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   LG Berlin, 11.02.2021 - 27 O 714/19   

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LG Berlin, 11.02.2021 - 27 O 714/19 (https://dejure.org/2021,5402)
LG Berlin, Entscheidung vom 11.02.2021 - 27 O 714/19 (https://dejure.org/2021,5402)
LG Berlin, Entscheidung vom 11. Februar 2021 - 27 O 714/19 (https://dejure.org/2021,5402)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, § 22 KunstUrhG, § 23 KunstUrhG
    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Bildberichterstattung über Prominente in Alltagssituationen; Einfluss von Bildnebenschriften auf den Aussagegehalt der Bildnisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Hauptsacheklage zum einstweiligen Verfügungsverfahren betreffend die Unterlassung einer Bildveröffentlichung; Verlezung des allgmeinen Persönlichkeitsrechts; Beutreilung der Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach dem abgestuften Schutzkonzept

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 29.05.2018 - VI ZR 56/17

    Anspruch auf Unterlassung einer Bild- und Wortberichterstattung bezogen auf ein

    Auszug aus LG Berlin, 11.02.2021 - 27 O 714/19
    Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (BGH, Urteil v. 29.05.2018, VI ZR 56/17, GRUR 2018, 964 m.w.N.).

    Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (BGH, Urteil v. 29.05.2018, VI ZR 56/17, GRUR 2018, 964 m.w.N.).

    Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (BGH, Urteil v. 29.05.2018, VI ZR 56/17, GRUR 2018, 964 m.w.N.).

    Zu prüfen ist, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (BGH, Urteil v. 29.05.2018, VI ZR 56/17, GRUR 2018, 964 m.w.N.).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus LG Berlin, 11.02.2021 - 27 O 714/19
    Allein aufgrund ihrer Bekanntheit mussten sie sich auch nicht darauf einstellen, dass sie fotografiert werden könnten, denn wer, ob gewollt oder ungewollt, zur Person des öffentlichen Lebens geworden ist, verliert damit nicht sein Anrecht auf eine Privatsphäre, die den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleibt (vgl. BVerfG NJW 2000, 1021, 1022).

    aa) Zwar kann sich der Betroffene nicht auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat (vgl. BVerfGE 80, 367 [374]; 101, 361, 385; BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 25).

    Deshalb kann der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BVerfGE 101, 361 [385]; BVerfG VersR 2007, 849 = NJW 2006, 3406 [3408]; BGH Urteil vom 19.10.2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 85; vom 5.12.2006 - VI ZR 45/05 - NJW 2007, 686 Rn. 21; vom 29.11.2016 - VI ZR 382/15 - VersR 2017, 365 Rn. 12; vom 6.2.2018 - VI ZR 76/17 - VersR 2018, 554 Rn. 27, BGH VersR 2018, 1198, 1200).

  • BGH, 22.01.2019 - VI ZR 402/17

    Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten

    Auszug aus LG Berlin, 11.02.2021 - 27 O 714/19
    Zu dem gemäß §§ 249 ff BGB zu ersetzenden Schaden gehören auch die durch die Rechtsverfolgung und Durchsetzung entstandenen Kosten, insbesondere Anwaltskosten, sofern der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH, Urteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, AfP 2009, 394 Rn. 20; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, AfP 2010, 469 Rn. 14 ; vom 22. Januar 2019 - VI ZR 402/17 -, Rn. 11, juris).

    Dabei sind insbesondere Feststellungen zum Inhalt des Auftrags und seiner Abrechnung zu treffen (BGH, Urteil v. 22.01.2019, VI ZR 402/17, NJW 2019, 1522, juris Rn. 10 und 12).

  • BGH, 17.02.2009 - VI ZR 75/08

    Verbot von Pressefotos aus dem privaten Lebenskreis Prominenter

    Auszug aus LG Berlin, 11.02.2021 - 27 O 714/19
    Private Lebensvorgänge sind auch dann Teil der nach den §§ 22, 23 KUG geschützten Privatsphäre, wenn sie im öffentlichen Raum stattfinden und wenn die Abgebildeten einer breiteren Öffentlichkeit bekannt sind (vgl. BGH, Urt. v. 17.02.2009, VI ZR 75/08, NJW 2009, 1502, juris Leitsatz 1).

    Selbst wenn man dies anders sehen sollte, so vermöge dies dennoch nicht die beanstandeten Bildberichterstattungen zu rechtfertigen, denn die Selbstdarstellung privater Umstände durch Prominente gibt der Presse in der Regel kein Recht, ohne die erforderliche Einwilligung Bilder aus deren privatem Lebenskreis zu veröffentlichen, wenn der Veröffentlichung - wie hier - kein ausreichendes Informationsinteresse zukommt (vgl. BGH, Urt. v. 17.02.2009, VI ZR 75/08, NJW 2009, 1502, juris Rn. 17).

