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   EuGH, 21.12.2021 - C-251/20   

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https://dejure.org/2021,51237
EuGH, 21.12.2021 - C-251/20 (https://dejure.org/2021,51237)
EuGH, Entscheidung vom 21.12.2021 - C-251/20 (https://dejure.org/2021,51237)
EuGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2021 - C-251/20 (https://dejure.org/2021,51237)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gtflix Tv

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 7 Nr. 2 - Besondere Zuständigkeit für Verfahren, die eine ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen; Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; Verordnung (EU) Nr. 1215/2012; Art. 7 Nr. 2; Besondere Zuständigkeit für Verfahren, die eine unerlaubte ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 7 Nr. 2 - Besondere Zuständigkeit für Verfahren, die eine ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahrensrecht: Gtflix/DR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verbreitung angeblich verunglimpfender Äußerungen über das Internet: Ersatz des dadurch im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entstandenen Schadens kann vor den Gerichten dieses Mitgliedstaates eingeklagt werden

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Internetäußerungen: Schadenersatz in jedem EU-Staat einklagbar

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Bei verunglimpfenden Äußerungen im Internet kann Schadensersatz vor Gericht in jedem Mitgliedsstaat eingeklagt werden wo der Inhalt aufrufbar war

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Gerichtliche Zuständigkeit für Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Besprechungen u.ä.

  • wbs.legal (Entscheidungsbesprechung)

    Beleidigungen übers Internet - Wo kann ich klagen?

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 765
  • GRUR 2022, 268
  • EuZW 2022, 223
  • MMR 2022, 112
  • K&R 2022, 96
  • afp 2022, 131
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 17.10.2017 - C-194/16

    Bolagsupplysningen und Ilsjan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-251/20
    Im Hinblick auf das Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766), hat das vorlegende Gericht entschieden, dass die französischen Gerichte für die Entscheidung über den Antrag auf Entfernung angeblich verunglimpfender Äußerungen und die Richtigstellung der Angaben durch die Veröffentlichung einer Mitteilung unzuständig seien, u. a., weil der Mittelpunkt der Interessen von Gtflix Tv in der Tschechischen Republik liege und DR seinen Wohnsitz in Ungarn habe.

    Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob eine Person, die der Ansicht ist, dass ihre Rechte durch die Verbreitung verunglimpfender Äußerungen im Internet verletzt worden seien, und die sowohl auf Richtigstellung der Angaben und Entfernung der Inhalte als auch auf Ersatz des daraus entstandenen immateriellen und wirtschaftlichen Schadens klagt, gemäß dem Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 51 und 52), vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese online gestellten Äußerungen zugänglich sind oder waren, Ersatz des im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verursachten Schadens verlangen kann, oder ob sie gemäß dem Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 48), diesen Antrag auf Schadensersatz vor dem Gericht stellen muss, das für die Anordnung der Richtigstellung der Angaben und der Entfernung der verunglimpfenden Äußerungen zuständig ist.

    Sind die Bestimmungen von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass die Person, die in der Ansicht, dass ihre Rechte durch die Verbreitung verunglimpfender Äußerungen im Internet verletzt worden seien, sowohl auf Richtigstellung der Angaben und Entfernung der Inhalte als auch auf Ersatz des daraus entstandenen immateriellen und wirtschaftlichen Schadens klagt, gemäß dem Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 51 und 52), vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet ein ins Internet gestellter Inhalt zugänglich ist oder war, Ersatz des im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verursachten Schadens verlangen kann, oder dahin, dass sie gemäß dem Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 48), diesen Antrag auf Schadensersatz vor dem Gericht stellen muss, das für die Anordnung der Richtigstellung der Angaben und der Entfernung der verunglimpfenden Kommentare zuständig ist?.

