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   FG Köln, 31.08.2016 - 2 K 721/13   

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FG Köln, 31.08.2016 - 2 K 721/13 (https://dejure.org/2016,42269)
FG Köln, Entscheidung vom 31.08.2016 - 2 K 721/13 (https://dejure.org/2016,42269)
FG Köln, Entscheidung vom 31. August 2016 - 2 K 721/13 (https://dejure.org/2016,42269)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Einkommensteuer: Weitere EuGH-Vorlage des Finanzgerichts Köln zu § 50d Abs. 3 EStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kapitalertragsteuererstattung nach § 50d Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG); Erstattungs- bzw. Freistellungsanspruch einer gebietsfremden Muttergesellschaft ; Ausgliederung innerhalb eines in ihrem Ansässigkeitsstaat ansässigen aktiv tätigen Konzerns auf Dauer als ...

  • Betriebs-Berater

    Weitere EuGH-Vorlage des Finanzgerichts Köln zu § 50d Abs. 3 EStG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kapitalertragsteuererstattung nach § 50d Abs. 3 Einkommensteuergesetz ( EStG ); Erstattungs- bzw. Freistellungsanspruch einer gebietsfremden Muttergesellschaft; Ausgliederung innerhalb eines in ihrem Ansässigkeitsstaat ansässigen aktiv tätigen Konzerns auf Dauer als ...

  • rechtsportal.de

    Kapitalertragsteuererstattung nach § 50d Abs. 3 Einkommensteuergesetz ( EStG ); Erstattungs- bzw. Freistellungsanspruch einer gebietsfremden Muttergesellschaft; Ausgliederung innerhalb eines in ihrem Ansässigkeitsstaat ansässigen aktiv tätigen Konzerns auf Dauer als ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkommensteuer/Europarecht - Europarechtskonformität von § 50d Abs. 3 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Weitere EuGH-Vorlage zu § 50d Abs. 3 EStG

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Weitere EuGH-Vorlage zu § 50d Abs. 3 EStG

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Weitere EuGH-Vorlage zu § 50d Abs. 3 EStG

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Weitere EuGH-Vorlage des Finanzgerichts Köln zu § 50d Abs. 3 EStG

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Vorlage an EuGH zum Ausschluss der Kapitalertragsteuererstattung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2016, 2966
  • EFG 2017, 51
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Auszug aus FG Köln, 31.08.2016 - 2 K 721/13
    Nach der Rechtsprechung des EuGH lasse sich eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit jedoch nur dann mit Gründen der Bekämpfung missbräuchlicher Praktiken rechtfertigen, wenn das spezifische Ziel der Beschränkung darin liege, Verhaltensweisen zu verhindern, die darin bestehen würden, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität entbehrende Gestaltungen zu dem Zweck zu errichten, der Steuer zu entgehen, die normalerweise für durch Tätigkeiten im Inland erzielte Gewinne geschuldet werde (EuGH-Urteil vom 12. September 2006, C-196/04 - Cadbury Schweppes , Rn. 55).

    Aber auch bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, wie sie in der Cadbury Schweppes -Entscheidung (vom 12. September 2006, C-196/04, Slg. 2006, I-7995) vorgenommen zu werden scheint, kann sich die Klägerin auf die Niederlassungsfreiheit berufen.

    In den sachlichen Geltungsbereich der Bestimmungen des AEUV über die Niederlassungsfreiheit fallen nationale Vorschriften, die anzuwenden sind, wenn ein Angehöriger des betreffenden Mitgliedstaats am Kapital einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eine Beteiligung hält, die es ihm ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. EuGH-Urteile vom 11. November 2010, C-543/08 - Kommission ./. Portugal III , Slg. 2010, I-11241; vom 12. September 2006, C-196/04 - Cadbury Schweppes , Slg. 2006, I-7995 m.w.N. der Rspr.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH berührt eine nationale Regelung vorrangig die Ausübung der Niederlassungsfreiheit, wenn die Beteiligung es ihrem Inhaber ermöglicht, "einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der betreffenden Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen" (z.B. EuGH-Urteile vom 12. Dezember 2006, C-446/04 - Test Claimants , Slg. 2006, I-11753 Rn. 37 f.; vom 12. September 2006, C-196/04 - Cadbury Schweppes , Slg 2006, I-7995, Rn. 31; vom 17. September 2009, C-182/08 - Glaxo Wellcome , Slg. 2009, I-8591, Rn. 36 ff.).

