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   OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.2024 - 13 A 10945/22.OVG   

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OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.2024 - 13 A 10945/22.OVG (https://dejure.org/2024,1416)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23.01.2024 - 13 A 10945/22.OVG (https://dejure.org/2024,1416)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23. Januar 2024 - 13 A 10945/22.OVG (https://dejure.org/2024,1416)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, Art 3 MRK, Art 4 EUGrundrCharta, Art 52 Abs 3 EUGrundrCharta, Art 33 Abs 2 Buchst a EURL 32/2013
    Drittstaatenverfahren; Abschiebung vulnerabler Personen nach Italien

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.03.2023 - 13 A 10948/22

    Aufhebung eines sogenannten Drittstaatenbescheides, mit dem ein Asylantrag als

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.2024 - 13 A 10945/22
    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung (Urteil vom 27. März 2023 13 A 10948/22.OVG ) fest, wonach in Italien anerkannt Schutzberechtigten bei einer Rückkehr nach Italien insbesondere im Zeitraum unmittelbar nach der Wiedereinreise die Obdachlosigkeit im Sinne einer dauerhaften Wohnungslosigkeit droht.

    Anders als dies bei alleinstehenden Erwachsenen ohne individuelle Sonderrisikofaktoren der Fall ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 27. März 2023 13 A 10948/22.OVG ), ist die drohende Obdachlosigkeit nach Maßgabe u.a. der Rechtsprechung des EGMR (Urteil vom Urteil vom 4. November 2014 Nr. 29217/12 [Tarakhel] ) und des EuGH (Urteil vom 19. März 2019 Rs. C-297/17 [Ibrahim] ) dann hinreichend für die Annahme einer mit Art. 4 GRC (juris: EUGrundrCharta) (bzw. Art. 3 EMRK (juris: MRK)) unvereinbaren Aufnahmesituation, wenn es sich bei den Betroffenen um Angehörige einer besonders vulnerablen Personengruppe hier einer Familie mit einem erst dreijährigen Kind handelt, von deren gemeinsamer Rückkehr nach Italien grundsätzlich auch bei einer heterogenen Flucht- und Anerkennungsgeschichte auszugehen ist (Anschluss an VGH BW, Urteil vom 7. Juli 2022 A 4 S 3696/21).

    Mit Schreiben vom 23. Mai 2023 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, der Berufung gemäß § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung stattzugeben, da er sie aufgrund des Alters der Tochter der Klägerin und der damit einhergehenden besonderen Vulnerabilität des Familienverbandes im weiteren Kontext der zwischenzeitlich mit Urteil vom 27. März 2023 ( 13 A 10948/22.OVG , juris) getroffenen Grundsatzentscheidung zur Lage anerkannt Schutzberechtigter in Italien einstimmig als begründet erachte.

    Diese Unzulässigkeitsentscheidung ist hier indessen mit höherrangigem Unionsrecht unvereinbar, denn die Klägerin würde im Falle ihrer Rückkehr nach Italien in eine Aufnahmesituation entlassen, die mit Art. 4 GRC unvereinbar wäre (vgl. hierzu instruktiv: OVG RP, Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG -, juris Rn. 40 ff. m.w.N.).

    Zur Lage anerkannt Schutzberechtigter in Italien hat der Senat in seiner, den Beteiligten bekannten, Grundsatzentscheidung vom 27. März 2023 (a.a.O.) zusammengefasst festgestellt, dass anerkannt Schutzberechtigten - und zwar unabhängig von der Frage ihrer besonderen Vulnerabilität - im Falle der Rückkehr nach Italien die Obdachlosigkeit drohe (vgl. OVG RP, a.a.O., Rn. 50 ff. m.w.N. zur Erkenntnismittellage).

    40 Selbst die Zugrundelegung dieser nunmehr um insgesamt 8.025 Plätze erhöhten Kapazität des SAI ändert indessen nichts an der bereits mit Senatsurteil vom 27. März 2023 (a.a.O.) festgestellten Überlastungssituation, die der Senat u.a. anhand der hohen Anzahl allein an "Bootsflüchtlingen" (über 19.000 im Zeitraum vom 1. Januar bis 12. März 2023, vgl. OVG RP, a.a.O., Rn. 53 m.w.N.) exemplifizierte.

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.2024 - 13 A 10945/22
    Anders als dies bei alleinstehenden Erwachsenen ohne individuelle Sonderrisikofaktoren der Fall ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 27. März 2023 13 A 10948/22.OVG ), ist die drohende Obdachlosigkeit nach Maßgabe u.a. der Rechtsprechung des EGMR (Urteil vom Urteil vom 4. November 2014 Nr. 29217/12 [Tarakhel] ) und des EuGH (Urteil vom 19. März 2019 Rs. C-297/17 [Ibrahim] ) dann hinreichend für die Annahme einer mit Art. 4 GRC (juris: EUGrundrCharta) (bzw. Art. 3 EMRK (juris: MRK)) unvereinbaren Aufnahmesituation, wenn es sich bei den Betroffenen um Angehörige einer besonders vulnerablen Personengruppe hier einer Familie mit einem erst dreijährigen Kind handelt, von deren gemeinsamer Rückkehr nach Italien grundsätzlich auch bei einer heterogenen Flucht- und Anerkennungsgeschichte auszugehen ist (Anschluss an VGH BW, Urteil vom 7. Juli 2022 A 4 S 3696/21).

