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   EuGH, 10.03.2022 - C-519/20 Deutschland gg. K   

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EuGH, 10.03.2022 - C-519/20 Deutschland gg. K (https://dejure.org/2022,4524)
EuGH, Entscheidung vom 10.03.2022 - C-519/20 Deutschland gg. K (https://dejure.org/2022,4524)
EuGH, Entscheidung vom 10. März 2022 - C-519/20 Deutschland gg. K (https://dejure.org/2022,4524)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Landkreis Gifhorn

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Einwanderungspolitik - Richtlinie 2008/115/EG - Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung - Art. 16 Abs. 1 - Unmittelbare Wirkung - Spezielle Hafteinrichtung - Begriff - Inhaftierung in einer gewöhnlichen Haftanstalt - Voraussetzungen - ...

  • doev.de PDF

    K - Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Einwanderungspolitik - Richtlinie 2008/115/EG - Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung - Art. 16 Abs. 1 - Unmittelbare Wirkung - Spezielle Hafteinrichtung - Begriff - Inhaftierung in einer gewöhnlichen Haftanstalt - Voraussetzungen - ...

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Unterbringung bei Abschiebehaft: Das war wohl keine Notlage

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2022, 783
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-519/20
    Folglich sollen es spezielle Hafteinrichtungen im Sinne dieser Bestimmung den Mitgliedstaaten ermöglichen, eine Entscheidung zu vollstrecken, mit der die Inhaftnahme eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 15 der Richtlinie angeordnet wird, d. h. eine Zwangsmaßnahme, mit der der betreffenden Person ihre Bewegungsfreiheit entzogen und sie von der übrigen Bevölkerung isoliert wird, indem sie dazu gezwungen wird, sich ständig in einem eingegrenzten, geschlossenen Bereich aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 223 und 225).

    Die Mitgliedstaaten dürfen der betreffenden Person folglich nur dann durch Inhaftnahme die Freiheit entziehen, wenn die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung mittels Abschiebung durch das Verhalten des Betroffenen gefährdet zu werden droht, was für den konkreten Einzelfall zu beurteilen ist (Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 268 und 269 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist insbesondere hervorzuheben, dass jede angeordnete Inhaftnahme, die unter die Richtlinie 2008/115 fällt, in den Bestimmungen ihres Kapitels IV streng geregelt ist, damit zum einen die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die eingesetzten Mittel und die angestrebten Ziele und zum anderen die Wahrung der Grundrechte der betreffenden Drittstaatsangehörigen gewährleistet sind (Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 274 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es liefe zudem dem Wesensgehalt des in Art. 47 der Charta garantierten Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zuwider, wenn kein Gericht prüfen dürfte, ob eine Entscheidung über die Anordnung von Abschiebehaft gemäß der Richtlinie 2008/115 im Einklang mit den Rechten und Freiheiten steht, die das Unionsrecht einem in einem Mitgliedstaat illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen garantiert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 290).

    Zum anderen ist nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht, sofern es eine nationale Regelung nicht den Anforderungen des Unionsrechts entsprechend auslegen kann, als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, eine nationale Bestimmung, die einer Bestimmung des Unionsrechts, die in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit unmittelbare Wirkung hat, entgegensteht, unangewendet zu lassen (Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 139).

  • EuGH, 02.07.2020 - C-18/19

    Stadt Frankfurt am Main - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-519/20
    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie den Grundsatz aufstellt, dass die Inhaftierung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zur Sicherung der Abschiebung in speziellen Hafteinrichtungen erfolgt (Urteil vom 2. Juli 2020, Stadt Frankfurt am Main, C-18/19, EU:C:2020:511, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten von dem in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115 aufgestellten Grundsatz, nach dem Drittstaatsangehörige in speziellen Hafteinrichtungen in Abschiebehaft unterzubringen sind, sowohl gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 2 als auch gemäß Art. 18 der Richtlinie abweichen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juli 2020, Stadt Frankfurt am Main, C-18/19, EU:C:2020:511, Rn. 36 und 39).

