Rechtsprechung
   VGH Bayern, 20.05.2020 - 12 B 19.1648   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,12957
VGH Bayern, 20.05.2020 - 12 B 19.1648 (https://dejure.org/2020,12957)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.05.2020 - 12 B 19.1648 (https://dejure.org/2020,12957)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. Mai 2020 - 12 B 19.1648 (https://dejure.org/2020,12957)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,12957) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    TMG § 14 Abs. 2; ZwEWG Art. 3 Abs. 1, S. 1, S. 3, S. 5; ZeS § 12 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1, S. 2, S. 4
    Auskunftsanspruch nach Zweckentfremdungsrecht gegen Diensteanbieter i.S.d. Telemediengesetzes

  • online-und-recht.de

    Airbnb muss Daten von Vermietern nicht generell preisgeben

  • rewis.io

    Auskunftsanspruch nach Zweckentfremdungsrecht gegen Diensteanbieter i.S.d. Telemediengesetzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Airbnb muss nicht generell Auskünfte über Vermieter-Daten erteilen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für Übermittlung von Nutzerdaten durch Internetportalbetreiber

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Airbnb muss Daten von Vermietern nicht generell preisgeben

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (64)

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2020 - 12 B 19.1648
    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 130, 151 [184] - "Doppeltür"; 115, 320 [341 ff.] - "Rasterfahndung"; 120, 274 [326 f.] - "Online-Durchsuchung"; 120, 378 [428 ff.] - "Kennzeichenkontrolle I"; 125, 260 [343 f.] - "Vorratsdatenspeicherung"; B.v. 18.12.2018 - 1 BvR 142/15 -, NJW 2019, 827 Rn. 51 ff. - "Kennzeichenkontrolle II"; BVerfGE 113, 29 [47] - "Schutz Drittbetroffener") bereits hinreichend geklärt.

    vor Art. 1 Rn. 6), die aus dem Grundsatz der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Sachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 65, 1 [43]; 78, 77 [84]; 84, 192 [194]; 96, 171 [181]; 103, 21 [32 f.]; 113, 29 [46]; 115, 166 [188]; 115, 320 [341]; 118, 168 [184]; 120, 274 [312]; 120, 351 [360]; 120, 378 [397]; 130, 151 [183]).

    Es sichert seinen Trägern insbesondere Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 [43]; 67, 100 [143]; 84, 239 [279]; 103, 21 [33]; 115, 320 [341]; 118, 168 [184]; 120, 274 [312]; 120, 351 [360]; 120, 378 [397]; 130, 151 [183]).

    Namentlich die Anordnung der Übermittlung personenbezogener Daten stellt einen Eingriff dar, der diese für die Behörde verfügbar macht und die Basis für einen nachfolgenden Abgleich bildet (vgl. BVerfGE 115, 320 [343]).

    Von hoher Intensität ist der Eingriff insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - Informationen betroffen sind, bei deren Erlangung Vertraulichkeitserwartungen - namentlich die Wahrung der Anonymität im Internet - verletzt werden und die Erhebung ohne Wissen der letztlich tatsächlich Betroffenen heimlich erfolgt (vgl. BVerfGE 115, 320 [348; 353] - "Rasterfahndung").

    a) Auch wenn das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) nicht schrankenlos gewährleistet ist und der Einzelne Beschränkungen seiner Rechte hinzunehmen hat, die durch überwiegende Allgemeininteressen gerechtfertigt sind (vgl. BVerfGE 65, 1 [43 f.]; 115, 320 [345]), bedürfen diese Beschränkungen gleichwohl einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, die insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Gebot der Normenklarheit entsprechen muss (vgl. BVerfGE 65, 1 [44]; 115, 320 [345]; 118, 168 [186 f.]; 128, 1 [47]).

    Vor allem das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verlangt, dass die Schwere des Eingriffs im Rahmen einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen darf (st.Rspr.; vgl. BVerfGE 90, 145 [173]; 92, 277 [327]; 109, 279 [349 ff.]; 115, 320 [345]).

    Namentlich eine Prüfung an diesem Maßstab kann dazu führen, dass ein an sich geeignetes und erforderliches Mittel des Rechtsgüterschutzes nicht angewandt werden darf, weil die davon ausgehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen den Zuwachs an Rechtsgüterschutz überwiegen, so dass der Einsatz des Schutzmittels als unangemessen erscheinen muss (vgl. BVerfGE 90, 145 [173]; 115, 320 [346]).

    In dem Spannungsverhältnis zwischen der Verpflichtung des Staates zum Rechtsgüterschutz einerseits und dem Interesse des Einzelnen an der Wahrung seiner von der Verfassung verbürgten Rechte andererseits ist es zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, in abstrakter Weise einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu erreichen (vgl. BVerfGE 109, 279 [350]; 115, 320 [346]).

    Letzteres kann dazu führen, dass bestimmte intensive Grundrechtseingriffe, die wie hier besonders geschützte Zonen der Privatheit betreffen (vgl. BVerfGE 118, 168 [202]), erst von einer bestimmten konkreten Verdachts- oder Gefahrenstufe an vorgesehen werden dürfen (vgl. BVerfGE 100, 313 [383 f.]; 109, 279 [350 ff.]; 115, 320 [346] - "Rasterfahndung"; 120, 274 [326 f.] - "Online-Durchsuchung"; 120, 378 [428 ff.] - "Kennzeichenkontrolle I"), um das strikte Verbot der Sammlung von Daten auf Vorrat (vgl. BVerfGE 65, 1 [47]; 115, 320 [350]) zu wahren, das Risiko, aufgrund staatlicher Ermittlungsmaßnahmen einem unberechtigten Verdacht ausgesetzt zu werden (vgl. BVerfGE 107, 299 [321]; 115, 320 [351]), zu minimieren und der Versuchung, verdachtlose Grundrechtseingriffe mit großer Streubreite im Vorfeld einer konkreten Gefahr (vgl. BVerfGE 115, 320 [354; 362]) ins Werk zu setzen, wirksam zu begegnen.

