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   VG Darmstadt, 03.05.2010 - 7 L 121/10.DA   

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VG Darmstadt, 03.05.2010 - 7 L 121/10.DA (https://dejure.org/2010,19397)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 03.05.2010 - 7 L 121/10.DA (https://dejure.org/2010,19397)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 03. Mai 2010 - 7 L 121/10.DA (https://dejure.org/2010,19397)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 21 Abs 1 S 1 AufenthG 2004, § 8 Abs 1 AufenthG 2004, § 21 Abs 1 AufenthG 2004, § 21 Abs 1 S 2 AufenthG 2004, Art 49 Abs 1 AEUV
    Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit als Geschäftsführer der unselbständigen Zweigstelle einer britischen Kapitalgesellschaft - Ltd.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    (Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit als Geschäftsführer der unselbständigen Zweigstelle einer britischen Kapitalgesellschaft - Ltd. -)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 38
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2009 - 11 S 448/09

    Aufenthalt zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit; Wechsel des

    Auszug aus VG Darmstadt, 03.05.2010 - 7 L 121/10
    Bei den oben genannten Voraussetzungen handelt es sich um gerichtlich vollständig überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriffe auf der Tatbestandsseite der Vorschrift, die ggf. das behördliche Ermessen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eröffnen (ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.03.2009 - 11 S 448/09 -, InfAuslR 2009, 277; Hamb. OVG, Beschl. v. 29.01.2008 - 3 Bs 196/07 -, juris; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, § 21 AufenthG Rdnr. 12).

    Vielmehr reicht es aus, dass auf der Grundlage einer tragfähigen Planung davon ausgegangen werden kann, dass dies innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach der Aufnahme der erst über die Aufenthaltserlaubnis ermöglichten selbständigen Tätigkeit geschieht (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.03.2009, a. a. O., und v. 17.03.2008 - 11 S 2353/07 -, juris).

    Denn der Regelfall des § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG knüpft mit dem Erfordernis der Schaffung von mindestens fünf Arbeitsplätzen an die damit grundsätzlich verbundenen positiven Auswirkungen auf die Beschäftigungssituation an, und es wäre widersprüchlich, wenn der erwartete Beschäftigungseffekt dadurch relativiert werden könnte, dass der Ausländer, der das Aufenthaltsrecht erwerben möchte, eine der von ihm zu schaffenden Arbeitsstellen selbst besetzt (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.03.2009, a. a. O.; v. 17.03.2008 - 11 S 2353/07 - a. a. O.).

    Somit kann Ausländern wegen einer beabsichtigten selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig nur dann die Zuwanderung erlaubt werden, wenn ihr Vorhaben, soweit es nicht die Voraussetzungen des Regelfalls erfüllt, doch in ähnlicher Weise, wenn auch nicht in gleichem Umfang, den dortigen Anforderungen an Investitionen und Arbeitsplätzen genügt (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.03.2009, a. a. O.).

    Maßgeblich sind dabei nicht die eigenen unternehmerischen Interessen des Ausländers, sondern die inländischen Interessen oder Bedürfnisse an der betreffenden Tätigkeit des Ausländers in Deutschland bzw. in der jeweiligen Region (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.03.2009, a. a. O.; Hamb. OVG, Beschl. v. 29.01.2008, a. a. O.; Nr. 21.1.4 VAH-AufenthG; Hailbronner, AuslR, § 21 AufenthG Rdnr. 8).

  • VG Darmstadt, 22.02.2005 - 5 G 2946/04
    Auszug aus VG Darmstadt, 03.05.2010 - 7 L 121/10
    Ein Drittstaatsangehöriger, der leitender Angestellter einer britischen Ltd. ist, kann sich nicht auf das Niederlassungsrecht der Gesellschaft stützen, wenn er in dem Land des Sitzes der Firma, deren leitender Angestellter er ist, kein Aufenthaltsrecht besitzt (im Anschluss an VG Darmstadt, Beschl. v. 22.02.2005 - 5 G 2946/04 [3] -, juris).

