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   OLG Hamm, 19.07.2018 - II-11 UF 93/18   

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OLG Hamm, 19.07.2018 - II-11 UF 93/18 (https://dejure.org/2018,46335)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.07.2018 - II-11 UF 93/18 (https://dejure.org/2018,46335)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. Juli 2018 - II-11 UF 93/18 (https://dejure.org/2018,46335)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 1938
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 01.07.2010 - C-211/10

    Der Gerichtshof erläutert einige Vorschriften in Bezug auf die Anerkennung und

    Auszug aus OLG Hamm, 19.07.2018 - 11 UF 93/18
    Einwendungen gegen das französische Erkenntnisverfahren sind ausschließlich vor den französischen Gerichten geltend zu machen ( Europäischer Gerichtshof , Entscheidung vom 1.7.2010 - C-211/10 PPU = FamRZ 2010, 1307, Rz. 74 f.), und das gleiche gilt gemäß Art. 43 VO (EG) 2201/2003 auch für Einwendungen gegen die Bescheinigung gemäß Art. 42 Abs. 2 VO (EG) 2201/2003 ( Europäischer Gerichtshof , a.a.O., Rz. 74 f.; 71).

    Der Europäische Gerichtshof hat die Fragen in seiner angezogenen Entscheidung (FamRZ 2010, 1307) bereits eindeutig beantwortet, und es ist nicht ersichtlich, dass seine Antwort von der Dauer der Entführung irgend abhängig wäre.

    Im übrigen dürfte selbst eine Abänderung des Sorgerechts durch das Amtsgericht Minden die Vollstreckung der Entscheidung des Tribunal de Grande Instance de Toulouse nicht hindern, weil damit die Bestimmungen der VO (EG) 2201/2003 über die gerichtlichen Zuständigkeiten in Ursprungs- und Vollstreckungsstaat unterlaufen würden ( Europäischer Gerichtshof , Entscheidung vom 1.7.2010 - C-211/10 PPU; FamRZ 2010, 1307, Rz. 78).

  • BGH, 01.02.2012 - XII ZB 188/11

    Umgangsverfahren: Konkretisierung des Umgangstitels als Voraussetzung der

    Auszug aus OLG Hamm, 19.07.2018 - 11 UF 93/18
    Denn neben dem rechtlichen Unterschied, dass bei der Anordnung eines Ordnungsmittels gemäß § 89 FamFG das Kindeswohl schon grundsätzlich nicht erneut zu prüfen ist (vgl. Bundesgerichtshof , FamRZ 2012, 533, juris-Rz. 22 f.), träten auch noch die tatsächlichen Unterschiede, dass X und Y mit jetzt sechs und acht Jahren deutlich älter sind und die Trennung von der Kindesmutter in bisher gewohnter Umgebung erleben würden (vgl. auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte , Entscheidung vom 15.5.2003 - 4783/03 - Paradis and Others v. Germany- ).

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist im vorliegenden Verfahren auch nicht deshalb geboten, weil die Kindesmutter vor dem Amtsgericht Minden (30 F 43/18) die Abänderung der Entscheidung des Tribunal de Grande Instance de Toulouse vom 13.4.2018 begehrt (vgl. Bundesgerichtshof , FamRZ 2012, 533, juris-Rz. 22 f.), schon weil die Kindesmutter weder vor dem Senat noch vor dem Amtsgericht Minden durchgreifende neue Umstände im Sinne des § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB darlegt.

  • AG Minden, 12.11.2018 - 30 F 43/18
    Auszug aus OLG Hamm, 19.07.2018 - 11 UF 93/18
    b) Unterdessen machte die Kindesmutter nacheinander zwei Sorgerechtsverfahren beim Amtsgericht - Familiengericht - Minden anhängig, nämlich mit Antragsschrift vom 11.1.2017 (30 F 5/17) sowie mit Antragsschrift vom 22.3.2018 (30 F 43/18).

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist im vorliegenden Verfahren auch nicht deshalb geboten, weil die Kindesmutter vor dem Amtsgericht Minden (30 F 43/18) die Abänderung der Entscheidung des Tribunal de Grande Instance de Toulouse vom 13.4.2018 begehrt (vgl. Bundesgerichtshof , FamRZ 2012, 533, juris-Rz. 22 f.), schon weil die Kindesmutter weder vor dem Senat noch vor dem Amtsgericht Minden durchgreifende neue Umstände im Sinne des § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB darlegt.

  • AG Minden, 26.05.2017 - 30 F 5/17
    Auszug aus OLG Hamm, 19.07.2018 - 11 UF 93/18
    b) Unterdessen machte die Kindesmutter nacheinander zwei Sorgerechtsverfahren beim Amtsgericht - Familiengericht - Minden anhängig, nämlich mit Antragsschrift vom 11.1.2017 (30 F 5/17) sowie mit Antragsschrift vom 22.3.2018 (30 F 43/18).