    Unter besonderen Voraussetzungen kann aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne zugleich auch die vollständige Unzulässigkeit der Vornahme bestimmter Grundrechtseingriffe zu Zwecken persönlichkeitsbezogener Ermittlungen folgen (vgl. BVerfGE 115, 320 [359] - "Rasterfahndung"; 120, 274 [321 f.] - "Online-Durchsuchung").

    Insbesondere lässt die Verfassung grundrechtseingreifende Ermittlungen "in Blaue hinein" nicht zu (vgl. BVerfGE 112, 284 [297]; 115, 320 [361] - "Rasterfahndung"; 125, 260 [343 f.] - "Vorratsdatenspeicherung"; B.v. 18.12.2018 - 1 BvR 142/15 -, NJW 2019, 827 [834] Rn. 92 - "Kennzeichenkontrolle II").

    b) Im Lichte dieser Maßstäbe und Grundsätze hat der Bundesgesetzgeber die Auskunftsverpflichtung und -berechtigung der Dienstebetreiber in § 14 Abs. 2 TMG zu Recht auf Angaben im konkreten Einzelfall beschränkt, eine anlasslose, auf bloße Mutmaßungen gestützte, generelle und flächendeckende Verpflichtung zur Auskunftserteilung durch die Verwendung des Tatbestandsmerkmals "im Einzelfall" nachhaltig ausgeschlossen und die Eingriffsschwelle bewusst hoch angesetzt; denn zum Inbegriff eines freiheitlichen Gemeinwesens gehört es, dass sich die Bürgerinnen und Bürger - auch im Internet - grundsätzlich frei bewegen können, ohne dabei beliebig staatlich registriert zu werden, hinsichtlich ihrer Rechtschaffenheit Zeugnis ablegen zu müssen und dem Gefühl eines ständigen Überwachtwerdens ausgesetzt zu sein (vgl. BVerfGE 107, 299 [328]; 115, 320 [354 f.]; 120, 378 [402]; 122, 342 [370 f.]; 125, 260 [335]; B.v. 18.12.2018 - 1 BvR 142/15 -, NJW 2019, 827 [830; 835] Rn. 51 u. 100 - "Kennzeichenkontrolle II").

    Vielmehr erweist sich die seitens der Beklagten ohne konkreten personen- oder objektbezogenen Anlass flächendeckend ins Werk gesetzte, erkennbar vollkommen Unbeteiligte sehenden Auges mit einbeziehende, lediglich auf einen abstrakten Gefahrenverdacht gestützte, in ihrer Streubreite unabsehbare und damit letztendlich weithin entgrenzte "Datenerhebung auf Vorrat" nicht nur als evident verfassungswidrig (vgl. BVerfGE 65, 1 [47]; 115, 320 [350]; 125, 260 [317]); sie vermag auch einfach-rechtlich weder eine Auskunftsverpflichtung des Diensteanbieters auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 TMG noch einen Auskunftsanspruch der Beklagten auf der Basis von Art. 3 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5 ZwEWG, § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 und Satz 4 ZeS zu begründen.

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2020 - 12 B 19.1648
    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 130, 151 [184] - "Doppeltür"; 115, 320 [341 ff.] - "Rasterfahndung"; 120, 274 [326 f.] - "Online-Durchsuchung"; 120, 378 [428 ff.] - "Kennzeichenkontrolle I"; 125, 260 [343 f.] - "Vorratsdatenspeicherung"; B.v. 18.12.2018 - 1 BvR 142/15 -, NJW 2019, 827 Rn. 51 ff. - "Kennzeichenkontrolle II"; BVerfGE 113, 29 [47] - "Schutz Drittbetroffener") bereits hinreichend geklärt.

    Insbesondere lässt die Verfassung grundrechtseingreifende Ermittlungen "in Blaue hinein" nicht zu (vgl. BVerfGE 112, 284 [297]; 115, 320 [361] - "Rasterfahndung"; 125, 260 [343 f.] - "Vorratsdatenspeicherung"; B.v. 18.12.2018 - 1 BvR 142/15 -, NJW 2019, 827 [834] Rn. 92 - "Kennzeichenkontrolle II").

    b) Im Lichte dieser Maßstäbe und Grundsätze hat der Bundesgesetzgeber die Auskunftsverpflichtung und -berechtigung der Dienstebetreiber in § 14 Abs. 2 TMG zu Recht auf Angaben im konkreten Einzelfall beschränkt, eine anlasslose, auf bloße Mutmaßungen gestützte, generelle und flächendeckende Verpflichtung zur Auskunftserteilung durch die Verwendung des Tatbestandsmerkmals "im Einzelfall" nachhaltig ausgeschlossen und die Eingriffsschwelle bewusst hoch angesetzt; denn zum Inbegriff eines freiheitlichen Gemeinwesens gehört es, dass sich die Bürgerinnen und Bürger - auch im Internet - grundsätzlich frei bewegen können, ohne dabei beliebig staatlich registriert zu werden, hinsichtlich ihrer Rechtschaffenheit Zeugnis ablegen zu müssen und dem Gefühl eines ständigen Überwachtwerdens ausgesetzt zu sein (vgl. BVerfGE 107, 299 [328]; 115, 320 [354 f.]; 120, 378 [402]; 122, 342 [370 f.]; 125, 260 [335]; B.v. 18.12.2018 - 1 BvR 142/15 -, NJW 2019, 827 [830; 835] Rn. 51 u. 100 - "Kennzeichenkontrolle II").

