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   LAG Hessen, 13.11.2019 - 19 Sa 1721/18   

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LAG Hessen, 13.11.2019 - 19 Sa 1721/18 (https://dejure.org/2019,52852)
LAG Hessen, Entscheidung vom 13.11.2019 - 19 Sa 1721/18 (https://dejure.org/2019,52852)
LAG Hessen, Entscheidung vom 13. November 2019 - 19 Sa 1721/18 (https://dejure.org/2019,52852)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (37)

  • ArbG Frankfurt/Main, 13.11.2018 - 5 Ca 44/18
    Auszug aus LAG Hessen, 13.11.2019 - 19 Sa 1721/18
    Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2018 - 5 Ca 44/18 - teilweise abgeändert und wie folgt klarstellend neu gefasst:.

    Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrages der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2018 - 5 Ca 44/18 -, Bl. 221 bis 225 d. A. Bezug genommen, § 69 Abs. 2 ArbGG.

    Wegen der weiteren Einzelheiten der Begrünung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2018 - 5 Ca 44/18 -, Bl. 225 bis 230 d. A., Bezug genommen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2018 - 5 Ca 44/18 - teilweise abzuändern und.

    die Berufung des Klägers zurückzuweisen und das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2018 - 5 Ca 44/18 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2018 - 5 Ca 44/18 - ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2018 - 5 Ca 44/18 - ist ebenfalls gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und teilweise zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO.

  • BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 610/11

    Versorgungsvertrag - Betriebliche Übung

    Auszug aus LAG Hessen, 13.11.2019 - 19 Sa 1721/18
    Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung oder sonstige Vergünstigung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 -, BAGE 141, 222; BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 118/08 -, juris).

    Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften (BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 -, juris; BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 -, BAGE 141, 222).

    Wie bereits ausgeführt ist die betriebliche Übung ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung oder sonstige Vergünstigung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 -, BAGE 141, 222; BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 118/08 -, juris).

    Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften (BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 -, juris; BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 -, BAGE 141, 222).

    Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur entstehen, wenn keine andere kollektiv- oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Vergünstigung besteht (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 -, BAGE 141, 222; BAG 24. November 2004 - 10 AZR 202/04 -, BAGE 113, 29).

  • BAG, 25.03.2015 - 5 AZR 602/13

    Umfang der Arbeitszeit - "Überstundenschätzung"

    Auszug aus LAG Hessen, 13.11.2019 - 19 Sa 1721/18
    a) Für die Anzahl der geleisteten Überstunden trägt der Arbeitnehmer grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast (BAG 25. März 2015 - 5 AZR 602/13 -, m.w.N., juris.).

    Die für eine Schätzung unabdingbaren Anknüpfungstatsachen muss der Geschädigte im Regelfall darlegen und beweisen (BAG 25. März 2015 - 5 AZR 602/13 -, m.w.N., a.a.O.).

    Die Vorschrift erlaubt damit unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen auch die Schätzung des Umfangs von Erfüllungsansprüchen (BAG 25. März 2015 - 5 AZR 602/13 -, m.w.N., a.a.O.).

  • BAG, 29.08.2012 - 10 AZR 571/11

    Betriebliche Übung - Leistungsgewährungen, die möglicherweise irrtümlich über

    Auszug aus LAG Hessen, 13.11.2019 - 19 Sa 1721/18
    Dazu gehört im Falle der betrieblichen Übung auch die Darlegung, dass das Verhalten des Arbeitgebers aus Sicht des Empfängers ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bot, der Arbeitgeber wolle Zahlungen erbringen, ohne hierzu bereits aus anderen Gründen - etwa aufgrund eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung - verpflichtet zu sein (BAG 29. August 2012 - 10 AZR 571/11 -23, m.w.N., juris).

    Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderem Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Kläger als Anspruchssteller (vgl. BAG 29. August 2012 - 10 AZR 571/11 -, juris; BAG 23. August 2011 - 3 AZR 650/09 -, BAGE 139, 69).