    Dabei sind typisierende Missbrauchsklauseln nicht grundsätzlich unzulässig (vgl. EuGH-Urteil vom 12. September 2006, Rs. C-196/04 - Cadbury-Schweppes , Slg 2006, I-7995).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Cadbury Schweppes begründet allerdings die Absicht, sich in einem Niedrigsteuerland niederzulassen, um die dort angebotenen Steuervorteile in Anspruch zu nehmen, allein noch keinen Missbrauch (vgl. EuGH-Urteil vom 12. September 2006, Rs. C-196/04 - Cadbury-Schweppes , Slg 2006, I-7995 Rn. 63; vgl. auch EuGH-Urteil vom 21. Februar 2006, C-255/02 - Halifax , Slg. 2006, I-1609, Rn. 74 f.).

    Ein unzulässiger Missbrauch ist nach dieser Rechtsprechung vielmehr dann gegeben, wenn rein künstliche Gestaltungen vorliegen, die dazu bestimmt sind, der Anwendung der Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zu entgehen (vgl. EuGH-Urteil vom 12. September 2006, Rs. C-196/04 - Cadbury-Schweppes , Slg 2006, I-7995 Rn. 63; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts vom 29. Juni 2006, C-524/04 - Test Claimants , Rn. 63).

    Denn der Entscheidung ist zu entnehmen, dass eine rein künstliche Gestaltung gegeben ist, wenn weder eine wirtschaftliche Tätigkeit noch eine feste Einrichtung auf unbestimmte Zeit vorliegen (vgl. EuGH-Urteil vom 12. September 2006, C-196/04 - Cadbury-Schweppes , Slg 2006, I-7995 Rn. 54, 67).

    Darüber hinaus fordert der EuGH, dass typisierende Missbrauchsklauseln der ausländischen Gesellschaft die Möglichkeit zum Gegenbeweis gewähren, damit diese nachweisen kann, dass das Hauptmotiv oder eines der Hauptmotive ihrer Gründung nicht die Steuerminderung gewesen ist (sog. Motivtest, vgl. EuGH-Urteil vom 12. September 2006, Rs. C-196/04 - Cadbury-Schweppes , Slg 2006, I-7995).

  • BFH, 29.01.2008 - I R 26/06

    Keine Erstattung von Kapitalertragsteuer an ausländische "Briefkästen"

    Auszug aus FG Köln, 31.08.2016 - 2 K 721/13
    Aus der Rechtsprechung des BFH ergibt sich, dass ein Gestaltungsmissbrauch, der die Versagung der Erstattung von Kapitalertragsteuer rechtfertigt, vorliegen kann, wenn es sich um eine rein künstliche Gestaltung handelt (vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 2008 - I R 26/06, sog. SOPARFI -Entscheidung, BStBl II 2008, 978).

    Hinsichtlich der Kapitalgesellschaften mit Kapitalanlage- und Finanzierungsfunktionen hat der BFH zudem hervorgehoben, dass insoweit gemeinhin keine besondere sächliche, räumliche und personelle Ausstattung und kein besonderer "Apparat" benötigt werden, was es sogar rechtfertigen kann, die Substanzanforderungen im konkreten Einzelfall herabzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 2008 - I R 26/06, BStBl II 2008, 978).