    Auf ein fehlendes Vertretenmüssen im Sinne des § 89 Abs. 4 FamFG, weil das Tribunal de Grande Instance de Toulouse international unzuständig gewesen sei, wird sich die Kindesmutter dabei nicht berufen können, weil ihr das Gegenteil spätestens seit dem Beschluss des Senats vom 12.9.2017 (11 UF 128/17 - 30 F 5/17 Amtsgericht Minden) bekannt ist.

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus OLG Hamm, 19.07.2018 - 11 UF 93/18
    Mit diesem Vorrang der milderen Vollstreckungsmittel genügt § 90 Abs. 1 FamFG dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der sich bereits aus dem Wesen der Grundrechte selbst ergibt und als Element des Rechtsstaatsprinzips Verfassungsrang genießt ( Bundesverfassungsgericht , NJW 1966, 243, 244; 1970, 2287; E 61, 126 ff., juris-Rz. 23).
  • BVerfG, 27.10.1970 - 1 BvR 557/68

    Anrechnung einer im Ausland erlittenen Auslieferungshaft - Grundsatz der

    Auszug aus OLG Hamm, 19.07.2018 - 11 UF 93/18
    Mit diesem Vorrang der milderen Vollstreckungsmittel genügt § 90 Abs. 1 FamFG dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der sich bereits aus dem Wesen der Grundrechte selbst ergibt und als Element des Rechtsstaatsprinzips Verfassungsrang genießt ( Bundesverfassungsgericht , NJW 1966, 243, 244; 1970, 2287; E 61, 126 ff., juris-Rz. 23).
  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

    Auszug aus OLG Hamm, 19.07.2018 - 11 UF 93/18
    Denn das in Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG begründete Wächteramt des Staates verpflichtet auch die Gerichte, das Kind als ein Wesen mit eigener Menschenwürde und dem eigenen Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit zu schützen ( Bundesverfassungsgericht , FamRZ 1981, 124, juris-Rz. 20).
  • EGMR, 15.05.2003 - 4783/03

    PARADIS and OTHERS v. GERMANY

    Auszug aus OLG Hamm, 19.07.2018 - 11 UF 93/18
    Denn neben dem rechtlichen Unterschied, dass bei der Anordnung eines Ordnungsmittels gemäß § 89 FamFG das Kindeswohl schon grundsätzlich nicht erneut zu prüfen ist (vgl. Bundesgerichtshof , FamRZ 2012, 533, juris-Rz. 22 f.), träten auch noch die tatsächlichen Unterschiede, dass X und Y mit jetzt sechs und acht Jahren deutlich älter sind und die Trennung von der Kindesmutter in bisher gewohnter Umgebung erleben würden (vgl. auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte , Entscheidung vom 15.5.2003 - 4783/03 - Paradis and Others v. Germany- ).
  • BVerfG, 14.07.2010 - 1 BvR 3189/09

    Verletzung des Elternrechts eines Vaters durch nur eingeschränkte Zulassung des

    Auszug aus OLG Hamm, 19.07.2018 - 11 UF 93/18
    Die Gerichte müssen ihr Verfahren deshalb so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl ausgerichteten Entscheidung erkennen können ( Bundesverfassungsgericht , FamRZ 2010, 1622, juris-Rz. 19).
  • BGH, 08.04.2015 - XII ZB 148/14

    Brüssel IIa-VO Art. 23; IntFamRVG § 14 Nr. 2; FamFG §§ 158, 159

    Auszug aus OLG Hamm, 19.07.2018 - 11 UF 93/18
    Mangels Prüfung des Kindeswohls ist im Ordnungsmittelverfahren schließlich auch weder ein Verfahrensbeistand zu bestellen (ebenso betr. Artt. 21 ff. VO (EG) 2201/2003 Bundesgerichtshof , FamRZ 2015, 1011, Rz. 28) noch das Jugendamt anzuhören.
  • AG Minden, 14.06.2018 - 30 F 85/18
  • OLG Hamm, 22.12.2016 - 11 UF 194/16

    Ausschluss der Rückführung widerrechtlich nach Deutschland verbrachter Kinder

  • OLG Hamm, 12.09.2019 - 11 WF 196/19

    Herausgabe eines Kindes, Ordnungsgeld, Ordnungshaft, unmittelbarer Zwang,

    Im vorliegenden Vollstreckungsverfahren hat der erkennende Senat durch Beschluss vom 19.7.2018 insbesondere klargestellt, dass die Kindesmutter aus der Entscheidung des Tribunal de Grande Instance de Toulouse vom 13.4.2018 (R.G. no. 17/20881) auch verpflichtet ist, die beiden betroffenen Kinder B und E an den Kindesvater herauszugeben (11 UF 93/18 = FamRZ 2018, 1938).

    Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie seine Beschlüsse vom 22.12.2016 (11 UF 194/16 = FamRZ 2017, 1679), 19.7.2018 (11 UF 93/18 = FamRZ 2018, 1938) und 11.12.2018 (11 WF 269/18) Bezug.

