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   OLG Frankfurt, 10.05.2016 - 2 Ausl A 202/15   

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OLG Frankfurt, 10.05.2016 - 2 Ausl A 202/15 (https://dejure.org/2016,21661)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10.05.2016 - 2 Ausl A 202/15 (https://dejure.org/2016,21661)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10. Mai 2016 - 2 Ausl A 202/15 (https://dejure.org/2016,21661)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG, § 83b Abs. 2 Satz 1 IRG, Art. 4 Nr. 6 RbEuHBG, § 79 Abs. 2 S. 3 IRG, § 83b Abs. 2 S. 1 IRG
    Voraussetzungen des gewöhnlichen Aufenthalts eines EU-Ausländers in Deutschland nach § 83b Abs. 2 Satz 1 IRG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen des gewöhnlichen Aufenthalts eines EU-Ausländers in Deutschland nach § 83b Abs. 2 Satz 1 IRG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten nach Polen

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten nach Polen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 352
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (21)

  • OLG Karlsruhe, 10.11.2015 - 1 AK 111/14

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines ETA-Terroristen von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.05.2016 - 2 AuslA 202/15
    Vor diesem Hintergrund besteht weitgehend Einigkeit unter den Oberlandesgerichten, dass für die Prüfung des "gewöhnlichen Aufenthalts" eine Gesamtschau mehrerer objektiver Kriterien vorzunehmen ist, zu denen u.a. als wesentliche Indizien das einer gewissen Dauer, die Rechtsmäßigkeit und die Freiwilligkeit des Aufenthalts gehören (vgl. OLG Karlsruhe Beschl. 10.11.2015 - 1 AK 111/14; OLG Hamm Beschl. 08.06.2010 - 4 AuslA 117/09; OLG Dresden Beschl. 05.10.2006 - 34 Ausl 46/06).

    Bei einem nichtangemeldeten Aufenthalt ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dieser nicht auf Dauer im Sinne eines gewöhnlichen Aufenthalts angelegt ist (vgl. OLG Hamm Beschl. 08.06.2010 - 4 AuslA 117/09 Rn. 12 - zit. nach Juris; OLG Karlsruhe Beschl. 10.11.2015 - 1 AK 111/14 Rn. 90 ff - zit. nach Juris; vgl. auch EuGH vom 17.07.2008 - C-66/08; NJW 2008, 3201 Nr. 50 zu Art. 4 Nr. 6 RbEuHbG).

    Dem ist aber von der EU bei der Schaffung des gemeinsamen Rechtsraums von Anfang an entgegengewirkt worden (vgl. Art. 2 Abs. 1 ZP ÜberstÜbk; vgl. BVerfG 2. Senat 3. Kammer 18.02.2016 2 BvR 2191/13 Rn. 39; Art. 4a Abs. 1 RbEuHb i.V.m. § 83 Nr. 3 IRG a.F. bzw. § 83 Abs. 2 Nr. 2 IRG n.F.; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. November 2015 - 1 AK 81/15 -, EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-306/09 -;OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. November 2015 - 1 AK 111/14 - OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Juni 2015 - 1 Ausl 156/15 - KG Berlin, Beschluss vom 18. März 2015 - (4) 151 AuslA 147/13 (268/13 und 183/14), (4) 151 AuslA 147/13 (268/13), (4) 151 AuslA 147/13 (183/14) -;Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 17. Oktober 2014 - 1 Ws 241/12 - BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Januar 1991 - 2 BvR 1704/90 -).

  • OLG Hamm, 08.06.2010 - 4 AuslA 117/09

    Auslieferung eines italienischen Staatsangehörigen wegen Mitgliedschaft in einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.05.2016 - 2 AuslA 202/15
    Vor diesem Hintergrund besteht weitgehend Einigkeit unter den Oberlandesgerichten, dass für die Prüfung des "gewöhnlichen Aufenthalts" eine Gesamtschau mehrerer objektiver Kriterien vorzunehmen ist, zu denen u.a. als wesentliche Indizien das einer gewissen Dauer, die Rechtsmäßigkeit und die Freiwilligkeit des Aufenthalts gehören (vgl. OLG Karlsruhe Beschl. 10.11.2015 - 1 AK 111/14; OLG Hamm Beschl. 08.06.2010 - 4 AuslA 117/09; OLG Dresden Beschl. 05.10.2006 - 34 Ausl 46/06).

