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   VGH Hessen, 04.10.2022 - 3 B 523/22   

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https://dejure.org/2022,32358
VGH Hessen, 04.10.2022 - 3 B 523/22 (https://dejure.org/2022,32358)
VGH Hessen, Entscheidung vom 04.10.2022 - 3 B 523/22 (https://dejure.org/2022,32358)
VGH Hessen, Entscheidung vom 04. Oktober 2022 - 3 B 523/22 (https://dejure.org/2022,32358)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 18.12.2019 - 1 C 34.18

    Bundesverwaltungsgericht klärt Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung des § 25b

    Auszug aus VGH Hessen, 04.10.2022 - 3 B 523/22
    Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2019 (BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, juris) sind wesentliche Fragen hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG obergerichtlich geklärt.

    Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2019 (BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, juris) sind wesentliche Fragen hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG obergerichtlich geklärt.

    § 85 AufenthG, der die Behörde ermächtige, Unterbrechungen der "Rechtmäßigkeit des Aufenthalts" bis zu einem Jahr nach Ermessen außer Betracht zu lassen, finde im Rahmen von § 25b AufenthG keine Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34/18 -, juris, Rdnr. 23 f., 37, 41, 48).

    Aus der Ausführung des Bundesverwaltungsgerichts, es seien ferner Aufenthaltszeiten anzurechnen, in denen der Ausländer - nach Beendigung der Fortgeltungsfiktion - beim Verwaltungsgericht um die Verlängerung einer zuvor innegehabten Aufenthaltserlaubnis streite, soweit ihm vorläufiger Rechtsschutz gewährt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2019, a.a.O., Rdnr. 44), kann nach Auffassung des Senats nicht geschlussfolgert werden, auch im Fall eines Verfahrens nach § 123 VwGO, in dem Verfahrensduldungen zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes erteilt wurden, könnten diese nur angerechnet werden, wenn das Eilrechtschutzbegehren erfolgreich gewesen ist - wie das Verwaltungsgericht wohl annimmt -.

    Aufgrund der Tatsache, dass § 25b AufenthG Regelerteilensvoraussetzungen enthält, musste sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit der Frage einer Regelungslücke befassen, worauf es in seiner Entscheidung auch hingewiesen hat (BVerwG, Urteil vom 18.12.2019, a.a.O., Rdnr. 49).

  • VG Saarlouis, 13.12.2021 - 6 L 1393/21

    Vorübergehender Ausschluss aus der freiwilligen Feuerwehr

    Auszug aus VGH Hessen, 04.10.2022 - 3 B 523/22
    Am 14.05.2021 erhob die gesamte Familie Klage und Eilantrag - 6 L 1393/21.F - gegen den Bescheid vom 14.04.2021.

    Mit Beschluss vom 30.07.2021, dem Bevollmächtigten der Antragsteller zugestellt am 02.08.2021, lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag der Antragsteller vom 14.05.2021 ab (6 L 1393/21.F).

    In dem während des Petitionsverfahrens von den Antragstellern am 23.11.2021 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO angestrengten Verfahren auf Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 30.07.2021 - 6 L 1393/21.F - trugen sie vor, die abweisende Entscheidung sei abzuändern, da der Antragsteller zu 1) nunmehr einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG habe.

    bis 27.09.2021 ("erlischt mit Entscheidung in dem Verfahren 6 L 1393/21.F") und aufgrund der angestrengten Petitionsverfahrens eine solche vom 27.09.

    Dem Antragsteller zu 1) sind weiter die Zeiten des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO - 6 L 1393/21.F - und - 3 B 229/22 - als Duldungszeiten anzurechnen, da die Antragsgegnerin den Ausgang des Verfahrens abwarten wollte und sie aufgrund des Schreibens des Hessischen Ministerium des Inneren und für Sport vom 06.12.2021 hierzu auch verpflichtet war und ist.

