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   OLG Hamm, 04.04.2017 - II-11 UF 122/16   

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OLG Hamm, 04.04.2017 - II-11 UF 122/16 (https://dejure.org/2017,38791)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.04.2017 - II-11 UF 122/16 (https://dejure.org/2017,38791)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. April 2017 - II-11 UF 122/16 (https://dejure.org/2017,38791)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle hinsichtlich eines Ehevertrages

  • rechtsportal.de

    BGB § 1408 Abs. 2 ; BGB § 138 Abs. 1
    Gerichtliche Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle hinsichtlich eines Ehevertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 1568
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13

    Wirksamkeitsprüfung für einen Ehevertrag: Vollständiger Ausschluss des

    Auszug aus OLG Hamm, 04.04.2017 - 11 UF 122/16
    Denn einerseits sind Eheverträge nur darauf zu überprüfen, ob die gegenseitigen Einstandspflichten der Eheleute ausreichend gewahrt werden, nicht etwa aber darauf, dass der Grundsatz der Halbteilung als solcher beachtet wird (vgl. Bundesgerichtshof , FamRZ 2014, 629, juris-Rz. 28 ff.).

    Er steht außerhalb des Kernbereichs der gesetzlichen Scheidungsfolgen und ist vertraglichen Vereinbarungen der Eheleute am weitesten eröffnet ( Bundesgerichtshof , FamRZ 2004, 601, juris-Rz. 37; 2014, 629, juris-Rz. 32; zweifelnd Erman / Norpoth , BGB14, § 8 VersAusglG, Rz. 4).

    Vielmehr müssen zusätzlich noch außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände dafür sprechen, dass sich einer der Ehegatten bei Vertragsschluss in einer deutlich ungünstigeren Verhandlungslage befand und dass der andere Ehegatte diese Unterlegenheit sich zunutze gemacht hätte ("Störung der subjektiven Vertragsparität", vgl. Bundesgerichtshof , FamRZ 2014, 629, juris-Rz. 39 f.).

  • BGH, 12.01.2005 - XII ZR 238/03

    Zur Wirksamkeit von Eheverträgen bei kinderloser Ehe

    Auszug aus OLG Hamm, 04.04.2017 - 11 UF 122/16
    Der Verzicht der Beteiligten auf Betreuungsunterhalt ist jedoch ganz unbedenklich, weil die Beteiligten angesichts ihres Lebensalters bei Eheschließung mit gemeinschaftlichen leiblichen Kindern nicht mehr rechnen konnten (vgl. Bundesgerichtshof , FamRZ 2005, 691, juris-Rz. 18).

    Vergleichbares gilt für den Verzicht der Beteiligten auf Krankheitsunterhalt, weil sich eine Erwerbsminderung wegen Krankheit bei Eheschließung nicht einmal andeutete (vgl. Bundesgerichtshof , FamRZ 2005, 691, juris-Rz. 19).

    Hinsichtlich des Verzichts auf Altersunterhalt ist zwar zu berücksichtigen, dass beide Beteiligte bei Eheschließung nur noch wenige Jahre vor dem gesetzlichen Rentenalter standen und dass die bisherige Erwerbslaufbahn der Antragstellerin keine ausreichende gesetzliche Altersrente erwarten ließ (vgl. hingegen für Eheleute in den mittleren vierziger Jahren Bundesgerichtshof , FamRZ 2005, 691, juris-Rz. 20; 2008, 582, juris-Rz. 22; zust. Wendl = Dose / Wönne , Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis9, § 6, Rz. 656).

  • BGH, 28.11.2007 - XII ZR 132/05

    Wirksamkeit des ehevertraglichen Ausschlusses von nachehelichem Unterhalt und

    Auszug aus OLG Hamm, 04.04.2017 - 11 UF 122/16
    Hinsichtlich des Verzichts auf Altersunterhalt ist zwar zu berücksichtigen, dass beide Beteiligte bei Eheschließung nur noch wenige Jahre vor dem gesetzlichen Rentenalter standen und dass die bisherige Erwerbslaufbahn der Antragstellerin keine ausreichende gesetzliche Altersrente erwarten ließ (vgl. hingegen für Eheleute in den mittleren vierziger Jahren Bundesgerichtshof , FamRZ 2005, 691, juris-Rz. 20; 2008, 582, juris-Rz. 22; zust. Wendl = Dose / Wönne , Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis9, § 6, Rz. 656).

