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   LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2016 - L 2 R 579/16   

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https://dejure.org/2016,55545
LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2016 - L 2 R 579/16 (https://dejure.org/2016,55545)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 16.11.2016 - L 2 R 579/16 (https://dejure.org/2016,55545)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 16. November 2016 - L 2 R 579/16 (https://dejure.org/2016,55545)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 S. 1 ArEV; § 1 Abs. 1 BVV; § ... 133 BGB; § 157 BGB; § 315 BGB; § 3 Nr. 16 EStG; § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB XI; § 25 Abs. 1 S. 1 SGB III; § 341 Abs. 4 SGB III; § 22 Abs. 2 SGB IV; § 28p SGB IV; § 7 Abs. 1 SGB IV; § 7 Abs. 3 S. 1 SGB IV; § 8 Abs. 1 Nr. 1-2 SGB IV; § 223 Abs. 3 S. 1 SGB V; § 226 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; § 249b SGB V; § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI; § 157 SGB VI; § 172 Abs. 3 SGB VI
    Voraussetzungen für den Eintritt der Fiktion einer fortbestehenden Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 3 S. 1 SGB IV; Auswirkungen auf die Beitragsbemessung gastspielverpflichteter Künstler an einem Staatstheater

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für den Eintritt der Fiktion einer fortbestehenden Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 3 S. 1 SGB IV; Auswirkungen auf die Beitragsbemessung gastspielverpflichteter Künstler an einem Staatstheater

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB IV § 28p; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1 - 2
    Sozialversicherungspflicht

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen für den Eintritt der Fiktion einer fortbestehenden Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 3 S. 1 SGB IV

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2017, 437
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (23)

  • BSG, 20.03.2013 - B 12 R 13/10 R

    Künstlersozialversicherung - durchgehende Beschäftigung von als "Gästen"

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2016 - L 2 R 579/16
    Nach dem Urteil des BSG vom 20. März 2013 (- B 12 R 13/10 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 19) komme es darauf an, ob für die Zeiten zwischen zwei Vorstellungen eine Dienstbereitschaft bestanden habe.

    Anhaltspunkte für Ausnahmefälle, in denen insbesondere bei renommierten, international auftretenden Künstler, die außergewöhnlich hohe Abendgagen erhalten und deren künstlerische Tätigkeit der Einflussnahme durch fachliche Weisungen seitens der Theater- bzw. Opernleitung weitgehend entzogen ist und deren persönliches Können den Erfolg der Aufführungen (über das ohnehin bei den mitwirkenden Künstlern wie etwa Schauspielern bzw. Sängern zu erwartende Maß hinaus) maßgebend (mit)bestimmt (vgl. zu solchen Ausnahmefällen: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19), sind im vorliegenden Fall bezogen auf keinen der beigeladenen Künstler ersichtlich; solche werden auch von Seiten keines der Beteiligten aufgezeigt.

    Ein unternehmerisches Risiko ist nämlich nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere - im vorliegenden Zusammenhang nicht festzustellende - Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19).

    Aus dem Umstand, dass jemand stets aufs Neue seine Entschließungsfreiheit betätigen kann, einen weiteren Auftrag anzunehmen und damit eine weitere Vertragsbeziehung zu begründen oder nicht, können (zwingende) Schlüsse weder in der einen - Beschäftigung - noch in der anderen Richtung - selbstständige Tätigkeit - gezogen werden (BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19 mwN).

    Sie geht im Grundsatz (nach ihrem Verständnis anknüpfend an das Urteil des BSG vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19) von einem fortlaufenden Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen letztlich jeweils vom Beginn der ersten Probe bis jedenfalls zum letzten Aufführungstag aus.

    Maßgeblich ist die (jeweilige) monatliche Beitragsbemessungsgrenze bzw., wenn und soweit die Tätigkeit des betroffenen Beschäftigten im Laufe eines Kalendermonats begonnen oder geendet, die entsprechende Teilmonatsbeitragsbemessungsgrenze anzuwenden (BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19, Rn. 33).

    Eine Beschäftigung im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfordert grundsätzlich den Vollzug eines entsprechenden Arbeitsverhältnisses (vgl. etwa zu dem mit Probenbeginn "in Vollzug gesetzte Arbeitsverhältnis" BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19, Rn. 30), es bedarf eines "Invollzugsetzens" des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses (BSG, Urteil vom 04. März 2014 - B 1 KR 64/12 R -, BSGE 115, 158, Rn. 12).

    Es ist mithin fiktiv ein Fortbestehen der Beschäftigung (und nicht nur eines Beschäftigungsverhältnisses) anzunehmen (BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19, Rn. 30).

