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   OLG München, 03.05.2023 - 7 U 4308/22   

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OLG München, 03.05.2023 - 7 U 4308/22 (https://dejure.org/2023,9434)
OLG München, Entscheidung vom 03.05.2023 - 7 U 4308/22 (https://dejure.org/2023,9434)
OLG München, Entscheidung vom 03. Mai 2023 - 7 U 4308/22 (https://dejure.org/2023,9434)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 25.10.2022 - II ZR 22/22

    Schadensersatzanspruch des Kapitalanlegers bei Prospektfehlern:

    Auszug aus OLG München, 03.05.2023 - 7 U 4308/22
    Nach der Rechtsprechung des BGH hat ein Gründungsgesellschafter die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2012 - II ZR 69/12, Rdnr 10 und Beschluss vom 25.10.2022 - II ZR 22/22, Rdnr. 16).

    Er muss sich das Fehlverhalten von Personen, die er mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt hat, zurechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2012 - II ZR 69/12, Rdnr 11 und Beschluss vom 25.10.2022 - II ZR 22/22, Rdnr. 34 aE).

    Denn nach der Rechtsprechung des BGH gilt der Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung in ihrem Anwendungsbereich umfassend (vgl. Beschluss vom 13.12.2022 - XI ZB 10/21, Rdnrn 18 - 20; auch in dem der Entscheidung des BGH vom 25.10.2022 - II ZR 22/22 zugrundeliegenden Fall erfolgte die Zeichnung der Beteiligung fast zwei Jahre nach der Prospektveröffentlichung und damit nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 44 Abs. 1 S. 1 BörsG a.F.).

    Wollte man diese allgemeinen Haftungsgrundsätze neben § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG a.F. ohne jede Einschränkung zur Anwendung bringen, liefe die gesetzgeberische Entscheidung, dem Gründungsgesellschafter als Veranlasser im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG a.F. die Möglichkeit zu eröffnen, sich mit dem Nachweis einfach fahrlässiger Unkenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts zu entlasten (§ 45 Abs. 1 BörsG aF), und eine Sonderverjährungsfrist (§ 46 BörsG a.F.) anzuordnen, vollständig leer (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - XI ZB 35/18, Rdnr. 26; vgl. auch Beschluss vom 13.12.2022 - XI ZB 10/21, Rdnrn 13 ff. in Erwiderung auf BGH, Beschluss vom 25.10.2022 - II ZR 22/22, Rdnrn 35 ff.).

    In § 47 Abs. 2 BörsG a.F. sei ausdrücklich statuiert, dass weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen erhoben werden können, unberührt blieben (BGH, Beschluss vom 25.10.2022 - II ZR 22/22, Rdnrn 36 ff.).

    Darüber hinaus sei Kernpunkt der Haftung nach §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB auch nicht wie bei der spezialgesetzlichen Prospekthaftung der fehlerhafte Prospekt, sondern die unzutreffende Aufklärung des Beitretenden über die wesentlichen Verhältnisse der Gesellschaft (BGH, Beschluss vom 25.10.2022 - II ZR 22/22, Rdnrn 41 ff.).

    Eine Verdrängung der Prospekthaftung im weiteren Sinne würde aufgrund der relativ kurzen Ausschlussfrist von nur sechs Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot der Wertpapiere im Inland und aufgrund der kurzen Verjährungsfrist Anleger auch in vielen Fällen rechtlos stellen (BGH, Beschluss vom 25.10.2022 - II ZR 22/22, Rdnrn 45 ff.).

    Von der spezialgesetzlichen Prospekthaftung erfasste Gründungsgesellschafter würden ohne erkennbaren Grund gegenüber sonstigen Altgesellschaftern begünstigt (BGH, Beschluss vom 25.10.2022 - II ZR 22/22, Rdnrn 48 ff.).

    Schließlich würden auch die systematische und die historische Auslegung gegen eine Verdrängung der Prospekthaftung im weiteren Sinne durch die spezialgesetzliche Prospekthaftung sprechen (BGH, Beschluss vom 25.10.2022 - II ZR 22/22, Rdnrn 60 ff. und 63 ff.).