    Die Aufhebung der Anonymität im Internet bedarf zumindest einer Rechtsgutsbeeinträchtigung, der von der Rechtsordnung auch sonst ein hervorgehobenes Gewicht beigemessen wird (BVerfGE 125, 260 [344] - "Vorratsdatenspeicherung"; BGH, B.v. 19.4.2012 - I ZB 80/11 -, NJW 2012, 2958 [2962] Rn. 46).

    Dies schließt entsprechende Auskünfte zur Verfolgung oder Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten (vgl. Art. 4 ZwEWG) nicht vollständig aus (BVerfGE 125, 260 [344]).

    Es muss sich insoweit aber um - auch im Einzelfall - besonders gewichtige Ordnungswidrigkeiten handeln, die der Gesetzgeber ausdrücklich benennen muss (BVerfGE 125, 260 [344]).

    In diesem Zusammenhang darf der Gesetzgeber zwar - wie in § 14 Abs. 2 TMG und Art. 3 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5 ZwEWG, § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 und Satz 4 ZeS geschehen - eine Auskunftserteilung auch unabhängig von begrenzenden Rechtsgüter- und Straftatenkatalogen für die Verfolgung von Straftaten und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf der Grundlage allgemeiner fachrechtlicher Eingriffsermächtigungen zulassen (vgl. BVerfGE 125, 260 [343] m.w.N.).

    Allerdings ist auch insoweit hinsichtlich der Eingriffsschwellen sicherzustellen, dass eine Auskunft nicht "ins Blaue hinein" eingeholt werden kann, sondern nur aufgrund eines hinreichenden Anfangsverdachts oder einer konkreten Gefahr auf einer einzelfallbezogenen Tatsachenbasis (vgl. BVerfGE 125, 260 [343] - "Vorratsdatenspeicherung"; BGH, B.v. 19.4.2012 - I ZB 80/11 -, NJW 2012, 2958 [2962] Rn. 46).

    Vielmehr erweist sich die seitens der Beklagten ohne konkreten personen- oder objektbezogenen Anlass flächendeckend ins Werk gesetzte, erkennbar vollkommen Unbeteiligte sehenden Auges mit einbeziehende, lediglich auf einen abstrakten Gefahrenverdacht gestützte, in ihrer Streubreite unabsehbare und damit letztendlich weithin entgrenzte "Datenerhebung auf Vorrat" nicht nur als evident verfassungswidrig (vgl. BVerfGE 65, 1 [47]; 115, 320 [350]; 125, 260 [317]); sie vermag auch einfach-rechtlich weder eine Auskunftsverpflichtung des Diensteanbieters auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 TMG noch einen Auskunftsanspruch der Beklagten auf der Basis von Art. 3 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5 ZwEWG, § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 und Satz 4 ZeS zu begründen.

    Die Klägerin darf gem. § 14 Abs. 2 TMG Auskünfte nur "im Einzelfall" und nur auf "einzelfallbezogener Tatsachenbasis" erteilen (vgl. BVerfGE 125, 260 [343] - "Vorratsdatenspeicherung"; BGH, B.v. 19.4.2012 - I ZB 80/11 -, NJW 2012, 2958 [2962] Rn. 46).

  • BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvR 1299/05

    Zuordnung dynamischer IP-Adressen

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2020 - 12 B 19.1648
    Erst beide Rechtsgrundlagen gemeinsam, die gleichsam wie eine "Doppeltür" zusammenwirken und ineinandergreifen müssen, vermögen einen Austausch personenbezogener Daten zu legitimieren (im Anschluss an BVerfGE 130, 151 [184]).

    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 130, 151 [184] - "Doppeltür"; 115, 320 [341 ff.] - "Rasterfahndung"; 120, 274 [326 f.] - "Online-Durchsuchung"; 120, 378 [428 ff.] - "Kennzeichenkontrolle I"; 125, 260 [343 f.] - "Vorratsdatenspeicherung"; B.v. 18.12.2018 - 1 BvR 142/15 -, NJW 2019, 827 Rn. 51 ff. - "Kennzeichenkontrolle II"; BVerfGE 113, 29 [47] - "Schutz Drittbetroffener") bereits hinreichend geklärt.

    Bei der Regelung eines Datenaustauschs zur staatlichen Aufgabenwahrnehmung, wie im vorliegenden Fall, ist streng zwischen der Datenübermittlung seitens der auskunftserteilenden Stelle - hier der Klägerin - einerseits und dem Datenabruf durch die auskunftsersuchende Stelle - die Beklagte - andererseits zu unterscheiden (vgl. grundlegend BVerfGE 130, 151 [184]).

    Ein derartiger Datenaustausch vollzieht sich durch die einander korrespondierenden Eingriffe von Abfrage und Übermittlung, die jeweils einer eigenen Rechtsgrundlage bedürfen (vgl. BVerfGE 130, 151 [184]).

    Der (jeweilige) Gesetzgeber muss deshalb, bildlich gesprochen, nicht nur die Tür zur Übermittlung von Daten öffnen, sondern zugleich auch die Tür zu deren Abfrage (vgl. BVerfGE 130, 151 [184]).