    Bei einem nichtangemeldeten Aufenthalt ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dieser nicht auf Dauer im Sinne eines gewöhnlichen Aufenthalts angelegt ist (vgl. OLG Hamm Beschl. 08.06.2010 - 4 AuslA 117/09 Rn. 12 - zit. nach Juris; OLG Karlsruhe Beschl. 10.11.2015 - 1 AK 111/14 Rn. 90 ff - zit. nach Juris; vgl. auch EuGH vom 17.07.2008 - C-66/08; NJW 2008, 3201 Nr. 50 zu Art. 4 Nr. 6 RbEuHbG).

    Ergibt sich aus den objektiven Merkmalen der Aufenthaltsdauer und der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts eine grundsätzliche Indizwirkung für das Eingangsmerkmal des § 83b Abs. 2 S. 1 IRG, kann diese wieder entfallen, wenn der Aufenthalt erkennbar von der Zielsetzung getragen ist, sich der Verfolgung oder Vollstreckung im Heimatland zu entziehen (OLG Hamm Beschl. 08.06.2010 - 4 AuslA 117/09 Rn. 12 - zit. nach Juris).

  • OLG Hamburg, 20.03.2008 - Ausl 3/08

    Schwerwiegende Erkrankung - hier: epileptische Krampfanfälle - als

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.05.2016 - 2 AuslA 202/15
    Bei dieser Sachlage kommt der Indizwirkung auch einer längeren Wohnsitznahme in Deutschland für die Frage der Voraussetzungen des § 83b Abs. 2 IRG nur eine untergerordnete Bedeutung zu (vgl. OLG Hamburg NStZ 2009, 460-462 [OLG Hamburg 20.03.2008 - Ausl 3/08] ).

    Dieser Umstand relativiert, soweit er vorliegend die Anwendung des § 83b Abs. 2 IRG nicht ausschließt, die Bedeutung der persönlichen Bindungen des Verfolgten an Deutschland (Hanseat. OLG Hamburg, Beschluss vom 20.03.2008 - Ausl 3/08 - [zit. n. Juris]).

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.05.2016 - 2 AuslA 202/15
    § 83b Abs. 2 IRG ist Ausfluss der innerhalb der EU geltenden Freizügigkeit, des Staatsangehörigenprivilegs (§ 80 IRG) und des Grundsatzes der Auslieferungspflicht zwischen EU-Mitgliedsstaaten verbunden mit dem Vollstreckungsanspruch des Urteilsstaates (vgl. grundsätzlich dazu EuGH, Urteil v. 05.04.2016, C-404/15 und ergänzend EuGH, Schlussanträge des Generalstaatsanwalts vom 03.03.2016, C-404/15).

    Grundsätzlich geht die Vollstreckung im Urteilsstaat vor (vgl. dazu grundsätzlich EuGH, Urteil v. 05.04.2016, C- 404/15 und ergänzend EuGH, Schlussanträge des Generalstaatsanwalts vom 03.03.2016, C-404/15).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-66/08

    Kozlowski - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.05.2016 - 2 AuslA 202/15
    Erst wenn der "gewöhnliche Aufenthalt" gegeben ist, ist die Bewertung der "schutzwürdigen Interessen", die sich maßgeblich an der Frage der Resozialisierung ausrichten (vgl. EuGH vom 17.07.2008 - C-66/08; NJW 2008, 3201 Nr. 44 zu Art. 4 Nr. 6 RbEuHbG; BVerfG 28.10.2009 - 2 BvR 2236/09 -, juris), durch die Generalstaatsanwaltschaft als Bewilligungs- und Vollstreckungsbehörde eröffnet.