  • BFH, 27.04.2005 - I R 75/04

    "Schriftlichkeit" einer Pensionszusage

    Auszug aus FG Köln, 31.08.2016 - 2 K 721/13
    Allerdings hat der BFH auch entschieden, dass kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, wenn eine im Gemeinschaftsgebiet ansässige Kapitalgesellschaft innerhalb des ebenfalls in ihrem Ansässigkeitsstaat ansässigen aktiv tätigen Konzerns auf Dauer als Holdinggesellschaft ausgegliedert wird (vgl. BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 - I R 75/04, sog. Hilversum II -Entscheidung, BStBI II 2006, 118).

    Er sah die Voraussetzungen des § 50d Abs. 1a EStG (1990/1994) - Vorgängerregelung des § 50d Abs. 3 EStG (2007) - als nicht gegeben an, auch wenn an der Holdinggesellschaft Personen beteiligt waren, denen die Steuerentlastung nicht zugestanden hätte, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielt hätten (vgl. BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 - I R 75/04, sog. Hilversum II -Entscheidung, BStBI II 2006, 118).

  • EuGH, 09.03.1999 - C-212/97

    Centros

    Auszug aus FG Köln, 31.08.2016 - 2 K 721/13
    Dabei ist nach der Centros -Entscheidung des EuGH (Urteil vom 9. März 1999, C-212/97, Slg. 1999, I-1459) sogar eine reine Briefkastengesellschaft vom Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit erfasst.

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist ein Mitgliedstaat grundsätzlich berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die verhindern sollen, dass sich einige seiner Staatsangehörigen unter Missbrauch der durch den EG-Vertrag geschaffenen Möglichkeiten der Anwendung des nationalen Rechts entziehen; die missbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Gemeinschaftsrecht ist nicht gestattet (z.B. EuGH-Urteil vom 9. März 1999, Rs. C-212/97 - Centros , Slg. 1999, I-1459 Rn. 24 m.w.N.).

  • EuGH, 17.09.2009 - C-182/08

    Glaxo Wellcome - Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus FG Köln, 31.08.2016 - 2 K 721/13
    Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH berührt eine nationale Regelung vorrangig die Ausübung der Niederlassungsfreiheit, wenn die Beteiligung es ihrem Inhaber ermöglicht, "einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der betreffenden Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen" (z.B. EuGH-Urteile vom 12. Dezember 2006, C-446/04 - Test Claimants , Slg. 2006, I-11753 Rn. 37 f.; vom 12. September 2006, C-196/04 - Cadbury Schweppes , Slg 2006, I-7995, Rn. 31; vom 17. September 2009, C-182/08 - Glaxo Wellcome , Slg. 2009, I-8591, Rn. 36 ff.).

    Dagegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (vgl. EuGH-Urteil vom 19. Juli 2012, C-31/11 - Scheunemann , Slg. 2009, I-8591, Rn. 23).

  • EuGH, 10.05.2007 - C-492/04

    Lasertec - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus FG Köln, 31.08.2016 - 2 K 721/13
    Eine solche sichere Einflussmöglichkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine Beteiligungsquote von mindestens 25% (so EuGH-Urteil vom 10. Mai 2007, C-492/04 - Lasertec , Slg. 2007, I-3775, Rn. 21) oder sogar von mindestens 10 % (vgl. BFH-Urteil vom 29. August 2012 - I R 7/12, BStBl II 2013, 89) besteht.

    Eine sichere Einflussmöglichkeit könnte auch unabhängig von einer festen Beteiligungsschwelle vorliegen, wenn die Ausübung eines beherrschenden Einflusses auf die Entscheidungen der Beteiligungsgesellschaft auf andere Weise gewährleistet ist (vgl. EuGH-Urteil vom 10. Mai 2007, C-492/04 - Lasertec , Slg. 2007, I-3775, Rn. 22).

