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   OLG Saarbrücken, 19.10.2022 - 5 U 17/22   

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OLG Saarbrücken, 19.10.2022 - 5 U 17/22 (https://dejure.org/2022,30309)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 19.10.2022 - 5 U 17/22 (https://dejure.org/2022,30309)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 19. Oktober 2022 - 5 U 17/22 (https://dejure.org/2022,30309)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 39 ZPO, § 504 ZPO, § 296 Abs 3 ZPO, § 48 Abs 2 GKG, § 23 Nr 1 GVG
    Unterlassung vermeintlich ehrverletzender Behauptungen: Präklusion von Rügen; Wertaddition unterschiedlicher Klagebegehren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Verspätete Rügen, die die - hier: sachliche - Zuständigkeit des angerufenen Gerichts betreffen, fallen auf Grund der besonderen Regelungen der §§ 39, 504 ZPO nicht unter die Präklusion des § 296 Abs. 3 ZPO (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 6. Januar 2005 - 5 W 306/04, NJW 2005, 906). 2. Eine ...

  • rechtsportal.de

    Sachliche Zuständigkeit eines angerufenen Gerichts; Keine Präklusion verspäteter Rügen; Entschuldigte Verspätung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verspätete Zuständigkeitsrügen sind nicht präkludiert!

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • OLG Saarbrücken, 05.12.2018 - 5 U 58/18

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Gerichtliches Ermessen zur Streitwertbemessung;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.10.2022 - 5 U 17/22
    Das Landgericht hat die Grundsätze, nach denen sich der Streitwert im vorliegenden Falle bemisst, zutreffend und im Einklang mit der gefestigten Auffassung von Rechtsprechung und Literatur wiedergegeben (vgl. nur Senat, Urteil vom 5. Dezember 2018 - 5 U 58/18, AGS 2019, 116, m.w.N.).

    Nur soweit sich aus dieser Gesamtbetrachtung keine genügenden Anhaltspunkte für ein höheres oder geringeres Interesse ergeben, ist - in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG - von dem sich aus dieser Vorschrift ergebenden Wert auszugehen, den der Gesetzgeber für Rechtsstreitigkeiten, die seit dem 1. August 2013 eingeleitet wurden, mit 5.000,- Euro vorgegeben hat (BGH, Beschluss vom 17. November 2015 - II ZB 8/14, WM 2016, 96; Senat, Urteil vom 5. Dezember 2018 - 5 U 58/18, AGS 2019, 116; Herget, in: Zöller, ZPO 34. Aufl., § 3 Rn. 16.57, "Ehre").

    Auch die Angabe des Verfahrenswerts in der Klageschrift ist nicht mehr als ein Indiz für den Wert des Interesses an der Abwehr der Persönlichkeitsrechtsverletzung und unterliegt einer selbständigen Überprüfung durch das Gericht (Senat, Urteil vom 5. Dezember 2018 - 5 U 58/18, AGS 2019, 116; Beschluss vom 17. Februar 2012 - 5 U 313/11; allgemein Hüßtege, in; Thomas/Putzo, ZPO 43. Aufl., § 2 Rn. 17).

    Insbesondere meint auch er, dass die beanstandeten Äußerungen, die in Gänze aus der mit der Klage vorgelegten "WhatsApp"-Korrespondenz herrühren und aus diesem Anlass einheitlich gegenüber demselben Adressaten ausgesprochen wurden, unbeschadet ihrer späteren Trennung in drei prozessuale Unterlassungsbegehren wertmäßig einheitlich zu behandeln sind, weil eine Addition mehrerer (formal) unterschiedlicher Begehren nur dann in Betracht kommt, wenn der weitere Antrag darauf abzielt, eine selbständige Rechtsfolge zu bewirken (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 17/16, NJW 2016, 3380; Senat, Urteil vom 5. Dezember 2018 - 5 U 58/18, AGS 2019, 116; ferner OLG Dresden, AGS 2017, 335; Wendtland, in: BeckOK ZPO 44. Ed. 01.03.2022, § 5 Rn. 3; Herget, in: Zöller, a.a.O., § 5 Rn. 8); weil es hier daran fehlt, besteht kein Anlass für die von der Klägerin mit ihrer Berufung weiterverfolgte, auf die dort mitgeteilte - bei näherer Betrachtung angesichts abweichender Sachverhalte aber auch nicht einschlägige - Rechtsprechung gestützte Wertaddition.

