Invincibile, C-82/14, EU:C:2015:510, Rn. 24; vgl. Urteil vom 7. September 2023, Schütte, C-453/22, EU:C:2023:639, Rn. 19).
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