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   OLG Hamm, 02.09.2022 - 11 U 126/21   

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https://dejure.org/2022,27934
OLG Hamm, 02.09.2022 - 11 U 126/21 (https://dejure.org/2022,27934)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.09.2022 - 11 U 126/21 (https://dejure.org/2022,27934)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. September 2022 - 11 U 126/21 (https://dejure.org/2022,27934)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 823, 1004 BGB, § 185 StGB, Art. 1, 2, 5 GG, Art. 8 EMRK, Art. 2, 6, 17 DS-GVO
    Ehrschutz, Unterlassen, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Meinungsfreiheit, Äußerungen im Prozess, Datenschutzgrundverordnung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ehrschutz; Unterlassen; Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Meinungsfreiheit; Äußerungen im Prozess; Datenschutzgrundverordnung

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen; Unterlassungsklage eines sogenannten "ebay-Abbruchjägers"; Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 409
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 261/10

    Persönlichkeitsrechtsverletzende Berichterstattung im Internet: Einordnung der

    Auszug aus OLG Hamm, 02.09.2022 - 11 U 126/21
    Der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als offenes Rahmenrecht entspricht es, dass seine Reichweite nicht absolut festgelegt ist, sondern erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden muss, wobei die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 20.12.2011 - VI ZR 261/10, juris Rn. 12).

    Das so konturierte Recht auf "Privatheit" lässt sich in mehrere Schutzzonen unterschiedlicher Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit aufgliedern: Danach lagern sich um den unantastbaren Persönlichkeitskern (Intimsphäre) zunächst die Privatsphäre, in die aufgrund überwiegender Interessen der Allgemeinheit eingegriffen werden darf, die Sozialsphäre, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Mensch in Kontakt mit der Öffentlichkeit tritt und in die unter weniger strengen Anforderungen eingegriffen werden darf und schließlich die Öffentlichkeitssphäre, für die kein Schutz gewährleistet wird (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2011 - VI ZR 261/10, juris Rn. 13 m. w. N.).

    Dies betrifft in thematischer Hinsicht Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen in der Umwelt auslöst (BGH, Urteil vom 20.12.2011 - VI ZR 261/10, juris Rn. 16).

    Zudem müssen wahre Aussagen in der Regel hingenommen werden, selbst wenn sie - was hier nicht der Fall ist - für den Betroffenen nachteilig sind; Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre sind nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen zu verknüpfen, wenn etwa Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (BGH, Urteil vom 20.12.2011 - VI ZR 261/10, juris Rn. 20).

  • BGH, 16.12.2014 - VI ZR 39/14

    Unterlassungsanspruch wegen herabsetzender Äußerungen über ein Unternehmen:

    Auszug aus OLG Hamm, 02.09.2022 - 11 U 126/21
    Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (BGH, Urteil vom 16.12.2014 - VI ZR 39/14, juris Rn. 8 m. w. N.).

    Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urteil vom 16.12.2014 - VI ZR 39/14, juris Rn. 9 m. w. N.).

    Der Begriff "Betrug" wird nicht im fachspezifischen, sondern in einem alltagssprachlichen Sinn verwendet, um die Praktiken des Klägers einzuordnen (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2014 - VI ZR 39/14, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 29.01.2002 - VI ZR 20/01, juris Rn. 26).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

    Auszug aus OLG Hamm, 02.09.2022 - 11 U 126/21
    Maßgeblich im Rahmen der Abwägung sind (allein) die Unionsgrundrechte, da sich der Anspruch nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO nach dem unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrecht beurteilt (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 - 1 BvR 276/17, juris Rn. 42 ff.; BGH, Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18, juris Rn. 25).

    Die Grundrechte der Charta können einzelfallbezogen in das Privatrecht hineinwirken (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 - 1 BvR 276/17, juris Rn. 96 f.; BGH, Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18, juris Rn. 25).

    Die Unionsgrundrechte bilden zu den Grundrechten des Grundgesetzes ein Funktionsäquivalent (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 - 1 BvR 276/17, juris Rn. 59) und werden auch von der Rechtsprechung in Fällen gleichgelagerter Fragestellungen auch als einheitlicher Prüfungsmaßstab formuliert (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27.02.2018 - VI ZR 489/16, juris Rn. 51).

  • BGH, 27.07.2020 - VI ZR 405/18

    Auslistungsbegehren gegen Google

    Auszug aus OLG Hamm, 02.09.2022 - 11 U 126/21
    Maßgeblich im Rahmen der Abwägung sind (allein) die Unionsgrundrechte, da sich der Anspruch nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO nach dem unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrecht beurteilt (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 - 1 BvR 276/17, juris Rn. 42 ff.; BGH, Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18, juris Rn. 25).

    Die Grundrechte der Charta können einzelfallbezogen in das Privatrecht hineinwirken (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 - 1 BvR 276/17, juris Rn. 96 f.; BGH, Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18, juris Rn. 25).

  • BGH, 13.10.2021 - VI ZR 488/19

    Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten in einem

    Auszug aus OLG Hamm, 02.09.2022 - 11 U 126/21
    Nach der Rechtsprechung des BGH, welcher der Senat folgt, gewährt Art. 17 Abs. 1 DS-GVO aber auch einen Unterlassungsanspruch (BGH, Urteil vom 12.10.2021 - VI ZR 488/19, juris Rn. 10).

