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   LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2018 - 1 Sa 259/17   

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LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2018 - 1 Sa 259/17 (https://dejure.org/2018,10298)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16.02.2018 - 1 Sa 259/17 (https://dejure.org/2018,10298)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16. Februar 2018 - 1 Sa 259/17 (https://dejure.org/2018,10298)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 611 BGB, § 311 Abs 3 S 2 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 253 Abs 1 BGB, § 253 Abs 2 BGB
    Mobbing - Schadensersatz - Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter - unerlaubte Handlung - Rücksichtnahmepflicht - Abmahnung - Direktionsrecht - Kausalität

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Arbeitnehmers wegen Mobbing

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Wann liegt Mobbing durch den Arbeitgeber vor - Bossing?

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Arbeitnehmers wegen Mobbing

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (25)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.06.2016 - 1 Sa 190/15

    Schadenersatz wegen Mobbing

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2018 - 1 Sa 259/17
    Die jeweils klageabweisenden Urteile sind rechtskräftig (Urteile vom 06.06.2016, AZ: 1 Sa 189/15 und 1 Sa 190/15).

    Im diesbezüglichen Ermittlungsverfahren (Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach AZ 1044 Js 10782/11) wurden zu den IT-technischen Fragestellungen Gutachten der Sachverständigen M.(Gutachten vom 29.05.2012, 04.02.2013, 24.06.2013 = Bl. 205 ff., 531 ff., 728 ff. der im Verfahren 1 Sa 190/15 beigezogenen Ermittlungsakten) und Dr. S. (Gutachten vom 23.05.2014 = Blatt 229 ff. der Akten) eingeholt, auf die Bezug genommen wird.

    Wegen des weiteren Inhalts wird auf das Gutachten vom 24.11.2011 (Blatt 376 ff. der im Verfahren 1 Sa 190/15 beigezogenen Akten des Verfahren 6 BV 12/11) Bezug genommen.

    Insofern stütze sich der Kläger im Wesentlichen auf Sachverhalte, die bereits Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 05.02.2014, AZ: 5 Ca 904/11 bzw. die diese Entscheidung bestätigendende Berufungsentscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz im Urteil vom 06.06.2016, AZ: 1 Sa 190/15.

    Der Sachverständige M. führt in seinem Gutachten vom 23.06.2013 (Blatt 731 ff. der im Verfahren 1 Sa 190/15 beigezogenen staatsanwaltlichen Ermittlungsakten) aus, der Insolvenzschuldner habe bei seinen Untersuchungen durchgängig eine falsche Untersuchungsmethode gewählt, er, der Sachverständige M., könne aber keine "mutwillig falsche Aussagen und [Beschuldigungen] in den Untersuchungsberichten erkennen".

    Auch der im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens ergänzend beauftragte Sachverständige Dr. S. kommt in seinem Gutachten vom 23.05.2014 (Blatt 974 ff. der im Verfahren 1 Sa 190/15 beigezogenen Ermittlungsakte) zu keinem anderen Ergebnis.

    Mit dem Arbeitsgericht im vorliegend in Bezug genommenen Urteil vom 05.02.2014 (Arbeitsgericht Mainz, AZ: 5 Ca 904/11) kann davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 1. aufgrund der im Untersuchungsbericht 2 getroffenen Feststellungen davon ausgehen konnte, dass wiederholte Zugriffe durch den Kläger auf unter anderem sein Postfach erfolgt sind (vergleiche auch die Feststellungen im Verfahren 1 Sa 190/15, Seite 57 f. der Gründe).

    Wie bereits im Verfahren 1 Sa 190/15 dargelegt werden die Ermahnungen vom 15.10 und vom 02.11.2009 sowie die Abmahnung vom 20.05.2011 diesen Anforderungen mangels Vorliegen einer schikanösen Tendenz nicht gerecht.