    Ein Drittstaatsangehöriger, der - wie der Antragsteller - leitender Angestellter einer solchen Gesellschaft ist, kann sich nicht auf das Niederlassungsrecht der Gesellschaft stützen, wenn er in dem Land des Sitzes der Firma, deren leitender Angestellter er ist, kein Aufenthaltsrecht besitzt (vgl. VG Darmstadt, Beschl. v. 22.02.2005 - 5 G 2946/04 [3] -, juris).

    Nur dann nimmt er am europäischen Binnenmarkt als Repräsentant eines von Art. 49 AEUV geschützten Unternehmens teil (vgl. VG Darmstadt, Beschl. v. 22.02.2005, a. a. O.).

  • OVG Hamburg, 29.01.2008 - 3 Bs 196/07

    Voraussetzungen für Aufenthaltserlaubnis zur selbständigen Tätigkeit

    Auszug aus VG Darmstadt, 03.05.2010 - 7 L 121/10
    Bei den oben genannten Voraussetzungen handelt es sich um gerichtlich vollständig überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriffe auf der Tatbestandsseite der Vorschrift, die ggf. das behördliche Ermessen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eröffnen (ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.03.2009 - 11 S 448/09 -, InfAuslR 2009, 277; Hamb. OVG, Beschl. v. 29.01.2008 - 3 Bs 196/07 -, juris; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, § 21 AufenthG Rdnr. 12).

    Maßgeblich sind dabei nicht die eigenen unternehmerischen Interessen des Ausländers, sondern die inländischen Interessen oder Bedürfnisse an der betreffenden Tätigkeit des Ausländers in Deutschland bzw. in der jeweiligen Region (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.03.2009, a. a. O.; Hamb. OVG, Beschl. v. 29.01.2008, a. a. O.; Nr. 21.1.4 VAH-AufenthG; Hailbronner, AuslR, § 21 AufenthG Rdnr. 8).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2008 - 11 S 2353/07

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen

    Auszug aus VG Darmstadt, 03.05.2010 - 7 L 121/10
    Vielmehr reicht es aus, dass auf der Grundlage einer tragfähigen Planung davon ausgegangen werden kann, dass dies innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach der Aufnahme der erst über die Aufenthaltserlaubnis ermöglichten selbständigen Tätigkeit geschieht (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.03.2009, a. a. O., und v. 17.03.2008 - 11 S 2353/07 -, juris).

    Denn der Regelfall des § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG knüpft mit dem Erfordernis der Schaffung von mindestens fünf Arbeitsplätzen an die damit grundsätzlich verbundenen positiven Auswirkungen auf die Beschäftigungssituation an, und es wäre widersprüchlich, wenn der erwartete Beschäftigungseffekt dadurch relativiert werden könnte, dass der Ausländer, der das Aufenthaltsrecht erwerben möchte, eine der von ihm zu schaffenden Arbeitsstellen selbst besetzt (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.03.2009, a. a. O.; v. 17.03.2008 - 11 S 2353/07 - a. a. O.).

  • EuGH, 09.03.1999 - C-212/97

    Centros

    Auszug aus VG Darmstadt, 03.05.2010 - 7 L 121/10
    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine missbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht gestattet (EuGH, Urt. v. 23.09.2003 - C-109/01 - Fall "Akrich" -, InfAuslR 2003, 409; Urt v. 09.03.1999 - C-212/97 -, NJW 1999, 2027 - Fall "Centros" - Urt. v. 12.05.1998 - C-367/96 -, EuZW 1999, 56 - Fall "Kefalas" - ; Urt. v. 07.07.1992 - C-370/90 - Fall "Singh" -, NVwZ 1993, 261 - Rdnr. 24).
  • EuGH, 23.09.2003 - C-109/01

    EIN MIT EINEM BÜRGER DER EUROPÄISCHEN UNION VERHEIRATETER DRITTSTAATSANGEHÖRIGER

    Auszug aus VG Darmstadt, 03.05.2010 - 7 L 121/10
    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine missbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht gestattet (EuGH, Urt. v. 23.09.2003 - C-109/01 - Fall "Akrich" -, InfAuslR 2003, 409; Urt v. 09.03.1999 - C-212/97 -, NJW 1999, 2027 - Fall "Centros" - Urt. v. 12.05.1998 - C-367/96 -, EuZW 1999, 56 - Fall "Kefalas" - ; Urt. v. 07.07.1992 - C-370/90 - Fall "Singh" -, NVwZ 1993, 261 - Rdnr. 24).
  • EuGH, 07.07.1992 - C-370/90