    Dieser besondere Schutzbedarf ist dabei nicht nur auf das Kind als solches beschränkt, sondern erfasst gerade auch den Familienverband als solchen (vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - Nr. 29217/12 [Tarakhel]), HUDOC Rn. 99, 112, 120 f. m.w.N. = NLMR 6/2014 - EGMR, S. 1, vgl. hierzu auch: BVerfG, Beschlüsse vom 31. Juli 2018 - 2 BvR 714/18, Rn. 19 und vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 -, Rn. 16 und 21, beide juris sowie OVG RP, a.a.O., Rn. 59).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.2024 - 13 A 10945/22
    Anders als dies bei alleinstehenden Erwachsenen ohne individuelle Sonderrisikofaktoren der Fall ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 27. März 2023 13 A 10948/22.OVG ), ist die drohende Obdachlosigkeit nach Maßgabe u.a. der Rechtsprechung des EGMR (Urteil vom Urteil vom 4. November 2014 Nr. 29217/12 [Tarakhel] ) und des EuGH (Urteil vom 19. März 2019 Rs. C-297/17 [Ibrahim] ) dann hinreichend für die Annahme einer mit Art. 4 GRC (juris: EUGrundrCharta) (bzw. Art. 3 EMRK (juris: MRK)) unvereinbaren Aufnahmesituation, wenn es sich bei den Betroffenen um Angehörige einer besonders vulnerablen Personengruppe hier einer Familie mit einem erst dreijährigen Kind handelt, von deren gemeinsamer Rückkehr nach Italien grundsätzlich auch bei einer heterogenen Flucht- und Anerkennungsgeschichte auszugehen ist (Anschluss an VGH BW, Urteil vom 7. Juli 2022 A 4 S 3696/21).

    Es handelte sich dann - bedingt schon durch das geringe Alter des Kindes der Klägerin mit einem damit einhergehenden besonderen Betreuungsbedarf - um eine vulnerable Personengruppe, hinsichtlich derer im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. etwa: Urteil vom 19. März 2019 - Rs. C-297/17 [Ibrahim] -, juris Rn. 93) ein höherer Versorgungsbedarf notwendig ist, um die Anforderungen des Art. 4 GRC zu wahren.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2021 - 11 A 1674/20

    Oberverwaltungsgericht für das Land NRW: Aus Italien nach Deutschland

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.2024 - 13 A 10945/22
    Hierzu führt die Klägerin weiter unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung, namentlich die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2020 (11 A 1674/20.A u.a., juris) zur seinerzeit aktuellen Aufnahmesituation in Italien aus.

    Zudem liegen hier auch die Voraussetzungen zur Zulassung einer sogenannten "Tatsachenrevision" gemäß § 78 Abs. 8 AsylG nicht vor, da der Senat hier namentlich nicht in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in Italien von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht, konkret durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris), abweicht.

  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.2022 - A 4 S 3696/21

    Bei der Überstellung von Familien mit (Klein-)Kindern nach Italien ist durch

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.2024 - 13 A 10945/22
    Anders als dies bei alleinstehenden Erwachsenen ohne individuelle Sonderrisikofaktoren der Fall ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 27. März 2023 13 A 10948/22.OVG ), ist die drohende Obdachlosigkeit nach Maßgabe u.a. der Rechtsprechung des EGMR (Urteil vom Urteil vom 4. November 2014 Nr. 29217/12 [Tarakhel] ) und des EuGH (Urteil vom 19. März 2019 Rs. C-297/17 [Ibrahim] ) dann hinreichend für die Annahme einer mit Art. 4 GRC (juris: EUGrundrCharta) (bzw. Art. 3 EMRK (juris: MRK)) unvereinbaren Aufnahmesituation, wenn es sich bei den Betroffenen um Angehörige einer besonders vulnerablen Personengruppe hier einer Familie mit einem erst dreijährigen Kind handelt, von deren gemeinsamer Rückkehr nach Italien grundsätzlich auch bei einer heterogenen Flucht- und Anerkennungsgeschichte auszugehen ist (Anschluss an VGH BW, Urteil vom 7. Juli 2022 A 4 S 3696/21).

    Der Senat hat seiner Rückkehrgefährdungsprognose dabei die Situation zugrunde zu legen, die entstünde, wenn die Klägerin gemeinsam mit ihrem am 24. Juli 2020 geborenen Kind nach Italien zurückkehrte (Anschluss an: VGH BW, Urteil vom 7. Juli 2022 - A 4 S 3696/21 -, juris Rn. 33 unter Verweis auf: BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris [hier zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG]).

