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   OLG Hamburg, 19.11.2009 - 6 U 249/07   

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OLG Hamburg, 19.11.2009 - 6 U 249/07 (https://dejure.org/2009,7368)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.11.2009 - 6 U 249/07 (https://dejure.org/2009,7368)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19. November 2009 - 6 U 249/07 (https://dejure.org/2009,7368)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    ADS § 53; ; ADS § 53 Abs. 2; ; BGB § 123; ; BGB § ... 90; ; BGB § 254; ; BGB § 280 Abs. 1; ; BGB § 947; ; BGB § 948; ; StGB § 246; ; StGB § 246 Abs. 2; ; StGB § 263; ; StGB § 266; ; HGB § 412; ; HGB § 421 Abs. 1; ; HGB § 422; ; HGB § 422 Abs. 3; ; HGB § 425; ; HGB § 425 Abs. 1; ; HGB § 429; ; CMR Art. 17; ; VVG §§ 74 ff.; ; VVG § 75 Abs. 2 a.F.; ; VVG § 129 a.F.; ; VVG § 129 Abs. 1 a.F.; ; InsO § 48

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 21.11.2007 - IV ZR 48/07

    Umfang einer Transportversicherung

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.11.2009 - 6 U 249/07
    Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Beschluss vom 21.11.2007 (TranspR 2008, 86), den das Landgericht für seine Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte, eingehend mit dem Gegenstand und der Rechtsnatur einer Valoren-Transport-Versicherung befasst.

    Auch der Versicherungsvertrag, den der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 21.11.2007 zu beurteilen hatte, bezieht in den Ziffern 3.1 und 3.1.1.2 der dortigen Bedingungen die Haftung des Versicherungsnehmers ein (TranspR 2008, 86).

    Gleichermaßen ungerechtfertigt ist die Ansicht der Klägerin, die Bezugnahme des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung TranspR 2008, 86, 87 auf Thume/de la Motte/Eckardt, aaO, AVB Güter, Rn 1106, belege, dass es der Bundesgerichtshof mit der notwendigen Unterscheidung zwischen der Haftungs- und der Schadensversicherung nicht so genau genommen habe.

    Ebenso wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss TranspR 2008, 86 hat sich auch der Senat mit einer Valoren-Versicherung zu befassen und entgegen der Auffassung der Klägerin nicht mit einer GWT-Versicherung.

    Zunächst muss allerdings der Versicherte darlegen und beweisen, dass der geltend gemachte Schaden überhaupt in den vertraglich abgesteckten Schutzbereich der Versicherung fällt (BGH TranspR 2008, 86, 87).

    Der Bundes-gerichtshof hat bereits entschieden, dass Versicherungsverträge wie die streitgegenständliche Police (Anl. K 2) als Transportversicherung zu qualifizieren sind mit den entsprechenden Folgen für das versicherte Risiko (TranspR 2008, 86 ff).

  • BGH, 27.01.1982 - I ZR 33/80

    Rechte und Pflichten des Frachtführers - Abgrenzung von Speditionsvertrag und

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.11.2009 - 6 U 249/07
    Allerdings hat die Rechtsprechung - außerhalb der Regelungen über die Nachnahme in § 422 HGB - einen Verlust i.S.v. § 425 HGB bzw. Art. 17 CMR in Fällen angenommen, in denen der Frachtführer das Gut an den Empfänger ausgeliefert hatte, ohne Weisungen des Absenders zu beachten (vgl. BGH NJW 1982, 1944, 1945; OLG Hamburg TranspR 1990, 188, 190; abw. Koller, aaO, § 422 HGB Rn 26, der § 280 BGB i.V.m. § 433 HGB anwenden will).

    Im Urteil des Bundesgerichtshofs hat der Frachtführer zwar an den ursprünglich bezeichneten Empfänger ausgeliefert, dieser war aber nicht mehr der berechtigte Empfänger, weil der Absender zwischenzeitlich dem Frachtführer die Weisung erteilt hatte, die Beförderung anzuhalten und das Gut auf Lager zu nehmen (NJW 1982, 1944, 1945).