  • BGH, 26.05.2009 - VI ZR 174/08

    Gebührenrechtliche Situation einer Abmahnungen wegen der Verletzung des

    Auszug aus LG Berlin, 11.02.2021 - 27 O 714/19
    Zu dem gemäß §§ 249 ff BGB zu ersetzenden Schaden gehören auch die durch die Rechtsverfolgung und Durchsetzung entstandenen Kosten, insbesondere Anwaltskosten, sofern der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH, Urteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, AfP 2009, 394 Rn. 20; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, AfP 2010, 469 Rn. 14 ; vom 22. Januar 2019 - VI ZR 402/17 -, Rn. 11, juris).
  • BGH, 27.07.2010 - VI ZR 261/09

    Freistellungsanspruch für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten: Tätigkeit in

    Auszug aus LG Berlin, 11.02.2021 - 27 O 714/19
    Zu dem gemäß §§ 249 ff BGB zu ersetzenden Schaden gehören auch die durch die Rechtsverfolgung und Durchsetzung entstandenen Kosten, insbesondere Anwaltskosten, sofern der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH, Urteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, AfP 2009, 394 Rn. 20; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, AfP 2010, 469 Rn. 14 ; vom 22. Januar 2019 - VI ZR 402/17 -, Rn. 11, juris).
  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Auszug aus LG Berlin, 11.02.2021 - 27 O 714/19
    Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (Senatsurteile v. 06.03.2007, VI ZR 13/06 und VI ZR 51/06, GRUR 2007, 523 und 527, jew. m.w.N.), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.02.2008, GRUR 2008, 539) als auch mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang steht (vgl. EGMR, Urteil v. 07.02.2012, NJW 2012, 1053).
  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 51/06

    Personen der Zeitgeschichte & abgestuftes Schutzkonzept - Veröffentlichung von

    Auszug aus LG Berlin, 11.02.2021 - 27 O 714/19
    Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (Senatsurteile v. 06.03.2007, VI ZR 13/06 und VI ZR 51/06, GRUR 2007, 523 und 527, jew. m.w.N.), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.02.2008, GRUR 2008, 539) als auch mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang steht (vgl. EGMR, Urteil v. 07.02.2012, NJW 2012, 1053).
  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

    Auszug aus LG Berlin, 11.02.2021 - 27 O 714/19
    aa) Zwar kann sich der Betroffene nicht auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat (vgl. BVerfGE 80, 367 [374]; 101, 361, 385; BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 25).
  • BGH, 06.02.2018 - VI ZR 76/17

    Veröffentlichung von Bildern des ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff bei

    Auszug aus LG Berlin, 11.02.2021 - 27 O 714/19
    Deshalb kann der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BVerfGE 101, 361 [385]; BVerfG VersR 2007, 849 = NJW 2006, 3406 [3408]; BGH Urteil vom 19.10.2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 85; vom 5.12.2006 - VI ZR 45/05 - NJW 2007, 686 Rn. 21; vom 29.11.2016 - VI ZR 382/15 - VersR 2017, 365 Rn. 12; vom 6.2.2018 - VI ZR 76/17 - VersR 2018, 554 Rn. 27, BGH VersR 2018, 1198, 1200).
  • EGMR, 07.02.2012 - 40660/08

    Caroline von Hannover kann keine Untersagung von Bildveröffentlichungen über sie

  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 13/06

    Caroline von Monaco - Zum abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG bei

  • BGH, 29.11.2016 - VI ZR 382/15

    Schutz der Privatsphäre: Presseberichterstattung über den Gesundheitszustand

  • BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04

    Prominenten-Partner

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09

    Individualisierende Medienberichterstattung auch bei Sexualstraftaten

  • BGH, 19.10.2004 - VI ZR 292/03

    Zur Bildberichterstattung über die Beziehung der Klägerin zu dem früheren Ehemann

  • BGH, 05.12.2006 - VI ZR 45/05

    Terroristentochter

  • BVerfG, 14.09.2010 - 1 BvR 1842/08

    Carolines Tochter

  • BGH, 12.06.2018 - VI ZR 284/17

    Entfallen des Schutzes der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme von

  • KG, 20.05.2021 - 10 U 25/21

    Ergänzung einer Bildberichterstattung durch Marken- und Preisangaben

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11.02.2021 - 27 O 714/19 - insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen, als die Beklagte zur Zahlung eines 1.120,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2020 übersteigenden Betrages an die Kläger verurteilt worden ist.

    das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11.02.2021 (27 O 714/19) abzuändern und die Klage abzuweisen.

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