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   OLG Hamburg, 23.12.2021 - 5 U 62/20   

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OLG Hamburg, 23.12.2021 - 5 U 62/20 (https://dejure.org/2021,57288)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.12.2021 - 5 U 62/20 (https://dejure.org/2021,57288)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23. Dezember 2021 - 5 U 62/20 (https://dejure.org/2021,57288)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 16 Abs 1 UrhG, § 17 Abs 1 UrhG
    Zulässigkeit einer Nutzung eines Fotos zur Bebilderung eines Artikels

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Unterlassung von Nutzungen eines Ausschnitts eines Standbildes aus einem Video Fehlende Rechtfertigung über eine Einwilligung in eine Verwertung Schutzschranke der Berichterstattung über ein Tagesereignis (vorliegend verneint)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 139/15

    Urheberrechtlicher Schutz militärischer Lageberichte

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.12.2021 - 5 U 62/20
    Zur Gewichtung der tatsächlichen Interessen der Klägerin seien die Ausführungen des BGH in "Reformistischer Aufbruch II" (BGH NJW 2020, 2554 Rn. 66) und in "Afghanistan Papiere II" (BGH NJW 2020, 2547 Rn. 54) erhellend.

    Für den Fall, dass ein Werk oder ein Teil eines Werks nach § 50 UrhG vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben wird, besteht zudem nach Maßgabe von § 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG die Verpflichtung zur Angabe der Quelle (BGH NJW 2020, 2547 Rn. 15 - Afghanistan Papiere II).

    Die urheberrechtliche Schutzschranke des § 50 UrhG ist unionsrechtskonform auszulegen (BGH NJW 2020, 2547 Rn. 17 - Afghanistan Papiere II).

    Der Umfang des Spielraums, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer in Art. 5 Abs. 2 oder Abs. 3 RL 2001/29/EG genannten besonderen Ausnahme oder Beschränkung verfügen, ist nach der Rechtsprechung des EuGH im Einzelfall insbesondere nach Maßgabe des Wortlauts dieser Bestimmung zu beurteilen, wobei dieser Spielraum in mehrfacher Hinsicht begrenzt ist (BGH NJW 2020, 2547 Rn. 18 - Afghanistan Papiere II).

    Die Auslegung der Schrankenregelung darf die Erreichung der Ziele der RL 2001/29/EG nicht gefährden, die u.a. in der Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Urheber und dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bestehen; gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung auch die praktische Wirksamkeit der Ausnahmen und Beschränkungen wahren und ihre Zielsetzung beachten, um einen angemessenen Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen zu sichern (vgl. BGH NJW 2020, 2547 Rn. 19-22 - Afghanistan Papiere II).

    Eine außerhalb der urheberrechtlichen Verwertungsbefugnisse und Schrankenbestimmungen angesiedelte allgemeine Interessenabwägung kommt - wie auch das Landgericht zu Recht angenommen hat - hingegen nicht in Betracht (BGH NJW 2020, 2547 Rn. 27 - Afghanistan Papiere II).

    Angesichts der ausdrücklichen Regelungen der Richtlinie würde eine von der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Vorschriften losgelöste Grundrechtsabwägung durch die Gerichte in das vom Richtliniengeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bereits allgemein geregelte Verhältnis von Urheberrecht und Schrankenregelung übergreifen (BGH NJW 2020, 2547 Rn. 27 - Afghanistan Papiere II).

    Aus der Wendung "soweit es der Informationszweck rechtfertigt" ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Bestimmung und bei der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften für ihre Umsetzung über einen Spielraum verfügen, der ihnen eine Interessenabwägung ermöglicht (BGH NJW 2020, 2547 Rn. 29 - Afghanistan Papiere II).

    (a) Unter einem Tagesereignis ist jedes zur Zeit des Eingriffs in das Urheberrecht aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH NJW 2020, 2547 Rn. 40 - Afghanistan Papiere II).

    Dabei ist auch die Mitteilung der Vorgeschichte und der Hintergründe des Tagesereignisses privilegiert, solange das aktuelle Geschehen im Vordergrund der Berichterstattung steht (BGH NJW 2020, 2547 Rn. 40 - Afghanistan Papiere II).