    Der Senat folgt aus den dort angegebenen Gründen dem Beschluss des II. Zivilsenats des BGH vom 25.10.2022 - II ZR 22/22, sodass die Eröffnung des Anwendungsbereichs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG iVm. §§ 44 ff. BörsG a.F. dem Schadensersatzanspruch der Klägerin nach §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB nicht entgegensteht.

  • BGH, 13.12.2022 - XI ZB 10/21

    Spezialgesetzliche Prospekthaftung: Vorrang gegenüber einer

    Auszug aus OLG München, 03.05.2023 - 7 U 4308/22
    Der sachliche Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung ist eröffnet, da die Beklagte zu 1) Gründungsgesellschafterin der Beklagten 2) und damit ohne weiteres Prospektveranlasserin iSd. § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BörsG a.F. ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13.12.2022 - XI ZB 10/21, Rdnr. 14).

    Denn nach der Rechtsprechung des BGH gilt der Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung in ihrem Anwendungsbereich umfassend (vgl. Beschluss vom 13.12.2022 - XI ZB 10/21, Rdnrn 18 - 20; auch in dem der Entscheidung des BGH vom 25.10.2022 - II ZR 22/22 zugrundeliegenden Fall erfolgte die Zeichnung der Beteiligung fast zwei Jahre nach der Prospektveröffentlichung und damit nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 44 Abs. 1 S. 1 BörsG a.F.).

    Schließlich steht im streitgegenständlichen Fall auch weder die Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens durch die Beklagte zu 1) noch eine unrichtige mündliche Zusicherung des Vermittlers im Raum, die die Haftung der Beklagten zu 1) nach §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB unberührt lassen würden (vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2018 - XI ZR 3/16, Rdnr. 57 aE und Beschluss vom 13.12.2022 - XI ZB 10/21, Rdnr. 17).

    Wollte man diese allgemeinen Haftungsgrundsätze neben § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG a.F. ohne jede Einschränkung zur Anwendung bringen, liefe die gesetzgeberische Entscheidung, dem Gründungsgesellschafter als Veranlasser im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG a.F. die Möglichkeit zu eröffnen, sich mit dem Nachweis einfach fahrlässiger Unkenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts zu entlasten (§ 45 Abs. 1 BörsG aF), und eine Sonderverjährungsfrist (§ 46 BörsG a.F.) anzuordnen, vollständig leer (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - XI ZB 35/18, Rdnr. 26; vgl. auch Beschluss vom 13.12.2022 - XI ZB 10/21, Rdnrn 13 ff. in Erwiderung auf BGH, Beschluss vom 25.10.2022 - II ZR 22/22, Rdnrn 35 ff.).

    Die Revision gegen dieses Urteil zum Bundesgerichtshof war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da der Senat - wie oben unter B I 5 b ausgeführt - bezüglich der Verdrängung der Haftung eines Gründungsgesellschafters nach §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB durch die spezialgesetzliche Prospekthaftung von der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH (Beschluss vom 19.01.2021 - XI ZB 35/18 und Beschluss vom 13.12.2022 - XI ZB 10/21) abweicht.

  • BGH, 14.05.2012 - II ZR 69/12

    Kapitalanlagegeschäft: Haftung des Gründungsgesellschafters einer

    Auszug aus OLG München, 03.05.2023 - 7 U 4308/22
    Nach der Rechtsprechung des BGH hat ein Gründungsgesellschafter die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2012 - II ZR 69/12, Rdnr 10 und Beschluss vom 25.10.2022 - II ZR 22/22, Rdnr. 16).

    Er muss sich das Fehlverhalten von Personen, die er mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt hat, zurechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2012 - II ZR 69/12, Rdnr 11 und Beschluss vom 25.10.2022 - II ZR 22/22, Rdnr. 34 aE).