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal und Surinder Singh, ex parte Secretary of

    Auszug aus VG Darmstadt, 03.05.2010 - 7 L 121/10
    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine missbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht gestattet (EuGH, Urt. v. 23.09.2003 - C-109/01 - Fall "Akrich" -, InfAuslR 2003, 409; Urt v. 09.03.1999 - C-212/97 -, NJW 1999, 2027 - Fall "Centros" - Urt. v. 12.05.1998 - C-367/96 -, EuZW 1999, 56 - Fall "Kefalas" - ; Urt. v. 07.07.1992 - C-370/90 - Fall "Singh" -, NVwZ 1993, 261 - Rdnr. 24).
  • EuGH, 12.05.1998 - C-367/96

    Kefalas u.a.

    Auszug aus VG Darmstadt, 03.05.2010 - 7 L 121/10
    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine missbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht gestattet (EuGH, Urt. v. 23.09.2003 - C-109/01 - Fall "Akrich" -, InfAuslR 2003, 409; Urt v. 09.03.1999 - C-212/97 -, NJW 1999, 2027 - Fall "Centros" - Urt. v. 12.05.1998 - C-367/96 -, EuZW 1999, 56 - Fall "Kefalas" - ; Urt. v. 07.07.1992 - C-370/90 - Fall "Singh" -, NVwZ 1993, 261 - Rdnr. 24).
  • EuGH, 05.11.2002 - C-208/00

    Überseering - Sitztheorie und Niederlassungsfreiheit

    Auszug aus VG Darmstadt, 03.05.2010 - 7 L 121/10
    Aus der ähnlich lautenden Vorgängervorschrift des Art. 48 EG-Vertrag hat der Europäische Gerichtshof gefolgert, dass eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach den dortigen Rechtsvorschriften gegründete Kapitalgesellschaft auch ohne Gründung einer Zweigniederlassung in jedem anderen Mitgliedstaat tätig werden dürfe und dort im Rechtsverkehr Träger von Rechten und Pflichten sein könne (EuGH, Urt. v. 05.11.2002 - C-208/00 -, NJW 2002, 3614 - Fall "Überseering BV" - Rdnr. 57).
  • VGH Hessen, 05.12.1994 - 4 TH 2165/94

    Baugenehmigungsfreie, naturschutzrechtlich genehmigungspflichtige Vorhaben -

    Auszug aus VG Darmstadt, 03.05.2010 - 7 L 121/10
    In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung des Sachverhalts eine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. z. B. Hess. VGH, Beschl. v. 05.12.1994 - 4 TH 2165/94 -, ESVGH 45, 239).
  • VGH Hessen, 29.11.1994 - 6 TG 2154/94

    Ärztliche Prüfung: Ermittlung der relativen Bestehensgrenze - Eliminierung von

  • VGH Hessen, 04.02.2014 - 7 B 39/14

    Freizügigkeit drittstaatsangehöriger Mitglieder des Managements einer

    18 Die Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften nach Art. 49, 54 AEU beinhaltet dabei als Voraussetzung ihrer praktischen Wirksamkeit für Mitarbeiter des Managements (sog. Schlüsselpersonal) ein die Einreise und den Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat legitimierendes Freizügigkeitsrecht, das auch diejenigen Mitarbeiter des Managements begünstigt, die aus Drittstaaten stammen (vgl. Frenz, a. a. O., S. 732 ff.; GK-AufenthG, § 2 Freizüg/EU Rdnr. 71 [Bearbeitungsstand: Oktober 2010]; von der Groeben-Schwarze, EU-/EG-Vertrag, 6. Aufl. 2003, Art. 43 EG Rdnr. 52; Westphal/Stoppa, InfAuslR 2004, 133 [136]; VG Darmstadt, Beschlüsse vom 22. Februar 2005 - 5 G 2946/04 (3) - juris, vom 3. Mai 2010 - 7 L 121/10.DA - NVwZ-RR 2011, 38 sowie vom 17. Mai 2013 - 6 L 193/13.DA -).
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