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   EuGH, 09.11.2017 - C-481/16   

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EuGH, 09.11.2017 - C-481/16 (https://dejure.org/2017,42026)
EuGH, Entscheidung vom 09.11.2017 - C-481/16 (https://dejure.org/2017,42026)
EuGH, Entscheidung vom 09. November 2017 - C-481/16 (https://dejure.org/2017,42026)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kommission / Griechenland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilfe - Rückforderungspflicht - Informationspflicht - Nichtdurchführung - Verteidigungsmittel - Völlige Unmöglichkeit der Durchführung

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • EuGH, 06.11.2018 - C-622/16

    Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der

    Zwar geht aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass ein Mitgliedstaat im Rahmen einer von der Kommission gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV erhobenen Vertragsverletzungsklage zu seiner Verteidigung nur geltend machen kann, dass es absolut unmöglich gewesen sei, die Entscheidung der Kommission über die Rückforderung der fraglichen Beihilfe ordnungsgemäß durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Januar 1986, Kommission/Belgien, 52/84, EU:C:1986:3, Rn. 14, vom 1. Juni 2006, Kommission/Italien, C-207/05, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:366, Rn. 45, sowie vom 9. November 2017, Kommission/Griechenland, C-481/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:845, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), jedoch betrifft diese Rechtsprechung nur die Gründe, die von diesem Mitgliedstaat zur Verteidigung gegen eine von der Kommission erlassene Rückforderungsanordnung geltend gemacht werden können, und nicht die Frage, ob eine absolute Unmöglichkeit der Rückforderung der fraglichen Beihilfen bereits im Stadium des förmlichen Prüfverfahrens festgestellt werden kann.
  • EuGH, 14.11.2018 - C-93/17

    Weil es die Ellinika Nafpigeia gewährten staatlichen Beihilfen nicht wieder

    Er muss die geschuldeten Beträge tatsächlich wiedererlangen, um die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, die durch den mit diesen Beihilfen verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde (Urteil vom 9. November 2017, Kommission/Griechenland, C-481/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:845, Rn. 23).

    Zu diesem Zweck unternehmen die betreffenden Mitgliedstaaten unbeschadet des Unionsrechts alle in ihren jeweiligen Rechtsordnungen verfügbaren erforderlichen Schritte einschließlich vorläufiger Maßnahmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, Kommission/Griechenland, C-481/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:845, Rn. 24).

    Das Gleiche gilt für die angeblichen internen Probleme bei der Durchführung der Kommissionsentscheidung (Urteil vom 9. November 2017, Kommission/Griechenland, C-481/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:845, Rn. 29).

    Die Hellenische Republik ist nämlich zum einen im Rahmen von Klagen nach Art. 108 Abs. 2 AEUV wegen der Nichtdurchführung von Entscheidungen über die Rückforderung von Beihilfen in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 1. März 2012, Kommission/Griechenland (C-354/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:109), vom 17. Oktober 2013, Kommission/Griechenland (C-263/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:673), vom 9. November 2017, Kommission/Griechenland (C-481/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:845), und vom 17. Januar 2018, Kommission/Griechenland (C-363/16, EU:C:2018:12), ergangen sind, und zum anderen im Rahmen einer Klage nach Art. 228 Abs. 2 Unterabs. 3 EG in der Rechtssache, in der das Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428), ergangen ist, verurteilt worden.

  • EuGH, 20.01.2022 - C-51/20

    Griechenland wird verurteilt, einen Pauschalbetrag von 5,5 Mio. Euro und ein

    - festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 2017, Kommission/Griechenland (C-481/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Feststellungsurteil, EU:C:2017:845), und aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht sämtliche Maßnahmen zur Durchführung dieses Urteils ergriffen hat;.

    Die Hellenische Republik ist nämlich zum einen im Rahmen von Klagen nach Art. 108 Abs. 2 AEUV wegen der Nichtdurchführung von Entscheidungen über die Rückforderung von Beihilfen in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 1. März 2012, Kommission/Griechenland (C-354/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:109), vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), vom 17. Oktober 2013, Kommission/Griechenland (C-263/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:673), vom 9. November 2017, Kommission/Griechenland (C-481/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:845), und vom 17. Januar 2018, Kommission/Griechenland (C-363/16, EU:C:2018:12), ergangen sind, und zum anderen im Rahmen einer Klage nach Art. 228 Abs. 2 Unterabs. 3 EG in der Rechtssache, in der das Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428), ergangen ist, verurteilt worden.

    Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 9. November 2017, Kommission/Griechenland (C - 481/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:845), ergeben.

    Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 4 368 000 Euro für jeden Sechsmonatszeitraum ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 9. November 2017, Kommission/Griechenland (C - 481/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:845), zu zahlen.

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