    Diese Grundsätze stehen mit dem Begriff des Tagesereignisses i.S.v. Art. 5 Abs. 3 lit. c Fall 2 RL 2001/29/EG in Einklang (BGH NJW 2020, 2547 Rn. 40 - Afghanistan Papiere II).

    (a) Das Merkmal "im Verlaufe des Tagesereignisses wahrnehmbar geworden" setzt das in Art. 5 Abs. 3 lit. c Fall 2 der RL 2001/29/EG geregelte Erfordernis um, dass die Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse stehen muss (BGH NJW 2020, 2547 Rn. 43 - Afghanistan Papiere II; diesen Maßstab anwendend OLG Köln GRUR-RS 2021, 2369 Rn. 58; OLG Köln GRUR-RS 2021, 10803 Rn. 44).

    Ein solches Erfordernis ist § 50 UrhG bei unionsrechtskonformer Auslegung nicht zu entnehmen (BGH NJW 2020, 2547 Rn. 45 - Afghanistan Papiere II).

    (a) Die von der Klägerin beanstandete Werknutzung innerhalb einer Berichterstattung hat sich in einem durch ihren Zweck gebotenen Umfang zu halten (BGH NJW 2020, 2547 Rn. 46 - Afghanistan Papiere II).

    Danach ist eine Berichterstattung über Tagesereignisse nur dann gem. § 50 UrhG privilegiert, wenn sie verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entspricht (BGH NJW 2020, 2547 Rn. 46 - Afghanistan Papiere II).

    Erforderlichkeit ist gegeben, wenn kein gleich geeignetes Mittel ersichtlich ist, das weniger intensiv in die Grundrechte des Urhebers eingreift (BGH NJW 2020, 2547 Rn. 48 - Afghanistan Papiere II).

    (aa) Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die betroffenen Grundrechte des Rechts am geistigen Eigentum auf der einen Seite sowie der Meinungs- und Pressefreiheit auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH NJW 2020, 2547 Rn. 50 - Afghanistan Papiere II).

    Da keine konkreten und hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass das grundrechtliche Schutzniveau des Unionsrechts - hier Art. 17 Abs. 2 sowie Art. 11 Abs. 1, Abs. 2 GRCh - durch die von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 und Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechte des Grundgesetzes nicht gewahrt ist, sind diese in die Abwägung einzustellen (vgl. BGH NJW 2020, 2547 Rn. 50 - Afghanistan Papiere II).

    Der Konflikt zwischen grundrechtlich geschützten Positionen verschiedener Grundrechtsträger ist dabei nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (BGH NJW 2020, 2547 Rn. 50 - Afghanistan Papiere II).

  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 228/15

    Presseveröffentlichung von Buchbeiträgen eines ehemaligen Bundestagsabgeordneten

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.12.2021 - 5 U 62/20
    Zur Gewichtung der tatsächlichen Interessen der Klägerin seien die Ausführungen des BGH in "Reformistischer Aufbruch II" (BGH NJW 2020, 2554 Rn. 66) und in "Afghanistan Papiere II" (BGH NJW 2020, 2547 Rn. 54) erhellend.

    Nach Art. 5 Abs. 3 lit. c Fall 2 RL 2001/29/EG darf die fragliche Nutzung des Werks nur erfolgen, soweit es der Informationszweck rechtfertigt, sie also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BGH NJW 2020, 2554 Rn. 48 - Reformistischer Aufbruch II).

    (i) Bei der Auslegung der Schrankenregelung und der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die Erreichung der Ziele der RL 2001/29/EG nicht gefährdet werden soll, die nach deren Erwägungsgründen 1 und 9 in der Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Urheber bestehen, auch wenn es auf einen angemessenen Rechts- und Interessenausgleich zwischen den gegenüberstehenden Rechten ankommt (BGH NJW 2020, 2554 Rn. 25 - Reformistischer Aufbruch II).

    Die Grundrechte des Grundgesetzes und die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union können - wie ausgeführt - außerhalb der in Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 der RL 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den ausschließlichen Rechten der Rechtsinhaber rechtfertigen (BGH NJW 2020, 2554 Rn. 32 - Reformistischer Aufbruch II).