    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/115 ausnahmsweise und über die in deren Art. 18 Abs. 1 ausdrücklich genannten Fälle hinaus illegal aufhältige Drittstaatsangehörige, soweit sie von gewöhnlichen Strafgefangenen getrennt sind, zur Sicherung der Abschiebung in einer gewöhnlichen Haftanstalt unterbringen dürfen, wenn diese Mitgliedstaaten die Inhaftierung in speziellen Hafteinrichtungen aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht sicherstellen und dadurch die mit der Richtlinie verfolgten Ziele nicht einhalten können (Urteil vom 2. Juli 2020, Stadt Frankfurt am Main, C-18/19, EU:C:2020:511, Rn. 39).

    Der Gerichtshof hat somit entschieden, dass eine solche, eng auszulegende Bestimmung insbesondere die Inhaftierung eines Drittstaatsangehörigen zur Sicherung der Abschiebung in einer gewöhnlichen Haftanstalt erlaubt, wenn von ihm eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft oder für die innere oder äußere Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats ausgeht, soweit dieser Drittstaatsangehörige von Strafgefangenen getrennt wird (Urteil vom 2. Juli 2020, Stadt Frankfurt am Main, C-18/19, EU:C:2020:511, Rn. 31 und 48).

  • EuGH, 15.03.2017 - C-528/15

    Al Chodor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Kriterien und Verfahren zur

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-519/20
    Bei der Auslegung von Art. 6 der Charta ist somit Art. 5 EMRK als Mindestschutzstandard zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2017, Al Chodor, C-528/15, EU:C:2017:213, Rn. 37).

    Schließlich ist zu betonen, dass bei einer Entscheidung, mit der die Inhaftnahme oder die Haftverlängerung des betreffenden Drittstaatsangehörigen angeordnet wird, insoweit strenge Garantien, nämlich insbesondere der Schutz vor Willkür, einzuhalten sind, als diese Entscheidung sein in Art. 6 der Charta verankertes Recht auf Freiheit verletzen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2017, Al Chodor, C-528/15, EU:C:2017:213, Rn. 40).

  • EuGH, 05.06.2014 - C-146/14

    Die gerichtliche Prüfung einer Haftverlängerung muss es dem zuständigen Gericht

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-519/20
    Zunächst ist festzustellen, dass Inhaftnahme und Haftverlängerung vergleichbar sind, weil dem betreffenden Drittstaatsangehörigen durch beide zur Vorbereitung seiner Rückführung und/oder zur Durchführung seiner Abschiebung die Freiheit entzogen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2014, Mahdi, C-146/14 PPU, EU:C:2014:1320, Rn. 44).

    Folglich können die Befugnisse des Gerichts keinesfalls auf die von der betreffenden Verwaltungsbehörde angeführten Umstände und Beweise beschränkt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juni 2014, Mahdi, C-146/14 PPU, EU:C:2014:1320, Rn. 62).

  • EuGH, 27.09.2017 - C-24/16

    Nintendo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-519/20
    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Unionstexts voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteil vom 27. September 2017, Nintendo, C-24/16 und C-25/16, EU:C:2017:724, Rn. 72).
  • EuGH, 17.07.2014 - C-473/13

    Ein Mitgliedstaat darf sich nicht auf das Fehlen spezieller Hafteinrichtungen in

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-519/20
    Der Gerichtshof hat zudem entschieden, dass die nationalen Behörden, die die zur Umsetzung von Art. 16 der Richtlinie 2008/115 erlassenen nationalen Rechtsvorschriften anzuwenden haben, grundsätzlich in der Lage sein müssen, die Haft in speziellen Hafteinrichtungen zu vollziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2014, Bero und Bouzalmate, C-473/13 und C-514/13, EU:C:2014:2095, Rn. 29).
  • EuGH, 11.09.2014 - C-19/13

    Fastweb - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-519/20
    Insoweit ist Art. 18 der Richtlinie 2008/115, wie in Rn. 71 des vorliegenden Urteils festgestellt, zwar eng auszulegen, wobei diese Auslegung allerdings mit den von diesem Artikel verfolgten Zielen in Einklang stehen muss und ihm nicht seine Wirkung nehmen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, Fastweb, C-19/13, EU:C:2014:2194, Rn. 40).
  • EuGH, 28.04.2011 - C-61/11

    El Dridi

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-519/20
    Die zuletzt genannte Bestimmung ist zum einen unbedingt und hinreichend genau, um unmittelbare Wirkung zu haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2011, El Dridi, C-61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 47).
  • EuGH, 03.07.2019 - C-242/18