  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.2024 - 13 A 10945/22
    Dies gilt namentlich auch für die unter Ziff. 2 erfolgte Feststellung des Nichtbestehens eines zielstaatsbezogenen Abschiebeverbotes hinsichtlich Italiens (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG sowie BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 21).
  • EGMR, 23.03.2021 - 46595/19

    M.T. v. THE NETHERLANDS

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.2024 - 13 A 10945/22
    Obschon die Erkenntnismittellage schließlich davon spricht, dass besonders vulnerable Personengruppen (z.B. Familien mit minderjährigen Kindern oder unbegleitete Minderjährige) einen bevorzugten Zugang zum SAI erhielten (vgl. SFH v. 10. Juni 2021, S. 11 unter Verweis auf SFH v. Januar 2020, S. 96), besteht trotz dieser Priorisierung in der Gesamtschau de facto die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass auch vulnerable Personen nicht in das SAI aufgenommen werden (a.A. EGMR, Urteil vom 23. März 2021 - Rs. 46595/19, M.T. vs. Niederlande - [hier im Fall einer alleinerziehenden Mutter mit zwei minderjährigen Kindern], abrufbar unter: https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid %22:[%22001-209487%22]}).
  • BVerfG, 31.07.2018 - 2 BvR 714/18

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung bzgl

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.2024 - 13 A 10945/22
    Dieser besondere Schutzbedarf ist dabei nicht nur auf das Kind als solches beschränkt, sondern erfasst gerade auch den Familienverband als solchen (vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - Nr. 29217/12 [Tarakhel]), HUDOC Rn. 99, 112, 120 f. m.w.N. = NLMR 6/2014 - EGMR, S. 1, vgl. hierzu auch: BVerfG, Beschlüsse vom 31. Juli 2018 - 2 BvR 714/18, Rn. 19 und vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 -, Rn. 16 und 21, beide juris sowie OVG RP, a.a.O., Rn. 59).
  • BVerfG, 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unzureichende fachgerichtliche

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.2024 - 13 A 10945/22
    Dieser besondere Schutzbedarf ist dabei nicht nur auf das Kind als solches beschränkt, sondern erfasst gerade auch den Familienverband als solchen (vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - Nr. 29217/12 [Tarakhel]), HUDOC Rn. 99, 112, 120 f. m.w.N. = NLMR 6/2014 - EGMR, S. 1, vgl. hierzu auch: BVerfG, Beschlüsse vom 31. Juli 2018 - 2 BvR 714/18, Rn. 19 und vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 -, Rn. 16 und 21, beide juris sowie OVG RP, a.a.O., Rn. 59).
  • OVG Sachsen, 14.03.2022 - 4 A 341/20

    Italienisches Asylsystem; systemische Schwachstellen; Prinzip des gegenseitigen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.2024 - 13 A 10945/22
    Aufgrund des starken Zustroms ändert auch der Umstand, dass ein Aufenthalt in den Einrichtungen des SAI grundsätzlich nur für die Dauer von sechs Monaten gewährt wird (vgl. etwa Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - BAMF -, Beantworteter Fragenkatalog von Gruppe 61, u.a. eingeführt in das Verfahren 7878254-423 beim OVG Sachsen, dortiges AZ 4 A 341/20.A, S. 6), nichts an dieser strukturellen Überlastungssituation.
  • VGH Bayern, 25.05.2023 - 24 B 22.30954

    Asylrecht, Sekundärmigration (Italien), anerkannt Schutzberechtigter, drohende

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09

    Asylfolgeantrag; Änderung der Sachlage; Änderung der Rechtslage; Beschluss;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.01.2020 - 13 A 11356/19

    Kein Abschiebungsverbot nach Afghanistan für jungen gesunden Mann bei Rückkehr

  • BVerwG, 22.03.2021 - 1 B 4.21

    Ermittlung und Würdigung aller für die Beurteilung des Vorliegens einer

  • VGH Bayern, 21.03.2024 - 24 B 23.30860

    Asylrecht, Sekundärmigration (Italien), anerkannt Schutzberechtigte,

    Die Revision ist nach Maßgabe des § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG als sogenannte "Tatsachenrevision" zuzulassen, da der Senat im Rahmen der Überprüfung der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Italien von alleinerziehenden Elternteilen bzw. Familien mit minderjährigen Kindern von deren Beurteilung durch andere Oberverwaltungsgerichte (OVG RhPf, B.v. 23.1.2024 - 13 A 10945/22; HessVGH, B.v. 11.1.2021 - 3 A 539/20.A; NdsOVG, U.v. 19.12.2019 - 10 LA 64/19; VGH BW, U.v. 29.7.2019 - A 4 S 749/19; alle jeweils juris) abweicht.
  • VG Gelsenkirchen, 12.04.2024 - 1a K 4942/22

    Dublin; Italien; Rückkehrer; unmenschliche Behandlung; erniedrigende Behandlung;

    vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. Januar 2024 - 13 A 10945/22.OVG -, juris, Rn. 35 ff.
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