    Bei einem nichtangemeldeten Aufenthalt ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dieser nicht auf Dauer im Sinne eines gewöhnlichen Aufenthalts angelegt ist (vgl. OLG Hamm Beschl. 08.06.2010 - 4 AuslA 117/09 Rn. 12 - zit. nach Juris; OLG Karlsruhe Beschl. 10.11.2015 - 1 AK 111/14 Rn. 90 ff - zit. nach Juris; vgl. auch EuGH vom 17.07.2008 - C-66/08; NJW 2008, 3201 Nr. 50 zu Art. 4 Nr. 6 RbEuHbG).

  • EuGH, 05.09.2012 - C-42/11

    Ein Mitgliedstaat kann die Vergünstigung der Nichtvollstreckung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.05.2016 - 2 AuslA 202/15
    Die grundsätzliche Auslieferungspflicht zwischen EU-Staaten soll über die eigenen Staatsangehörigen hinaus eine Durchbrechung für die Personengruppen erfahren können, wenn sie in Folge der Freizügigkeit in diesem zwischenzeitlich so verwurzelt sind, dass sie einem Staatsangehörigen des ersuchten Staates gleichzustellen sind (vgl. EuGH, Urteil v. 05.09.2012 - C-42/11 - = NJW 2013, 141).

    Nach der Rspr. des EuGH kann jedoch eine Art Anscheinsbeweis dahin gehend abgeleitet werden, dass bei einem ununterbrochenen Aufenthalt von über 5 Jahren ein indizieller Schluss auf eine ausreichende Integration im Inland regelmäßig in Betracht kommt (vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012, C-42/11 - Lopes da Silva Jorge - NJW 2013, 141, ders., Urteil vom 06.10.2009, C-123/08 - Wolzenburg - NJW 2010, 283).

  • OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 1 AK 51/07
    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.05.2016 - 2 AuslA 202/15
    Entscheidungserheblich ist zudem, ob die Resozialisierungschancen des Verfolgten durch die Verbüßung der Strafe im Inland erhöht werden können (KG Berlin, NJW 2010, 3177 f. m. w. N.; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2009, 107 ff. [OLG Karlsruhe 16.12.2008 - 1 AK 51/07] m. w. N. [jew. zit. n. Juris]).
  • OLG Köln, 05.09.2006 - 6 AuslA 35/06

    Europäischer Haftbefehl; Ausländer; Vollstreckung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.05.2016 - 2 AuslA 202/15
    Ein solches kann nur angenommen werden, wenn die Vollstreckung im Ausland für den ausländischen Verfolgten die gleiche - besondere - Härte darstellen würde wie für einen Deutschen, wobei neben der Dauer des Aufenthalts und besonderen persönlichen Bindungen in Deutschland auch Schwierigkeiten, die sich aus der Konfrontation mit einer fremden Rechtsordnung oder einem Vollzug in einem ausländischen Gefängnis ergeben können, zu berücksichtigen sind (OLG Köln, NStZ-RR 2007, 19 [zit. n. Juris]).
  • KG, 23.03.2010 - AuslA 1252/09

    Auslieferung aufgrund Europäischen Haftbefehls; Ausländer mit mehrjährigem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.05.2016 - 2 AuslA 202/15
    Entscheidungserheblich ist zudem, ob die Resozialisierungschancen des Verfolgten durch die Verbüßung der Strafe im Inland erhöht werden können (KG Berlin, NJW 2010, 3177 f. m. w. N.; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2009, 107 ff. [OLG Karlsruhe 16.12.2008 - 1 AK 51/07] m. w. N. [jew. zit. n. Juris]).
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.05.2016 - 2 AuslA 202/15
    Dem ist aber von der EU bei der Schaffung des gemeinsamen Rechtsraums von Anfang an entgegengewirkt worden (vgl. Art. 2 Abs. 1 ZP ÜberstÜbk; vgl. BVerfG 2. Senat 3. Kammer 18.02.2016 2 BvR 2191/13 Rn. 39; Art. 4a Abs. 1 RbEuHb i.V.m. § 83 Nr. 3 IRG a.F. bzw. § 83 Abs. 2 Nr. 2 IRG n.F.; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. November 2015 - 1 AK 81/15 -, EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-306/09 -;OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. November 2015 - 1 AK 111/14 - OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Juni 2015 - 1 Ausl 156/15 - KG Berlin, Beschluss vom 18. März 2015 - (4) 151 AuslA 147/13 (268/13 und 183/14), (4) 151 AuslA 147/13 (268/13), (4) 151 AuslA 147/13 (183/14) -;Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 17. Oktober 2014 - 1 Ws 241/12 - BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Januar 1991 - 2 BvR 1704/90 -).
  • EuGH, 06.10.2009 - C-123/08