    Sie überspielt insbesondere auch einen "Mangel an Entgeltlichkeit" (soweit das jeweils zu prüfende Tatbestandsmerkmal eine solche Entgeltlichkeit fordert), solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat (BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19, Rn. 30).

    Auch soweit etwa gastspielverpflichtete Künstler der Kontinuität des mit der Bestimmung des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV vermittelten sozialversicherungsrechtlichen Schutzes nach ihren individuellen Verhältnissen möglicherweise nicht bedürfen sollten, weil sie etwa in den Zwischenzeiten üblicherweise als Ensemblemitglieder an einer anderen Bühne tätig, andernorts als "Gast" verpflichtet oder arbeitslos gemeldet sind, kann die Anwendung der typisierenden und generalisierenden Anordnung des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV nicht suspendieren (BSG, Urteil vom 20. März 2013, aaO; abweichend das o.g. Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 19. November 2015).

    Eine "Verfügungsmacht" des Arbeitgebers über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers etwa im Sinne einer "Arbeitsverpflichtung" bzw. Verpflichtung des Arbeitnehmers zu einer "kurzfristigen Dienstbereitschaft" (als Teil der geschuldeten Arbeitsleistung; vgl. zu solchen Kriterien insbesondere BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19, Rn. 26 ff.) wird - auch unabhängig von der Frage, wie entsprechende Voraussetzungen im Detail zu konkretisieren sein mögen - bezogen auf den Fiktionszeitraum des § 7 Abs. 3 SGB IV von den gesetzlichen Vorgaben nicht gefordert.

    Da die beigeladenen Künstler demnach nicht in mehreren aufeinanderfolgenden Beschäftigungen, sondern in einem fortgesetzten Beschäftigungsverhältnis mit der Klägerin standen, scheidet auch die Annahme aus, es lägen unständige Beschäftigungen vor (vgl. dazu BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19, Rn. 31).

  • BSG, 31.08.1976 - 12/3/12 RK 20/74

    Versicherungspflicht und mehrmonatige Lehrgänge

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2016 - L 2 R 579/16
    Eine (in Vollzug gesetzte) versicherungspflichtige Beschäftigung wird auch durch Unterbrechungen der tatsächlichen Dienstleistung von verhältnismäßig kurzer Dauer - sei es infolge fehlender Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers, sei es infolge fehlender Bereitschaft des Arbeitgebers, die angebotene Dienstleistung anzunehmen - nicht berührt, sofern nur beide Seiten den grundsätzlichen Arbeits- und Fortsetzungswillen haben (BSG, Urteil vom 31. August 1976 - 12/3/12 RK 20/74 -, SozR 2200 § 1227 Nr. 4, Rn. 33, 36).

    In der Rechtsprechung sind beispielsweise Erholungsurlaub, unbezahlter Urlaub, Geschäftsruhe, Streik und beispielsweise eine Ausbildung zum Berufsschullehrer nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Aushilfslehrer oder die Gewährung eines (mit Vergütungsleistungen verbundenen) Sonderurlaubs für einen mehrmonatigen Fortbildungslehrgang als unschädlich für den Fortbestand der Beschäftigung angesehen worden (BSG, Urteil vom 31. August 1976 - 12/3/12 RK 20/74 -, SozR 2200 § 1227 Nr. 4 mwN).

    Bei diesen Unterbrechungen muss es sich aber um solche handeln, deren Ende absehbar ist (BSG, Urteil vom 31. August 1976 - 12/3/12 RK 20/74 -, SozR 2200 § 1227 Nr. 4, Rn. 34).

    Ungeachtet dessen, dass, wie dargelegt, in der Rechtsprechung als Beispiel für eine den Fortbestand des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht berührende Unterbrechung gerade auch die Inanspruchnahme unbezahlten Urlaubs angeführt wird, wird allerdings in diesem Zusammenhang auch darauf abgestellt, ob das - beim unbezahlten Urlaub für dessen Dauer gerade fehlende - "maßgebende Merkmal der Entgeltlichkeit der Beschäftigung" im Unterbrechungszeitraum fortbesteht (BSG, Urteil vom 31. August 1976 - 12/3/12 RK 20/74 -, SozR 2200 § 1227 Nr. 4, Rn. 38).

    Zudem ist auch in diesem Zusammenhang dem Ansatz Rechnung zu tragen, dass Missbräuchen zu begegnen ist (vgl. BSG, Urteil vom 31. August 1976 - 12/3/12 RK 20/74 -, SozR 2200 § 1227 Nr. 4, Rn. 37).