    Erst beide Rechtsgrundlagen gemeinsam, die gleichsam wie eine "Doppeltür" zusammenwirken und ineinandergreifen müssen, vermögen deshalb einen Austausch personenbezogener Daten zu legitimieren (vgl. BVerfGE 130, 151 [184]; s. im Einzelnen auch Schmitz, in: Spindler/Schmitz, TMG, 2. Aufl. 2018, § 14 Rn. 28; Hullen/Roggenkamp, in: Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018, Rn. 25 zu § 14 TMG).

    In beiden Fällen handelt es sich um einen "Datenaustausch zur staatlichen Aufgabenwahrnehmung" bzw. um einen "Umgang mit personenbezogenen Daten durch staatliche Behörden" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 130, 151 [184]).

    Auch das Bundesverfassungsgericht selbst hat das "Doppeltürprinzip" bereits auf den Datenaustausch zwischen einem privaten (Telekommunikations-)Unternehmen und einer staatlichen Behörde angewandt (vgl. BVerfGE 130, 151 [184 f.; 200 f.] - juris, Rn. 124- 125; 166).

    vor Art. 1 Rn. 6), die aus dem Grundsatz der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Sachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 65, 1 [43]; 78, 77 [84]; 84, 192 [194]; 96, 171 [181]; 103, 21 [32 f.]; 113, 29 [46]; 115, 166 [188]; 115, 320 [341]; 118, 168 [184]; 120, 274 [312]; 120, 351 [360]; 120, 378 [397]; 130, 151 [183]).

    Es sichert seinen Trägern insbesondere Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 [43]; 67, 100 [143]; 84, 239 [279]; 103, 21 [33]; 115, 320 [341]; 118, 168 [184]; 120, 274 [312]; 120, 351 [360]; 120, 378 [397]; 130, 151 [183]).

  • VGH Bayern, 20.08.2019 - 12 ZB 19.333

    Airbnb muss Identität von Gastgebern nicht generell preisgeben

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2020 - 12 B 19.1648
    Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Senat mit Beschluss vom 20. August 2019 - 12 ZB 19.333 - wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugelassenen Berufung.

    Die verfassungsrechtliche Rechtsprechung sehe entgegen der Auffassung des Senats im Zulassungsbeschluss vom 20. August 2019 - 12 ZB 19.333 - eine Anwendung des Doppeltürprinzips auf den streitgegenständlichen Sachverhalt nicht vor.

    Der streitgegenständliche, auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5 ZwEWG, § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 und Satz 4 ZeS erlassene Bescheid der Beklagten vom 1. August 2018 ist aufgrund der Nichtbeachtung höherrangigen, in Umsetzung europäischen Rechts (E-Commerce-Richtlinie RL 2000/31/EG) ergangenen Bundesrechts - § 14 Abs. 2 TMG - materiell rechtswidrig und kann infolge der damit einhergehenden Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ebenso wenig Bestand haben, wie die diesen Bescheid bestätigende Entscheidung des Verwaltungsgerichts selbst (so auch bereits BayVGH, B.v. 20.8.2019 - 12 ZB 19.333 -, ZD 2019, 515 mit zustimmender Anmerkung des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz, Prof. Dr. Thomas Petri; ebenso Stier, KommJur 2019, 371 [380]).

    Dies gilt namentlich dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - nur über Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.9.2003 - 4 B 68/03 -, NVwZ 2004, 108 [110]; B.v. 7.9.2011 - 9 B 61/11 -, NVwZ 2012, 379 [380] Rn. 6 f.; s.a. Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 7/2019, § 130a Rn. 3 a.E.), zu welchen den Verfahrensbeteiligten die Rechtsauffassung des Senats bereits durch den umfangreich begründeten Zulassungsbeschluss vom 20. August 2019 - 12 ZB 19.333 - bekannt ist.

    Ungeachtet dessen hat der Senat den Verfahrensbeteiligten seine Auffassung zu den problematisierten Rechtsfragen auch bereits in seinem umfassend begründeten Zulassungsbeschluss vom 20. August 2019 - 12 ZB 19.333 - mit der Möglichkeit der rechtlichen Auseinandersetzung im Berufungsverfahren offenbart.

    Das "Doppeltürprinzip" gilt entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten der Beklagten nicht lediglich beim Austausch von Daten zwischen zwei staatlichen Behörden, sondern in ebensolcher Weise beim Datenaustausch zwischen einem privaten Telemediendienstleister einerseits und einer Auskunft suchenden staatlichen Behörde andererseits (ebenso Petri, ZD 2019, 515 [522]; s.a. Eckhardt, in: Beck TKG, 4. Aufl. 2013, TKG § 113 Rn. 15).

    An der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit des Datenübermittlers vermag selbst eine rechtmäßige behördliche Datenerhebung nichts zu ändern (so zutreffend Petri, ZD 2019, 515 [522]).

    Dass § 14 Abs. 2 TMG nicht nur den Interessen der Allgemeinheit, sondern zugleich auch denen der Diensteanbieter und damit der Klägerin zu dienen bestimmt ist, ist ernsthaft nicht zu bestreiten (ebenso Petri, ZD 2019, 515 [522]).