    Nur wenn die ehelichen Verhältnisse der Beteiligten eine Lage geschaffen hätten, in der Erwerbslosigkeit und Krankheit für die Antragstellerin besonders nachteilig wären, etwa wenn die Antragstellerin ihre Erwerbstätigkeit während der Ehe beschränkt hätte, so dass sie nach der Ehe eine geringere Erwerbsminderungsrente erhielte, könnte diese letztgenannte Einbuße als ehebedingter Nachteil ggf. ausgeglichen werden (vgl. Bundesgerichtshof , FamRZ 2008, 582, juris-Rz. 35 ff.).

  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92

    Unterhaltsverzichtsvertrag

    Auszug aus OLG Hamm, 04.04.2017 - 11 UF 122/16
    Hierzu stehen den Familiengerichten die bürgerlich-rechtlichen Generalklauseln des § 138 Abs. 1 BGB ("Inhaltskontrolle") und des § 242 BGB ("Ausübungskontrolle") zu Gebote, auf die die §§ 6 Abs. 2 und 8 Abs. 1 VersAusglG für den Versorgungsausgleich Bezug nehmen (vgl. Bundesverfassungsgericht , FamRZ 2001, 343, juris-Rz. 32 ff.; Bundesgerichtshof , FamRZ 2004, 601, juris-Rz. 34 ff.; 2014, 1101, juris-Rz. 15 ff., 34 ff. - jeweils auch zur Rangabstufung der Scheidungsfolgen - Senat , FF 2013, 315, juris-Rz. 67 ff.).

    Die Verhandlungslage der Antragstellerin unterschied sich daher auch wirtschaftlich sehr wesentlich von derjenigen etwa einer schwangeren Verlobten, die in der Ehe ihre wesentliche und ggf. sogar einzige Versorgung findet (vgl. Bundesgerichtshof , FamRZ 2001, 343, juris-Rz. 37 ff.).

  • OLG Hamm, 20.12.2012 - 11 UF 180/12

    Inhaltskontrolle eines Ehevertrages

    Auszug aus OLG Hamm, 04.04.2017 - 11 UF 122/16
    Hierzu stehen den Familiengerichten die bürgerlich-rechtlichen Generalklauseln des § 138 Abs. 1 BGB ("Inhaltskontrolle") und des § 242 BGB ("Ausübungskontrolle") zu Gebote, auf die die §§ 6 Abs. 2 und 8 Abs. 1 VersAusglG für den Versorgungsausgleich Bezug nehmen (vgl. Bundesverfassungsgericht , FamRZ 2001, 343, juris-Rz. 32 ff.; Bundesgerichtshof , FamRZ 2004, 601, juris-Rz. 34 ff.; 2014, 1101, juris-Rz. 15 ff., 34 ff. - jeweils auch zur Rangabstufung der Scheidungsfolgen - Senat , FF 2013, 315, juris-Rz. 67 ff.).

    Nachehelicher Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, zur Aufstockung und aus Billigkeitsgründen i.S.d. §§ 1569 S. 2 i.V.m. 1573 Abs. 1 bzw. Abs. 2 bzw. 1576 BGB zählt bereits nicht zum Kernbereich der Scheidungsfolgen, und der Verzicht darauf ist angesichts der unbeeinträchtigten Gesundheit und vollschichtigen Erwerbstätigkeit der Antragstellerin bei Eheschließung ebenfalls unbedenklich (ähnlich Senat , FF 2013, 315, juris-Rz. 75 f.).

  • BGH, 25.05.2005 - XII ZR 296/01

    Wirksamkeit eines ehevertraglichen Unterhaltsverzichts bei Schwangerschaft der

    Auszug aus OLG Hamm, 04.04.2017 - 11 UF 122/16
    Der Versorgungsausgleich steht nämlich auch dem Zugewinnausgleich i.S.d. §§ 1372 ff. BGB nahe und kann darum grundsätzlich auch vertraglich vereinbart werden (vgl. Bundesgerichtshof , FamRZ 2005, 1444, juris-Rz. 44).