    UniCredit Leasing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-519/20
    Dagegen hat der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht alle erforderlichen Hinweise zu geben, um es bei dieser Beurteilung zu leiten (Urteil vom 3. Juli 2019, UniCredit Leasing, C-242/18, EU:C:2019:558, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.01.2021 - C-649/19

    Spetsializirana prokuratura (Déclaration des droits)

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-519/20
    Daraus ergibt sich, dass ein Gericht, wenn es im Rahmen seiner Zuständigkeiten auf Grundlage von Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zur Umsetzung von Art. 18 der Richtlinie 2008/115 über die Anordnung zu befinden hat, einen Drittstaatsangehörigen in einer gewöhnlichen Haftanstalt in Haft zu nehmen oder die Inhaftierung dieses Drittstaatsangehörigen in einer solchen Haftanstalt zu verlängern, in der Lage sein muss, vor seiner Entscheidung eine Prüfung der Vereinbarkeit solcher Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht vorzunehmen und folglich zu kontrollieren, ob sie mit dem von Art. 18 Erlaubten in Einklang stehen (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Januar 2021, Spetsializirana prokuratura [Erklärung der Rechte], C-649/19, EU:C:2021:75, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EGMR, 28.02.2019 - 19951/16

    Herabsetzende Behandlung junger Flüchtlinge: Griechenland verurteilt

  • EGMR, 13.12.2011 - 15297/09

    KANAGARATNAM ET AUTRES c. BELGIQUE

  • EuGH, 17.07.2014 - C-514/13

    Keine Unterbringung von Abschiebehäftlingen in normalen Gefängnissen

  • EuGH, 14.01.2021 - C-441/19

    Vor Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem unbegleiteten

  • EuGH, 01.10.2020 - C-331/19

    Staatssecretaris van Financiën (Taux réduit de TVA pour aphrodisiaques) - Vorlage

  • EuGH, 19.10.2023 - C-660/20

    Arbeitszeit: Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden, wenn

    Dagegen hat der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht alle erforderlichen Hinweise zu geben, um es bei dieser Beurteilung zu leiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, Landkreis Gifhorn, C-519/20, EU:C:2022:178, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LG Nürnberg-Fürth, 30.01.2024 - 18 T 227/24

    Spezielle Hafteinrichtung, Auflösende Bedingung, Abschiebungsstopp, Geplante

    Ebenfalls ist dem Wortlaut zu entnehmen, dass sich "spezielle" Hafteinrichtungen von "gewöhnlichen" Haftanstalten zu unterscheiden haben, d. h. dass die Haftbedingungen in diesen Einrichtungen gewisse Besonderheiten gegenüber normalen Bedingungen der Vollstreckung von Freiheitsstrafen in gewöhnlichen Haftanstalten aufweisen müssen (EuGH 10.3.2022 - C-519/20, NVwZ 2022, 783 Rn. 36).

    Dass die Inhaftnahme dabei "keinerlei auf Bestrafung gerichtete Zielsetzung" verfolgen darf (EuGH 10.3.2022 - C-519/20, NVwZ 2022, 783 Rn. 38), versteht sich von selbst.

    Da die Unterbringung gleichwohl in einer Hafteinrichtung erfolgen darf - wenngleich in einer "speziellen" - darf der illegal Aufhältige durch die Gestaltung und Ausstattung der Räumlichkeiten sowie durch die vorhandenen Organisations- und Funktionsmodalitäten gezwungen werden, ständig in einem eingegrenzten, geschlossenen Bereich zu verbleiben; im Übrigen müssen die in einer solchen Einrichtung geltenden Haftbedingungen jedoch so gestaltet sein, dass mit ihnen so weit wie möglich verhindert wird, dass die Unterbringung in der Abschiebehafteinrichtung einer Gefängnisumgebung gleichkommt, wie sie für eine Strafhaft kennzeichnend ist (EuGH 10.3.2022 - C-519/20, NVwZ 2022, 783 Rn. 45).

    Etwas anderes ist auch nicht den Entscheidungen des EuGH zu entnehmen, als dieser vielmehr ausdrücklich anerkennt, dass es sich um eine Abwägungsentscheidung mit verschiedenen Indizien und Argumentationssträngen handelt, bei der keine isolierte Prüfung zu erfolgen hat, sondern "Ort und Bedingungen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Inhaftnahme in ihrer Gesamtheit betrachtet" werden müssen (EuGH 10.3.2022 - C-519/20, NVwZ 2022, 783 Rn. 48).

