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   OLG Köln, 21.11.2019 - 15 U 121/19   

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OLG Köln, 21.11.2019 - 15 U 121/19 (https://dejure.org/2019,44537)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.11.2019 - 15 U 121/19 (https://dejure.org/2019,44537)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. November 2019 - 15 U 121/19 (https://dejure.org/2019,44537)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Sonstiges

  • damm-rechtsanwaelte.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Verbot der Berichterstattung über Privatbesuch eines hohen katholischen Geistlichen bei Michael Schumacher - Deutliche Kritik an dessen weltlichen "Plaudereien".

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 29.11.2016 - VI ZR 382/15

    Schutz der Privatsphäre: Presseberichterstattung über den Gesundheitszustand

    Auszug aus OLG Köln, 21.11.2019 - 15 U 121/19
    Maßgeblich sei, dass im Gegensatz zu dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs v. 29.11.2016 - VI ZR 382/15, NJW 2017, 1550 zugrundeliegenden Fall keinerlei konkrete Angaben über den Gesundheitszustand in einer dem Verfügungskläger unzumutbaren Detailtiefe gemacht worden seien, sondern im Gegenteil nur Passagen betroffen seien, die für diesen weit weniger belastend seien als die a.a.O. vom Bundesgerichtshof unbeanstandet gelassenen Äußerungen.

    Dazu gehören etwa auch Einblicke in den gesundheitlichen Zustand nach einem Unfall und in das Ob und Wie der Kommunikationsmöglichkeiten eines Unfallopfers mit seiner Familie (BGH v. 29.11.2016 - VI ZR 382/15, NJW 2017, 1550 Rn. 11; siehe auch BGH v. 18.09.2012 - VI ZR 291/10, NJW 2012, 3645 Rn. 13; v. 05.12.1995 - VI ZR 332/94, GRUR 1996, 373, 374; OLG Hamburg v. 06.07.2010 - 7 U 6/10, BeckRS 2010, 30680), jedoch auch sonstige Einzelheiten der persönlichen Lebensführung im geschützten Wohnumfeld oder auch der Glaubensausübung, soweit diese nicht offen in der Sozialsphäre stattfindet.

    (2) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass sich das Umfeld des Verfügungsklägers direkt nach dem Unfallereignis mehrfach in der Öffentlichkeit eher allgemein über den Gesundheitszustand des Verfügungsklägers geäußert hat (BGH v. 29.11.2016 - VI ZR 382/15, NJW 2017, 1550 Rn. 12 f., 19, 27).

    (2) Zudem ist der Verfügungsbeklagten - wie sie zutreffend einwendet - im Rahmen der Abwägung zumindest teilweise zugute zu halten, dass sie - insofern anders als im Fall BGH v. 29.11.2016, VI ZR 382/15, NJW 2017, 1550 - sicherlich keine konkreten Details medizinischer Zustände und Behandlungen offenbart hat, die in der Öffentlichkeit nichts zu suchen haben (BGH a.a.O., Rn. 16) und bei denen die Eingriffstiefe bei der Abwägung deutlich zu ihren Lasten zu berücksichtigen gewesen wäre.

    Dies muss er nicht hinnehmen (insofern auch hier zutreffend BGH v. 29.11.2016 -VI ZR 382/15, NJW 2017, 1550 Rn. 16).

    Zwar wird in der ersten der angegriffenen Berichterstattungen am Rande noch mitgeteilt, dass Schädel-Hirn-Trauma-Patienten vieles neu lernen müssen ( "Laufen, sprechen, greifen..." ), doch dient die Berichterstattung insofern nicht der - sicherlich im öffentlichen Interesse liegenden - inhaltlichen Auseinandersetzung mit typischen Rehamaßnahmen nur am konkreten Beispiel des Verfügungsklägers (wie bei BGH v. 29.11.2016 - VI ZR 382/15, NJW 2017, 1550 Rn. 27), sondern dreht sich mehr oder weniger - wie in der zweiten Berichterstattung - nur um eine vage "Hoffnung" auf ein baldiges Wiedersehen des Verfügungsklägers.