    Eine Addition mehrerer (formal) unterschiedlicher Begehren setzt aber nach allgemeinen Grundsätzen, die auch in unterschiedlichen Gebührenvorschriften (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3, § 48 Abs. 3 GKG) ihren Niederschlag gefunden haben, voraus, dass die mehreren Ansprüche von selbständigem Wert sind ("wirtschaftliche Werthäufung"; vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 1987 - V ZR 136/86, NJW-RR 1987, 1148; Beschluss vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506; BVerwG, Beschluss vom 22. September 1981 - 1 C 23/81, DÖV 1982, 410; ebenso für nichtvermögensrechtliche Ansprüche BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 17/16, NJW 2016, 3380; Senat, Urteil vom 5. Dezember 2018 - 5 U 58/18, AGS 2019, 116).

    Nach wohl herrschender Meinung, der sich der Senat angeschlossen hat, ist eine Verweisung nach § 281 ZPO in jeder Instanz möglich; in der Rechtsmittelinstanz hat sie grundsätzlich durch Urteil unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu erfolgen (BGH, Beschluss vom 15. Juni 1988 - I ARZ 331/88, MDR 1989, 41; Senat, Urteil vom 5. Dezember 2018 - 5 U 58/18, AGS 2019, 116, m.w.N.).

    Dementsprechend hält es der Senat für angezeigt, über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens schon jetzt zu entscheiden (wie hier Senat, Urteil vom 5. Dezember 2018 - 5 U 58/18, AGS 2019, 116; KG, Urteil vom 1. März 2011 - 14 U 122/08, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Dezember 1953 - V ZR 6/51, BGHZ 12, 52, 70 f.).

  • OLG Saarbrücken, 06.01.2005 - 5 W 306/04

    Gerichtszuständigkeit bei Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufvertrages

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.10.2022 - 5 U 17/22
    Verspätete Rügen, die die - hier: sachliche - Zuständigkeit des angerufenen Gerichts betreffen, fallen auf Grund der besonderen Regelungen der §§ 39, 504 ZPO nicht unter die Präklusion des § 296 Abs. 3 ZPO (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 6. Januar 2005 - 5 W 306/04, NJW 2005, 906).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Senat, Beschluss vom 6. Januar 2005 - 5 W 306/04, NJW 2005, 906), ergibt sich die Zuständigkeit eines an sich (örtlich) unzuständigen Gerichts nicht schon daraus, dass dem Beklagten die entsprechende Rüge nach § 296 Abs. 3 ZPO versagt wäre.

    Der Senat, der sich in seiner oben erwähnten Entscheidung (Beschluss vom 6. Januar 2005 - 5 W 306/04, NJW 2005, 906) der herrschenden Rechtsprechung bereits ausdrücklich angeschlossen hat, hält daran nach Überprüfung auch für den vorliegenden Fall der sachlichen Unzuständigkeit fest, der aus den dargestellten Erwägungen keiner abweichenden Beurteilung unterliegen kann.