    Ob es sich um eine "spezielle" Hafteinrichtung in diesem Sinne handelt (oder um eine gewöhnliche Hafteinrichtung), ist somit im Wege einer Gesamtwürdigung zu entscheiden (EuGH 10.3.2022 - C-519/20, NVwZ 2022, 783 Rn. 48).

    Wenn zumindest der größte Teil des mit der Betreuung von Ausreisepflichtigen in der Abschiebehaft betrauten Personals sowie die Hauptverantwortlichen für das Funktionieren der Einrichtung, in der die Inhaftierung stattfindet, über eine besondere Ausbildung für eine solche Betreuung verfügen, stellt dies einen Anhaltspunkt dar, der für eine Einstufung der Einrichtung als "spezielle Hafteinrichtung" spricht (EuGH 10.3.2022 - C-519/20, NVwZ 2022, 783 Rn. 56).

    Gleiches gilt für den Umstand, dass das Personal in unmittelbarem Kontakt mit den Abschiebehäftlingen ausschließlich der Einrichtung zugeordnet ist, in der ihre Unterbringung erfolgt, und nicht gleichzeitig einer Einrichtung, die zur Inhaftierung von Strafgefangenen dient (EuGH 10.3.2022 - C-519/20, NVwZ 2022, 783 Rn. 56).

    Die rein administrative Anbindung, wie sie vorliegend an die JVA H. gegeben ist und was die Kammer ausdrücklich in ihre Erwägungen eingestellt hat, ist demgegenüber unschädlich, solange hiermit - was vorliegend nicht der Fall ist - keine entsprechend angebundenen Haftbedingungen einhergehen (EuGH 10.3.2022 - C-519/20, NVwZ 2022, 783 Rn. 50).

    Dies hat die Kammer als gewichtiges gegen eine spezielle Hafteinrichtung sprechendes Indiz gesehen (vgl. EuGH 10.3.2022 - C-519/20, NVwZ 2022, 783 Rn. 55) und in ihre Würdigung eingeschlossen.

    Entscheidend für die Gesamtwürdigung sind namentlich die Ausstattung der Räumlichkeiten, die anstaltsbezogenen Regelungen zu den Haftbedingungen sowie die besondere Qualifikation des Personals, das für die Abschiebehafteinrichtung zuständig ist (EuGH 10.3.2022 - C-519/20, NVwZ 2022, 783 Rn. 54).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2022 - C-704/20

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Examen d'office de la rétention) -

    26 Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, sind Inhaftnahme und Haftverlängerung vergleichbar, weil dem betreffenden Drittstaatsangehörigen durch beide die Freiheit entzogen wird: vgl. zur Richtlinie 2008/115 Urteil vom 10. März 2022, Landkreis Gifhorn (C-519/20, EU:C:2022:178, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch Urteil vom 10. März 2022, Landkreis Gifhorn (C-519/20, EU:C:2022:178, Rn. 65).

    42 Vgl. u. a. zur Richtlinie 2008/115 Urteil vom 10. März 2022, Landkreis Gifhorn (C-519/20, EU:C:2022:178, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    43 Vgl. u. a. zur Richtlinie 2008/115 Urteil vom 10. März 2022, Landkreis Gifhorn (C-519/20, EU:C:2022:178, Rn. 41).

    46 Vgl. u. a. Urteil vom 10. März 2022, Landkreis Gifhorn (C-519/20, EU:C:2022:178, Rn. 62).

  • BGH, 05.12.2023 - XIII ZB 45/22

    Einreichung eines Haftantrags gemäß § 14b Abs. 2 FamFG nach den allgemeinen

    Besondere Aufmerksamkeit hat das Gericht dabei der Ausstattung der speziell zur Inhaftierung von Drittstaatsangehörigen bestimmten Räumlichkeiten, den Regelungen über deren Haftbedingungen sowie der besonderen Qualifikation und den Aufgaben des Personals, das für die Einrichtung zuständig ist, zu widmen (EuGH, Urteil vom 10. März 2022 - C-519/20, juris Rn. 45 ff., 50, 54 ff.).
  • EuGH, 06.10.2022 - C-241/21