  • BSG, 07.05.2014 - B 12 R 5/12 R

    Sozialversicherungspflicht - geringfügige Beschäftigung - Zeitgeringfügigkeit -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2016 - L 2 R 579/16
    Denn § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV kann neben "regelmäßigen" Beschäftigungen nicht auch "gelegentliche" erfassen, weil das Merkmal "berufsmäßig" in Nr. 2 des § 8 Abs. 1 SGB IV sonst letztlich leerlaufen würde (vgl. BSG, Urteil vom 07. Mai 2014 - B 12 R 5/12 R -, SozR 4-2400 § 8 Nr. 6, mwN).

    Für die damit ausschlaggebende Regelmäßigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV kommt es nach Maßgabe der BSG-Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 07. Mai 2014 - B 12 R 5/12 R -, SozR 4-2400 § 8 Nr. 6, Rz. 21 ff.) insbesondere darauf an (vgl. zum Nachfolgenden auch Senatsurteil vom 14. September 2016 - L 2 R 5/16 - juris),.

    Bezüglich der weiteren beigeladenen Künstler ist das klagende Theater hingegen zutreffend selbst davon ausgegangen, dass eine Versicherungsfreiheit aufgrund der Ausübung einer zeitgeringfügigen Tätigkeit schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die insoweit maßgeblichen monatlichen Einkommensgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV überschritten worden sind und weil diese Künstler ihre Tätigkeit bei dem klagenden Theater berufsmäßig in dem Sinne wahrgenommen haben, dass sie insbesondere auch mangels einer anderweitigen Hauptbeschäftigung auf die Einkünfte aus den Beschäftigungen bei der Klägerin zur Absicherung ihres Lebensunterhalts angewiesen waren (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07. Mai 2014 - B 12 R 5/12 R -, SozR 4-2400 § 8 Nr. 6, Rn. 26).

    Soweit das BSG (im Urteil vom 07. Mai 2014 - B 12 R 5/12 R -, SozR 4-2400 § 8 Nr. 6) darauf abstellt, ob die jeweiligen Arbeitseinsätze im Rahmen eines "Dauerarbeitsverhältnisses" von vornherein feststehen, ist ohnehin bereits in tatsächlicher Hinsicht festzuhalten, dass gerade angesichts zunehmender Flexibilisierung der Arbeitszeiten in vielen Betrieben auch bei einer regelmäßig jeden Monat fortgesetzten dauerhaften Beschäftigung die genauen Arbeitstage erst kurzfristig in Abhängigkeit insbesondere vom Arbeitsfall, Vertretungsnotwendigkeiten etc. festgelegt werden (für sog. "geringfügige Dauerbeschäftigungen" fordert das BSG allerdings wohl ohnehin nicht das kontinuierliche Fortbestehen einer entsprechenden Weisungsbefugnis, vgl. Urteil vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 27/04 R -, SozR 4-2500 § 249b Nr. 2; vgl. auch zum Begriff einer "Dauerbeschäftigung" im Sinne der früheren Regelung des § 1248 RVO bezogen auf eine Beschäftigung, bei der laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr Einkommensgrenzen überschritten werden: BSG, Urteil vom 21. September 1983 - 4 RJ 84/82 -, Rn. 16, juris).

  • BSG, 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Abgrenzung zwischen Beschäftigung und

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2016 - L 2 R 579/16
    In ihrem Gesamtzusammenhang verdeutlichen diese Begründungsansätze, dass das BSG - ähnlich wie bei der Abgrenzung zwischen abhängigen Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten (vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R -, BSGE 111, 257) - mit den o.g. Kriterien für die Abgrenzung einer regelmäßigen von einer unregelmäßigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV keine abschließende Definition vorgeben will, sondern von den Tatgerichten im Einzelfall eine wertende Zuordnung der in Betracht kommenden Kriterien zum Typus der regelmäßigen bzw. nur unregelmäßigen Beschäftigung erwartet.

    Maßgebend ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, mwN; BSG, Urteil vom 30. April 2013 - B 12 KR 19/11 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21).

  • BSG, 04.03.2014 - B 1 KR 64/12 R

    Krankenversicherung - Beginn der Mitgliedschaft - Arbeitsunfähigkeit zu Beginn

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2016 - L 2 R 579/16
    Eine Beschäftigung im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfordert grundsätzlich den Vollzug eines entsprechenden Arbeitsverhältnisses (vgl. etwa zu dem mit Probenbeginn "in Vollzug gesetzte Arbeitsverhältnis" BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19, Rn. 30), es bedarf eines "Invollzugsetzens" des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses (BSG, Urteil vom 04. März 2014 - B 1 KR 64/12 R -, BSGE 115, 158, Rn. 12).