  • BGH, 16.08.2016 - VI ZB 17/16

    Anspruch auf Veröffentlichung von Rubrum und Unterlassungstenor auf Facebook

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.10.2022 - 5 U 17/22
    Insbesondere meint auch er, dass die beanstandeten Äußerungen, die in Gänze aus der mit der Klage vorgelegten "WhatsApp"-Korrespondenz herrühren und aus diesem Anlass einheitlich gegenüber demselben Adressaten ausgesprochen wurden, unbeschadet ihrer späteren Trennung in drei prozessuale Unterlassungsbegehren wertmäßig einheitlich zu behandeln sind, weil eine Addition mehrerer (formal) unterschiedlicher Begehren nur dann in Betracht kommt, wenn der weitere Antrag darauf abzielt, eine selbständige Rechtsfolge zu bewirken (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 17/16, NJW 2016, 3380; Senat, Urteil vom 5. Dezember 2018 - 5 U 58/18, AGS 2019, 116; ferner OLG Dresden, AGS 2017, 335; Wendtland, in: BeckOK ZPO 44. Ed. 01.03.2022, § 5 Rn. 3; Herget, in: Zöller, a.a.O., § 5 Rn. 8); weil es hier daran fehlt, besteht kein Anlass für die von der Klägerin mit ihrer Berufung weiterverfolgte, auf die dort mitgeteilte - bei näherer Betrachtung angesichts abweichender Sachverhalte aber auch nicht einschlägige - Rechtsprechung gestützte Wertaddition.

    Eine Addition mehrerer (formal) unterschiedlicher Begehren setzt aber nach allgemeinen Grundsätzen, die auch in unterschiedlichen Gebührenvorschriften (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3, § 48 Abs. 3 GKG) ihren Niederschlag gefunden haben, voraus, dass die mehreren Ansprüche von selbständigem Wert sind ("wirtschaftliche Werthäufung"; vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 1987 - V ZR 136/86, NJW-RR 1987, 1148; Beschluss vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506; BVerwG, Beschluss vom 22. September 1981 - 1 C 23/81, DÖV 1982, 410; ebenso für nichtvermögensrechtliche Ansprüche BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 17/16, NJW 2016, 3380; Senat, Urteil vom 5. Dezember 2018 - 5 U 58/18, AGS 2019, 116).

  • BGH, 21.11.1996 - IX ZR 264/95

    Rüge der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte im

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.10.2022 - 5 U 17/22
    Denn nach zwar nicht ausnahmslos unbestrittener, wohl aber ganz überwiegend vertretener Rechtsauffassung, die insbesondere auch von einer insoweit einhelligen Rechtsprechung geteilt wird, fallen verspätete Rügen, die die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts betreffen, auf Grund der besonderen Regelungen der §§ 39, 504 ZPO nicht unter die Präklusion, die § 296 Abs. 3 ZPO anordnet (BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 264/95, BGHZ 134, 127, 132; OLG Frankfurt, OLGZ 1983, 99, 101; ebenso Greger, in: Zöller, a.a.O., § 296 Rn. 28; Huber, in: Musielak/Voit, ZPO 19. Aufl., § 296 Rn. 34; Seiler, in: Thomas/Putzo, a.a.O., § 296 Rn. 41; Bacher, in: BeckOK ZPO, 44. Ed. 01.03.2022, § 296 Rn. 68; a.A. Prütting, in: MünchKomm-ZPO 6. Aufl., § 296 Rn. 157).
  • BGH, 06.10.2004 - IV ZR 287/03

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Klage und Widerklage

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.10.2022 - 5 U 17/22
    Eine Addition mehrerer (formal) unterschiedlicher Begehren setzt aber nach allgemeinen Grundsätzen, die auch in unterschiedlichen Gebührenvorschriften (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3, § 48 Abs. 3 GKG) ihren Niederschlag gefunden haben, voraus, dass die mehreren Ansprüche von selbständigem Wert sind ("wirtschaftliche Werthäufung"; vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 1987 - V ZR 136/86, NJW-RR 1987, 1148; Beschluss vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506; BVerwG, Beschluss vom 22. September 1981 - 1 C 23/81, DÖV 1982, 410; ebenso für nichtvermögensrechtliche Ansprüche BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 17/16, NJW 2016, 3380; Senat, Urteil vom 5. Dezember 2018 - 5 U 58/18, AGS 2019, 116).
  • BGH, 10.05.2001 - III ZR 262/00