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05

    Automatisierte Kennzeichenerfassung

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2020 - 12 B 19.1648
    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 130, 151 [184] - "Doppeltür"; 115, 320 [341 ff.] - "Rasterfahndung"; 120, 274 [326 f.] - "Online-Durchsuchung"; 120, 378 [428 ff.] - "Kennzeichenkontrolle I"; 125, 260 [343 f.] - "Vorratsdatenspeicherung"; B.v. 18.12.2018 - 1 BvR 142/15 -, NJW 2019, 827 Rn. 51 ff. - "Kennzeichenkontrolle II"; BVerfGE 113, 29 [47] - "Schutz Drittbetroffener") bereits hinreichend geklärt.

    vor Art. 1 Rn. 6), die aus dem Grundsatz der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Sachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 65, 1 [43]; 78, 77 [84]; 84, 192 [194]; 96, 171 [181]; 103, 21 [32 f.]; 113, 29 [46]; 115, 166 [188]; 115, 320 [341]; 118, 168 [184]; 120, 274 [312]; 120, 351 [360]; 120, 378 [397]; 130, 151 [183]).

    Es sichert seinen Trägern insbesondere Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 [43]; 67, 100 [143]; 84, 239 [279]; 103, 21 [33]; 115, 320 [341]; 118, 168 [184]; 120, 274 [312]; 120, 351 [360]; 120, 378 [397]; 130, 151 [183]).

    Letzteres kann dazu führen, dass bestimmte intensive Grundrechtseingriffe, die wie hier besonders geschützte Zonen der Privatheit betreffen (vgl. BVerfGE 118, 168 [202]), erst von einer bestimmten konkreten Verdachts- oder Gefahrenstufe an vorgesehen werden dürfen (vgl. BVerfGE 100, 313 [383 f.]; 109, 279 [350 ff.]; 115, 320 [346] - "Rasterfahndung"; 120, 274 [326 f.] - "Online-Durchsuchung"; 120, 378 [428 ff.] - "Kennzeichenkontrolle I"), um das strikte Verbot der Sammlung von Daten auf Vorrat (vgl. BVerfGE 65, 1 [47]; 115, 320 [350]) zu wahren, das Risiko, aufgrund staatlicher Ermittlungsmaßnahmen einem unberechtigten Verdacht ausgesetzt zu werden (vgl. BVerfGE 107, 299 [321]; 115, 320 [351]), zu minimieren und der Versuchung, verdachtlose Grundrechtseingriffe mit großer Streubreite im Vorfeld einer konkreten Gefahr (vgl. BVerfGE 115, 320 [354; 362]) ins Werk zu setzen, wirksam zu begegnen.

    b) Im Lichte dieser Maßstäbe und Grundsätze hat der Bundesgesetzgeber die Auskunftsverpflichtung und -berechtigung der Dienstebetreiber in § 14 Abs. 2 TMG zu Recht auf Angaben im konkreten Einzelfall beschränkt, eine anlasslose, auf bloße Mutmaßungen gestützte, generelle und flächendeckende Verpflichtung zur Auskunftserteilung durch die Verwendung des Tatbestandsmerkmals "im Einzelfall" nachhaltig ausgeschlossen und die Eingriffsschwelle bewusst hoch angesetzt; denn zum Inbegriff eines freiheitlichen Gemeinwesens gehört es, dass sich die Bürgerinnen und Bürger - auch im Internet - grundsätzlich frei bewegen können, ohne dabei beliebig staatlich registriert zu werden, hinsichtlich ihrer Rechtschaffenheit Zeugnis ablegen zu müssen und dem Gefühl eines ständigen Überwachtwerdens ausgesetzt zu sein (vgl. BVerfGE 107, 299 [328]; 115, 320 [354 f.]; 120, 378 [402]; 122, 342 [370 f.]; 125, 260 [335]; B.v. 18.12.2018 - 1 BvR 142/15 -, NJW 2019, 827 [830; 835] Rn. 51 u. 100 - "Kennzeichenkontrolle II").

    Eine ohne konkreten Anlass, auf bloße Mutmaßungen gestützte, generelle und flächendeckende Auskunftsverpflichtung, wie sie der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 1. August 2018 ausdrücklich vorsieht ("alle Inserate"), kommt daher (auch) von Verfassungs wegen nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 120, 378 [430] - "Kennzeichenkontrolle I"; B.v. 18.12.2018 - 1 BvR 142/15 -, NJW 2019, 827 [834] Rn. 100 - "Kennzeichenkontrolle II").

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2020 - 12 B 19.1648
    vor Art. 1 Rn. 6), die aus dem Grundsatz der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Sachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 65, 1 [43]; 78, 77 [84]; 84, 192 [194]; 96, 171 [181]; 103, 21 [32 f.]; 113, 29 [46]; 115, 166 [188]; 115, 320 [341]; 118, 168 [184]; 120, 274 [312]; 120, 351 [360]; 120, 378 [397]; 130, 151 [183]).

    Es sichert seinen Trägern insbesondere Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 [43]; 67, 100 [143]; 84, 239 [279]; 103, 21 [33]; 115, 320 [341]; 118, 168 [184]; 120, 274 [312]; 120, 351 [360]; 120, 378 [397]; 130, 151 [183]).

    a) Auch wenn das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) nicht schrankenlos gewährleistet ist und der Einzelne Beschränkungen seiner Rechte hinzunehmen hat, die durch überwiegende Allgemeininteressen gerechtfertigt sind (vgl. BVerfGE 65, 1 [43 f.]; 115, 320 [345]), bedürfen diese Beschränkungen gleichwohl einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, die insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Gebot der Normenklarheit entsprechen muss (vgl. BVerfGE 65, 1 [44]; 115, 320 [345]; 118, 168 [186 f.]; 128, 1 [47]).