    Allein der Abschluss eines (grundsätzlich schon ein Arbeits- und damit ein Beschäftigungsverhältnis konstituierenden; vgl. Linck in Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 16. Aufl. 2015, § 29, Rn. 8 f.) Arbeitsvertrages begründet noch keine Beschäftigung im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Hingegen genügt für einen "Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis" anstelle der tatsächlichen Aufnahme der entgeltlichen Tätigkeit auch der Erwerb von Ansprüchen auf Arbeitsentgelt ohne Tätigkeitsaufnahme (BSG, Urteil vom 04. März 2014 - B 1 KR 64/12 R -, BSGE 115, 158, Rn. 13).

  • BSG, 10.04.2003 - B 4 RA 41/02 R

    Rentenberechnung im Beitrittsgebiet - Beitragsbemessungsgrenze -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2016 - L 2 R 579/16
    Die auf versicherungsrechtlichen Vorleistungen beruhenden Rechte und Ansprüche können nur in diesen Grenzen be- und entstehen (vgl zum Vorstehenden ebenfalls BSG, Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 41/02 R -, SozR 4-2600 § 260 Nr. 1).

    Derart bewirkt sie, dass die Belastung auch der "dritten Generation" der späteren Beitragszahler nicht unverhältnismäßig wird (vgl zum Vorstehenden ebenfalls BSG, Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 41/02 R - aaO).

  • BSG, 25.04.1991 - 12 RK 46/89

    Jahresfrist für die Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2016 - L 2 R 579/16
    Vielmehr muss von ihrem Beginn an (vorausschauend betrachtet) feststehen, dass sie - kraft Eigenart oder Vertrages - die zeitlichen Grenzen dieser Vorschrift nicht überschreiten soll und wird (BSG, Urteil vom 25. April 1991 - 12 RK 46/89 -, BSGE 68, 253).

    Erst recht ist ein grundsätzlicher Arbeits- und Fortsetzungswille zu bejahen, wenn sich die Beteiligten bereits über weitere Arbeitstage im laufenden oder nachfolgenden Monat geeinigt haben (vgl. auch BSG, Urteil vom 25. April 1991 - 12 RK 46/89 -, BSGE 68, 253, wonach bei einer vom 1. März bis 29. September eines Jahres mit Unterbrechungen an bis zu 50 Arbeitstagen ausgeübten Beschäftigung es im Ergebnis eine Frage der tatrichterlichen Feststellungen sein soll, ob der Beschäftigte im Rahmen eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses und damit nicht aufgrund einzelner, etwa tageweise abgeschlossener, Beschäftigungsverhältnisse tätig war).

  • BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R

    Sozialversicherungspflicht - Familienhelfer - abhängige Beschäftigung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2016 - L 2 R 579/16
    Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, U.v. 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15).

    Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der regelmäßigen oder unregelmäßigen (abhängigen) Beschäftigung ist dementsprechend nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung unter Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine regelmäßige Beschäftigung sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall vorzunehmen (vgl. zu diesem Ansatz bezogen auf die Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit etwa: BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15).

  • LSG Hamburg, 14.12.2016 - L 2 R 26/16

    Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und sozialen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2016 - L 2 R 579/16
    Mit der am 14. Januar 2016 eingelegten Berufung (L 2 R 26/16) macht das klagende Theater auch unter Berufung auf ein Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 19. November 2015 (L 1 R 338/13) geltend, dass die Rechtsauffassung des Sozialgerichts zwar einem von den Spitzenverbänden der Sozialversicherung am 16./17. November 1999 und am 26./27. Juni 2002 erzielten - rechtlich schon im Ausgangspunkt nicht bindenden - "Besprechungsergebnis" Rechnung trage, jedoch einer "jahrzehntelangen Übung" der Beteiligten widerspreche.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Gerichtsakten L 2 R 26/16 einschließlich insbesondere der umfänglichen von dem klagenden Theater vorgelegten Unterlagen unter Einschluss insbesondere der von diesem mit den Beigeladenen zu 1. bis 51. abgeschlossenen schriftlichen Verträge sowie der vorgelegten Gehaltsabrechnungen und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