    Rechtzeitige Erhebung der Einrede der Schiedsvereinbarung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.10.2022 - 5 U 17/22
    Entsprechendes gilt wegen § 1032 ZPO für die Einrede der Schiedsvereinbarung (BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - III ZR 262/00, BGHZ 147, 394, 396).
  • BGH, 25.03.1987 - IVa ZR 224/85

    Rechtsfolgen inhaltlicher Abweichung des Versicherungsscheins von den Wünschen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.10.2022 - 5 U 17/22
    Soweit sie dies - konsequenterweise - zunächst nicht tat und erst kurz vor dem Termin "klarstellte", sich nicht rügelos einlassen zu wollen, nachdem die Klägerin auch nach einem weiteren, inhaltlich noch eindeutigeren gerichtlichen Hinweis auf ihrem abweichenden Rechtsstandpunkt beharrte, lag darin kein schuldhaftes Verhalten der Beklagten oder ihres Prozessbevollmächtigten (§ 276 BGB; § 85 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1987 - IVa ZR 224/85, NJW 1988, 60; Greger, in: Zöller, a.a.O., § 296 Rn. 23 und 29), die mit einem solchen prozessual unvernünftigen Verhalten der Klägerin nicht rechnen und erst danach einen Anlass zum Handeln erkennen mussten.
  • BGH, 29.01.1987 - V ZR 136/86

    Bemessung des Streitwerts bei Klagen mehrerer Miteigentümer eines Grundstücks

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.10.2022 - 5 U 17/22
    Eine Addition mehrerer (formal) unterschiedlicher Begehren setzt aber nach allgemeinen Grundsätzen, die auch in unterschiedlichen Gebührenvorschriften (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3, § 48 Abs. 3 GKG) ihren Niederschlag gefunden haben, voraus, dass die mehreren Ansprüche von selbständigem Wert sind ("wirtschaftliche Werthäufung"; vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 1987 - V ZR 136/86, NJW-RR 1987, 1148; Beschluss vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506; BVerwG, Beschluss vom 22. September 1981 - 1 C 23/81, DÖV 1982, 410; ebenso für nichtvermögensrechtliche Ansprüche BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 17/16, NJW 2016, 3380; Senat, Urteil vom 5. Dezember 2018 - 5 U 58/18, AGS 2019, 116).
  • BGH, 22.12.1953 - V ZR 6/51

    Wohnungsrequisition keine Enteignung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.10.2022 - 5 U 17/22
    Dementsprechend hält es der Senat für angezeigt, über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens schon jetzt zu entscheiden (wie hier Senat, Urteil vom 5. Dezember 2018 - 5 U 58/18, AGS 2019, 116; KG, Urteil vom 1. März 2011 - 14 U 122/08, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Dezember 1953 - V ZR 6/51, BGHZ 12, 52, 70 f.).
  • OLG Saarbrücken, 09.01.2013 - 5 W 436/12

    Streitwertbemessung bei Unterlassungsklagen wegen einer Körperverletzung,

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.10.2022 - 5 U 17/22
    Lediglich ergänzend ist noch anzumerken, dass das Interesse der Klägerin an der Wahrung ihrer persönlichen Ehre im Übrigen ggf. auch durch die Sanktionsdrohung des Strafgesetzbuches (§§ 185 ff. StGB) geschützt wird, ein von der Klägerin erwirkter Unterlassungstitel mithin lediglich daneben träte (vgl. Senat, Senat, Beschluss vom 9. Januar 2013 - 5 W 436/12; Beschluss vom 17. Juni 2013 - 5 W 56/13, MDR 2013, 1244).
  • OLG Saarbrücken, 17.06.2013 - 5 W 56/13