    Denn nach der Rechtsprechung des BGH liegt in Prospekthaftungs- und Anlageberatungsfällen eine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 2. Var. BGB im Allgemeinen nicht schon dann vor, wenn sich die für die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände einer Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung notwendigen Informationen aus dem Anlageprospekt ergeben, der Anleger es aber unterlassen hat, durch die Lektüre des Prospekts die Ratschläge und Auskünfte des Anlageberaters oder -vermittlers auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2012 - II ZR 69/12, Rdnr. 19).

  • LG München I, 03.06.2022 - 40 O 13628/18

    Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens, Zwischenfeststellungsklage,

    Auszug aus OLG München, 03.05.2023 - 7 U 4308/22
    Mit Endurteil vom 18.03.2019, Az. 40 O 13628/18, (Bl. 77/90 d.A.), auf das Bezug genommen wird, verurteilte das Landgericht München I die Beklagte zu 1) in der Hauptsache zur Zahlung von 56.150,00 EUR an die Klägerin und stellte fest, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet sei, die Klägerin von etwaigen Ansprüchen in Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Beteiligung freizustellen.

    Mit Teilurteil vom 25.06.2020, Az. 40 O 13628/18, Bl. 202/214 d.A. in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 06.08.2020 (Bl. 218/220 d.A.), auf das Bezug genommen wird, stellte das Landgericht München I nach Vernehmung des Zeugen T. und der Klägerin als Partei (vgl. S. 2 bis 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2020, Bl. 195/197 d.A.) fest, dass die Klägerin durch die Beklagte zu 1) anlässlich der Zeichnung der Beteiligung an der O. Vermögensverwaltung GmbH & Co. S.v.t KG vom 17.03.2009 fehlerhaft aufgeklärt worden und diese Aufklärungspflichtverletzung kausal für die Zeichnung gewesen sei (Ziffer 1 des Tenors).

    Mit Schlussurteil vom 03.06.2022, Az. 40 O 13628/18, verurteilte das Landgericht München I die Beklagte zu 1) zur Zahlung von 26.015,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 24.883,12 EUR seit 30.10.2018 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 1.131,94 EUR seit 22.07.2021 an die Klägerin.

  • BGH, 19.01.2021 - XI ZB 35/18

    Ausschluss der Haftung der Gründungsgesellschafter als Prospektveranlasser unter

    Auszug aus OLG München, 03.05.2023 - 7 U 4308/22
    Wollte man diese allgemeinen Haftungsgrundsätze neben § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG a.F. ohne jede Einschränkung zur Anwendung bringen, liefe die gesetzgeberische Entscheidung, dem Gründungsgesellschafter als Veranlasser im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG a.F. die Möglichkeit zu eröffnen, sich mit dem Nachweis einfach fahrlässiger Unkenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts zu entlasten (§ 45 Abs. 1 BörsG aF), und eine Sonderverjährungsfrist (§ 46 BörsG a.F.) anzuordnen, vollständig leer (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - XI ZB 35/18, Rdnr. 26; vgl. auch Beschluss vom 13.12.2022 - XI ZB 10/21, Rdnrn 13 ff. in Erwiderung auf BGH, Beschluss vom 25.10.2022 - II ZR 22/22, Rdnrn 35 ff.).

    Die Revision gegen dieses Urteil zum Bundesgerichtshof war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da der Senat - wie oben unter B I 5 b ausgeführt - bezüglich der Verdrängung der Haftung eines Gründungsgesellschafters nach §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB durch die spezialgesetzliche Prospekthaftung von der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH (Beschluss vom 19.01.2021 - XI ZB 35/18 und Beschluss vom 13.12.2022 - XI ZB 10/21) abweicht.