    Letzteres kann dazu führen, dass bestimmte intensive Grundrechtseingriffe, die wie hier besonders geschützte Zonen der Privatheit betreffen (vgl. BVerfGE 118, 168 [202]), erst von einer bestimmten konkreten Verdachts- oder Gefahrenstufe an vorgesehen werden dürfen (vgl. BVerfGE 100, 313 [383 f.]; 109, 279 [350 ff.]; 115, 320 [346] - "Rasterfahndung"; 120, 274 [326 f.] - "Online-Durchsuchung"; 120, 378 [428 ff.] - "Kennzeichenkontrolle I"), um das strikte Verbot der Sammlung von Daten auf Vorrat (vgl. BVerfGE 65, 1 [47]; 115, 320 [350]) zu wahren, das Risiko, aufgrund staatlicher Ermittlungsmaßnahmen einem unberechtigten Verdacht ausgesetzt zu werden (vgl. BVerfGE 107, 299 [321]; 115, 320 [351]), zu minimieren und der Versuchung, verdachtlose Grundrechtseingriffe mit großer Streubreite im Vorfeld einer konkreten Gefahr (vgl. BVerfGE 115, 320 [354; 362]) ins Werk zu setzen, wirksam zu begegnen.

    Vielmehr erweist sich die seitens der Beklagten ohne konkreten personen- oder objektbezogenen Anlass flächendeckend ins Werk gesetzte, erkennbar vollkommen Unbeteiligte sehenden Auges mit einbeziehende, lediglich auf einen abstrakten Gefahrenverdacht gestützte, in ihrer Streubreite unabsehbare und damit letztendlich weithin entgrenzte "Datenerhebung auf Vorrat" nicht nur als evident verfassungswidrig (vgl. BVerfGE 65, 1 [47]; 115, 320 [350]; 125, 260 [317]); sie vermag auch einfach-rechtlich weder eine Auskunftsverpflichtung des Diensteanbieters auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 TMG noch einen Auskunftsanspruch der Beklagten auf der Basis von Art. 3 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5 ZwEWG, § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 und Satz 4 ZeS zu begründen.

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2020 - 12 B 19.1648
    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 130, 151 [184] - "Doppeltür"; 115, 320 [341 ff.] - "Rasterfahndung"; 120, 274 [326 f.] - "Online-Durchsuchung"; 120, 378 [428 ff.] - "Kennzeichenkontrolle I"; 125, 260 [343 f.] - "Vorratsdatenspeicherung"; B.v. 18.12.2018 - 1 BvR 142/15 -, NJW 2019, 827 Rn. 51 ff. - "Kennzeichenkontrolle II"; BVerfGE 113, 29 [47] - "Schutz Drittbetroffener") bereits hinreichend geklärt.

    vor Art. 1 Rn. 6), die aus dem Grundsatz der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Sachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 65, 1 [43]; 78, 77 [84]; 84, 192 [194]; 96, 171 [181]; 103, 21 [32 f.]; 113, 29 [46]; 115, 166 [188]; 115, 320 [341]; 118, 168 [184]; 120, 274 [312]; 120, 351 [360]; 120, 378 [397]; 130, 151 [183]).

    Es sichert seinen Trägern insbesondere Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 [43]; 67, 100 [143]; 84, 239 [279]; 103, 21 [33]; 115, 320 [341]; 118, 168 [184]; 120, 274 [312]; 120, 351 [360]; 120, 378 [397]; 130, 151 [183]).

    Letzteres kann dazu führen, dass bestimmte intensive Grundrechtseingriffe, die wie hier besonders geschützte Zonen der Privatheit betreffen (vgl. BVerfGE 118, 168 [202]), erst von einer bestimmten konkreten Verdachts- oder Gefahrenstufe an vorgesehen werden dürfen (vgl. BVerfGE 100, 313 [383 f.]; 109, 279 [350 ff.]; 115, 320 [346] - "Rasterfahndung"; 120, 274 [326 f.] - "Online-Durchsuchung"; 120, 378 [428 ff.] - "Kennzeichenkontrolle I"), um das strikte Verbot der Sammlung von Daten auf Vorrat (vgl. BVerfGE 65, 1 [47]; 115, 320 [350]) zu wahren, das Risiko, aufgrund staatlicher Ermittlungsmaßnahmen einem unberechtigten Verdacht ausgesetzt zu werden (vgl. BVerfGE 107, 299 [321]; 115, 320 [351]), zu minimieren und der Versuchung, verdachtlose Grundrechtseingriffe mit großer Streubreite im Vorfeld einer konkreten Gefahr (vgl. BVerfGE 115, 320 [354; 362]) ins Werk zu setzen, wirksam zu begegnen.

    Unter besonderen Voraussetzungen kann aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne zugleich auch die vollständige Unzulässigkeit der Vornahme bestimmter Grundrechtseingriffe zu Zwecken persönlichkeitsbezogener Ermittlungen folgen (vgl. BVerfGE 115, 320 [359] - "Rasterfahndung"; 120, 274 [321 f.] - "Online-Durchsuchung").

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2020 - 12 B 19.1648
    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 130, 151 [184] - "Doppeltür"; 115, 320 [341 ff.] - "Rasterfahndung"; 120, 274 [326 f.] - "Online-Durchsuchung"; 120, 378 [428 ff.] - "Kennzeichenkontrolle I"; 125, 260 [343 f.] - "Vorratsdatenspeicherung"; B.v. 18.12.2018 - 1 BvR 142/15 -, NJW 2019, 827 Rn. 51 ff. - "Kennzeichenkontrolle II"; BVerfGE 113, 29 [47] - "Schutz Drittbetroffener") bereits hinreichend geklärt.

