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   EuGH, 10.03.2022 - C-498/20   

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EuGH, 10.03.2022 - C-498/20 (https://dejure.org/2022,4525)
EuGH, Entscheidung vom 10.03.2022 - C-498/20 (https://dejure.org/2022,4525)
EuGH, Entscheidung vom 10. März 2022 - C-498/20 (https://dejure.org/2022,4525)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    BMA Nederland

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 7 Nr. 2 - Gerichtliche Zuständigkeit für Klagen, bei denen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 7 Nr. 2 - Gerichtliche Zuständigkeit für Klagen, bei denen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 2739
  • ZIP 2022, 646
  • NZG 2022, 1026
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 18.07.2013 - C-147/12

    ÖFAB - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-498/20
    Daher beruht die besondere Zuständigkeitsregel, die diese Bestimmung abweichend von der allgemeinen Regel der Zuständigkeit der Gerichte am Beklagtenwohnsitz in Art. 4 der Verordnung Nr. 1215/2012 vorsieht, darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, ÖFAB, C-147/12, EU:C:2013:490, Rn. 49, und vom 24. November 2020, Wikingerhof, C-59/19, EU:C:2020:950, Rn. 28).

    Bei unerlaubten Handlungen oder ihnen gleichgestellten Handlungen ist nämlich das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (Urteil vom 18. Juli 2013, ÖFAB, C-147/12, EU:C:2013:490, Rn. 50).

    Dieser Ort war in der Rechtssache, in der das Urteil vom 18. Juli 2013, ÖFAB (C-147/12, EU:C:2013:490), ergangen ist, offenbar der des Sitzes dieser Gesellschaft (Urteil vom 18. Juli 2013, ÖFAB, C-147/12, EU:C:2013:490, Rn. 54 und 55).

  • EuGH, 11.01.1990 - 220/88

    Dumez France u.a. / Hessische Landesbank u.a.

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-498/20
    Dagegen ist der Schaden, der jedem einzelnen Gläubiger der insolventen Gesellschaft mittelbar entstanden ist, für die Anwendung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 auf die Klage des Insolvenzverwalters im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabe zur Verwertung der Insolvenzmasse unerheblich (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Januar 1990, Dumez France und Tracoba, C-220/88, EU:C:1990:8, Rn. 21).

    Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Zuständigkeit für Klagen, bei denen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, dass der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs der Ort ist, an dem sich der ursprüngliche Schaden der unmittelbar betroffenen Personen zeigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 1990, Dumez France und Tracoba, C-220/88, EU:C:1990:8, Rn. 22).

  • EuGH, 06.02.2019 - C-535/17

    NK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-498/20
    Das vorlegende Gericht räumt ein, dass es in Anbetracht des Urteils vom 6. Februar 2019, NK (C-535/17, EU:C:2019:96), einen Fehler begangen habe, indem es sich nach der Verordnung 2015/848 für zuständig erklärt habe.

    Der Gerichtshof habe sich im Urteil vom 6. Februar 2019, NK (C-535/17, EU:C:2019:96), zu diesen Punkten nicht geäußert und insoweit bestünden berechtigte Zweifel.

  • EuGH, 12.05.2021 - C-709/19

    Vereniging van Effectenbezitters - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-498/20
    Dies ist bei Art. 5 Nr. 3 dieses Übereinkommens in geänderter Fassung und der Verordnung Nr. 44/2001 einerseits und Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 andererseits der Fall (Urteil vom 12. Mai 2021, Vereniging van Effectenbezitters, C-709/19, EU:C:2021:377, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die besondere Zuständigkeitsregel des Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012, die es dem Kläger erlaubt, seine Klage aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, vor dem Gericht des Ortes zu erheben, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, autonom und eng auszulegen ist (Urteil vom 12. Mai 2021, Vereniging van Effectenbezitters, C-709/19, EU:C:2021:377, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.01.2016 - C-359/14

    ERGO Insurance - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-498/20
    Im Einklang mit den im siebten Erwägungsgrund der Rom-II-Verordnung vorgesehenen Kohärenzanforderungen ist diese Rechtsprechung auch bei der Auslegung dieser Verordnung zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 43).
  • EuGH, 10.12.2015 - C-350/14