  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06

    Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2018 - 1 Sa 259/17
    Im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen sind grundsätzlich nicht geeignet, die Tatbestandsvoraussetzungen einer Vertragspflichtverletzung oder einer unerlaubten Handlung zu erfüllen (vgl. BAG, Urteil vom 16.05.2007, 8 AZR 709/06, Rn. 85, juris).

    148 (1) Die rechtmäßige Ausübung des Direktionsrechts ist kein Mobbing, soweit sich aus ihr nicht eine eindeutig schikanöse Tendenz ergibt (vergleiche BAG, Urteil vom 16.05.2007, 8 AZR 709/06, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.06.2006, 2 Sa 67/06, juris).

    Der Kläger ist nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet für den Zurechnungszusammenhang zwischen dem Anspruchsgrund, der Rechtsgutsverletzung und dem Schaden (BAG, Urteil vom 16.05.2007, 8 AZR 709/06, Rn. 93, juris).

    Eine weitergehende Vermutung für das Vorliegen der Kausalität zwischen "mobbingtypischem" Befund und behaupteter Handlung kommt nicht in Betracht; sie würde einen Zirkelschluss bedeuten, da die Krankheit die Richtigkeit der behaupteten Handlungen indizieren- und die Handlung zugleich Indizwirkung für die Krankheit entfalten würde (vergleiche BAG, Urteil vom 16.05.2007, 8 AZR 709/06, NZA 2007, 1154, Rn. 93; zugleich Ablehnung der entsprechenden Gegenansicht).

    Es umfasst damit auch den Anspruch auf Unterlassung der Herabwürdigung und Missachtung durch andere (BAG, Urteil vom 16.05.2007, 8 AZR 709/06, NZA 2007, 1154, Rn. 71).

  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 593/06

    Mobbing - Schmerzensgeld - Entlassung des Störers

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2018 - 1 Sa 259/17
    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es Fälle gibt, in welchen die einzelnen, vom Arbeitnehmer dargelegten Handlungen oder Verhaltensweisen seiner Arbeitskollegen, Vorgesetzten oder seines Arbeitgebers für sich allein betrachtet noch keine Rechtsverletzungen darstellen, jedoch die Gesamtschau der einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen zu einer Vertrags- oder Rechtsgutsverletzung führt, weil deren Zusammenfassung auf Grund der ihnen zugrunde liegenden Systematik und Zielrichtung zu einer Beeinträchtigung eines geschützten Rechtes des Arbeitnehmers führt (BAG, Urteil vom 25.10.2007,8 AZR 593/06, Rn. 56, 58 juris; Urteil vom 24.04.2008, 8 AZR 347/07, Rn. 28, juris; Urteil vom 22.07.2010, 8 AZR 1012/08, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2015, 3 Sa 371/15, juris).

    Fehlt es an einem solchen koordinierten Vorgehen, so liegt eine für das Mobbing typische, die verschiedenen Einzelhandlungen zusammenfassende Systematik regelmäßig nicht vor (vergleiche BAG, Urteil vom 25.10.2007, 8 AZR 593/06, juris).

  • BAG, 24.04.2008 - 8 AZR 347/07

    Schadensersatzanspruch - Selbstmord des Arbeitnehmers

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2018 - 1 Sa 259/17
    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es Fälle gibt, in welchen die einzelnen, vom Arbeitnehmer dargelegten Handlungen oder Verhaltensweisen seiner Arbeitskollegen, Vorgesetzten oder seines Arbeitgebers für sich allein betrachtet noch keine Rechtsverletzungen darstellen, jedoch die Gesamtschau der einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen zu einer Vertrags- oder Rechtsgutsverletzung führt, weil deren Zusammenfassung auf Grund der ihnen zugrunde liegenden Systematik und Zielrichtung zu einer Beeinträchtigung eines geschützten Rechtes des Arbeitnehmers führt (BAG, Urteil vom 25.10.2007,8 AZR 593/06, Rn. 56, 58 juris; Urteil vom 24.04.2008, 8 AZR 347/07, Rn. 28, juris; Urteil vom 22.07.2010, 8 AZR 1012/08, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2015, 3 Sa 371/15, juris).

