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   OLG Dresden, 29.09.2008 - Ausl 33/08   

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https://dejure.org/2008,17814
OLG Dresden, 29.09.2008 - Ausl 33/08 (https://dejure.org/2008,17814)
OLG Dresden, Entscheidung vom 29.09.2008 - Ausl 33/08 (https://dejure.org/2008,17814)
OLG Dresden, Entscheidung vom 29. September 2008 - Ausl 33/08 (https://dejure.org/2008,17814)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten an die Republik Belarus zur Strafverfolgung wegen dort mit der Todesstrafe bedrohten Taten; Auslieferung bei Zusage der Nichtvollstreckung der Todesstrafe durch die die Auslieferung beantragende Behörde; Auswirkung des ...

  • Judicialis

    StGB § 211; ; StGB § 250; ; WaffG § 52; ; IRG § 8; ; IRG § 30 Abs. 3; ; IRG § 42 Abs. 1; ; IRG § 73

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    IRG § 8; IRG § 73
    Zulässigkeit der Auslieferung an die Republik Belarus zur Strafverfolgung, wenn dem Verfolgten dort die Todesstrafe droht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Zweibrücken, 29.04.2008 - 1 Ausl 30/07

    Auslieferung zur Strafvollstreckung in Weißrussland: Unvereinbarkeit mit

    Auszug aus OLG Dresden, 29.09.2008 - Ausl 33/08
    Vor diesem Hintergrund kann der Senat die vom Oberlandesgericht Zweibrücken im Beschluss vom 29. April 2008 (Az.: 1 Ausl. 30/07) geäußerten Bedenken an einer Zulässigkeit der Auslieferung an die Republik Belarus überwinden.
  • BVerfG, 15.10.2007 - 2 BvR 1680/07

    Verfassungsmäßigkeit einer Auslieferung

    Auszug aus OLG Dresden, 29.09.2008 - Ausl 33/08
    Dies folgt einerseits aus der im völkerrechtlichen Menschenrechtsschutz mittlerweile fest etablierten Ächtung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 3 MRK; Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966; Übereinkommen gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 sowie innerstaatlich aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG [BVerfG NVwZ 2008, 71 m.w.N. der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung]).
  • OLG Köln, 01.06.2007 - 6 AuslA 95/06

    Auslieferung nach Weißrussland

    Auszug aus OLG Dresden, 29.09.2008 - Ausl 33/08
    Zwar kommt es aufgrund der politischen Machtverhältnisse in der Republik Belarus zu systematischen Menschenrechtsverletzungen, und die Strafverfolgung in der Republik Belarus weist in mehrfacher Hinsicht Defizite auf (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 01. Juni 2007, Az.: 6 Ausl A 95/06 unter Hinweis auf den 7. Bericht der Bundesregierung zur Menschenrechtspolitik vom 15. Juni 2005).
  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvQ 51/07

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gegen die Bestätigung der

    Auszug aus OLG Dresden, 29.09.2008 - Ausl 33/08
    Die Republik Belarus hat sich damit - auch gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, die ebenfalls Vertragsstaat der genannten Konventionen ist - völkerrechtlich zur Einhaltung der in diesen Verträgen normierten völkerrechtlichen Standards, zu denen neben dem Schutz vor Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 7 IPBR, Art. 2 und 16 UN-Antifolter-Konvention) und der Garantie menschenwürdiger Haftbedingungen (Art. 10 IPBR) auch verfahrensrechtliche Mindesgarantien (Art. 14 IPBR) gehören, verpflichtet (BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2007, Az.: 2 BvQ 51/07).
  • BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 253/04

    Auslieferung nach Weißrussland (Auslieferungsersuchen; Bewilligungsverfahren;

    Auszug aus OLG Dresden, 29.09.2008 - Ausl 33/08
    Die damit einhergehenden Fragen hat der Senat bereits im Auslieferungsverfahren zu beantworten (BVerfG StV 2004, 440).
  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 2386/08

    Auslieferung eines mutmaßlichen Straftäters an Republik Belarus - Keine

    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des russischen Staatsangehörigen B ..., - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Alexej Danckwardt, Kochstraße 20, 04275 Leipzig - gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. November 2008 - OLG Ausl 33/08 -, b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. September 2008 - OLG Ausl 33/08 - und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Broß, Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Dezember 2008 einstimmig beschlossen:.
  • KG, 10.01.2013 - 151 AuslA 144/12

    Auslieferung zur Strafverfolgung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls

    Ebenso wenig, wie beispielsweise das von einem Zeugen bestätigte Alibi oder die Benennung eines Alibizeugen zur Annahme besonderer Umstände im Sinne des § 10 Abs. 2 IRG führt (vgl. Senat aaO; OLG Dresden, Beschluss vom 29. September 2008 - OLG Ausl 33/08 - [juris]; bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 2386/08 - [juris]), gibt die hier vorgelegte Erklärung eines von dem Verfolgten beauftragten finnischen Rechtsanwalts, eine von diesem vorgenommene - zudem ersichtlich nicht ins Einzelne gehende - Überprüfung des finnischen Aktenmaterials habe keine Anhaltspunkte für eine Belastung des Verfolgten gegeben, Anlass für eine Tatverdachtsprüfung.
  • OLG Dresden, 13.07.2015 - Ausl 98/15

    Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten an Ungarn

    Schließlich ist auch davon auszugehen, dass die Behandlung des Verfolgten in Ungarn von der Tschechischen Republik besonders beobachtet wird und ein Verstoß gegen die völkerrechtlichen Verpflichtungen das gegenseitige Vertrauen als unabdingbare Grundlage des Auslieferungsverkehrs nachhaltig enttäuschen würde (vgl. auch OLG Dresden, Beschluss vom 29. September 2008 - OLG Ausl 33/08 -, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 2386/08 -, juris).
  • OLG Dresden, 21.11.2017 - 2 (S) AR 42/17
    Nachdem sie auch die Prüfung der Zusicherungen durch die deutsche Botschaft zugelassen hat, kann erwartet werden, dass die Behandlung des Verfolgten in der Russischen Föderation von der Bundesregierung besonders beobachtet wird und ein Verstoß gegen die völkerrechtlichen Verpflichtungen das gegenseitige Vertrauen als unabdingbare Grundlage des Auslieferungsverkehrs nachhaltig enttäuschen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 2386/08 - OLG Dresden, Beschluss vom 29. September 2008 - OLG Ausl 33/08 -, jeweils juris).
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