    Die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit gewinnen bei einem Konflikt mit anderen Rechtsgütern besonderes Gewicht, wenn sie Angelegenheiten betreffen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren (BGH NJW 2020, 2554 Rn. 64 - Reformistischer Aufbruch II).

    Weiter wird der Grad der Bedeutung der Meinungs- und Pressefreiheit nicht von dem Umstand beeinflusst, ob die mitgeteilte Information von der Öffentlichkeit auch an anderer Stelle aufgefunden werden kann (BGH NJW 2020, 2554 Rn. 67 - Reformistischer Aufbruch II).

    Zwar kann im Rahmen der Grundrechtsabwägung im Einzelfall relevant sein, ob eine Beeinträchtigung der normalen Verwertung des Werks anzunehmen ist (vgl. BGH NJW 2020, 2554 Rn. 72 - Reformistischer Aufbruch II).

  • BGH, 10.11.2020 - VI ZR 62/17

    Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presseberichterstattung: Bestimmung des

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.12.2021 - 5 U 62/20
    Eine Personalisierung durch eine Bebilderung einer Berichterstattung ist - wie ausgeführt - ein wichtiges publizistisches Mittel zur Erregung von Aufmerksamkeit und es gehört zum Kern der Pressefreiheit, nach publizistischen Kriterien zu entscheiden, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird (vgl. BGH GRUR 2009, 150 Rn. 15 - Karsten Speck; BGH GRUR 2021, 879 Rn. 38 - Abschiedsgruß).

    Der Beklagten ist darin zuzustimmen, dass eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung veranlasst war, nicht stattfindet (BGH GRUR 2021, 879 Rn. 38 - Abschiedsgruß).

    Bilder können einen Wortbericht ergänzen und dabei der Erweiterung seines Aussagegehalts dienen; auch kann ein von Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Informationsanliegen darin liegen, durch Beigabe von Bildnissen die Aufmerksamkeit des Lesers für den Wortbericht zu wecken (BGH GRUR 2021, 879 Rn. 38 - Abschiedsgruß m.w.N.).

    Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (BGH GRUR 2021, 879 Rn. 38 - Abschiedsgruß).

  • BGH, 28.10.2008 - VI ZR 307/07

    Bildberichterstattung über den Strafvollzug eines prominenten Gefängnisinsassen

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.12.2021 - 5 U 62/20
    Eine Personalisierung durch eine Bebilderung einer Berichterstattung ist ein wichtiges publizistisches Mittel zur Erregung von Aufmerksamkeit (vgl. BGH GRUR 2009, 150 Rn. 15 - Karsten Speck).

    Dabei gehört es zum Kern der Pressefreiheit, nach publizistischen Kriterien zu entscheiden, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird (vgl. BGH GRUR 2009, 150 Rn. 15 - Karsten Speck).

    Eine Personalisierung durch eine Bebilderung einer Berichterstattung ist - wie ausgeführt - ein wichtiges publizistisches Mittel zur Erregung von Aufmerksamkeit und es gehört zum Kern der Pressefreiheit, nach publizistischen Kriterien zu entscheiden, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird (vgl. BGH GRUR 2009, 150 Rn. 15 - Karsten Speck; BGH GRUR 2021, 879 Rn. 38 - Abschiedsgruß).

  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 59/19

    Kastellaun

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.12.2021 - 5 U 62/20
    Nach Art. 5 Abs. 5 RL 2001/29/EG dürfen - wie ausgeführt - die in Art. 5 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen (erste Stufe) nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen (zweite Stufe) die normale Verwertung des Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und (dritte Stufe) die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden (vgl. BGH GRUR 2021, 711 Rn. 27 - Kastellaun).

    Diese Regelung enthält in erster Linie eine Gestaltungsanordnung gegenüber dem nationalen Gesetzgeber in Bezug auf die im Einzelnen zu konkretisierenden Schranken des Urheberrechts (vgl. BGH GRUR 2021, 711 Rn. 27 - Kastellaun).

    Darüber hinaus ist der Drei-Stufen-Test Maßstab für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes im Einzelfall (vgl. BGH GRUR 2021, 711 Rn. 27 - Kastellaun).

