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   FG Nürnberg, 04.06.2019 - 1 K 908/18   

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https://dejure.org/2019,22882
FG Nürnberg, 04.06.2019 - 1 K 908/18 (https://dejure.org/2019,22882)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 04.06.2019 - 1 K 908/18 (https://dejure.org/2019,22882)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 04. Juni 2019 - 1 K 908/18 (https://dejure.org/2019,22882)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    EStG § 4 Abs. 5b; KStG § 23 Abs. 1; FGO § 40 Abs. 2, § 44 Abs. 1, § 46, § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1 S. 1; HGB § 238, § 249 Abs. 1 S. 1
    Minderung der Gewinne durch festgesetzten Gewerbesteuernachforderungen

  • Betriebs-Berater

    Minderung der Gewinne durch festgesetzte Gewerbesteuernachforderungen

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Klageerhebung durch einen vor Löschung einer Kapitalgesellschaft ordnungsgemäß Bevollmächtigten; Klage wegen eines nicht angefochtenen Bescheides, über den versehentlich im Einspruchsverfahren entschieden wurde; Bildung von Gewerbesteuer-Rückstellungen für ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2020, 560
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 22.08.2012 - X R 23/10

    Zeitpunkt der Bildung einer Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern - keine

    Auszug aus FG Nürnberg, 04.06.2019 - 1 K 908/18
    Das BFH-Urteil vom 22.08.2012 X R 23/10 (BStBl II 2013, 76) stehe im Streitfall einer gewinnmindernden Berücksichtigung der für die Veranlagungszeiträume 2006 und 2007 zu bildenden Gewerbesteuer-Rückstellung bereits in diesen Jahren nicht entgegen.

    In seinem Urteil vom 22.08.2012 X R 23/10 (BStBl II 2013, 76) hat der BFH klargestellt, dass eine Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern erst zu dem Bilanzstichtag gebildet werden kann, zu dem der Steuerpflichtige mit der Aufdeckung der Steuerhinterziehung rechnen musste.

    Das Finanzgericht folgt damit unter Verweis auf die überzeugende Anmerkung von Kulosa in HFR 2012, 1232 zum BFH-Urteil vom 22.08.2012 (a.a.O.) nicht dem BFH-Urteil vom 15.03.2012 III R 96/07 (BStBl II 2012, 719), in dem die Voraussetzungen für eine Bilanzberichtigung angenommen wurden.

  • BFH, 27.04.2000 - I R 65/98

    Prozessbevollmächtigter einer gelöschten GmbH

    Auszug aus FG Nürnberg, 04.06.2019 - 1 K 908/18
    Ihre Beteiligungsfähigkeit wird nach ständiger BFH-Rechtsprechung durch die Löschung nicht berührt (vgl. das BFH-Urteil vom 27.04.2000 I R 65/98, BStBl II 2000, 500).

    Allerdings hat die Löschung einer GmbH zur Folge, dass ihr bisheriger gesetzlicher Vertreter (Geschäftsführer) seine Vertretungsbefugnis (§ 35 Abs. 1 GmbHG) verliert (vgl. das BFH-Urteil vom 27.04.2000 a.a.O. m.w.N.).

    Wird die gelöschte GmbH im Klageverfahren allerdings durch einen vor der Löschung Bevollmächtigten vertreten, kann das Finanzgericht in der Sache entscheiden (vgl. das BFH-Urteil vom 27.04.2000 a.a.O.).

  • BFH, 16.12.2009 - I R 43/08

    Steuerwirksamkeit der Auflösung einer Rückstellung für Nachforderungszinsen auf

    Auszug aus FG Nürnberg, 04.06.2019 - 1 K 908/18
    Im Hinblick auf den BFH-Beschluss vom 16.12.2009 I R 43/08 (BStBl II 2012, 688) hat die Klage der Klägerin jedoch auch unabhängig vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung keinen Erfolg, da die Bildung einer gewinnmindernden Gewerbesteuer-Rückstellung für 2006 und 2007 im Streitfall auch bei strafrechtlich unbeachtlichem Handeln erst zu dem Zeitpunkt (hier: 2013) hätte gebildet werden dürfen, in dem die Klägerin mit einer Inanspruchnahme der entsprechenden Gewerbesteuer konkret hätte rechnen müssen.

    In dem Beschluss vom 16.12.2009 (a.a.O. m.w.N.) hat der BFH folgende Argumentation vorgetragen:.

  • BFH, 15.03.2012 - III R 96/07

    Bilanzierung von Steuernachforderungen wegen doppelten Ausweises von Umsatzsteuer

    Auszug aus FG Nürnberg, 04.06.2019 - 1 K 908/18
    Das Finanzgericht folgt damit unter Verweis auf die überzeugende Anmerkung von Kulosa in HFR 2012, 1232 zum BFH-Urteil vom 22.08.2012 (a.a.O.) nicht dem BFH-Urteil vom 15.03.2012 III R 96/07 (BStBl II 2012, 719), in dem die Voraussetzungen für eine Bilanzberichtigung angenommen wurden.
  • BFH, 16.01.2014 - I R 21/12

    Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für Gewerbesteuer - Keine ernstlichen

    Auszug aus FG Nürnberg, 04.06.2019 - 1 K 908/18
    Nur wegen dieser ausgleichenden Wirkungen der Reduktionen bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer habe der BFH in seiner Entscheidung vom 16.01.2014 I R 21/12 (BStBl II 2014, 531) eine Klage gegen die Norm des § 4 Abs. 5b EStG wegen Verfassungswidrigkeit aufgrund Verstoßes gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip und das Übermaßverbot abgewiesen.
  • BFH, 23.04.2014 - VII R 41/12

    Zur Haftung des Steuerhehlers, der schwarzgebrannten Alkohol erwirbt - Übernahme

    Auszug aus FG Nürnberg, 04.06.2019 - 1 K 908/18
    Mit Urteil vom 23.04.2014 VII R 41/12 (BStBl II 2015, 117) hat der BFH entschieden, dass die dem Finanzgericht obliegende Sachaufklärungspflicht nicht dadurch verletzt wird, dass es sich die tatsächlichen Feststellungen, Beweiswürdigungen und rechtliche Beurteilungen des Strafverfahrens zu eigen macht, wenn nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) diese Feststellungen zutreffend sind.
  • BFH, 28.02.1990 - I R 165/85

    Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Revisionsbegründung - Zurechnung von

    Auszug aus FG Nürnberg, 04.06.2019 - 1 K 908/18
    In seinem Urteil vom 28.02.1990 I R 165/85 (BFH/NV 1991, 75) hat der BFH klargestellt, dass nach § 44 Abs. 1 FGO eine Klage grundsätzlich nur zulässig ist, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.
  • BFH, 12.05.2020 - XI B 59/19

    Rückstellung für Mehrsteuern aufgrund Steuerhinterziehung

    Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 04.06.2019 - 1 K 908/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) Nürnberg wies die Klage mit Urteil vom 04.06.2019 - 1 K 908/18 ab.

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