    Und andererseits kann der Verzicht auf einen Versorgungsausgleich schon grundsätzlich nicht deshalb sittenwidrig sein, weil einer der beiden Ehegatten vor der Eheschließung keine ausreichenden Versorgungsanrechte erwerben konnte, da die unzureichende Altersversorgung insoweit nicht durch die Ehe bedingt ist (vgl. Bundesgerichtshof , FamRZ 2005, 1444, juris-Rz. 31; ferner MüKoBGB / Kanzleiter 7, § 1408, Rz. 31).

  • BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02

    Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen

    Auszug aus OLG Hamm, 04.04.2017 - 11 UF 122/16
    Hierzu stehen den Familiengerichten die bürgerlich-rechtlichen Generalklauseln des § 138 Abs. 1 BGB ("Inhaltskontrolle") und des § 242 BGB ("Ausübungskontrolle") zu Gebote, auf die die §§ 6 Abs. 2 und 8 Abs. 1 VersAusglG für den Versorgungsausgleich Bezug nehmen (vgl. Bundesverfassungsgericht , FamRZ 2001, 343, juris-Rz. 32 ff.; Bundesgerichtshof , FamRZ 2004, 601, juris-Rz. 34 ff.; 2014, 1101, juris-Rz. 15 ff., 34 ff. - jeweils auch zur Rangabstufung der Scheidungsfolgen - Senat , FF 2013, 315, juris-Rz. 67 ff.).

    Er steht außerhalb des Kernbereichs der gesetzlichen Scheidungsfolgen und ist vertraglichen Vereinbarungen der Eheleute am weitesten eröffnet ( Bundesgerichtshof , FamRZ 2004, 601, juris-Rz. 37; 2014, 629, juris-Rz. 32; zweifelnd Erman / Norpoth , BGB14, § 8 VersAusglG, Rz. 4).

  • BGH, 30.04.2014 - IV ZR 30/13

    Beginn und Lauf der kenntnisabhängigen Verjährung für einen ererbten

    Auszug aus OLG Hamm, 04.04.2017 - 11 UF 122/16
    Hierzu stehen den Familiengerichten die bürgerlich-rechtlichen Generalklauseln des § 138 Abs. 1 BGB ("Inhaltskontrolle") und des § 242 BGB ("Ausübungskontrolle") zu Gebote, auf die die §§ 6 Abs. 2 und 8 Abs. 1 VersAusglG für den Versorgungsausgleich Bezug nehmen (vgl. Bundesverfassungsgericht , FamRZ 2001, 343, juris-Rz. 32 ff.; Bundesgerichtshof , FamRZ 2004, 601, juris-Rz. 34 ff.; 2014, 1101, juris-Rz. 15 ff., 34 ff. - jeweils auch zur Rangabstufung der Scheidungsfolgen - Senat , FF 2013, 315, juris-Rz. 67 ff.).
  • BGH, 25.10.2006 - XII ZR 144/04

    Wirksamkeit eines ehevertraglichen Verzichts auf nachehelichen Unterhalt zu

    Auszug aus OLG Hamm, 04.04.2017 - 11 UF 122/16
    Eine sittenwidrige Belastung der Sozialkassen setzt - was das Amtsgericht im Ansatz auch erkannt hat - stets voraus, dass ehebedingte Nachteile an die öffentliche Hand weitergereicht werden sollen (vgl. Bundesgerichtshof , FamRZ 2007, 197, juris-Rz. 22; ausdrücklich auch Erman / Norpoth , BGB14, § 8 VersAusglG, Rz. 15).
  • OLG Köln, 02.04.2019 - 10 UF 26/19

    Wirksamkeit einer ursprünglich genehmigungsbedürftigen Vereinbarung zum

    Je näher eine einfach-gesetzliche Scheidungsfolge jedoch dem Kernbereich des Art. 6 Abs. 1 GG steht, desto schwerer müssen die Gründe wiegen, die einen Verzicht auf die Scheidungsfolge rechtfertigen sollen (OLG Hamm, Beschl. v. 04.04.2017 - 11 UF 122/16, FamRZ 2017, 1568).
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