    Lazar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-498/20
    Der Gerichtshof hat insoweit bereits festgestellt, dass dann, wenn festgestellt werden kann, dass ein unmittelbarer Schaden eingetreten ist, der Ort, an dem dieser unmittelbare Schaden eingetreten ist, unabhängig von den indirekten Schadensfolgen der unerlaubten Handlung der maßgebliche Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2015, Lazar, C-350/14, EU:C:2015:802, Rn. 25).
  • EuGH, 15.07.2021 - C-190/20

    DocMorris - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verschreibungspflichtige

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-498/20
    Auch wenn das vorlegende Gericht seine Fragen der Form nach auf die Auslegung einer bestimmten Unionsrechtsvorschrift beschränkt hat, hindert dies den Gerichtshof nämlich nicht daran, ihm alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können (Urteil vom 15. Juli 2021, DocMorris, C-190/20, EU:C:2021:609, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.02.2004 - C-18/02

    DFDS Torline

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-498/20
    Da der Gerichtshof im Übrigen bereits klargestellt hat, dass auch reine Feststellungsklagen, die als Grundlage für spätere Schadensersatzklagen dienen, unter Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Februar 2004, DFDS Torline, C-18/02, EU:C:2004:74, Rn. 28), ist davon auszugehen, dass es für die Feststellung der Zuständigkeit nach dieser Bestimmung unerheblich ist, dass im Rahmen einer Verbandsklage eines Insolvenzverwalters die individuelle Lage jedes einzelnen Gläubigers, der sich zum Zweck seiner Entschädigung auf die auf diese Klage hin ergangene Entscheidung stützen kann, nicht geprüft wird.
  • EuGH, 03.10.2019 - C-272/18

    Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-498/20
    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf den entsprechenden in Art. 1 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6) vorgesehenen Ausschluss von Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht, das Vereinsrecht und das Recht der juristischen Personen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung entschieden hat, dass er ausschließlich deren organisatorische Aspekte betrifft (Urteil vom 3. Oktober 2019, Verein für Konsumenteninformation, C-272/18, EU:C:2019:827, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.01.2016 - C-521/14

    SOVAG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-498/20
    Es ist davon auszugehen, dass eine gegenteilige Auslegung dieser Bestimmung den ihr zugrunde liegenden Zielen zuwiderliefe, zum einen Parallelverfahren so weit wie möglich zu vermeiden, damit nicht in zwei Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen, und zum anderen im Interesse einer geordneten Rechtspflege einen Gerichtsstand vorzusehen, der auf der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, SOVAG, C-521/14, EU:C:2016:41, Rn. 38).
  • EuGH - C-475/14 (anhängig)

    Gjensidige Baltic

  • EuGH, 24.11.2020 - C-59/19

    Die Plattform Booking.com kann von einem Hotel, das sie nutzt, grundsätzlich vor

  • EuGH, 30.11.1976 - 21/76

    Handelskwekerij Bier / Mines de Potasse d'Alsace

  • EuGH, 16.05.2013 - C-228/11

    Melzer - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Besondere Zuständigkeiten im

  • EuGH, 22.02.2024 - C-81/23

    FCA Italy und FPT Industrial - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Zur Beantwortung der vom vorlegenden Gericht gestellten Frage ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die besondere Zuständigkeitsregel in Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012, die es dem Kläger abweichend von der allgemeinen Regel der Zuständigkeit der Gerichte am Beklagtenwohnsitz (Art. 4 der Verordnung) erlaubt, seine Klage aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, vor dem Gericht des Ortes zu erheben, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, autonom und eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, BMA Nederland, C-498/20, EU:C:2022:173, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese besondere Zuständigkeitsregel beruht darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, BMA Nederland, C-498/20, EU:C:2022:173, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei unerlaubten Handlungen oder ihnen gleichgestellten Handlungen ist nämlich das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (Urteil vom 10. März 2022, BMA Nederland, C-498/20, EU:C:2022:173, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 28.09.2023 - III ZB 25/21