    Streitwertbemessung bei Unterlassungsklagen

  • OLG Köln, 16.06.2008 - 5 U 238/07

    Arztrecht - Gerichtsstand der unerlaubten Handlung bei ärztlichem

  • BVerwG, 22.09.1981 - 1 C 23.81

    Aufhebung einer Ausweisungsverfügung - Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis -

  • BGH, 15.06.1988 - I ARZ 331/88

    Bindungswirkung einer Abgabe oder Verweisung in der Rechtsmittelinstanz

  • OLG Dresden, 03.02.2017 - 22 W 101/17

    Streitwertaddition bei Klageänderung

  • BVerfG, 22.08.1991 - 1 BvR 365/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch unzulängliche richterliche

  • KG, 01.03.2011 - 14 U 122/08

    Berufung: Verweisung auf einen erstmals in zweiter Instanz gestellten Hilfsantrag

  • OLG Frankfurt, 22.09.1982 - 17 U 65/81
  • BGH, 17.11.2015 - II ZB 8/14

    Streitwertfestsetzung: Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses

  • OLG Köln, 26.03.2010 - 5 W 9/10

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung

  • OLG Schleswig, 21.07.2021 - 5 W 12/21

    Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung des Erben gegen die gerichtliche

  • KG, 21.06.2023 - 26 U 7/20

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Zulässigkeit der Berufung des

    Eine Verweisung kommt auch dann in Betracht, wenn der Kläger den Verweisungsantrag - auch hilfsweise - vor dem Berufungsgericht stellt (OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.12.2018 - 5 U 58/18, juris Rn. 39; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 19.10.2022 - 5 U 17/22, juris Rn. 41).

    Nach dieser Vorschrift kann die Berufung nur nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges zu Unrecht seine Zuständigkeit angenommen hat; die umgekehrte - hier vorliegende - Konstellation ist hiervon nicht erfasst (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 19.10.2022 - 5 U 17/22, juris Rn. 41).

    Dementsprechend hält es der Senat für angezeigt, über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens schon jetzt zu entscheiden (so auch: Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 05.12.2018 - 5 U 58/18, juris Rn. 41; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 19.10.2022 - 5 U 17/22, juris Rn. 42, Kammergericht, Urteil vom 01.03.2011 - 14 U 122/08, juris Rn. 15).

  • OLG Saarbrücken, 29.03.2023 - 5 U 72/22

    Wirksamkeit von Regelungen in AGB eines Makler-Alleinauftrags

    Beide Beträge sind allerdings, entsprechend dem Rechtsgedanken der §§ 45 Abs. 1 Satz 3, 48 Abs. 3 GKG, nicht zu addieren, weil sowohl das positive als auch das negative Feststellungsbegehren denselben (wirtschaftlichen) Gegenstand betrifft (vgl. zum Erfordernis wirtschaftlicher Werthäufung bei Addition mehrerer Klagebegehren BGH, BGH, Beschluss vom 29. Januar 1987 - V ZR 136/86, NJW-RR 1987, 1148; Beschluss vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506; Senat, Urteile vom 5. Dezember 2018 - 5 U 58/18, AGS 2019, 116 und vom 19. Oktober 2022 - 5 U 17/22, FA 2022, 364 (Ls.)).
  • OLG Dresden, 04.12.2023 - 4 W 709/23

    Persönlichkeitsrechtsverletzung; Streitwert

    Zutreffend hat das Landgericht ferner herausgestellt, dass der Streitwert bei Unterlassungsansprüchen in der Regel hinter dem Streitwert des entsprechenden Hauptsacheverfahrens zurückbleibt und dass der Streitwert auch bei mehreren Äußerungen in einem einheitlichen Artikel, deren Unterlassung begehrt wird, dann einheitlich zu bemessen ist, wenn diese Äußerungen im Kern denselben Gegenstand betreffen (vgl. etwa Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 19. Oktober 2022 - 5 U 17/22 -, Rn. 35, juris; Wenzel-Burkhardt, Handbuch des Äußerungsrechts, 6. Aufl. Kap 12 Rn 126).
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