    Eine nicht mehr sozial adäquate Maßnahme könnte eine Kündigung nur dann darstellen, wenn sie den Arbeitnehmer über den bloßen Kündigungsausspruch hinaus in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt und dies vom Arbeitgeber auch so gewollt ist (BAG, Urteil vom 24.04.2008, 8 AZR 347/07, Rn. 47, juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.06.2006 - 2 Sa 67/06

    Mobbing - Schadensersatz - Direktionsrecht

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2018 - 1 Sa 259/17
    148 (1) Die rechtmäßige Ausübung des Direktionsrechts ist kein Mobbing, soweit sich aus ihr nicht eine eindeutig schikanöse Tendenz ergibt (vergleiche BAG, Urteil vom 16.05.2007, 8 AZR 709/06, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.06.2006, 2 Sa 67/06, juris).

    Insofern wäre von vorstehenden Grundsätzen ausgehend erforderlich, dass die Weisung zugleich (gegebenenfalls über die Rechtswidrigkeit im Übrigen hinaus) einen schwerwiegenden Angriff auf das Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellen würde (vergleiche LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.06.2006, a.a.O., Rn. 23).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.06.2016 - 1 Sa 189/15

    Schadenersatz wegen Mobbing

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2018 - 1 Sa 259/17
    Die jeweils klageabweisenden Urteile sind rechtskräftig (Urteile vom 06.06.2016, AZ: 1 Sa 189/15 und 1 Sa 190/15).

    Mit Teilurteil vom 02.02.2012 im Verfahren 1 Sa 189/15 (dort Blatt 358 ff. d.A.), auf dessen Gründe Bezug genommen wird, wurde die B. GmbH verurteilt, die Abmahnung aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

  • BGH, 18.09.2009 - V ZR 75/08

    Haftung für Schäden durch Abschießen einer Feuerwerksrakete auf dem

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2018 - 1 Sa 259/17
    Er hat den Ursachenzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und Eintritt der Rechtsgutsverletzung darzulegen und zu beweisen; insofern ist regelmäßig die volle richterliche Überzeugung im Sinne des § 286 ZPO erforderlich (haftungsbegründende Kausalität, vgl. Münchener Kommentar/Wagner, a.a.O., § 823 BGB, Rn. 56 f.; BGH, Urteil vom 18.09.2009, V ZR 75/08, Rn. 33, juris).
  • BGH, 02.12.2010 - IX ZR 247/09

    Haftung wegen unerlassener Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2018 - 1 Sa 259/17
    Es besteht kein sachlicher Grund dafür, den Streit über die Rechtsnatur der angemeldeten Forderung auf die Zeit nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu verschieben, im Ergebnis also die Austragung des Streits einer Vollstreckungsabwehrklage des Beklagten nach § 767 ZPO oder einer negativen Feststellungsklage zu überlassen, letzteres dann, wenn der Gläubiger noch keinen Vollstreckungstitel erwirkt hat (BGH, Urteil vom 02.12.2010, IX ZR 247/09, BGHZ 187, 337-343, Rn. 8; LAG Köln, Urteil vom 28.04.2017, 4 Sa 793/16, Rn. 48, juris).
  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2018 - 1 Sa 259/17
    Insofern sind sie auch einer Überprüfung auf ihren Wahrheitsgehalt zugänglich (BVerfG, Beschluss vom 13.04.1994, 1 BvR 23/94, Rn. 27, juris; Schönke/Schröder/Eisele/Lencker, 29. Aufl. 2014, § 186 StGB Rn. 3 m. w. N.).
  • BAG, 22.07.2010 - 8 AZR 1012/08