    Die Datenverarbeitung ist danach unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig: erstens muss von dem Beklagten oder von den übrigen Mitgliedern des E-Mail-Verteilers als Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden; zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Klägerin nicht überwiegen (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2021 - VI ZR 488/19, juris Rn. 24).

  • BGH, 28.02.2012 - VI ZR 79/11

    Äußerungen im Gerichtsverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 02.09.2022 - 11 U 126/21
    Der von der ehrkränkenden Äußerung Betroffene kann deswegen weder Unterlassungs- noch Widerrufsansprüche geltend machen (BGH, Urteil vom 28.02.2012 - VI ZR 79/11, juris Rn. 7).

    Die Rechte des Betroffenen werden hinreichend dadurch gewahrt, dass ihm bereits im Ausgangsverfahren prozessual wie materiell-rechtlich ausreichende Rechtsgarantien zum Schutz seiner Interessen bereitstehen; er kann schon in diesem Verfahren die Behauptung des Prozessgegners zur Nachprüfung durch das Gericht stellen (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2012 - VI ZR 79/11, juris Rn. 7 m. w. N.).

  • BGH, 09.12.2003 - VI ZR 38/03

    Frage als unwahre Tatsachenbehauptung

    Auszug aus OLG Hamm, 02.09.2022 - 11 U 126/21
    Fragen, die sich in ihrer Stellung erschöpfen, weil sie erkennen lassen, die Antwort schon zu kennen (rhetorische Fragen), bedürfen hingegen keines Schutzes (BGH, Urteil vom 09.12.2003 - VI ZR 38/03, juris Rn. 19).
  • BGH, 27.02.2018 - VI ZR 489/16

    Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine (www.google.de)

    Auszug aus OLG Hamm, 02.09.2022 - 11 U 126/21
    Die Unionsgrundrechte bilden zu den Grundrechten des Grundgesetzes ein Funktionsäquivalent (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 - 1 BvR 276/17, juris Rn. 59) und werden auch von der Rechtsprechung in Fällen gleichgelagerter Fragestellungen auch als einheitlicher Prüfungsmaßstab formuliert (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27.02.2018 - VI ZR 489/16, juris Rn. 51).
  • BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft

    Auszug aus OLG Hamm, 02.09.2022 - 11 U 126/21
    Im Rahmen dieser Abwägung sind verschiedene Kriterien zu berücksichtigen, wie Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung, Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten sowie der ehrverletzende Gehalt einer Äußerung (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20, juris Rn. 30).
  • OLG Frankfurt, 06.09.2018 - 16 U 193/17

    Datenschutz im Internet: Unterlassungs- bzw. Löschungsanspruch gegen

    Auszug aus OLG Hamm, 02.09.2022 - 11 U 126/21
    Insoweit schafft der Begriff der "Erforderlichkeit" in Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DS-GVO Raum für eine Abwägungsentscheidung im Einzelfall, ohne zugleich konkrete Abwägungskriterien aufzustellen, sodass sich eine Orientierung an der zentralen Abwägungsklausel in Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. f DS-GVO anbietet (OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2018 - 16 U 193/17, juris Rn. 67; Worms , in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, 40. Edition, Stand 01.11.2021, Art. 17 DS-GVO Rn. 81).
  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03

    Bauernfängerei

  • BGH, 21.03.1985 - 1 StR 520/84

    Urkundenfälschung des faktischen Geschäftsführers

  • BGH, 29.01.2002 - VI ZR 20/01

    Zulässigkeit der Kritik an der gewerblichen Leistung eines

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 221/90

    Rhetorische Fragen und Meinungsfreiheit

  • OLG Celle, 01.11.2001 - 13 U 70/01

    Unterlassungsanspruch ; Prozessbetrug; Tatsachenbehauptung; Zivilprozess ;

  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei

  • BVerfG, 18.02.2010 - 1 BvR 2477/08

    Zur Zulässigkeit von Zitaten aus E-Mails

  • BGH, 11.12.2007 - VI ZR 14/07

    Anspruch eines nicht am Prozess beteiligten Dritten auf Unterlassung

  • BGH, 19.10.2004 - VI ZR 292/03

    Zur Bildberichterstattung über die Beziehung der Klägerin zu dem früheren Ehemann

  • BGH, 05.11.2013 - VI ZR 304/12

    Zur Zulässigkeit der Veröffentlichung von Vornamen und Alter des Kindes eines

  • BVerfG, 15.12.2008 - 1 BvR 1404/04

    Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch verfehlte

  • BGH, 26.11.2019 - VI ZR 20/19

    Kurze Wiedergabe des Inhalts eines Anwaltsschreibens ohne wörtliche Zitate in

  • BGH, 17.11.1992 - VI ZR 344/91

    Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen - Sorgfaltspflichten bei

  • BGH, 20.12.1994 - VI ZR 108/94

    Veröffentlichung eines Namens in einer Liste von Namen angeblicher inoffizieller

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