  • LG Hamburg, 20.09.2007 - 409 O 53/06

    Zahlungsansprüche gegenüber der Versicherung eines Geldtransportunternehmens

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.11.2009 - 6 U 249/07
    dass Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.09.2007 - 409 O 53/06 - abzuändern und die Klage abzuweisen, .

    das Urteil des Landgerichts vom 20.09.2007 - 409 O 53/06 - aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.

  • OLG Düsseldorf, 05.11.2008 - 18 U 188/07

    Ausschluss des Einwands der Anfechtung wegen arlistiger Täuschung

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.11.2009 - 6 U 249/07
    Das gilt auch im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 05.11.2008, Az. I -18 U 188/07 (Anl. BK 141).
  • OLG München, 26.07.1976 - 2 Ws 194/76
    Auszug aus OLG Hamburg, 19.11.2009 - 6 U 249/07
    Deshalb ist auch keine Unterschlagung von Buchgeldern möglich (vgl. OLG München JZ 1977, 408; OLG Düsseldorf NJW 1987, 853, 854; Schönke/Schröder/Eser, aaO, § 246 Rn 4).
  • OLG Düsseldorf, 13.11.1986 - 5 Ss 376/86
    Auszug aus OLG Hamburg, 19.11.2009 - 6 U 249/07
    Deshalb ist auch keine Unterschlagung von Buchgeldern möglich (vgl. OLG München JZ 1977, 408; OLG Düsseldorf NJW 1987, 853, 854; Schönke/Schröder/Eser, aaO, § 246 Rn 4).
  • BGH, 07.05.2003 - IV ZR 239/02

    Rechtsnatur einer Transportversicherung

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.11.2009 - 6 U 249/07
    Die Klägerin kann sich für ihre abweichende Rechtsauffassung nicht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.05.2003 (VersR 2003, 1171) beziehen.
  • OLG Celle, 26.03.2009 - 8 U 170/08

    AVB Transportversicherung

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.11.2009 - 6 U 249/07
    Die Formulierung "zugunsten des Kontos des Auftraggebers" erlaubt auch eine Zwischenbuchung auf einem eigenen Konto von H. mit einer anschließenden Weiterüberweisung auf das Kundenkonto bei der Geschäftsbank des Auftraggebers, zumal Privatpersonen und Privatunternehmen grundsätzlich keine eigenen Konten bei der Bundesbank unterhalten können (vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 26.03.2008, Az. 8 U 170/08, S. 37 f / Anl. BK 192, und OLG Celle, Urteil vom 29.01.2009, Az. 8 U 41/08, S. 18 / Anl. BB 40).
  • OLG Celle, 29.01.2009 - 8 U 41/08

    Eintrittspflicht des Transportversicherers von Werttransporten bei Einzahlung

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.11.2009 - 6 U 249/07
    Die Formulierung "zugunsten des Kontos des Auftraggebers" erlaubt auch eine Zwischenbuchung auf einem eigenen Konto von H. mit einer anschließenden Weiterüberweisung auf das Kundenkonto bei der Geschäftsbank des Auftraggebers, zumal Privatpersonen und Privatunternehmen grundsätzlich keine eigenen Konten bei der Bundesbank unterhalten können (vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 26.03.2008, Az. 8 U 170/08, S. 37 f / Anl. BK 192, und OLG Celle, Urteil vom 29.01.2009, Az. 8 U 41/08, S. 18 / Anl. BB 40).
  • BGH, 24.11.1971 - IV ZR 135/69

    Transportgefahr - Risiken - Ruhender Zustand - Juwelierversicherung - Sorgfalt -

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.11.2009 - 6 U 249/07
    Sind außer der Transportgefahr noch andere Gefahren versichert, kommt es darauf an, ob die Elemente der Transportversicherung überwiegen (vgl. BGH VersR 1972, 85 f; Thume, aaO, § 129 VVG a.F., Rn 158; Voit/Knappmann in Prölls/Martin, VVG, 27. Aufl., § 129 a.F. Rn 6).
  • OLG Hamm, 18.12.2009 - 20 U 137/08

    Eintrittspflicht einer Bargeldversicherung

    Dies war aber nicht gewährleistet, weil Gelder verschiedener Auftraggeber und verschiedener Übergabezeitpunkte so vermischt wurden, dass auch nicht mehr nachvollziehbar war, in welchem Verhältnis welcher Auftraggeber an einer bestimmten Geldmenge beteiligt war (insoweit unterscheidet sich der Streitfall von den Gegebenheiten, welche in dem Urteil des OLG Hamburg v. 19.11.2009 - 6 U 249/07, dort Umdruck S. 25 = II 2 c, zugrunde gelegt wurden).