    Politsei- ja Piirivalveamet (Placement en rétention - Risque de commettre une

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Betroffenen folglich nur dann durch Inhaftnahme die Freiheit entziehen, wenn die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung mittels Abschiebung durch das Verhalten des Betroffenen gefährdet zu werden droht, was für den konkreten Einzelfall zu beurteilen ist (Urteil vom 10. März 2022, Landkreis Gifhorn, C-519/20, EU:C:2022:178, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus ergibt sich, dass die zur Abschiebung angeordnete Inhaftnahme eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nur zur Gewährleistung der Wirksamkeit des Rückkehrverfahrens dient und keinerlei auf Bestrafung gerichtete Zielsetzung verfolgt (Urteil vom 10. März 2022, Landkreis Gifhorn, C-519/20, EU:C:2022:178, Rn. 38).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass mit der Richtlinie 2008/115 eine wirksame Rückkehr- und Rückübernahmepolitik unter vollständiger Wahrung der Grundrechte und der Würde der betroffenen Personen eingeführt werden soll (Urteil vom 10. März 2022, Landkreis Gifhorn, C-519/20, EU:C:2022:178, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jede Inhaftnahme, die unter diese Richtlinie fällt, ist somit in den Bestimmungen ihres Kapitels IV streng geregelt, damit zum einen die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die eingesetzten Mittel und die angestrebten Ziele und zum anderen die Wahrung der Grundrechte von Drittstaatsangehörigen gewährleistet sind (Urteil vom 10. März 2022, Landkreis Gifhorn, C-519/20, EU:C:2022:178, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BayObLG, 30.10.2023 - 203 StObWs 290/23

    Bayerisches Oberstes Landesgericht, Untersuchungshaft, Rechtsbeschwerdeverfahren,

    Sodann steht dem Senat im Anschluss an die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshof vom 10.03.2022, C-519/20, eine ausreichende rechtliche Grundlage zur Verfügung, soweit es um die Auslegung von Art. 16 der RL 2008/115/EG geht.

    Nach alledem ist auf die dritte und die vierte Frage zu antworten, dass Art. 16 Abs. 1 der RL 2008/115 dahin auszulegen ist, dass eine spezielle Abteilung einer Justizvollzugsanstalt, die zum einen, obwohl sie über einen eigenen Leiter verfügt, der Leitung der Anstalt untersteht und der Aufsicht des für Justizvollzugsanstalten zuständigen Ministeriums unterliegt, und in der zum anderen in speziellen Gebäuden, die über eine eigene Ausstattung verfügen und von den übrigen Gebäuden der Einrichtung, in denen Strafgefangene inhaftiert sind, getrennt sind, Drittstaatsangehörige in Abschiebehaft gehalten werden, als "spezielle Hafteinrichtung" im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, sofern die Bedingungen der Unterbringung dieser Drittstaatsangehörigen so weit wie möglich verhindern, dass diese Unterbringung einer Inhaftierung in einer Gefängnisumgebung gleichkommt, und sie so ausgestaltet sind, dass sowohl die von der Charta garantierten Grundrechte als auch die in Art. 16 Abs. 2 bis 5 und Art. 17 der Richtlinie verankerten Rechte beachtet werden (EuGH, Urteil vom 10.03.2022, C-519/20, juris, Rn. 49 bis 57).

    Es ist hingegen nicht Aufgabe des Europäischen Gerichtshofs, die Normen des Unionsrechts auf den Einzelfall, wie den vorliegenden, selbst anzuwenden (EuGH, Urteil vom 10.03.2022, C-519/20, juris, Rn. 47; EuGH, Urteil vom 03.07.2019, C-242/18, juris, Rn. 48).

  • EuGH, 08.11.2022 - C-704/20

    Das nationale Gericht hat von sich aus zu prüfen, ob eine gegen einen illegal

    Daher kann eine Inhaftierung nur unter Beachtung der allgemeinen und abstrakten Regeln, die deren Voraussetzungen und Modalitäten festlegen, angeordnet oder verlängert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, Landkreis Gifhorn, C-519/20, EU:C:2022:178, Rn. 62).