  • OLG Köln, 18.04.2019 - 15 U 215/18

    Unterlassungsansprüche wegen einer Wort- und Bildberichterstattung

    Auszug aus OLG Köln, 21.11.2019 - 15 U 121/19
    Dabei hat er - was erforderlich ist (st. Rspr., vgl. BGH v. 12.06.2018 - VI ZR 284/17, NJW 2018, 3509 Rn. 14 m.w.N.) - seine Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht, so dass wegen des Zeitablaufs von einem sog. Wiederverschließen der Privatsphäre auszugehen ist (vgl. etwa auch bereits Senat v. 18.04.2019 - 15 U 215/18, n.v.).

    Dies gilt auch mit Blick auf die Vor- und Leitbildfunktion Prominenter, weil der Durchschnittsrezipient sich daran orientieren kann, wie Prominente mit einem solchen schweren Schicksalsschlag umgehen, bei dem auch Prominenz und Wohlstand nur bedingt Linderung verschaffen können (vgl. zu diesem Aspekt auch bereits Senat v. 18.04.2019 - 15 U 215/18, n.v.).

    Dies gilt ähnlich auch mit Blick auf den Verfügungskläger (Senat v. 18.04.2019 - 15 U 215/18, n.v.).

    Doch kommt es darauf letztlich im konkreten Fall nicht an: Denn selbst wenn man das anders sieht und hier Unterlassungsansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den Vorschriften der DSGVO prüfen wollte, würde im Rahmen der dann gebotenen umfassenden Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO im Ergebnis nichts anderes gelten als oben bereits ausgeführt (vgl. zu solchen Fällen etwa auch bereits Senat v. 18.04.2019 - 15 U 215/18, n.v.).

  • BGH, 30.04.2019 - VI ZR 360/18

    Zulässigkeit einer Presseberichterstattung über die in erpresserischer Absicht

    Auszug aus OLG Köln, 21.11.2019 - 15 U 121/19
    Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, etwa - aber eben nicht nur - weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH v. 30.04.2019 - VI ZR 360/18, BeckRS 2019, 18754 Rn. 11 m.w.N.).

    cc) Soweit der Schutz des Persönlichkeitsrechts entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung deutlich zurücktreten kann, wenn der Betroffene seine Privatsphäre von sich aus geöffnet und dieser zuzurechnende Angelegenheiten selbst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat (sog. Selbstöffnung, st. Rspr., vgl. zuletzt BGH v. 30.4.2019 - VI ZR 360/18, BeckRS 2019, 18754 Rn. 15 m.w.N.), kann sich die Verfügungsbeklagte darauf hier nicht stützen.

    Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH v. 30.04.2019 - VI ZR 360/18, BeckRS 2019, 18754 Rn. 18 m.w.N.).

    Da die Aussagen die Privatsphäre des Verfügungsklägers betreffen, ist ungeachtet der Wahrheit der mitgeteilten Äußerungen von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH v. 30.04.2019 - VI ZR 360/18, BeckRS 2019, 18754 Rn. 19 m.w.N.).

  • EGMR - 25/19 (anhängig)

    HENROTIN-LE FLOC'H ET AUTRES c. FRANCE

    Auszug aus OLG Köln, 21.11.2019 - 15 U 121/19
    Richtig sei allein die Abwägung, wie sie in der angegriffenen Entscheidung sowie in dem Urteil des Landgerichts Frankfurt (Urt. v. 28.03.2019 - 2-03 O 25/19, Bl. 255 ff. d.A.) in einem Parallelfall vorgenommen wurde.

    Die Beklagte hat der Öffentlichkeit durch die Wiedergabe der von ihr ausgewerteten Äußerungen des Seelsorgers aus einem Drittinterview, die sie mit der eigenen Berichterstattung untrennbar verwobenen und sich damit auch so zu eigen gemacht hat, dass hier ohne weiteres eine eigene Haftung der Verfügungsbeklagten dafür begründet ist (allg. BGH v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12, NJW 2014, 2029 Rn. 18 ff., vgl. in einem Parallelfall zum vorliegenden Verfahren auch LG Frankfurt v. 28.02.2019 - 2-03 O 25/19, Bl. 255 ff. d.A.), einen Einblick in den über zwei Jahre zurückliegenden privat organisierten Besuch des hohen kirchlichen Würdenträgers beim Verfügungsklägers gegeben.

