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   Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1997 - C-349/95   

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Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1997 - C-349/95 (https://dejure.org/1997,29834)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27.02.1997 - C-349/95 (https://dejure.org/1997,29834)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27. Februar 1997 - C-349/95 (https://dejure.org/1997,29834)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Frits Loendersloot, handelnd unter der Firma F. Loendersloot Internationale Expeditie gegen George Ballantine & Son Ltd u. a..

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 23.05.1978 - 102/77

    Hoffman-La Roche / Centrafarm

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1997 - C-349/95
    18 Der Gerichtshof hat diese Grundsätze auf das Umpacken von pharmazeutischen Erzeugnissen zum Zweck des Parallelhandels angewandt und im Urteil Hoffmann-La Roche entschieden, daß Artikel 36 so auszulegen ist, daß ein Markeninhaber unter Berufung auf sein Markenrecht einen Importeur daran hindern kann, ein vom Inhaber oder mit seiner Zustimmung in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebrachtes Erzeugnis auf den Markt zu bringen, wenn dieser Importeur das Erzeugnis in neue Verpackungen umgepackt hat, auf denen die Marke erneut angebracht wurde; der Markeninhaber kann sich jedoch nicht in dieser Weise auf seine Rechte berufen, wenn.

    "Nach dieser Rechtsprechung ist Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie also dahin auszulegen, daß sich ein Markeninhaber dem weiteren Vertrieb eines Arzneimittels widersetzen kann, wenn der Importeur es umgepackt und die Marke wieder darauf angebracht hat, es sei denn, die vier im Urteil Hoffmann-La Roche ... genannten Voraussetzungen sind erfuellt.".

    28 Meines Erachtens folgen die Antworten auf diese Fragen zum Teil aus den oben genannten Grundsätzen, die der Gerichtshof in seinen früheren Entscheidungen festgelegt hat, insbesondere in den Urteilen Hoffmann-La Roche(11) und Bristol-Myers Squibb u. a.(12).

    29 Die dritte und die vierte im Urteil Hoffmann-La Roche aufgestellte Voraussetzung, daß der Markeninhaber vor dem Inverkehrbringen des umgepackten Erzeugnisses unterrichtet werden soll und daß auf der neuen Verpackung anzugeben ist, von wem das Erzeugnis umgepackt wurde, scheinen mir schlicht besondere und genauere Voraussetzungen zu sein, die zumindest im Fall von Arzneimitteln bezwecken, die Einhaltung des oben formulierten wesentlichen Grundsatzes sicherzustellen.

    32 Ebenso ist es wohl nicht richtig, davon auszugehen, daß die dritte und die vierte im Urteil Hoffmann-La Roche aufgestellte Voraussetzung, die bei Arzneimitteln durchaus von primärem Belang sein mögen, in der gleichen Weise auf alle Erzeugnisse und ungeachtet des Ausmasses der Umetikettierung der betreffenden Erzeugnisse - wie gering sie auch sein mag - anzuwenden sind.

    36 Alle drei Punkte müssen unter Beachtung der ersten im Urteil Hoffmann-La Roche aufgestellten Voraussetzung beurteilt werden, nämlich der künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten.

    40 Die anderen beiden vom Hoge Raad angesprochenen Punkte erfordern dagegen, daß der Gerichtshof die im Urteil Hoffmann-La Roche aufgestellten Grundsätze weiter präzisiert.

    (3) - Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77 (Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 7) und vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 3/78 (Centrafarm, Slg. 1978, 1823, Randnrn. 11 und 12) sowie Urteil "HAG II", Randnr. 14.

    (5) - Urteil Hoffmann-La Roche, zitiert in Fußnote 3, Randnr. 14.

  • EuGH, 11.07.1996 - C-427/93

    Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1997 - C-349/95
    20 Zunächst ist es jedoch angebracht, auch auf die Feststellungen des Gerichtshofes zu den anderen im Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. entwickelten Voraussetzungen hinzuweisen, die vom Parallelimporteur bei einem solchen Umpacken beachtet werden müssen(6).

    Gleichwohl hat der Gerichtshof im Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. klargestellt, daß Artikel 7 der Richtlinie und insbesondere dessen Absatz 2 ebenso auszulegen ist, wie der Gerichtshof Artikel 30 und 36 des Vertrages auslegt.

    34 Was den Ruf der Marke betrifft, hat der Gerichtshof nun die erforderlichen Leitlinien im Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. aufgestellt, in dem er die Wichtigkeit der Aufmachung von Arzneimitteln dafür betont hat, in der Öffentlichkeit Vertrauen in die Qualität und Integrität der Erzeugnisse hervorzurufen, und darauf hingewiesen hat, daß eine schadhafte, minderwertige oder unordentliche Verpackung dem Ruf der Marke schaden kann.

    37 Meines Erachtens gibt das Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. des Gerichtshofes, das während des vorliegenden Verfahrens erlassen wurde, hierzu ausreichende Anhaltspunkte.

    Betrachtet man jedoch den dem Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. zugrunde liegenden, oben in Nummer 38 genannten Grundsatz, dann ist klar, daß ein Importeur, soweit die dem Schutz von Herkunft, Qualität und Ruf des Erzeugnisses dienenden Voraussetzungen erfuellt sind, dazu in der Lage sein muß, Erzeugnisse umzuetikettieren, wenn das zur Ausübung des Parallelhandels erforderlich ist; ansonsten könnte der Markeninhaber unter Berufung auf sein Markenrecht die Märkte der Mitgliedstaaten künstlich abschotten.

    42 Hier ist auch auf die folgenden Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. hinzuweisen:.

    (4) - Urteile vom 11. Juli 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93 (Bristol-Myers Squibb u. a., Slg. 1996, I-3457), in den verbundenen Rechtssachen C-71/94, C-72/94 und C-73/94 (Eurim-Pharm, Slg. 1996, I-3603) und in der Rechtssache C-232/94 (MPA Pharma, Slg. 1996, I-3671).

  • EuGH, 11.07.1991 - C-368/89

    Crispoltoni / Fattoria Autonoma Tabacchi di Città di Castello

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1997 - C-349/95
    (10) - Vgl. z. B. Urteil vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-368/89 (Crispoltoni, Slg. 1991, I-3695, Randnr. 11).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.1997 - C-337/95

    Parfums Christian Dior SA und Parfums Christian Dior BV gegen Evora BV. - Marken-

    (16) - So daß, wie ich in Nr. 28 meiner Schlussanträge vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache C-349/95 (Löndersloot) bemerkt habe, die Voraussetzung, daß die Aufmachung der umverpackten Erzeugnisse den Ruf der Marke nicht schädigen darf, in gewissem Grad als mit der Herkunftsgarantie verbunden angesehen werden kann.
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