  • BSG, 11.11.2015 - B 12 KR 10/14 R

    Sozialversicherungspflicht - Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2016 - L 2 R 579/16
    Dabei ist bei der Anwendung der vorstehend erläuterten Voraussetzungen dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände (BSG, Urteil vom 11. November 2015 - B 12 KR 10/14 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 28, Rn. 31) Rechnung zu tragen: Im Interesse der gebotenen Rechtssicherheit ist eine Auslegung anzustreben, die möglichst bereits bei Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit eine Beurteilung erlaubt, ob der fragliche Einsatz eine Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (mit den für den Arbeitgeber resultierenden Beitragspflichten bei Einhaltung der Verdienstgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV nach §§ 172 Abs. 3 SGB VI, 249b SGB V und bei Überschreiten derselben nach den allgemeinen beitragsrechtlichen Vorgaben) darstellt oder ab eine (nicht in entsprechender Weise mit Beitragspflichten verbundene) sog. zeitgeringfügige Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vorliegt.
  • BSG, 30.04.2013 - B 12 KR 19/11 R

    Sozialversicherungspflicht - mitarbeitender Familienangehöriger - Familienbetrieb

  • BAG, 24.02.2016 - 4 AZR 990/13

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel - Gleichstellungsabrede -

  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 58/09 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungsrücknahmefiktion - Klagerücknahmefiktion

  • BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 307/68

    Jahresarbeitsverdienstgrenze

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.09.2016 - L 2 R 5/16

    Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen; Betriebsprüfung; Regelmäßige

  • BSG, 11.03.2014 - B 11 AL 5/13 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Beschäftigungslosigkeit - Nichteinsatzzeit -

  • BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 27/04 R

    Krankenversicherung - geringfügige Beschäftigung - Pauschalbeitrag nach § 249b

  • BSG, 27.07.2004 - B 4 RA 6/04 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2015 - L 2 R 67/13

    Abhängig Beschäftigter; LKW-Fahrer; unständige Beschäftigung; Versicherungpflicht

  • BSG, 01.03.1963 - 2 RU 152/60

    Unfallversicherung - Vollrente wegen einer Berufskrankheit - Lungenblähung -

  • BSG, 21.09.1983 - 4 RJ 84/82
  • BSG, 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R

    Sozialversicherungspflicht - hauswirtschaftliche Familienbetreuerin - Tätigkeit

  • BSG, 29.08.2012 - B 12 R 14/10 R

    Rentenversicherungspflicht - Geschäftsführer einer GmbH als Familienbetrieb -

  • BSG, 04.10.2017 - B 12 R 6/17 B

    Beitragspflicht zur Sozialversicherung; Divergenzrüge; Nichtübereinstimmen

    Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.11.2016 hat das LSG Teilstreitgegenstände hinsichtlich bestimmter Beigeladener und bestimmter Zeiträume abgetrennt und das abgetrennte Verfahren unter dem Aktenzeichen L 2 R 579/16 fortgeführt.

    Im Ausgangsverfahren unter dem Aktenzeichen L 2 R 26/16 hat das LSG durch Beschluss vom 13.12.2016 die Aussetzung des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung im abgetrennten Verfahren (L 2 R 579/16) angeordnet.

  • LSG Bayern, 27.09.2019 - L 16 R 5084/16

    Beitragsrecht: Sozialversicherungsrechtlicher Status von Flugbegleiterinnen

    Die Beklagte erhebt Beiträge für einen zu prüfenden Sachverhalt in Kenntnis der Tatsache nach, dass die Klägerin diese Beiträge von der Einzugsstelle für denselben Sachverhalt wiedererstattet bekommt (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.11.206, L 2 R 579/16, Rn. 211 zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 01.03.1963, 2 RU 152/60, Rn. 20 zitiert nach juris).
  • SG Freiburg, 25.02.2021 - S 11 R 3558/16
    Insoweit sei der Rechtsprechung des LSG Niedersachsen Bremen im Urteil vom 16.11.2016 - L 2 R 579/16 - zu folgen.

    Der Auffassung der Beklagten, die diese aus dem Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 16.11.2016 - L 2 R 579/16 - herleitet, die Fiktion einer fortbestehenden Beschäftigung habe eine fortbestehende kontinuierliche Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers namentlich im Sinne einer kurzfristig realisierbaren Dienstbereitschaft nicht zur Voraussetzung, folgt das Gericht nicht. § 7 Abs. 3 SGB IV fingiert nicht ein Fortbestehen der Beschäftigung während kurzfristiger Unterbrechungszeiträume, sondern lediglich, wie bereits dargelegt, die Entgeltlichkeit während eines fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses.

  • SG Karlsruhe, 06.06.2017 - S 5 R 4538/16

    Statusfeststellung - Rentenversicherungspflicht - Wochenend- und Abendkontrolle

    Ist hingegen unklar, ob es nach Beendigung des Einsatzes zu weiteren Einsätzen kommen wird, so spricht dies für eine bloß gelegentliche Beschäftigung (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.11.2016, L 2 R 579/16, Rdnr. 67 f. - nach Juris).
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