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   VG Potsdam, 23.11.2022 - 16 K 3175/19.A   

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VG Potsdam, 23.11.2022 - 16 K 3175/19.A (https://dejure.org/2022,45941)
VG Potsdam, Entscheidung vom 23.11.2022 - 16 K 3175/19.A (https://dejure.org/2022,45941)
VG Potsdam, Entscheidung vom 23. November 2022 - 16 K 3175/19.A (https://dejure.org/2022,45941)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener

    Auszug aus VG Potsdam, 23.11.2022 - 16 K 3175/19
    Denn eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG stellt einen der Bestandskraft fähigen, anfechtbaren Verwaltungsakt dar (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 - juris, Rn. 16).

    Denn der aus dem Unionsrecht folgende Anspruch des Klägers auf Prüfung seines Schutzbegehrens durch die Bundesrepublik Deutschland (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 - juris, Rn. 43) ist jedenfalls deshalb verletzt, weil der Kläger eine veränderte Sachlage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vorgebracht hat, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beiträgt, dass er als Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, jedenfalls subsidiär Schutzberechtigter im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG anzuerkennen ist, und daher einen Anspruch gemäß § 71a AsylG auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens hat.

    Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 - juris, Rn. 29).

    Denn diese Entscheidungen sind dann jedenfalls verfrüht ergangen (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - juris, Rn. 21).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG Potsdam, 23.11.2022 - 16 K 3175/19
    Am 19. März 2019 (C-297/17) urteile der EuGH, dass Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, eine unmittelbare Anwendung der nationalen Bestimmung zur Umsetzung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie auf noch nicht bestandskräftig beschiedene Asylanträge vorzusehen, in der sowohl der Asylantrag als auch das Wiederaufnahmegesuch vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2013/32 gestellt worden sind und nach Art. 49 der ... Dublin-III-Verordnung noch vollständig in den Geltungsbereich der der Dublin-II-Verordnung fallen.

    Denn der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 19. März 2019 in den verbundenen Sachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 für Recht erkannt, dass Art. 52 Abs. 1 der gegenwärtigen Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (AsylVf-RL 2013) dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, eine unmittelbare Anwendung der gegenwärtigen AsylVf-RL 2013 auf noch nicht bestandskräftig beschiedene Asylanträge vorzusehen, bei denen - wie im Falle des Klägers - sowohl der Asylantrag als auch das Wiederaufnahmegesuch vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind, und die damit nach Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist ... (Dublin-III-Verordnung) noch vollständig in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), fallen (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris, Rn. 70).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.04.2016 - 3 B 16.15

    Durchführung eines Asylverfahrens bei subsidiärer Schutzgewährung seitens eines

    Auszug aus VG Potsdam, 23.11.2022 - 16 K 3175/19
    Konsequenterweise liegt im Falle des Klägers ein "erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens" vor, da in einem anderen EU - Mitgliedstaat, nämlich Polen, lediglich subsidiärer Schutz gewährt wurde, nunmehr aber (erneut) die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt wird (so bereits schon das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem diesem Verfahren vorangegangen, den Kläger betreffenden Urteil vom 21. April 2016 - OVG 3 B 16.15 - juris, Leitsatz 3 und Rn. 27 und abweichend davon die vorläufige Würdigung des Gerichts in dem Eilbeschluss vom 28. September 2021 in Sachen 16 L 1084/19.A - juris, Rn. 19).

    Die Zuständigkeit Polens für die Prüfung des Asylantrags des Klägers ist jedoch wegen Ablaufs der Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-Verordnung auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen (so bereits schon das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem diesem Verfahren vorangegangen, den Kläger betreffenden Urteil vom 21. April 2016 - OVG 3 B 16.15 - juris, Rn. 26 ff.).