  • BVerwG, 28.03.2022 - 1 B 35.22

    Ausbleibende Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers; Anrechnung von

    Auszug aus VGH Hessen, 04.10.2022 - 3 B 523/22
    Mit seiner Entscheidung vom 28.03.2022 (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2022 - 1 B 35/22 -, juris) bekräftigt das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung, dass ein Ausländer geduldet ist, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung erteilt worden ist, oder wenn er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat.

    Aus der weiten Fassung dieser anrechenbaren Voraufenthalte, die auch den unrechtmäßigen, aber geduldeten sowie den asylverfahrensbezogenen, gestatteten Aufenthalt einbeziehe, folge, dass der Gesetzgeber alle Voraufenthaltszeiten angerechnet wissen wolle, die von einem aufenthaltsregelnden Verwaltungsakt gedeckt seien oder in denen eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unzulässig gewesen sei (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.2022 - 1 B 35/22 -, juris Rdnr. 8 m.w.N.).

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus VGH Hessen, 04.10.2022 - 3 B 523/22
    Die Fachgerichte dürfen sich dem Bedürfnis nach wirksamem Rechtsschutz nicht dadurch entziehen, dass sie überspannte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -, juris Rdnr. 28; BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, juris Rdnr. 17).
  • BVerwG, 10.11.2009 - 1 C 24.08

    Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen;

    Auszug aus VGH Hessen, 04.10.2022 - 3 B 523/22
    Bereits in seiner Entscheidung vom 10.11.2009 (Urteil vom 10.11.2009 - 1 C 24/08 -, juris, Rdnr.20) führt das Bundesverwaltungsgericht aus, auch wenn eine Duldung keinen rechtmäßigen Aufenthalt begründe, sei die Regelung des § 85 AufenthG nach ihrem Sinn und Zweck im Rahmen der Übergangsregelung des § 102 Abs. 2 AufenthG ausnahmsweise auch auf die Fälle anzuwenden, in denen Lücken zwischen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis und Duldungszeiten entstanden seien.
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus VGH Hessen, 04.10.2022 - 3 B 523/22
    Die Fachgerichte dürfen sich dem Bedürfnis nach wirksamem Rechtsschutz nicht dadurch entziehen, dass sie überspannte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -, juris Rdnr. 28; BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, juris Rdnr. 17).
  • VGH Bayern, 01.12.2022 - 10 CE 22.2378

    Unbegründete Beschwerde gegen Versagung einer Duldung

    In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gilt dementsprechend ebenfalls der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung der Tatsacheninstanz (vgl. HessVGH, B.v. 4.10.2022 - 3 B 523/22 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 12.9.2022 - 10 CE 22.1925 - juris Rn. 6; B.v. 20.1.2022 - 19 CE 21.2437 - juris Rn 11; OVG Berlin-Bbg, B.v. 4.3.2020 - OVG 6 S 10/20 - juris Rn. 9; vgl. aus dem Schrifttum: Göbel-Zimmermann/Hupke in Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Aufl. 2021, AufenthG, § 25a Rn. 6; Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 35. Aufl., Stand: 1.10.2022, AufenthG, § 25a Rn. 4 m.w.N.; Röcker in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG, § 25a Rn. 9 m.w.N.; Röder in Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht, 13. Aufl., Stand: 15.10.2022, AufenthG, § 25a Rn. 7).
  • VG Gelsenkirchen, 06.02.2023 - 11 L 134/23

    Chancen-Aufenthaltsrecht; Vorduldungszeiten; Duldungslücken; Vereitelung der

    Aus diesem Grunde kann auch offen bleiben, ob die Vorschrift des § 85 AufenthG, nach der Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben können, auf Lücken zwischen zwei Duldungszeiten i.S.d. § 104c Abs. 1 AufenthG entsprechend Anwendung findet, dazu Zühlcke, in: HTK-AuslR, Stand: 04.01.2023, § 104c Abs. 1 AufenthG Rn. 78 ff.; affirmativ zu § 25a AufenthG Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 4. Oktober 2022 - 3 B 523/22 - ablehnend zu § 25b AufenthG BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34/18 - affirmativ zu § 26 Abs. 4 i.V.m. § 102 Abs. 2 AufenthG BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 - 1 C 24/08 -, juris.
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