    Da diese Vorschrift Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 entspricht, gilt die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung dieser Bestimmungen auch für Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die besondere Zuständigkeitsregel für Verfahren, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben, autonom und unter Berücksichtigung der Systematik und der Zielsetzungen der Verordnung auszulegen, zu der sie gehört (Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese besondere Zuständigkeitsregel beruht darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie aus dem 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 hervorgeht, soll das Erfordernis der engen Verbindung Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass die Gegenpartei vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie vernünftigerweise nicht rechnen konnte, wobei dies besonders bei Rechtsstreitigkeiten wichtig ist, die außervertragliche Schuldverhältnisse infolge der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte einschließlich Verleumdung betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 28).

    Bei unerlaubten Handlungen oder ihnen gleichgestellten Handlungen ist nämlich das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs meint die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs und jeder der beiden Orte kann je nach Lage des Falles für die Beweiserhebung und für die Gestaltung des Prozesses einen besonders sachgerechten Anhaltspunkt liefern (Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Klagemöglichkeit steht auch einer juristischen Person offen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und Ersatz des durch die ihren geschäftlichen Ruf beeinträchtigende Veröffentlichung unrichtiger Angaben über sie im Internet und durch die fehlende Entfernung sie betreffender Kommentare entstandenen Schadens verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 44).

    In Anbetracht der umfassenden Abrufbarkeit der auf einer Website veröffentlichten Angaben und Inhalte und des Umstands, dass die Reichweite ihrer Verbreitung grundsätzlich weltumspannend ist, hat der Gerichtshof jedoch klargestellt, dass ein auf die Richtigstellung dieser Angaben und die Entfernung dieser Inhalte gerichteter Antrag einheitlich und untrennbar ist und somit nur bei einem Gericht gestellt werden kann, das für die Entscheidung über einen Antrag auf Ersatz des gesamten Schadens zuständig ist, und nicht bei einem Gericht, das nicht über eine solche Zuständigkeit verfügt (Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 48).

    In einem solchen Fall hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Person nicht berechtigt wäre, den mutmaßlichen Verursacher der Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Anknüpfung an den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs auf Ersatz des gesamten erlittenen Schadens zu verklagen (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 43).

  • EuGH, 25.10.2011 - C-509/09

    Die Opfer mittels des Internets begangener Persönlichkeitsverletzungen können

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-251/20
    Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob eine Person, die der Ansicht ist, dass ihre Rechte durch die Verbreitung verunglimpfender Äußerungen im Internet verletzt worden seien, und die sowohl auf Richtigstellung der Angaben und Entfernung der Inhalte als auch auf Ersatz des daraus entstandenen immateriellen und wirtschaftlichen Schadens klagt, gemäß dem Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 51 und 52), vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese online gestellten Äußerungen zugänglich sind oder waren, Ersatz des im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verursachten Schadens verlangen kann, oder ob sie gemäß dem Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 48), diesen Antrag auf Schadensersatz vor dem Gericht stellen muss, das für die Anordnung der Richtigstellung der Angaben und der Entfernung der verunglimpfenden Äußerungen zuständig ist.

    Sind die Bestimmungen von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass die Person, die in der Ansicht, dass ihre Rechte durch die Verbreitung verunglimpfender Äußerungen im Internet verletzt worden seien, sowohl auf Richtigstellung der Angaben und Entfernung der Inhalte als auch auf Ersatz des daraus entstandenen immateriellen und wirtschaftlichen Schadens klagt, gemäß dem Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 51 und 52), vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet ein ins Internet gestellter Inhalt zugänglich ist oder war, Ersatz des im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verursachten Schadens verlangen kann, oder dahin, dass sie gemäß dem Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 48), diesen Antrag auf Schadensersatz vor dem Gericht stellen muss, das für die Anordnung der Richtigstellung der Angaben und der Entfernung der verunglimpfenden Kommentare zuständig ist?.

    Diese sind nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts verursacht worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 52).