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus VG Potsdam, 23.11.2022 - 16 K 3175/19
    § 51 Abs. 1 VwVfG setzt voraus, dass eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist oder neue Beweismittel vorliegen und die Geeignetheit dieser Umstände für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt wird (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12, juris, Rn. 14).
  • BVerfG, 03.03.2000 - 2 BvR 39/98

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines libanesischen Asylbewerbers

    Auszug aus VG Potsdam, 23.11.2022 - 16 K 3175/19
    Lediglich wenn das Vorbringen des Antragstellers zwar glaubhaft und substantiiert, jedoch von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung beziehungsweise zur Zuerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen, darf der Antrag als unzulässig abgelehnt beziehungsweise die Unzulässigkeitsentscheidung gerichtlich bestätigt werden (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1600/19 - juris, Rn. 20-21; BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. März 2000 - 2 BvR 39/98 - juris, Rn. 32).
  • BVerfG, 04.12.2019 - 2 BvR 1600/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde in einem Asylverfahren wegen Verletzung des

    Auszug aus VG Potsdam, 23.11.2022 - 16 K 3175/19
    Lediglich wenn das Vorbringen des Antragstellers zwar glaubhaft und substantiiert, jedoch von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung beziehungsweise zur Zuerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen, darf der Antrag als unzulässig abgelehnt beziehungsweise die Unzulässigkeitsentscheidung gerichtlich bestätigt werden (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1600/19 - juris, Rn. 20-21; BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. März 2000 - 2 BvR 39/98 - juris, Rn. 32).
  • VG Düsseldorf, 19.08.2020 - 10 K 294/18

    Aussageanalyse des Klägervortrags anhand von Wendler/Hoffmann, Technik und Taktik

    Auszug aus VG Potsdam, 23.11.2022 - 16 K 3175/19
    Diese Personen sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst sowohl in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt (so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 19. August 2020 - 10 K 294/18.A - juris, Rn. 122 - 125 und VG Berlin, Urteil vom 12. Oktober 2021 - VG 33 K 614.16 A - juris, S. 14-15).
  • VG Berlin, 12.10.2021 - 33 K 614.16

    Russische Föderation: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für eine von

    Auszug aus VG Potsdam, 23.11.2022 - 16 K 3175/19
    Diese Personen sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst sowohl in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt (so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 19. August 2020 - 10 K 294/18.A - juris, Rn. 122 - 125 und VG Berlin, Urteil vom 12. Oktober 2021 - VG 33 K 614.16 A - juris, S. 14-15).
  • EuGH, 09.09.2021 - C-18/20

    Das Unionsrecht steht dem entgegen, dass ein Folgeantrag auf internationalen

    Auszug aus VG Potsdam, 23.11.2022 - 16 K 3175/19
    Nach der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-18/20 - juris, Leitsatz 1) umfasst die in Art. 40 Abs. 2 und 3 AsylVf-RL 2013 enthaltene und mit Art. 32 Abs. 4 AsylVf-RL 2005 inhaltsgleiche Wendung "neue Elemente oder Erkenntnisse", die "zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind" sowohl Elemente oder Erkenntnisse, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, als auch Elemente oder Erkenntnisse umfasst, die bereits vor Abschluss dieses Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden.
  • BVerwG, 21.11.2017 - 1 C 42.16

    Pflicht zur Aufklärung der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen

    Auszug aus VG Potsdam, 23.11.2022 - 16 K 3175/19
    Zwar umfasst nach aktueller - sowohl nationaler (§ 13 AsylG) wie unionsrechtlicher (Art. 2 Buchst. b) AsylVf-RL 2013 und Art. 2 Buchst. b) Dublin III Verordnung i. V. m. Art. 2 Buchst. h) Richtlinie 2011/95/EU) Rechtslage - der Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz auch das Begehren auf subsidiären Schutz, womit im Anwendungsbereich der gegenwärtigen Asylverfahrensrichtlinie 2013 und Dublin-III-Verordnung ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren nicht vorliegt, wenn einem Kläger in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist (BVerwG, Urteil vom 21. November 2017 - 1 C 42/16 - juris, ... Rn. 41).
  • VG Berlin, 17.07.2015 - 33 L 164.15

    Asylverfahrensrecht - Vereinbarkeit der Regelung zu Folgeanträgen mit Unionsrecht

  • VG Potsdam, 28.09.2021 - 16 L 1084/19
  • VG Potsdam, 28.09.2021 - 16 L 1084/19
    Die aufschiebende Wirkung der Klage mit dem Az. VG 16 K 3175/19.A wird hinsichtlich der zu Nummer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Dezember 2019 mit dem Az. verfügten Abschiebungsandrohung angeordnet.

    Der Antrag ist nach §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zweckmäßig dahingehend auszulegen, dass beantragt wird, die aufschiebende Wirkung der Klage mit dem Az. VG 16 K 3175/19.A nur bezüglich der zu Nummer 4) des streitgegenständlichen Bescheides verfügten Abschiebungsandrohung anzuordnen.

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