    Beförderung - geschlechtsbezogene Benachteiligung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2018 - 1 Sa 259/17
    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es Fälle gibt, in welchen die einzelnen, vom Arbeitnehmer dargelegten Handlungen oder Verhaltensweisen seiner Arbeitskollegen, Vorgesetzten oder seines Arbeitgebers für sich allein betrachtet noch keine Rechtsverletzungen darstellen, jedoch die Gesamtschau der einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen zu einer Vertrags- oder Rechtsgutsverletzung führt, weil deren Zusammenfassung auf Grund der ihnen zugrunde liegenden Systematik und Zielrichtung zu einer Beeinträchtigung eines geschützten Rechtes des Arbeitnehmers führt (BAG, Urteil vom 25.10.2007,8 AZR 593/06, Rn. 56, 58 juris; Urteil vom 24.04.2008, 8 AZR 347/07, Rn. 28, juris; Urteil vom 22.07.2010, 8 AZR 1012/08, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2015, 3 Sa 371/15, juris).
  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 124/12

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Bankmitarbeiter im Zusammenhang mit

  • BGH, 31.10.2012 - III ZR 204/12

    Aufnahme eines Rechtsstreits durch den Gläubiger einer zur Insolvenztabelle

  • BGH, 23.11.2011 - IV ZR 49/11

    Berufung im streitigen Verfahren auf Feststellung eines Miterbenrechts:

  • BAG, 21.11.2006 - 9 AZR 206/06

    Persönliche Haftung wegen unterbliebener Insolvenzsicherung eines Wertguthabens

  • LAG Sachsen, 17.02.2005 - 2 Sa 751/03

    Geldentschädigung, Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit sog.

  • BGH, 04.07.1983 - II ZR 220/82

    Inanspruchnahme des Angestellten eines Handelsgeschäfts

  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.11.2015 - 3 Sa 371/15

    Mobbing

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.09.2012 - 6 Sa 703/11

    Verbot der Herabwürdigung oder Missachtung des Arbeitnehmers durch Arbeitgeber -

  • LAG Hamm, 15.03.2012 - 15 Sa 1424/11

    Mobbing durch den Arbeitgeber; Anspruch auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit

  • LAG Köln, 07.01.1998 - 2 Sa 1014/97

    Schadensersatz und Schmerzensgeld bei einer unberechtigten Abmahnung durch den

  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.08.2007 - 11 Sa 302/07

    Schmerzensgeld wegen Mobbings

  • LAG Köln, 28.04.2017 - 4 Sa 793/16

    Feststellungsinteresse; Stufenklage; Einzelfall zur Arbeitnehmerschaffung

  • LAG München, 21.07.2005 - 3 Sa 13/05

    Mobbing

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.12.2009 - 8 Sa 445/09

    Anspruch auf Schmerzensgeld bei Mobbing - Beweislast

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2018 - 1 Sa 41/17

    Schadenersatz wegen Mobbing

  • LAG Köln, 10.07.2020 - 4 Sa 118/20

    Mobbing; Auslegung eines auf Schmerzensgeld gerichteten Klageantrags; billige

    Macht ein Arbeitnehmer konkrete Ansprüche auf Grund "Mobbings" geltend, muss jeweils geprüft werden, ob der in Anspruch Genommene in den vom Kläger genannten Einzelfällen arbeitsrechtliche Pflichten, ein absolutes Recht des Arbeitnehmers im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verletzt oder eine sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB begangen hat (BAG, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 8 AZR 546/09, Rn. 17, juris; BAG, Urteil vom 22. Juli 2010 - 8 AZR 1012/08, Rn. 90, juris; BAG, Urteil vom 24. April 2008- 8 AZR 347/07, Rn. 28, juris; BAG, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 8 AZR 593/06, Rn. 56, 58 juris; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Februar 2018 - 1 Sa 259/17, Rn. 92, juris).

    Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. etwa BAG, Urteil vom 15. September 2016- 8 AZR 351/15, Rn. 33, juris; BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, Rn. 30, juris; BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, Rn. 35, juris; BGH, Urteil vom24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, Rn. 107 m. w. N., juris; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Februar 2018 - 1 Sa 259/17, Rn. 171, juris; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. September 2012 - 6 Sa 703/11, Rn. 73 m. w. N., juris).