    Zulässigkeit der Auskunftserteilung über Bestandsdaten durch die Betreiberin

    Die damit verbundene Heranziehung nationaler Regelungskonzepte würde dem Grundsatz der autonomen Auslegung der unionsrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften sowie den von der EuGVVO verfolgten Zielen der Vereinheitlichung der Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und der Rechtssicherheit zuwiderlaufen (vgl. EuGH, NJW 2013, 2099 Rn. 34 f; NZKart 2018, 357 Rn. 54 f; jew. zu Art. 5 Abs. 3 EuGVVO aF; NJW 2022, 2739 Rn. 37 f).
  • OLG Karlsruhe, 15.01.2024 - 22 U 1/21

    Rechtsstatut eines Forderungsübergangs, Ansprüche des Eigentümers eines

    Denn - worauf der Senat bereits unter dem 22.08.2023 (unter 2.2.3.) hingewiesen hat - das auf das außervertragliche Schuldverhältnis anwendbare Recht ist nach Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO das Recht des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist, also der Staat, in dem die Sache beschädigt wurde (Erwägungsgrund (18) S. 2), bei dem hier gegebenen Unfall auf dem Rhein bei Speyer mithin deutsches Recht (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - C-350/14 - [juris Rn. 25]; Urteil vom 10. März 2022 - C-498/20 - [juris Rn. 59]; MüKoBGB/Junker, 8. Aufl. 2021, Rom II-VO Art. 4 Rn. 20).
  • EuGH, 07.04.2022 - C-568/20

    H Limited - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass, da die Verordnung Nr. 1215/2012 gemäß ihrem 34. Erwägungsgrund die Verordnung Nr. 44/2001 aufhebt und ersetzt, die ihrerseits das Brüsseler Übereinkommen von 1968 ersetzt hat, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der letztgenannten Rechtsinstrumente nach ständiger Rechtsprechung auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit die betreffenden Bestimmungen als "gleichwertig" angesehen werden können (Urteil vom 10. März 2022, BMA Nederland, C-498/20, EU:C:2022:173, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Frankfurt, 12.12.2023 - 5 U 207/21

    Zur international-privatrechtlichen Qualifikation der Vorstandshaftung nach §§ 92

    Es ist folglich danach zu unterscheiden, ob es sich um eine spezifische Sorgfaltspflicht handelt, die sich aus dem Verhältnis zwischen dem Organ und der Gesellschaft ergibt, die nicht vom sachlichen Anwendungsbereich der Rom-II-VO erfasst wird, oder um eine erga omnes geltende allgemeine Sorgfaltspflicht, die darunterfällt (vgl. EuGH, Urt. v. 10.3.2022 - C-498/20, ZK Insolvenzverwalter der BMA Nederland BV ./. BMA Braunschweigische Maschinenbauanstalt AG, NJW 2022, 2739, 2742, Rn. 54-56; Schwemmer, IPRax 2023, 149, 54; vgl. auch v. Bar/Mankowski, Internationales Privatrecht, Band 2, 2. Auf.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-425/22

    MOL - Ersuchen um Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Vgl. z. B. Urteil vom 10. März 2022, BMA Nederland (C-498/20, EU:C:2022:173, im Folgenden: Urteil BMA Nederland, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 18.04.2023 - II ZR 184/21

    Auswirkung der Begründung eines Verwaltungssitzes in England und der dortigen

    Bei der Prüfung, ob eine offensichtlich engere Verbindung besteht, verfügt das Gericht über einen Beurteilungsspielraum (vgl. EuGH, Urteil vom 10. März 2022 - C-498/20, ECLI:EU:C:2022:173 Rn. 65- BMA Nederland [zu Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, "Rom II", ABl.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-90/22

    Gjensidige

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt Folgendes: "[D]a die [Verordnung Nr. 1215/2012] die Verordnung Nr. 44/2001 aufhebt und ersetzt, die ihrerseits das Brüsseler Übereinkommen von 1968 ersetzt hat, [gilt] die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der letztgenannten Rechtsinstrumente nach ständiger Rechtsprechung auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 ..., soweit die betreffenden Bestimmungen als "gleichwertig" angesehen werden können." Vgl. beispielsweise Urteil vom 10. März 2022, BMA Nederland (C-498/20, EU:C:2022:173, Rn. 27).
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