  • EuGH, 30.09.2003 - C-167/01

    Inspire Art

    Auszug aus FG Köln, 31.08.2016 - 2 K 721/13
    Nach den Grundsätzen des Inspire Art -Urteils (vom 30. September 2003, C-167/01- Inspire Art , Slg 2003, I-10155) sind die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates errichteten bloßen Basis- oder Briefkastengesellschaften nicht grundsätzlich vom unionsrechtlichen Diskriminierungsschutz ausgeschlossen.
  • EuGH, 20.12.2017 - C-504/16

    Deister Holding - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung -

    Auszug aus FG Köln, 31.08.2016 - 2 K 721/13
    Vor dem Hintergrund dieser europarechtlichen Zweifel erscheint es dem Senat nicht geboten, das Verfahren im Hinblick auf das beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-504/16 zum Ruhen zu bringen.
  • EuGH, 11.03.2004 - C-9/02

    DIE FRANZÖSISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, NACH DENEN LATENTE WERTSTEIGERUNGEN ALLEIN

    Auszug aus FG Köln, 31.08.2016 - 2 K 721/13
    Sie müssen insbesondere zur Zweckverwirklichung geeignet und erforderlich sein (vgl. EuGH-Urteile vom 11. März 2004, C-9/02, de Lasteyrie du Saillant , Slg. 2004, I-2409 Rn. 49; vom 17. Juli 1997, C-28/95 - Leur-Bloem , Slg 1997, I-4161, Rn 43, 48).
  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus FG Köln, 31.08.2016 - 2 K 721/13
    Nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Cadbury Schweppes begründet allerdings die Absicht, sich in einem Niedrigsteuerland niederzulassen, um die dort angebotenen Steuervorteile in Anspruch zu nehmen, allein noch keinen Missbrauch (vgl. EuGH-Urteil vom 12. September 2006, Rs. C-196/04 - Cadbury-Schweppes , Slg 2006, I-7995 Rn. 63; vgl. auch EuGH-Urteil vom 21. Februar 2006, C-255/02 - Halifax , Slg. 2006, I-1609, Rn. 74 f.).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-28/95

    Leur-Bloem

  • EuGH, 12.12.2006 - C-374/04

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI

  • BFH, 23.10.1996 - I R 55/95

    Zur Anwendung des § 42 AO bei einer auf Dauer angelegten entgeltlichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2006 - C-524/04

    Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation - Auslegung der Artikel 43 EG, 49

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-87/13

    X - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Nationale Einkommensteuer - Erhöhter

  • EuGH, 27.09.1988 - 81/87

    The Queen / Treasury und Kommissioners of Inland Revenue, ex parte Daily Mail und

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • EuGH, 19.07.2012 - C-31/11

    Scheunemann - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte

  • BFH, 29.08.2012 - I R 7/12

    Vorrang der Niederlassungsfreiheit gegenüber der Kapitalverkehrsfreiheit und

  • EuGH, 10.07.1986 - 79/85

    Segers / Bedrijfsvereniging voor Bank- en Verzekeringswezen, Groothandel en Vrije

  • EuGH, 11.11.2010 - C-543/08

    Der Besitz Portugals von "golden shares" an Energias de Portugal verstößt gegen

  • EuGH, 13.07.1993 - C-330/91

    The Queen / Inland Revenue Commissioners, ex parte Commerzbank

  • FG Köln, 17.05.2017 - 2 K 773/16

    Vorlage zur aktuellen Fassung des § 50d Abs. 3 EStG

    Der deutsche Gesetzgeber hat zwar mit der Gesetzesänderung durch das BeitrRLUmsG vom 7. Dezember 2011 den typisierten Missbrauchsvorwurf gemäß § 50d Abs. 3 EStG dahingehend gemildert, dass nicht mehr - wie zuvor in der Gesetzesfassung des § 50d Abs. 3 EStG (2007) - die drei sachlichen Kriterien des § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1-3 EStG kumulativ erfüllt sein müssen, um dem Missbrauchsvorwurf zu entgehen (vgl. hierzu Vorlagebeschlüsse des FG Köln vom 8. Juli 2016, 2 K 2995/12, EFG 2016, 1801, Az. EuGH: C-504/16; vom 31. August 2016, 2 K 721/13, EFG 2017, 51, Az. EuGH: C-613/16).
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