    DAS NIEDERLÄNDISCHE RECHT KANN IN BEZUG AUF DIE VOLLSTRECKUNG EINES EUROPÄISCHEN

  • EuGH, 01.12.2008 - C-388/08

    Leymann und Pustovarov - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in

  • BVerfG, 18.02.2016 - 2 BvR 2191/13

    Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils in Deutschland im Wege der

  • BVerfG, 28.10.2009 - 2 BvR 2236/09

    Keine Grundrechtsverletzung durch Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen

  • BVerfG, 24.01.1991 - 2 BvR 1704/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung im Auslieferungsverfahren

  • EuGH, 21.10.2010 - C-306/09

    B. - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss

  • OLG Saarbrücken, 17.10.2014 - 1 Ws 241/12

    Verhängung einer Freiheitsstrafe gegen einen Deutschen in Abwesenheit in

  • OLG Karlsruhe, 19.11.2015 - 1 AK 81/15

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines durch

  • KG, 18.03.2015 - 151 AuslA 147/13

    Abwesenheitsverurteilung in Polen

  • OLG Stuttgart, 19.06.2015 - 1 Ausl 156/15

    Auslieferung zur Strafvollstreckung nach Rumänien im Falle eines

  • OLG Dresden, 05.10.2006 - 34 Ausl 46/06
  • OLG Brandenburg, 04.06.2020 - 1 AR 10/20
    Ein gewöhnlicher Aufenthalt ist indes in der Regel erst dann anzunehmen, wenn sich der Verfolgte fünf Jahre ununterbrochen im Inland aufhält, wobei der Aufenthalt rechtmäßig sein muss und kein Fluchtfall gegeben sein darf (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2016, 352ff; KG Berlin, Beschluss vom 20. November 2017-(4) 151 AuslA 125/17 (160/17) - juris Rn. 19 ).

    Grundsätzlich geht die Vollstreckung im Urteilsstaat vor (vgl. dazu grundsätzlich EuGH, Urteil v. 05. April 2016, - C- 404/15 - vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 Ausl A 202/15 - m.w.N.).

    Bei Aufenthalten unter 5 Jahren bleibt es dem Verfolgten unbenommen, andere schwerwiegende Kriterien überprüfbar vorzubringen, die allerdings geeignet sein müssen, die Gleichstellung mit einem deutschen Staatsangehörigen zu begründen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 Ausl A 202/15 -).

  • OLG Karlsruhe, 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines Verfolgten zum

    Die Begründung eines festen Wohnsitzes erfordert das Merkmal nicht zwingend, jedoch wird vom Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Regelfall auszugehen sein, wenn sich der Verfolgte im Inland unter einem festen Wohnsitz angemeldet hat (vgl. hierzu Senat NStZ-RR 2009, 107; NStZ-RR 2011, 145; StraFo 2015, 384; Beschlüsse vom 22.01.2013, 1 AK 76/12; vom 02.06.2014, 1 AK 3/14; vom 08.01.2015, 1 AK 119/14; vom 10.11.2015, 1 AK 111/14; vom 14.3.2016, 1 AK 109/15; Böhm in Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmanns, a.a.O., Rn. 1089 ff. m.w.N.; a.A. OLG Frankfurt NStZ-RR 2016, 352).