  • EuGH, 29.10.2010 - C-161/10

    Martinez und Martinez - Verbindung

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-251/20
    Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob eine Person, die der Ansicht ist, dass ihre Rechte durch die Verbreitung verunglimpfender Äußerungen im Internet verletzt worden seien, und die sowohl auf Richtigstellung der Angaben und Entfernung der Inhalte als auch auf Ersatz des daraus entstandenen immateriellen und wirtschaftlichen Schadens klagt, gemäß dem Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 51 und 52), vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese online gestellten Äußerungen zugänglich sind oder waren, Ersatz des im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verursachten Schadens verlangen kann, oder ob sie gemäß dem Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 48), diesen Antrag auf Schadensersatz vor dem Gericht stellen muss, das für die Anordnung der Richtigstellung der Angaben und der Entfernung der verunglimpfenden Äußerungen zuständig ist.

    Sind die Bestimmungen von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass die Person, die in der Ansicht, dass ihre Rechte durch die Verbreitung verunglimpfender Äußerungen im Internet verletzt worden seien, sowohl auf Richtigstellung der Angaben und Entfernung der Inhalte als auch auf Ersatz des daraus entstandenen immateriellen und wirtschaftlichen Schadens klagt, gemäß dem Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 51 und 52), vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet ein ins Internet gestellter Inhalt zugänglich ist oder war, Ersatz des im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verursachten Schadens verlangen kann, oder dahin, dass sie gemäß dem Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 48), diesen Antrag auf Schadensersatz vor dem Gericht stellen muss, das für die Anordnung der Richtigstellung der Angaben und der Entfernung der verunglimpfenden Kommentare zuständig ist?.

    Diese sind nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts verursacht worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 52).

  • EuGH, 22.01.2015 - C-441/13

    Hejduk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr.

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-251/20
    Denn anders als Art. 17 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1215/2012 enthält Art. 7 Nr. 2 dieser Verordnung für die Bestimmung des zuständigen Gerichts keine zusätzliche Voraussetzung, wie etwa die, dass die Tätigkeit einer Person auf den Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts "ausgerichtet" ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2013, Pinckney, C-170/12, EU:C:2013:635, Rn. 42, und vom 22. Januar 2015, Hejduk, C-441/13, EU:C:2015:28, Rn. 32).
  • EuGH, 03.10.2013 - C-170/12

    Ein Gericht, in dessen Bezirk das Angebot einer CD im Internet zugänglich ist,

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-251/20
    Denn anders als Art. 17 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1215/2012 enthält Art. 7 Nr. 2 dieser Verordnung für die Bestimmung des zuständigen Gerichts keine zusätzliche Voraussetzung, wie etwa die, dass die Tätigkeit einer Person auf den Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts "ausgerichtet" ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2013, Pinckney, C-170/12, EU:C:2013:635, Rn. 42, und vom 22. Januar 2015, Hejduk, C-441/13, EU:C:2015:28, Rn. 32).
  • EuGH, 07.03.1995 - C-68/93

    Shevill u.a. / Presse Alliance

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-251/20
    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass bei Klagen auf Ersatz eines immateriellen Schadens, der durch eine ehrverletzende Veröffentlichung in den Printmedien verursacht worden sein soll, der Betroffene eine Schadensersatzklage gegen den Herausgeber bei den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben kann, in dem die Veröffentlichung verbreitet worden ist und in dem das Ansehen des Betroffenen nach dessen Behauptung beeinträchtigt worden ist; dabei sind diese Gerichte nur für die Entscheidung über den Ersatz der Schäden zuständig, die in dem Staat des angerufenen Gerichts verursacht worden sind (Urteil vom 7. März 1995, Shevill u. a., C-68/93, EU:C:1995:61, Rn. 33).
  • BGH, 09.08.2022 - VI ZR 1244/20

    Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber eines Hotelbewertungsportals wegen der