    Soweit das Oberlandesgericht Hamburg in dem bereits zitierten Urteil in einem der sog. Heros-Verfahren eine abweichende Auffassung vertreten hat (Urt. v. 19.11.2009 - 6 U 249/07, insbesondere Umdruck S. 28 = II 2 d vor cc), vermag der Senat dem nicht zu folgen.

    Der Senat vermag daher für den Streitfall nicht der Auffassung zu folgen, dass die Klägerin uneingeschränkt auch die Darlegungslast dafür hat, dass übergebenes Bargeld - vor Einzahlung bei der Bundesbank - abhanden gekommen sei (so aber in den dort entschiedenen Fällen OLG Celle, zuletzt Urt. v. 26.03.2009 - 8 U 170/08, bei Juris-Rn. 113 ff.; OLG Hamburg, Urt. v. 19.11.2009 - 6 U 249/07; OLG Köln, Urt. v. 21.04.2009 - 9 U 140/08, unter II 3 a cc am Ende).

  • OLG Hamm, 18.12.2009 - 20 U 3/09

    Übergang vom Nicht-Versicherer zum Versicherer durch Verstoß gegen § 3 Abs. 5 VVG

    Dies war aber nicht gewährleistet, weil Gelder verschiedener Auftraggeber und verschiedener Übergabezeitpunkte so vermischt wurden, dass auch nicht mehr nachvollziehbar war, in welchem Verhältnis welcher Auftraggeber an einer bestimmten Geldmenge beteiligt war (insoweit unterscheidet sich der Streitfall von den Gegebenheiten, welche in dem Urteil des OLG Hamburg v. 19.11.2009 - 6 U 249/07, dort Umdruck S. 25 = II 2 c, zugrunde gelegt wurden).

    Soweit das Oberlandesgericht Hamburg in dem bereits zitierten Urteil in einem der sog. Heros-Verfahren eine abweichende Auffassung vertreten hat (Urt. v. 19.11.2009 - 6 U 249/07, insbesondere Umdruck S. 28 = II 2 d vor cc), vermag der Senat dem nicht zu folgen.

    Der Senat vermag daher für den Streitfall nicht der Auffassung zu folgen, dass die Klägerin uneingeschränkt auch die Darlegungslast dafür hat, dass übergebenes Bargeld - vor Einzahlung bei der Bundesbank - abhanden gekommen sei (so aber in den dort entschiedenen Fällen OLG Celle, zuletzt Urt. v. 26.03.2009 - 8 U 170/08, bei Juris-Rn. 113 ff.; OLG Hamburg, Urt. v. 19.11.2009 - 6 U 249/07; OLG Köln, Urt. v. 21.04.2009 - 9 U 140/08, unter II 3 a cc am Ende).

  • OLG Hamm, 16.07.2010 - 20 U 28/09

    Eintrittspflicht des Versicherers eines Bargeld-Transportunternehmens

    Dies war aber nicht gewährleistet, weil Gelder verschiedener Auftraggeber und verschiedener Übergabezeitpunkte so vermischt wurden, dass auch nicht mehr nachvollziehbar war, in welchem Verhältnis welcher Auftraggeber an einer bestimmten Geldmenge beteiligt war (insoweit unterscheidet sich der Streitfall von den Gegebenheiten, welche in dem Urteil des OLG Hamburg v. 19.11.2009 - 6 U 249/07, dort Umdruck S. 25 = II 2 c, zugrunde gelegt wurden).

    Soweit das Oberlandesgericht Hamburg in dem bereits zitierten Urteil in einem der sog. Heros-Verfahren eine abweichende Auffassung vertreten hat (Urt. v. 19.11.2009 - 6 U 249/07, insbesondere Umdruck S. 28 = II 2 d vor cc), vermag der Senat dem nicht zu folgen.