    Dem Senat jedenfalls ist bei der - von ihm hier allein zu entscheidenden - Frage eines Privatsphäreverstoßes bis zuletzt nicht einleuchtend, dass und warum die Privatheitserwartungen des Verfügungsklägers in seiner räumlichen und thematischen Privatsphäre allein deswegen schon nicht mehr als "berechtigt" anzusehen sein sollen, weil der augenscheinlich schwer gezeichnete Verfügungskläger mit einem hochrangigen Geistlichen bei einem privaten Krankenbesuch in erkennbar vertrauter Umgebung bei erkennbarer konsistenter Abschirmung gegenüber der Öffentlichkeit seit dem Skiunfall im Übrigen nicht zusätzlich noch eine ausdrückliche (gar schriftliche und anwaltlich vorformulierte?) "Vertraulichkeitsvereinbarung" (gar unter einer Vertragsstrafebewehrung?) mit dem Geistlichen persönlich (und/oder der Kirche als öffentlich-rechtliche Körperschaft bzw. dem Vatikanstaat?) abgeschlossen hat (dies jeweils rechtlich vertreten durch seine amtlich bestellte Betreuerin), obwohl mit dem oben bereits zur "Zurechnung" einer (Selbst-)Öffnung durch Dritte Gesagten dafür kein Anlass bestand (so im Ergebnis auch LG Frankfurt v. 28.02.2019 - 2-03 O 25/19, Bl. 255 ff. d.A.).

    bb) Unter Zugrundelegung dieser Prämissen überwiegen hier - mit dem Landgericht (vgl. für einen Parallelfall etwa auch LG Frankfurt v. 28.02.2019 - 2-03 O 25/19, Bl. 255 ff. d.A., n.v.; siehe ferner etwa auch LG Köln v. 30.10.2019 - 28 O 93/19, n.v.; v. 06.11.2019 - 28 O 120/19, n.v. und v. 06.11.2019 - 28 O 77/19, n.v.) - bei der Abwägung die Privatheitsinteressen des Verfügungsklägers.

  • BGH, 12.06.2018 - VI ZR 284/17

    Entfallen des Schutzes der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme von

    Auszug aus OLG Köln, 21.11.2019 - 15 U 121/19
    Dabei hat er - was erforderlich ist (st. Rspr., vgl. BGH v. 12.06.2018 - VI ZR 284/17, NJW 2018, 3509 Rn. 14 m.w.N.) - seine Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht, so dass wegen des Zeitablaufs von einem sog. Wiederverschließen der Privatsphäre auszugehen ist (vgl. etwa auch bereits Senat v. 18.04.2019 - 15 U 215/18, n.v.).

    Soweit die Verfügungsbeklagte sich u.a. auf Äußerungen des mit dem Verfügungsklägers befreundeten Herrn E beruft (Anlage ASt 6), verkennt sie zum einen, dass eine "Zurechnung" einer Selbstöffnung durch einen Dritten - ungeachtet der ungeklärten Details - jedenfalls eine engere Beziehung, ein konkludent gebilligtes Verhalten, eine freiwillige Mitveranlassung oder eine ähnliche Zurechnungsgrundlage verlangen würde (BGH v. 12.06.2018 - VI ZR 284/17, NJW 2018, 3509 Rn. 16), die hier nicht ersichtlich ist.

    Wie gezeigt wären dafür zumindest Anhaltpunkte für eine engere Beziehung, ein konkludent gebilligtes Verhalten, eine freiwillige Mitveranlassung oder eine ähnliche Zurechnungsgrundlage nötig (BGH v 12.06.2018 - VI ZR 284/17, NJW 2018, 3509 Rn. 16), die hier aber mit Blick auf Herrn A ersichtlich fehlen.