    Die personenbezogenen Daten Dritter (der Kunden) in der Hand eines privaten Telemediendienstleisters befinden sich in einer ebensolchen grundrechtstypischen Gefährdungslage wie die Daten Dritter in der Hand einer um Auskunft und Übermittlung ersuchten staatlichen Behörde (vgl. zum Schutz der persönlichen Daten Drittbetroffener speziell: BVerfGE 113, 29 [47]).

    vor Art. 1 Rn. 6), die aus dem Grundsatz der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Sachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 65, 1 [43]; 78, 77 [84]; 84, 192 [194]; 96, 171 [181]; 103, 21 [32 f.]; 113, 29 [46]; 115, 166 [188]; 115, 320 [341]; 118, 168 [184]; 120, 274 [312]; 120, 351 [360]; 120, 378 [397]; 130, 151 [183]).

    Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst gerade auch den Schutz der von einem Datenzugriff betroffenen Dritten (vgl. BVerfGE 113, 29 [47]).

    Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst in seiner Dimension als objektive Wertordnung gerade auch den Schutz der von einem Datenzugriff betroffenen Dritten (vgl. BVerfGE 113, 29 [47]).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2020 - 12 B 19.1648
    Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), welches aufgrund des in Art. 15 Abs. 2 E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG eingeräumten Umsetzungsspielraums durch den Anwendungsvorrang des Europarechts nicht etwa verdrängt wird, sondern im Gegenteil weiterhin als Prüfungsmaßstab anwendbar bleibt (vgl. BVerfG, B.v. 6.11.2019 - 1 BvR 16/13 -, NJW 2020, 300 [301] Rn. 42 ff. - "Recht auf Vergessen I" u. B.v. 6.11.2019 - 1 BvR 276/17 -, NJW 2020, 314 [315] Rn. 32 ff. - "Recht auf Vergessen II"), gewährleistet in seiner Dimension als objektiv-rechtliche Wertentscheidung der Verfassung - entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts - für alle Bereiche der Rechtsordnung, gleichviel ob Gesetzgebung, Verwaltung oder Rechtsprechung (vgl. hierzu näher BVerfGE 7, 198 [205] - "Lüth"; 35, 79 [114] - "Hochschulurteil"; 39, 1 [41 f.] - "Fristenlösung"; 49, 89 [141 f.] - "Kalkar"; 56, 54 [73] - "Fluglärm"; 73, 261 [269]; 127, 87 [114]; s.a. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Vorb.

    Eines Rückgriffs auf den von der Klägerin bemühten Gesichtspunkt der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), die Adressatentheorie und den (auch Interessen und Grundrechte Dritter mit einbeziehenden) grundrechtlichen Anspruch auf Gesetzmäßigkeit (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 19.7.2010 - 6 B 20/10 -, NVwZ 2011, 372 [374] Rn. 16 m.w.N.; s.a. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 37) bedarf es deshalb im Grunde nicht, auch wenn die Klägerin sich als ausländische juristische Person des Privatrechts mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgrund der Anwendungserweiterung des Art. 19 Abs. 3 GG durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. B.v. 19.7.2011 - 1 BvR 1916/09 -, BVerfGE 129, 78 [94 ff.]) auch auf die Grundrechte des Grundgesetzes berufen kann, soweit sie - wie hier - im Anwendungsbereich des Unionsrechts tätig wird, das aufgrund des in Art. 15 Abs. 2 E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG eingeräumten Umsetzungsspielraums innerstaatliches Recht nicht in vollem Umfang determiniert (vgl. BVerfG, B.v. 6.11.2019 - 1 BvR 16/13 -, NJW 2020, 300 [301] Rn. 42 ff. - "Recht auf Vergessen I") mit der Folge, dass die Grundrechte des Grundgesetzes weiter anwendbar bleiben.

    Insoweit greift die Vermutung, dass das Schutzniveau der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch die Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes mitgewährleistet ist (vgl. BVerfG, B.v. 6.11.2019 - 1 BvR 16/13 -, NJW 2020, 300 [304] Rn. 63 ff. - "Recht auf Vergessen I").

    Auf Fragen einer Verletzung von Grundrechten aus Art. 7, 8 und 16 GRCh kommt es deshalb insoweit nicht (mehr) an (vgl. zur Reichweite des unionsrechtlichen Grundrechtsschutzes näher BVerfGE 133, 277 [313 ff.] Rn. 88 ff.; siehe jüngst auch BVerfG, B.v. 6.11.2019 - 1 BvR 16/13 -, NJW 2020, 300 [301] Rn. 42 ff. - "Recht auf Vergessen I" u. B.v. 6.11.2019 - 1 BvR 276/17 -, NJW 2020, 314 [315] Rn. 32 ff. - "Recht auf Vergessen II").

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2020 - 12 B 19.1648
    Die Bevollmächtigten der Beklagten verkennen damit nicht nur den mit dieser Zweckänderung verbunden Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG), sondern zugleich auch das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für Zweckänderung und Übermittlung (Weitergabe) dieser Daten an Außenstehende, die formell und materiell mit dem Grundgesetz vereinbar sein muss (vgl. BVerfGE 100, 313 [360]; 109, 279 [375 f.]; 110, 33 [68 f.]; 133, 277 [323] Rn. 114; s. im Übrigen auch Art. 5 Abs. 1 lit. b) u. Art. 6 Abs. 4 DS-GVO).

    Vor allem das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verlangt, dass die Schwere des Eingriffs im Rahmen einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen darf (st.Rspr.; vgl. BVerfGE 90, 145 [173]; 92, 277 [327]; 109, 279 [349 ff.]; 115, 320 [345]).