    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es Fälle gibt, in welchen einzelne - vom Arbeitnehmer darzulegende - Handlungen oder Verhaltensweisen von Arbeitskollegen, Vorgesetzten oder des Arbeitgebers für sich allein betrachtet zwar noch keine Rechtsverletzungen darstellen, allerdings die Gesamtschau der einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen zur Annahme einer Vertrags- oder Rechtsgutsverletzung führt, weil deren Zusammenfassung aufgrund der ihnen zugrunde liegenden Systematik und Zielrichtung zu einer Beeinträchtigung eines geschützten Rechts des Arbeitnehmers führt (BAG, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 8 AZR 546/09, Rn. 17, juris; BAG, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 8 AZR 593/06, Rn. 56, 58 juris; BAG, Urteil vom 24. April 2008 - 8 AZR 347/07, Rn. 28, juris; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Februar 2018 - 1 Sa 259/17, Rn. 92, juris).

    Durch den Ausspruch einer - auch rechtsunwirksamen - Kündigung verletzt ein Arbeitgeber regelmäßig nicht seine gegenüber dem Arbeitnehmer bestehenden Rücksichtnahmepflichten (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Februar 2018 - 1 Sa 259/17, Rn. 137, juris).

    Eine nicht mehr sozial adäquate Maßnahme könnte eine Kündigung nur dann darstellen, wenn sie den Arbeitnehmer über den bloßen Kündigungsausspruch hinaus in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt und dies vom Arbeitgeber auch so gewollt ist (BAG, Urteil vom 24. April 2008- 8 AZR 347/07, Rn. 47, juris; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom16. Februar 2018 - 1 Sa 259/17 -, Rn. 137, juris).

  • LAG Köln, 07.05.2018 - 4 Sa 482/13

    Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs eines Arbeitnehmers wegen "Mobbing"

    Entscheidend ist, ob sich die Abmahnung im Zeitpunkt ihres Ausspruchs (ex-ante) aus Sicht eines verständigen Arbeitgebers als berechtigt darstellte, es sei denn dass der Arbeitgeber die Abmahnung mutwillig und ohne jeden Anlass ausspricht (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.02.2018 - 1 Sa 259/17 -, Rn. 145, juris).
  • ArbG Bonn, 10.02.2021 - 4 Ca 1011/20
    (1) Durch den Ausspruch einer - auch rechtsunwirksamen - Kündigung verletzt ein Arbeitgeber regelmäßig nicht seine gegenüber dem Arbeitnehmer bestehenden Rücksichtnahmepflichten (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.02.2018 - 1 Sa 259/17, juris Rdn. 137).

    Eine nicht mehr sozial adäquate Maßnahme könnte eine Kündigung nur dann darstellen, wenn sie den Arbeitnehmer über den bloßen Kündigungsausspruch hinaus in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt und dies vom Arbeitgeber auch so gewollt ist (BAG, Urteil vom 24.04.2008 - 8 AZR 347/07 juris Rdn. 47; LAG Köln, Urteil vom 10.07.2020 - 4 Sa 118/20 - juris Rdn. 80; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.02.2018 - 1 Sa 259/17 - juris Rdn. 137).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.08.2023 - 8 Sa 332/22

    Entschädigungsanspruch - unbefugte Weiterleitung eines Nacktfotos durch einen

    Zu seinem Schutzbereich zählt auch der sog. Ehrenschutz, der auf den Schutz gegen unwahre Behauptungen, herabsetzende, entwürdigende Äußerungen und Verhaltensweisen sowie auf die Wahrung des sozialen Geltungsanspruchs gerichtet ist (BAG 16.05.2007 - 8 AZR 709/06 - Rn. 71; 28.10.2010 - 8 AZR 546/09 - Rn. 19; 11.12.2014 - 8 AZR 838/13 - Rn. 14; LAG Rheinland-Pfalz 20.11.2015 - 3 Sa 371/15 - Rn. 29; 04.12.2017 - 3 Sa 143/17 - Rn. 100 ; 16.02.2018 - 1 Sa 259/17 - Rn. 171 , juris).
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