    Der Senat vermag daher für den Streitfall nicht der Auffassung zu folgen, dass die Klägerin uneingeschränkt auch die Darlegungslast dafür hat, dass übergebenes Bargeld - vor Einzahlung bei der Bundesbank - abhanden gekommen sei (so aber in den dort entschiedenen Fällen OLG Celle, Urteil vom 26.03.2009 - 8 U 170/08, bei Juris-Rn. 113 ff.; OLG Hamburg, Urteil vom 19.11.2009 - 6 U 249/07; OLG Köln, Urteil vom 21.04.2009 - 9 U 140/08, unter II 3 a cc am Ende).

  • OLG Hamm, 16.07.2010 - 20 U 128/08

    Eintrittspflicht des Versicherers eines Bargeld-Transportunternehmens

    Dies war aber nicht gewährleistet, weil Gelder verschiedener Auftraggeber und verschiedener Übergabezeitpunkte so vermischt wurden, dass auch nicht mehr nachvollziehbar war, in welchem Verhältnis welcher Auftraggeber an einer bestimmten Geldmenge beteiligt war (insoweit unterscheidet sich der Streitfall von den Gegebenheiten, welche in dem Urteil des OLG Hamburg v. 19.11.2009 - 6 U 249/07, dort Umdruck S. 25 = II 2 c, zugrunde gelegt wurden).

    Soweit das Oberlandesgericht Hamburg in dem bereits zitierten Urteil in einem der sog. Heros-Verfahren eine abweichende Auffassung vertreten hat (Urt. v. 19.11.2009 - 6 U 249/07, insbesondere Umdruck S. 28 = II 2 d vor cc), vermag der Senat dem nicht zu folgen.

    Der Senat vermag daher für den Streitfall nicht der Auffassung zu folgen, dass die Klägerin uneingeschränkt auch die Darlegungslast dafür hat, dass übergebenes Bargeld - vor Einzahlung bei der Bundesbank - abhanden gekommen sei (so aber in den dort entschiedenen Fällen OLG Celle, Urteil vom 26.03.2009 - 8 U 170/08, bei Juris-Rn. 113 ff.; OLG Hamburg, Urteil vom 19.11.2009 - 6 U 249/07; OLG Köln, Urteil vom 21.04.2009 - 9 U 140/08, unter II 3 a cc am Ende).

  • OLG Hamm, 16.07.2010 - 20 U 166/08

    Eintrittspflicht des Versicherers eines Bargeld-Transportunternehmens

    Dies war aber nicht gewährleistet, weil Gelder verschiedener Auftraggeber und verschiedener Übergabezeitpunkte so vermischt wurden, dass auch nicht mehr nachvollziehbar war, in welchem Verhältnis welcher Auftraggeber an einer bestimmten Geldmenge beteiligt war (insoweit unterscheidet sich der Streitfall von den Gegebenheiten, welche in dem Urteil des OLG Hamburg v. 19.11.2009 - 6 U 249/07, dort Umdruck S. 25 = II 2 c, zugrunde gelegt wurden).

    Soweit das Oberlandesgericht Hamburg in dem bereits zitierten Urteil in einem der sog. C2-Verfahren eine abweichende Auffassung vertreten hat (Urt. v. 19.11.2009 - 6 U 249/07, insbesondere Umdruck S. 28 = II 2 d vor cc), vermag der Senat dem nicht zu folgen.

  • VG München, 11.07.2019 - M 10 K 18.1923

    Befreiung von der Zweitwohnungsteuer

    Das ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung anzunehmen, wenn die Säumnis auf höherer Gewalt beruht oder auf ein rechts- oder treuwidriges staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, etwa wenn die Behörde durch eine falsche oder irreführende Rechts(behelfs) belehrung die verspätete Antragstellung gerade veranlasst hat (Huck in Huck/Müller, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2016, § 32 VwVfG Rn. 32; BVerwG, U.v. 28.3.1996 - 7 C 28/95 -- juris, zu § 30 a VermG; vgl. auch U.v. 18.4.1997 - 8 C 38/95 - juris, zu § 27 SGB X; BayVGH, B.v. 19.1.2011 - 19 B 10.2714 - BeckRS 2011, 5..5433 Rn. 25 jeweils m.w.N.).
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