  • BGH, 09.04.2019 - VI ZR 533/16

    Beurteilung der Zulässigkeit einer Bildberichterstattung nach dem abgestuften

    Auszug aus OLG Köln, 21.11.2019 - 15 U 121/19
    Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich am Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG teil (st. Rspr., zuletzt BGH v. 09.04.2019 - VI ZR 533/16, GRUR 2019, 866 Rn. 9 m.w.N.).

    Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (st. Rspr., vgl. zuletzt zu §§ 22, 23 KUG etwa BGH v. 09.04.2019 - VI ZR 533/16, GRUR 2019, 866 Rn. 13 m.w.N.).

    Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt (st. Rspr., vgl. zu §§ 22, 23 KUG etwa BGH v. 09.04.2019 - VI ZR 533/16, GRUR 2019, 866 Rn. 14 m.w.N.).

  • BGH, 18.09.2012 - VI ZR 291/10

    Persönlichkeitsschutz in der Presse: Wort- und Bildberichterstattung über die

    Auszug aus OLG Köln, 21.11.2019 - 15 U 121/19
    Dazu gehören etwa auch Einblicke in den gesundheitlichen Zustand nach einem Unfall und in das Ob und Wie der Kommunikationsmöglichkeiten eines Unfallopfers mit seiner Familie (BGH v. 29.11.2016 - VI ZR 382/15, NJW 2017, 1550 Rn. 11; siehe auch BGH v. 18.09.2012 - VI ZR 291/10, NJW 2012, 3645 Rn. 13; v. 05.12.1995 - VI ZR 332/94, GRUR 1996, 373, 374; OLG Hamburg v. 06.07.2010 - 7 U 6/10, BeckRS 2010, 30680), jedoch auch sonstige Einzelheiten der persönlichen Lebensführung im geschützten Wohnumfeld oder auch der Glaubensausübung, soweit diese nicht offen in der Sozialsphäre stattfindet.

    Insofern hat auch der VI. Zivilsenat es durchaus als abwägungsrelevant angesehen, wenn die interessierte Öffentlichkeit und eine "Fangemeinde" darüber unterrichtet werden soll, dass es nach einem krankheitsbedingten Rückzug immer noch keinerlei Informationen über den Gesundheitszustand des/der Betroffenen und eine mögliche Rückkehr in den Beruf gebe, zumal dadurch wiederum auch ein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung über die Informationspolitik Prominenter geleistet werden könne, die sich etwa nach einer plötzlichen Erkrankung aus der Öffentlichkeit zurückziehen und ihr besorgtes Publikum über ihr weiteres Schicksal im Ungewissen lassen (BGH v. 18.09.2012 - VI ZR 291/10, NJW 2012, 3645 Rn. 23).

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05

    Roman Esra

    Auszug aus OLG Köln, 21.11.2019 - 15 U 121/19
    Jedenfalls haben auch die hier gemachten Angaben, die einen Einblick in den damaligen Gesundheitszustand des Verfügungsklägers geben und dem Leser sein Schicksal plastisch verdeutlichen - wie das BVerfG formuliert hat (BVerfG v. 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05, NJW 2008, 39 Rn. 103) - in der Öffentlichkeit nichts zu suchen.
  • BGH, 10.04.2018 - VI ZR 396/16

    Verbreitung ungenehmigter Filmaufnahmen aus Bio-Hühnerställen

    Auszug aus OLG Köln, 21.11.2019 - 15 U 121/19
    (5) Mit dem Landgericht folgt auch nichts anderes daraus, dass die Presse nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Möglichkeit der Veröffentlichung selbst rechtswidrig beschaffter Informationen hat (dazu zuletzt BGH v. 10.04.2018 - VI ZR 396/16, NJW 2018, 2877 m.w.N.).
  • OLG Köln, 18.07.2019 - 15 W 21/19