  • EuGH, 16.11.2016 - C-301/15

    Die Urheberrechtsrichtlinie steht einer nationalen Regelung entgegen, die die

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.12.2021 - 5 U 62/20
    Wegen des Ziels des hohen Schutzes der Urheber, auf das der 9. Erwägungsgrund der RL 2001/29/EG Bezug nimmt, sind die Voraussetzungen, unter denen eine konkludente Zustimmung angenommen werden kann, eng zu fassen, damit der Grundsatz der vorherigen Zustimmung des Urhebers nicht ausgehöhlt wird (EuGH GRUR 2017, 62 Rn. 37 - Soulier und Doke; Leistner in Schricker/Loewenheim, 6. Aufl. 2020, UrhG § 97 Rn. 30).

    Vorbehaltlich der in Art. 5 RL 2001/29/EG erschöpfend aufgeführten Ausnahmen und Beschränkungen verletzt jede Nutzung eines Werkes durch einen Dritten ohne Zustimmung die Rechte des Urhebers dieses Werkes (EuGH GRUR 2017, 62 Rn. 34, Rn. 37 - Soulier und Doke).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-469/17

    Funke Medien NRW - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.12.2021 - 5 U 62/20
    Im Rahmen der Grundrechtsabwägung im Einzelfall ist zu berücksichtigen, ob die Art der betreffenden Information insbesondere im Rahmen der politischen Auseinandersetzung oder einer Diskussion, die das allgemeine Interesse berührt, von besonderer Bedeutung ist (EuGH GRUR 2019, 934 Rn. 74 - Afghanistan-Papiere).
  • BVerfG, 15.12.2011 - 1 BvR 1248/11

    Nichtannahmebeschluss AnyDVD

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.12.2021 - 5 U 62/20
    Denn zu den konstituierenden Merkmalen des Urheberrechts als Eigentum im Sinne der Verfassung gehören die grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses der schöpferischen Leistung an den Urheber im Wege privatrechtlicher Normierung sowie seine Freiheit, in eigener Verantwortung darüber verfügen zu können (BVerfG GRUR 2012, 390 Rn. 21 - AnyDVD).
  • BGH, 29.09.2020 - VI ZR 449/19

    "Fahndung" der Bildzeitung war erlaubt

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.12.2021 - 5 U 62/20
    Dabei muss ein gegenläufiges Schutzinteresse umso mehr zurücktreten, je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist; umgekehrt wiegt der Schutz des gegenläufigen Schutzinteresses desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (BGH GRUR 2021, 106 Rn. 24).
  • BVerfG, 17.11.2011 - 1 BvR 1145/11

    Zum Verhältnis zwischen der Pressefreiheit (Art 5 Abs 1 S 2 GG) und dem

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.12.2021 - 5 U 62/20
    Weiter kommt der Presse- und Medienfreiheit kein grundsätzlicher Vorrang vor anderen wichtigen Rechtsgütern zu (Bethge in Sachs, 9. Aufl. 2021, GG Art. 5 Rn. 66 m.w.N.), insbesondere nicht gegenüber dem über Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Urheberrecht (BVerfG GRUR 2012, 389 Rn. 17).
  • OLG Köln, 12.05.2021 - 6 U 146/20

    Urheberrechtliche Unterlassungsansprüche; Öffentliche Zugänglichmachung einer

  • BGH, 01.07.1982 - I ZR 118/80

    Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe

  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11

    Biomineralwasser

  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 53/18

    Störerhaftung bei nicht gesichertem WLAN-Anschluss - Altfälle

  • BGH, 22.03.2018 - I ZR 118/16

    Hinreichende Bestimmtheit eines auf Unterlassung des Herstellens, Anbietens und

  • OLG Köln, 13.08.2004 - 6 U 67/04

    "Standbilder im Internet" - Recht des Fernsehsenders, einzelne Bilder aus einem

  • LG Hamburg, 03.03.2020 - 310 O 360/19

    Nutzung von Video-Standbildern durch Presseunternehmen in Print- und

  • LG Hamburg, 20.02.2020 - 310 O 324/19

    Nach Anlegerklagen gewinnt ThomasLloyd auch Urheberrechtsstreit gegen Stiftung

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