    Die in Teilen des Schrifttums noch vertretene Ansicht, § 44 IntFamRVG würde jedenfalls die §§ 89 und 90 FamFG vollständig verdrängen (Keidel / Giers , FamFG 19 , § 89, Rz. 2; § 90, Rz. 2; MüKo-FamFG / Zimmermann 3 , § 89, Rz. 2; § 90, Rz. 1), ist seit der Neufassung des § 44 IntFamRVG durch das Gesetz vom 17.12.2008 (BGBl. 2008 I, S. 2586) überholt (Senatsbeschluss vom 19.7.2018 - 11 UF 93/18).

    bb) Wie ebenfalls bereits im Senatsbeschluss vom 19.7.2018 (11 UF 93/18) ausgeführt ist, hat die damalige Beschwerdeentscheidung nicht etwa dazu geführt, dass die sachliche Zuständigkeit für das Vollstreckungsverfahren dem Senat zugefallen wäre.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird wiederum auf den Senatsbeschluss vom 19.7.2018 (11 UF 93/18) verwiesen.

    Erst recht gilt dies nach der angezogenen Rechtsprechung ( Gerichtshof der Europäischen Union , FamRZ 2010, 1307, Rz. 74 f.) für die Vollstreckung einer ausländischen Herausgabeentscheidung nach Maßgabe des Art. 42 Abs. 1 VO (EG) 2201/2003, der hier die allgemeinen Vorschriften der §§ 108 ff. FamFG verdrängt (Senatsbeschluss vom 19.7.2018 - 11 UF 93/18; zur früheren Rechtslage vgl. für eine belgische Sorgerechtssache Bundesgerichtshof , FamRZ 1975, 273, juris-Rz. 26; ferner für eine italienische Herausgabeentscheidung Bayerisches Oberstes Landesgericht , …

    Denn die Voraussetzungen der einzelnen Vollstreckungsmittel ergeben in der Gesamtschau, dass grundsätzlich zunächst Ordnungsgeld als das mildeste Vollstreckungsmittel anzuordnen ist, danach Ordnungshaft als weniger mildes Vollstreckungsmittel und schließlich unmittelbarer Zwang als am wenigsten mildes Vollstreckungsmittel, wobei der leichter wiegende unmittelbare Zwang gegen Erwachsene vor dem schwerer wiegenden unmittelbaren Zwang gegen Kinder anzuordnen ist (Senatsbeschluss vom 19.7.2018 - 11 UF 93/18).

    (a) Die Vorschriften der §§ 88 ff. FamFG sowie des § 87 Abs. 4 FamFG in Verbindung mit §§ 567 ff. ZPO bestimmen eine persönliche Anhörung nicht, und die Vorschriften der §§ 159, 160 und 162 FamFG sind im Vollstreckungsverfahren nicht anzuwenden (Senatsbeschluss vom 19.7.2018 - 11 UF 93/18; ebenso Zöller / Feskorn , ZPO 32 , § 92 FamFG, Rz. 2; Prütting = Helms / Hammer , FamFG 4 , § 90, Rz. 6; Musielak = Borth / Borth = Grandel , FamFG 6 , § 92, Rz. 2; vgl. ferner Oberlandesgericht Karlsruhe , FamRZ 2015, 2000, juris-Rz. 14 ff.; a.A. Keidel / Giers , FamFG 19 , § 92, Rz. 2; MüKo-FamFG / Zimmermann 3 , § 92, Rz. 4; Hahne = Schlögel = Schlünder / Sieghörtner , BeckOK-FamFG 31 , § 92, Rz. 1).

    (b) Im übrigen hat der Senat in seinem Beschluss vom 19.7.2018 (11 UF 93/18) zwar angenommen, dass unmittelbarer Zwang gegen ein Kind im Regelfall eine persönliche Anhörung des betroffenen Kindes voraussetze, gelangt nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage jedoch zu einem abweichenden Ergebnis zumindest für den vorliegenden Einzelfall.

  • OLG Koblenz, 22.03.2023 - 13 UF 479/22
    Denn entscheidend ist, dass die Werklohnforderung des Antragsgegners am Stichtag bereits bestand (vgl. BGH FamRZ 2022, 425 und OLG Koblenz Beschluss vom 19.12.2918, Az. 11 UF 93/18 - n.v.).
  • AG Minden, 12.11.2018 - 30 F 43/18
    Auf die Begründung des Beschlusses vom 19.07.2018, Az. 11 UF 93/18 wird insofern vollumfänglich Bezug genommen.
  • AG Hamm, 04.07.2018 - 32 FH 5/18
    Die Androhung von Ordnungsmitteln erfolgte durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.07.2018, 11 UF 93/18; die Festsetzung des Ordnungsgelds erfolgte durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 11.12.2018, 11 WF 269/18.
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