    Heimliche Aufnahmen in psychiatrischer Klinik - Grenzen der journalistischen

    Auszug aus OLG Köln, 21.11.2019 - 15 U 121/19
    Der Senat geht davon aus, dass derartige pauschale Befreiungsregelungen, wie sie als sog. Medienprivileg aus § 41 BDSG a.F. bekannt waren, auch unter dem Regime des Art. 85 Abs. 1 und 2 DSGVO auch rechtlich weiterhin Bestand haben können (Senat v. 18.07.2019 - 15 W 21/19, BeckRS 2019, 15695 Rn. 27 f.) und deswegen die Vorschriften der DSGVO heute auch etwa keinen Anwendungsvorrang vor dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und seinen Ausprägungen (etwa im KUG) entfalten im Bereich der originären journalistischen Tätigkeit.
  • EGMR, 07.02.2012 - 40660/08

    Caroline von Hannover kann keine Untersagung von Bildveröffentlichungen über sie

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • EGMR, 10.07.2014 - 48311/10

    BILD-Artikel zu Gerhard Schröder und Gazprom zulässig

  • OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 65/17

    Kohl gg. Schwan

  • OLG Köln, 28.03.2019 - 15 U 155/18

    Fahrradhelmkampagne - Foto von Prominenter ohne Helm darf veröffentlicht werden -

  • BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06

    Untersagung der Annahme und Vermittlung von Sportwetten durch privaten Betreiber

  • EGMR, 10.11.2015 - 40454/07

    Paris Match bekommt im Fall um Berichterstattung über Fürst Albert von Monaco

  • EuGH, 27.10.1982 - 35/82

    Morson und Jhanjan / Niederlande State

  • BGH, 10.03.1987 - VI ZR 244/85

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch ungenehmigte Veröffentlichung von

  • OLG Köln, 22.06.2017 - 15 U 181/16

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Berichterstattung in der

  • LG Köln, 06.11.2019 - 28 O 120/19
  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei

  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

  • BGH, 05.12.1995 - VI ZR 332/94

    Bemessung einer Geldentschädigung für eine schwere Verletzung des

  • BGH, 16.01.2018 - VI ZR 498/16

    Angriff von Teilen einer komplexen Gesamtaussage bzgl. Sinndeutung einer Äußerung

  • OLG Karlsruhe, 04.03.2014 - 1 W 4/14

    Zivilprozess: Erstreckung des Parteivortrags auf vertrauliche Absprachen zwischen

  • OLG Hamburg, 06.07.2010 - 7 U 6/10

    Persönlichkeitsschutz in der Presse: Geldentschädigung wegen indiskreter

  • OLG Hamburg, 29.01.2019 - 7 U 160/17

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Presseberichterstattung über den

  • LG Frankfurt/Main, 30.01.2020 - 3 O 90/19

    Zur Unzulässigkeit der Wiedergabe eines (Falsch-)Zitats in einem Sharepic

    Insoweit wendet die Kammer jedoch unter Berücksichtigung von Art. 85 DSGVO die §§ 22 f. KUG und die hierzu in der Rechtsprechung ergangenen Grundsätze mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO an (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.09.2018 - 2-03 O 283/18, ZD 2018, 2018, 587; so auch OLG Köln, Urt. v. 28.03.2019 - 15 U 155/18, BeckRS 2019, 13613 Rn. 26; OLG Köln, Urt. v. 21.11.2019 - 15 U 121/19, BeckRS 2019, 32379; vgl. auch LG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.09.2018 - 2-03 O 320/17; Sydow/Specht, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 85 Rn. 13 ff.; Lauber-Rönsberg/Hartlaub, NJW 2017, 1057, 1060).
  • OLG Dresden, 02.06.2020 - 4 U 51/20

    Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über den Kämmerer einer Gemeinde

    Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann mithin einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen, der für Personen des öffentlichen Lebens nicht in gleicher Weise gilt (OLG Köln, Urteil vom 21. November 2019 - 15 U 121/19 -, Rn. 26, juris).
  • LG Frankfurt/Main, 20.02.2020 - 3 O 162/19

    Zwangsouting vor dem Arbeitgeber

    Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, etwa - aber nicht nur - weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (BGH NJW 2020, 53 Rn. 11 m.w.N.; OLG Köln, Urt. v. 21.11.2019 - 15 U 121/19, BeckRS 2019, 32379 Rn. 13).
  • OLG Köln, 07.10.2021 - 15 U 221/20