    Auch soweit bezüglich des Merkmals des gewöhnlichen Aufenthalts die Ansicht vertreten wird, dieses Tatbestandsmerkmal setze im Regelfall schon einen ununterbrochenen Aufenthalt des Verfolgten von mehr als fünf Jahren voraus (so OLG Frankfurt NStZ-RR 2016, 352), besteht schon deshalb keine Vorlagepflicht (§ 42 IRG), weil die Entscheidung dieser Frage vorliegend nicht entscheidungserheblich ist.

  • OLG Brandenburg, 29.03.2017 - 53 AuslA 39/16
    Grundsätzlich geht die Vollstreckung im Urteilsstaat vor (vgl. dazu grundsätzlich EuGH, Urteil v. 05. April 2016, - C- 404/15 - vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 Ausl A 202/15 - m.w.N.).

    Bei Aufenthalten unter 5 Jahren bleibt es dem Verfolgten unbenommen, andere schwerwiegende Kriterien überprüfbar vorzubringen, die allerdings geeignet sein müssen, die Gleichstellung mit einem deutschen Staatsangehörigen zu begründen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 Ausl A 202/15 -).

  • OLG Celle, 21.07.2021 - 2 AR (Ausl) 40/21

    Zulässige Auslieferung nach Ungarn nach Beseitigung dortiger

    Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein gewöhnlicher Aufenthalt i.S.v. § 83b IRG lediglich dann vor, wenn der über fünfjährige ununterbrochene Aufenthalt in Deutschland auch rechtmäßig war, was eine - bei dem Verfolgten nicht vorhandene - amtliche Meldung voraussetzt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 Ausl A 202/15 -, juris Rn. 25).
  • KG, 16.11.2017 - 151 AuslA 136/17

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Überprüfung der amtsgerichtlichen

    Nach den maßgeblichen Rechtsgrundsätzen (vgl. Schomburg in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 5. Aufl., § 83b Rn. 24 ff.) setzt die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts voraus, dass der Verfolgte infolge eines beständigen Verweilens von gewisser Dauer im Inland (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2016, 352: rechtmäßiger ununterbrochener Aufenthalt von über fünf Jahren; ebenso OLG Karlsruhe StV 2015, 371) Bindungen an Deutschland aufgebaut und sich gesellschaftlich integriert hat.
  • OLG Frankfurt, 01.11.2021 - 1 AuslA 123/21

    Auslieferung eines Verfolgten nach Rumänien zum Zwecke der Strafvollstreckung

    Der Schluss auf eine ausreichende Integration im Inland ist regelmäßig bei einem ununterbrochenen Aufenthalt von über fünf Jahren gerechtfertigt, während ein kürzerer Zeitraum noch keinen ausreichenden Schluss auf einen einem Deutschen gleichzustellenden Grad der Verwurzelung im Inland zulässt (Beschluss des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10.05.2016 - 2 AuslA 202/15 - m.w.N.).
  • KG, 20.11.2017 - 151 AuslA 125/17

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Wirksamkeit eines mit

    Bei dem erst am 8. Juli 2016 aus dem Ausland nach Berlin zugezogenen Verfolgten liegen die Voraussetzungen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 83b Abs. 2 IRG nicht vor (vgl. zu den Maßstäben hierfür OLG Frankfurt NStZ-RR 2016, 352), sodass bereits kein Bewilligungsermessen der Generalstaatsanwaltschaft eröffnet war.
  • KG, 14.11.2017 - 151 AuslA 140/17

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferungshindernis bei

    Es kann daher offen bleiben, ob die Lebensumstände des Verfolgten, dessen seit 2011 bestehende melderechtliche Erfassung in Berlin immer wieder durch längere Aufenthalte in Polen unterbrochen war, die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland im Sinne des § 83b Abs. 2 IRG (zu den Voraussetzungen vgl. OLG Frankfurt/M. NStZ-RR 2016, 352) zu tragen vermögen.
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