    Ihre Befugnisse im Rahmen einer Überprüfung können keinesfalls auf die von der Verwaltungsbehörde angeführten Umstände und Beweise beschränkt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2014, Mahdi, C-146/14 PPU, EU:C:2014:1320, Rn. 62 und 64, sowie vom 10. März 2022, Landkreis Gifhorn, C-519/20, EU:C:2022:178, Rn. 65).

  • LG Würzburg, 11.03.2024 - 3 T 314/24

    Anforderungen an eine Abschiebehafteinrichtung, hier: Abschiebehafteinrichtung H.

    Die Haftbedingungen in diesen Einrichtungen müssen gewisse Besonderheiten gegenüber normalen Bedingungen der Vollstreckung von Freiheitsstrafen in gewöhnlichen Haftanstalten aufweisen (EuGH 10.03.2022 - C-519/20, NVwZ 2022, 783 Rn. 36).

    Da die Unterbringung gleichwohl in einer Hafteinrichtung erfolgen darf - wenngleich in einer "speziellen" - darf der illegal Aufhältige durch die Gestaltung und Ausstattung der Räumlichkeiten sowie durch die vorhandenen Organisations- und Funktionsmodalitäten gezwungen werden, ständig in einem eingegrenzten, geschlossenen Bereich zu verbleiben; im Übrigen müssen die in einer solchen Einrichtung geltenden Haftbedingungen jedoch so gestaltet sein, dass mit ihnen so weit wie möglich verhindert wird, dass die Unterbringung in der Abschiebehafteinrichtung einer Gefängnisumgebung gleichkommt, wie sie für eine Strafhaft kennzeichnend ist (EuGH 10.03.2022 - C-519/20, NVwZ 2022, 783 Rn. 45).

    Ob es sich um eine "spezielle" Hafteinrichtung in diesem Sinne handelt, ist im Wege einer Gesamtwürdigung zu entscheiden (EuGH 10.03.2022 - C-519/20, NVwZ 2022, 783 Rn. 48).

  • EuGH, 26.04.2023 - C-629/22

    Migrationsverket

    Nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht, sofern es eine nationale Regelung nicht den Anforderungen des Unionsrechts entsprechend auslegen kann, als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, eine nationale Bestimmung, die einer Bestimmung des Unionsrechts, die in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit unmittelbare Wirkung hat, entgegensteht, unangewendet zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, Landkreis Gifhorn, C-519/20, EU:C:2022:178, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit muss jedes nationale Gericht, soweit es eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht unionsrechtskonform auslegen kann, im Rahmen seiner Zuständigkeit die Anwendung einer solchen Regelung in dem ihm vorliegenden Rechtsstreit ablehnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, Landkreis Gifhorn, C-519/20, EU:C:2022:178, Rn. 102).

  • LG Coburg, 07.11.2022 - 41 T 25/21

    Keine (Abschiebungs-)Haftunfähigkeit wegen Selbstmordgefahr

    Dies widerspreche den jüngsten Vorgaben des EuGH laut Urteil vom 10.03.2022, Az. C-519/20.

    Dagegen sind zusätzliche Freiheitsbeschränkungen im Inneren problematisch und nur auf der Grundlage besonderer gesetzlicher Regelungen zulässig; so dürfen Fenster nicht vergittert oder besondere Schließvorrichtungen vorgesehen werden, so BeckOK AuslR/Kluth, 32. Ed. 1.10.2021, AufenthG § 62 a, Rdnr. 6 ff. Aus dem Wortlaut des Art. 16 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie ergibt sich, dass sich spezielle Hafteinrichtungen von gewöhnlichen Haftanstalten unterscheiden, was impliziert, dass die Haftbedingungen in diesen Einrichtungen gewisse Besonderheiten gegenüber normalen Bedingungen der Vollstreckung von Freiheitsstrafen in gewöhnlichen Haftanstalten aufweisen müssen, so EuGH, Urteil vom 10.03.2022, Az. C-519/20, Rdnr. 36. Die Abschiebungshaft dient nur der Gewährleistung der Wirksamkeit des Rückkehrverfahrens und verfolgt keinerlei auf Bestrafung gerichtete Zielsetzung.

  • LG Düsseldorf, 17.04.2023 - 25 T 117/21
  • EuGH, 20.10.2022 - C-825/21

    Centre public d'action sociale de Liège (Retrait ou suspension d'une décision de

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-241/21

    Politsei- ja Piirivalveamet (Placement en rétention - Risque de commettre une

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