    Grenzwertrelevanz

    (cc) Sofern der Kläger zu 2) damit argumentiert, dass das heimliche Fertigen von Filmaufnahmen in Gottesdiensten und die Veröffentlichung der Aufnahmen das Modell der Volksmission nachhaltig zu stören geeignet sei, verkennt man, dass bei einem überwiegenden Berichterstattungsinteresse auch sakrale Anlässe nicht absolut zu schützen sind, wenn - wie hier - nicht die Intimsphäre betroffen ist (vgl. zum sog. Beichtgeheimnis Senat v. 21.11.2019 - 15 U 121/19, BeckRS 2019, 32379 Rn. 11).
  • OLG Frankfurt, 14.10.2021 - 16 U 238/20
    Wegen der Positionierung anderer Obergerichte zu diesem Komplex (OLG Köln 15 U 121/19; KG Berlin 10 U 58/19), insbesondere zu der Frage, ob und inwieweit Art. 4 GG im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sei, sei jedenfalls die Revision zuzulassen.

    Die Revision war im Hinblick auf die abweichenden Entscheidungen des OLG Köln vom 21. November 2019 (15 U 121/19) und des KG Berlin vom 20. Januar 2020 (10 U 58/19) zuzulassen.

  • LG Frankfurt/Main, 02.07.2020 - 3 O 396/19

    Entschädigung bei Offenbarung einer Erkrankung.

    Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, etwa - aber nicht nur - weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (BGH NJW 2020, 53 Rn. 11 m.w.N.; OLG Köln, Urt. v. 21.11.2019 - 15 U 121/19, BeckRS 2019, 32379 Rn. 13).
  • OLG Dresden, 15.09.2021 - 4 U 1214/21

    Anspruch auf Unterlassung einer Behauptung in einem Presseartikel und Abdruck

    Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen, der für Personen des öffentlichen Lebens nicht in gleicher Weise gilt (OLG Köln, Urteil vom 21. November 2019 - 15 U 121/19 -, Rn. 26, juris; Senat, Urteil vom 02. Juni 2020 - 4 U 51/20 -, Rn. 88, juris).
  • LG Frankfurt/Main, 02.07.2020 - 3 O 392/19

    Trauer als Teil der Privatsphäre

    Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, etwa - aber nicht nur - weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (BGH NJW 2020, 53 Rn. 11 m.w.N.; OLG Köln, Urt. v. 21.11.2019 - 15 U 121/19, BeckRS 2019, 32379 Rn. 13).
  • OLG Dresden, 29.03.2022 - 4 U 178/22

    Unterlassungsanspruch wegen einer unzulässigen identifizierenden

    Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung, dass insofern zwischen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen ("public figures/personnes publiques") und Privatpersonen ("ordinary persons/personnes ordinaires") zu unterscheiden ist, wobei eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen kann, der für Personen des öffentlichen Lebens nicht in gleicher Weise gilt (Senat, Beschluss vom 15. September 2021 - 4 U 1214/21 -, Rn. 15, juris; Urteil vom 02. Juni 2020 - 4 U 51/20 -, Rn. 88, juris; OLG Köln, Urteil vom 21. November 2019 - 15 U 121/19 -, Rn. 26, juris).
  • OLG Dresden, 29.03.2022 - 4 U 179/22

    Parallelentscheidung zu OLG Dresden 4 U 178/22 v. 29.03.2022

    Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung, dass insofern zwischen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen ("public figures/personnes publiques") und Privatpersonen ("ordinary persons/personnes ordinaires") zu unterscheiden ist, wobei eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen kann, der für Personen des öffentlichen Lebens nicht in gleicher Weise gilt (Senat, Beschluss vom 15. September 2021 - 4 U 1214/21 -, Rn. 15, juris; Urteil vom 02. Juni 2020 - 4 U 51/20 -, Rn. 88, juris; OLG Köln, Urteil vom 21. November 2019 - 15 U 121/19 -, Rn. 26, juris).
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