    Er ist daher anhand des Ortes zu bestimmen, an dem sie den wesentlichen Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ausübt (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Oktober 2017 - C-194/16, Tz. 41; vom 21. Dezember 2021 - C-251/20, Tz. 30 ff.; Senatsurteil vom 14. Januar 2020 - VI ZR 495/18, VersR 2020, 485 Rn. 14).
  • OLG Saarbrücken, 27.09.2023 - 5 U 13/23

    Internationale Zuständigkeit: Unterlassungsverfügung einer in Schweiz ansässigen

    Vielmehr gilt hier, dass eine juristische Person, deren Persönlichkeitsrechte durch die Veröffentlichung unrichtiger Angaben über sie im Internet und durch das Unterlassen der Entfernung sie betreffender Kommentare verletzt worden sein sollen, Klage auf Richtigstellung der Angaben, auf Verpflichtung zur Entfernung der Kommentare und auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens bei den Gerichten des Mitgliedstaats erheben kann, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 - C-194/16, NJW 2017, 3433, Rn. 48; Urteil vom 21. Dezember 2021 - C-251/20, NJW 2022, 765, Rn. 32; Stadler/Krüger, in: Musielak/Voit, a.a.O., Art. 7 EuGVVO Rn. 20c).

    Er ist daher anhand des Ortes zu bestimmen, an dem sie den wesentlichen Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ausübt (BGH, Urteil vom 9. August 2022 - VI ZR 1244/20, VersR 2022, 1376; vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 - C-194/16, NJW 2017, 3433 - Svensk Handel; Urteil vom 21. Dezember 2021 - C-251/20, NJW 2022, 765).

    Wie in der angefochtenen Entscheidung zutreffend herausgearbeitet wird, ermöglicht es dieser Umstand zwar, gestützt auf Artikel 5 Nr. 3 LugÜ eine Klage auf Ersatz des im Hoheitsgebiet dieses Staates verursachten (Teil-)Schadens zu erheben (EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, NJW 2012, 137; auch: EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 - C-251/20, NJW 2022, 765).

    Maßgeblich ist nämlich auch nach Ansicht des Senats insoweit der vom Gerichtshof aufgestellte Grundsatz, wonach in Anbetracht der umfassenden Abrufbarkeit der auf einer Website veröffentlichten Angaben und Inhalte und des Umstands, dass die Reichweite ihrer Verbreitung grundsätzlich weltumspannend ist, ein auf die Richtigstellung dieser Angaben und die Entfernung dieser Inhalte gerichteter Antrag einheitlich und untrennbar ist und somit nur bei einem Gericht gestellt werden kann, das für die Entscheidung über einen Antrag auf Ersatz des gesamten Schadens zuständig ist, und nicht bei einem Gericht, das nicht über eine solche Zuständigkeit verfügt (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2017, C-194/16, NJW 2017, 3433; Urteil vom 21. Dezember 2021 - C-251/20, NJW 2022, 765, Rn. 32; Stadler/Krüger, in: Musielak/Voit, a.a.O., Art. 7 EuGVVO Rn. 20c).

  • BGH, 28.09.2023 - III ZB 25/21

    Zulässigkeit der Auskunftserteilung über Bestandsdaten durch die Betreiberin

    Das Erfordernis der engen Verbindung soll Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass "die Gegenpartei" vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie vernünftigerweise nicht rechnen konnte, wobei dies besonders bei Rechtsstreitigkeiten wichtig ist, die außervertragliche Schuldverhältnisse infolge der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte betreffen (EuGH, NJW 2022, 765 Rn. 24 f mwN).
  • EuGH, 01.08.2022 - C-251/20

    Gtflix Tv

    Le 21 décembre 2021, 1a Cour (grande chambre) a rendu l'arrêt Gtflix Tv (C-251/20, EU:C:2021:1036).

    1) Le dispositif de l'arrêt du 21 décembre 2021, Gtflix Tv (C - 251/20, EU:C:2021:1036), doit être rectifié comme suit :.

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