    Dazu gehört im Falle der betrieblichen Übung auch die Darlegung, dass das Verhalten des Arbeitgebers aus Sicht des Empfängers ausreichende Anhaltspunkte dafür bot, der Arbeitgeber wolle Zahlungen erbringen, ohne hierzu bereits aus anderen Gründen - etwa aufgrund eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung - verpflichtet zu sein Erst wenn solche Darlegungen des Arbeitnehmers die Entstehung einer betrieblichen Übung belegen, ist es Sache des Arbeitgebers, dem durch geeigneten Vortrag entgegenzutreten (BAG 29. August 2012 - 10 AZR 571/11 -, m.w.N. juris).

  • BAG, 10.12.2013 - 3 AZR 832/11

    Berechnung der Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden und vorgezogener

    Auszug aus LAG Hessen, 13.11.2019 - 19 Sa 1721/18
    Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften (BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 -, juris; BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 -, BAGE 141, 222).

    Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften (BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 -, juris; BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 -, BAGE 141, 222).

    Wenn der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen und sei es auch tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht hat erbringen wollen, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden (BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 -, juris; BAG 30. Mai 2006 - 1 AZR 111/05 -, BAGE 118, 211).

  • BAG, 14.09.2011 - 10 AZR 526/10

    Sonderzahlung - Freiwilligkeitsvorbehalt

    Auszug aus LAG Hessen, 13.11.2019 - 19 Sa 1721/18
    Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders (BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 -, BAGE 139, 156).

    Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 -, BAGE 139, 156).

  • BAG, 15.02.2011 - 3 AZR 35/09

    Auslegung einer Versorgungszusage - Ablösung einer Gesamtzusage - Kündigung einer

    Auszug aus LAG Hessen, 13.11.2019 - 19 Sa 1721/18
    Dem Verhalten des Arbeitgebers wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann (BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 -, juris).

    Dem Verhalten des Arbeitgebers wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann (BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 -, juris).

  • LAG Hamm, 22.05.2013 - 4 Sa 1232/12

    Verstoß einer Betriebsvereinbarung gegen das EFZG

    Auszug aus LAG Hessen, 13.11.2019 - 19 Sa 1721/18
    Zu den Regelungen über die Arbeitszeit zählen aber nicht nur Bestimmungen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Einteilung in den Schichtdienst, sondern auch die Verkürzung und Verlängerung der Arbeitszeit an einzelnen Tagen und damit Regelungen etwa über Gleitzeit oder eben die Schaffung von Arbeitszeitkonten (LAG Hamm 22. Mai 2013 - 4 Sa 1232/12 -, m.w.N., juris).

    In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass auch bezüglich der Schaffung von Arbeitszeitkonten regelmäßig Betriebsvereinbarungsoffenheit angenommen werden kann, solange dem keine ausdrücklichen einzelvertraglichen Absprachen entgegenstehen (LAG Hamm 22. Mai 2013 - 4 Sa 1232/12 -, juris).

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 118/08

    Weihnachtsgeld für Betriebsrentner

    Auszug aus LAG Hessen, 13.11.2019 - 19 Sa 1721/18
    Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung oder sonstige Vergünstigung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 -, BAGE 141, 222; BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 118/08 -, juris).

    Wie bereits ausgeführt ist die betriebliche Übung ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung oder sonstige Vergünstigung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 -, BAGE 141, 222; BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 118/08 -, juris).

  • BAG, 24.05.2006 - 7 AZR 201/05

    Betriebsrat - Beschluss - Tagesordnung - Verwirkung

    Auszug aus LAG Hessen, 13.11.2019 - 19 Sa 1721/18
    Den Schutz vor unbekannten Forderungen hat das Verjährungsrecht zu gewährleisten, nicht aber Treu und Glauben (BAG 20. Mai 2006 - 7 AZR 201/05 -, NZA 2006, 1364).
  • BAG, 19.05.2016 - 3 AZR 131/15