  • BGH, 06.10.1980 - II ZR 60/80

    Prospekthaftung bei unrichtigem oder unvollständigem Prospekt für den Beitritt zu

    Auszug aus OLG München, 03.05.2023 - 7 U 4308/22
    Denn solche Verflechtungen begründen die Gefahr von Interessenkonflikten, die dem Anleger bekannt sein müssen, damit er die Risiken der Anlage zutreffend beurteilen kann (so schon BGH, Urteil vom 06.10.1980 - II ZR 60/80, Rdnr. 26).
  • BGH, 20.04.2018 - V ZR 106/17

    Einwendung gegen die Grundschuld aus dem Sicherungsvertrag i.R.d. Erwerbs der

    Auszug aus OLG München, 03.05.2023 - 7 U 4308/22
    Es kann deshalb dahinstehen, ob - wie von der Klägerin behauptet - von der Fehlerhaftigkeit der Aufklärung der Klägerin allein schon wegen der diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts in Ziffer 1 des Tenors seines Teilurteil vom 25.06.2020, das nach der Rücknahme der dagegen von der Beklagten zu 1) eingelegten Berufung rechtskräftig wurde, auszugehen ist, obwohl es sich bei der Fehlerhaftigkeit der Aufklärung der Klägerin durch die Beklagte zu 1) ebenso wie bei der Kausalität der mangelhaften Aufklärung für die Zeichnungsentscheidung der Klägerin, die den Gegenstand der von der Klägerin erhobenen Zwischenfeststellungsklage bildeten, nicht um Rechte und Pflichten, sondern um reine Tatsachen handelte, die nach der Definition des Begriffes des Rechtsverhältnisses durch den BGH (vgl. Urteil vom 20.04.2018 - V ZR 106/17, Rdnrn 13 und 14) nicht Gegenstand einer Zwischenfeststellungsklage sein können, und die diesbezügliche Zwischenfeststellungsklage der Klägerin deshalb unzulässig war.
  • BGH, 19.11.2009 - III ZR 169/08

    Verjährung einer Schadensersatzforderung aus einem Anlagevermittlungsvertrag oder

    Auszug aus OLG München, 03.05.2023 - 7 U 4308/22
    Die Kausalität eines Beratungsdefizits für die Anlageentscheidung wird vermutet (BGH, Urteil vom 09.11.2009 - III ZR 169/08, Rdnr. 26).
  • BGH, 21.03.2005 - II ZR 140/03

    Anlegerschutz bei der Göttinger Gruppe

    Auszug aus OLG München, 03.05.2023 - 7 U 4308/22
    Die zutreffende, verständliche und vollständige Aufklärung des Anlegers muss nicht notwendigerweise durch einen Prospekt, sondern kann grundsätzlich auch in anderer Weise erfolgen (BGH, Urteil vom 02.03.2005 - II ZR 140/03, Rdnr. 30).
  • BGH, 02.12.2003 - VI ZR 349/02

    Kein Wegeunfall bei betrieblich organisierter Beförderung zur Arbeitsstelle

    Auszug aus OLG München, 03.05.2023 - 7 U 4308/22
    Denn bei dem Teilurteil vom 25.06.2020 handelt es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gleichzeitig auch um Grundurteil iSd. §§ 301 Abs. 1 S. 2, 304 ZPO, da sich aus dessen Tenor und Entscheidungsgründen nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit entnehmen lässt, ob der Wille des Landgerichts dahin ging, den Streit vorab zu entscheiden (zur Notwendigkeit der Erkennbarkeit des Willens des Gerichts vgl. BGH, Urteil vom 01.12.2003 - VI ZR 349/02, Rdnr. 9).
  • BGH, 09.07.2013 - II ZR 9/12

    Kapitalanlagegesellschaft: Vorvertragliche Aufklärungspflicht des

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

  • BGH, 23.04.2012 - II ZR 211/09

    Prospekthaftung: Haftung der Gründungsgesellschafter eines geschlossenen

  • BGH, 03.11.2015 - II ZR 270/14

    Prospekthaftung bei Kapitalanlagebeteiligung als atypisch stiller Gesellschafter:

  • BGH, 27.10.2016 - III ZR 300/15

    Anspruch eines Kommanditisten auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer

  • BGH, 12.12.2023 - II ZR 87/23

    Haftung eines Gründungsgesellschafters nach § 280 Abs. 1 , § 241 Abs. 2 , § 311

    Das Berufungsgericht (OLG München, Urteil vom 3. Mai 2023- 7 U 4308/22, juris) hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, zur Begründung ausgeführt:.
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