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   FG Sachsen-Anhalt, 04.05.2016 - 5 K 160/15   

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https://dejure.org/2016,24810
FG Sachsen-Anhalt, 04.05.2016 - 5 K 160/15 (https://dejure.org/2016,24810)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 04.05.2016 - 5 K 160/15 (https://dejure.org/2016,24810)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 04. Mai 2016 - 5 K 160/15 (https://dejure.org/2016,24810)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 79a Abs 1 FGO, § 138 Abs 1 FGO, § 133a FGO, Art 103 Abs 1 GG
    Anhörungsrüge gegen die Kostenentscheidung als Bestandteil des vorbereitenden Verfahrens bei Abschluss des Klageverfahrens ohne mündliche Verhandlung - Sachaufklärung wegen Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Geltendmachung der Anhörungsrüge im finanzgerichtlichen Verfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Geltendmachung der Anhörungsrüge im finanzgerichtlichen Verfahren

  • rechtsportal.de

    FGO § 79a Abs. 1 ; FGO § 133a
    Anforderungen an die Geltendmachung der Anhörungsrüge im finanzgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anhörungsrüge gegen die Kostenentscheidung als Bestandteil des vorbereitenden Verfahrens bei Abschluss des Klageverfahrens ohne mündliche Verhandlung - grundsätzlich keine weitere Sachaufklärung wegen der Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 20.02.2013 - X E 8/12

    Erinnerung gegen die Kostenrechnung im Entschädigungsklageverfahren -

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 04.05.2016 - 5 K 160/15
    Vorsitzender oder Berichterstatter werden im Rahmen des § 79a als Einzelrichter anstelle des zum gesetzlichen Richter berufenen Senats tätig und sind damit gesetzlicher Richter i. S. d. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (-GG-, z.B. BFH-Beschluss vom 20.02.2013 X E 8/12, BFH/NV 2013, 763).

    bb) Auch wenn der Begriff des "vorbereitenden Verfahrens" weder in § 79a Abs. 1 FGO noch sonst in der FGO definiert, ist angesichts der in § 79 FGO - den der § 79a FGO ergänzt - aufgezählten Maßnahmen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass hierunter der Zeitraum ab Eingang der Klage bei Gericht bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung fällt (z.B. BFH-Beschluss vom 20.02.2013 X E 8/12, BFH/NV 2013, 763).

  • BFH, 28.02.2012 - VIII R 2/08

    Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 04.05.2016 - 5 K 160/15
    Das Gericht hat nur summarisch zu prüfen, wem die Kosten aufzuerlegen sind (z. B. BFH-Beschluss vom 28.02.2012 VIII R 2/08, BFH/NV 2012, 1135).
  • BFH, 26.02.2014 - I S 24/13

    Anhörungsrüge: Kircheneinkommensteuer in sog. glaubensverschiedenen Ehen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 04.05.2016 - 5 K 160/15
    Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH-Beschlüsse vom 26.2.2014 I S 24/13, BFH/NV 2016, 591-592 und vom 11.7.2012 I S 8/12, BFH/NV 2012, 1813).
  • BFH, 11.07.2012 - I S 8/12

    Anhörungsrüge; Ablehnungsgesuch; Akteneinsicht; Rechtliches Gehör

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 04.05.2016 - 5 K 160/15
    Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH-Beschlüsse vom 26.2.2014 I S 24/13, BFH/NV 2016, 591-592 und vom 11.7.2012 I S 8/12, BFH/NV 2012, 1813).
  • BFH, 25.02.2016 - VII S 26/15

    Maßgebende Gehörsverletzung bei der Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO -

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 04.05.2016 - 5 K 160/15
    Auch wenn eine Kostenentscheidung nicht zu treffen ist, da es sich nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handelt (z.B. BFH-Beschluss vom 25. Februar 2016 VII S 26/15, BFH/NV 2016, 775-776), wird die entsprechend § 135 Abs. 1 FGO erfolglose Rügeführerin vorsorglich klarstellend darauf hingewiesen, dass sie die nach Nr. 6400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes für das Verfahren über die Rüge nach § 133a FGO entstehenden Gerichtskosten in Höhe von 60 ? zu tragen hat.
  • BFH, 19.02.2016 - IX B 26/16

    Zulassung der Beschwerde gegen eine Entscheidung des FG über die Aussetzung der

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 04.05.2016 - 5 K 160/15
    Auch wenn eine Kostenentscheidung nicht zu treffen ist, da es sich nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handelt (z.B. BFH-Beschluss vom 25. Februar 2016 VII S 26/15, BFH/NV 2016, 775-776), wird die entsprechend § 135 Abs. 1 FGO erfolglose Rügeführerin vorsorglich klarstellend darauf hingewiesen, dass sie die nach Nr. 6400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes für das Verfahren über die Rüge nach § 133a FGO entstehenden Gerichtskosten in Höhe von 60 ? zu tragen hat.
  • BFH, 12.04.2011 - III S 49/10

    Gegenstand der Anhörungsrüge

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 04.05.2016 - 5 K 160/15
    c) Soweit der BFH bei Beschlüssen über die Anhörungsrüge grundsätzlich in der Besetzung von drei Richtern entscheidet, beruht dies auf der entsprechenden zwingenden gesetzlichen Spezialregelung in § 10 Abs. 3 FGO, die bei allen Beschlüssen des BFH außerhalb der mündliche Verhandlung eine Besetzung mit drei Richtern vorsieht (vgl. weiterführend Beschluss vom 12.4.2011 III S 49/10, BFH/NV 2011, 1177f.).
  • BFH, 08.01.2013 - X B 101/12

    Abhilfeentscheidung nach § 130 Abs. 1 FGO - Kein Wahlrecht zur Bestimmung des

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 04.05.2016 - 5 K 160/15
    Ein Wahlrecht, die Entscheidung stattdessen durch den Senat zu treffen, besteht nicht (Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 08.01.2013 X B 101/12 BFH/NV 2013, 749).
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