    Betriebliche Altersversorgung - Höhe einer Betriebsrente - Auslegung -

  • BAG, 24.01.2017 - 3 AZR 372/15

    Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer vorgezogen in Anspruch

  • BAG, 22.02.2012 - 5 AZR 765/10

    Vereinbarung einer pauschalen Abgeltung von Mehrarbeitsvergütung im

  • BAG, 24.08.2016 - 5 AZR 129/16

    Vorrang der Individualabrede

  • BAG, 05.03.2013 - 1 AZR 417/12

    Betriebsvereinbarung - Altersgrenze - Betriebsvereinbarungsoffenheit

  • BAG, 28.01.2004 - 5 AZR 58/03

    Entgeltfortzahlung - Arbeitszeitkonto

  • BAG, 03.06.2003 - 1 AZR 349/02

    Betriebsvereinbarung - langfristige Überstundenvereinbarung und Tarifsperre -

  • BAG, 23.02.2016 - 3 AZR 960/13

    Umdeutung unwirksamer Betriebsvereinbarung in Gesamtzusage

  • BAG, 24.10.2000 - 9 AZR 634/99

    Urlaubsentgelt; Bereitschaftsdienst; Rufbereitschaft

  • BAG, 22.03.2005 - 1 ABR 64/03

    Sperrwirkung eines Tarifvertrags

  • BAG, 28.06.2006 - 10 AZR 385/05

    Betriebliche Übung - Überprüfungsmaßstab

  • BAG, 05.05.2015 - 1 AZR 435/13

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der betrieblichen Lohngestaltung -

  • BAG, 01.08.2001 - 4 AZR 129/00

    Vertragsänderung durch konkludentes Verhalten

  • BAG, 30.05.2006 - 1 AZR 111/05

    Anrechnung von Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulage

  • BAG, 24.11.2004 - 10 AZR 202/04

    Sonderzahlung - Änderung durch betriebliche Übung

  • BAG, 07.02.2019 - 6 AZR 84/18

    Feststellungsinteresse - Zwischenfeststellungsklage

  • BAG, 23.08.2011 - 3 AZR 650/09

    Betriebsrente - betriebliche Übung - Urteilsergänzung

  • BAG, 26.09.2017 - 1 ABR 57/15

    Mitbestimmung bei der Festlegung von sog. Ausgleichszeiträumen/Schwankungsbreiten

  • BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 653/05

    Verweisung auf Tarifvertrag - Gleichstellungsabrede - Betriebliche Übung

  • BAG, 14.03.2012 - 7 AZR 147/11

    Bestimmtheit der Urteilsformel - Wiedereinstellungsanspruch - Auslegung einer

  • BAG, 25.04.2006 - 3 AZR 372/05

    Betriebsrentenanpassung - Verwirkung des Klagerechts

  • BAG, 22.02.2012 - 4 AZR 579/10

    Sachliche Reichweite einer Bezugnahmeklausel bei Ausgliederung - Einwand der

  • BAG, 16.11.2011 - 10 AZR 60/11

    Treuegeld - ablösende Betriebsvereinbarung

  • BAG, 18.05.2011 - 5 AZR 181/10

    Zeiten des Umkleidens und der Desinfektion als vergütungspflichtige Arbeitszeit

  • BAG, 25.09.2013 - 5 AZR 936/12

    Arbeitnehmerüberlassung - Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt (equal pay) -

  • BAG, 14.03.2017 - 9 AZR 54/16

    Unzulässige Berufung - Berufungsbegründung

  • BAG, 12.08.1982 - 6 AZR 1117/79

    Änderung von Individualrechten durch Betriebsvereinbarung

  • BAG, 17.08.2021 - 1 AZR 153/20

    Überstundenvergütung - Betriebsvereinbarungen zur Dauer der Arbeitszeit und zu

    Auf die Revision des Klägers und auf die Anschlussrevision der Beklagten - unter deren Verwerfung, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung einbehaltener Entgeltbestandteile im Zeitraum März bis Juli 2018 wendet, und ihrer Zurückweisung im Übrigen - wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. November 2019 - 19 Sa 1721/18 - im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als das Landesarbeitsgericht hinsichtlich der Anträge zu 1.
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