    In dem Spannungsverhältnis zwischen der Verpflichtung des Staates zum Rechtsgüterschutz einerseits und dem Interesse des Einzelnen an der Wahrung seiner von der Verfassung verbürgten Rechte andererseits ist es zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, in abstrakter Weise einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu erreichen (vgl. BVerfGE 109, 279 [350]; 115, 320 [346]).

    Letzteres kann dazu führen, dass bestimmte intensive Grundrechtseingriffe, die wie hier besonders geschützte Zonen der Privatheit betreffen (vgl. BVerfGE 118, 168 [202]), erst von einer bestimmten konkreten Verdachts- oder Gefahrenstufe an vorgesehen werden dürfen (vgl. BVerfGE 100, 313 [383 f.]; 109, 279 [350 ff.]; 115, 320 [346] - "Rasterfahndung"; 120, 274 [326 f.] - "Online-Durchsuchung"; 120, 378 [428 ff.] - "Kennzeichenkontrolle I"), um das strikte Verbot der Sammlung von Daten auf Vorrat (vgl. BVerfGE 65, 1 [47]; 115, 320 [350]) zu wahren, das Risiko, aufgrund staatlicher Ermittlungsmaßnahmen einem unberechtigten Verdacht ausgesetzt zu werden (vgl. BVerfGE 107, 299 [321]; 115, 320 [351]), zu minimieren und der Versuchung, verdachtlose Grundrechtseingriffe mit großer Streubreite im Vorfeld einer konkreten Gefahr (vgl. BVerfGE 115, 320 [354; 362]) ins Werk zu setzen, wirksam zu begegnen.

  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 142/15

    Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen nach dem Bayerischen

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

  • BGH, 19.04.2012 - I ZB 80/11

    Alles kann besser werden

  • BVerwG, 07.09.2011 - 9 B 61.11

    Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; vereinfachtes Berufungsverfahren;

  • BVerwG, 02.03.2010 - 6 B 72.09

    Anhörung, Beweisantrag, vereinfachtes Berufungsverfahren, rechtliches Gehör.

  • BVerwG, 22.06.2007 - 10 B 56.07

    Voraussetzungen einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Verfahren nach §

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • BGH, 01.07.2014 - VI ZR 345/13

    Kein Anspruch auf Auskunft über Anmeldedaten gegen den Betreiber eines

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

  • BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07

    "Antiterrordatei"

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

  • BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05

    Gentechnikgesetz

  • BVerwG, 11.07.2012 - 9 CN 1.11

    Aufwandsteuer; Aufwand; zwangsläufiger Aufwand; Einkommensverwendung;

  • BVerfG, 10.03.2008 - 1 BvR 2388/03

    Grenzen des Anspruchs auf Auskunft über eine behördliche Datensammlung

  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09

    Asylfolgeantrag; Änderung der Sachlage; Änderung der Rechtslage; Beschluss;

  • BVerwG, 20.05.2015 - 2 B 4.15

    Verfahrensmangel; Berufungsinstanz; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch

  • BVerwG, 25.09.2007 - 5 B 53.07

    Rückwirkende Festsetzung von Schiedsstellenentscheidungen bei der Übernahme eines

  • BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98

    Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr;

  • BVerwG, 17.05.1993 - 4 B 73.93

    Voraussetzungen der Entscheidung des Gerichtes durch Beschluss ohne mündliche

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

  • BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BVerfG, 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08

    Bayerisches Versammlungsgesetz

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

  • BVerfG, 22.03.2005 - 1 BvR 2357/04

    Kontostammdaten

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 239/90

    Offenbarung der Entmündigung

  • BVerfG, 20.07.2010 - 1 BvR 748/06

    Hamburgisches Hochschulgesetz

  • BVerfG, 09.03.1988 - 1 BvL 49/86

    Verfassungswidrigkeit des § 687 ZPO

  • BVerwG, 19.07.2010 - 6 B 20.10

    Verein; Vereinsverbot; Klagebefugnis; Rechtsverletzung; rechtliches Gehör;

  • BVerfG, 23.04.1986 - 2 BvR 487/80

    Sozialplan

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 2111/94

    Stasi-Fragen

  • BVerwG, 30.06.2004 - 6 C 28.03

    Regulierung im Postbereich; gesetzliche Exklusivlizenz; Erteilung einer Lizenz

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1876/91

    Landesrechtliche Abfallabgabe

  • VGH Bayern, 07.04.2004 - 24 CS 04.53

    Zuständigkeit für Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG, Leinenzwang für

  • BVerwG, 25.09.2003 - 4 B 68.03

    Mündliche Verhandlung; Berufungsinstanz; Berufungsverfahren; begründete Berufung.

  • BVerwG, 18.12.2014 - 8 B 47.14

    Anerkenntnis; berechtigtes Feststellungsinteresse;

  • VG Freiburg, 05.04.2017 - 4 K 3505/16

    Betreiben eines Online-Portals zwecks Vermietung von Zimmern und kleineren

  • EGMR, 29.10.1991 - 11826/85

    HELMERS c. SUÈDE

  • BVerwG, 24.04.2017 - 6 B 17.17

    Rundfunkbeitragspflicht; Entscheidung durch Beschluss; Pflicht zur Kenntnisnahme

  • BVerwG, 10.06.2008 - 3 B 107.07

    Überprüfbarkeit der Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts für die

  • VG München, 12.12.2018 - M 9 K 18.4553

    Airbnb Ireland muss Identität von Gastgebern preisgeben

  • VG Berlin, 23.06.2021 - 6 K 90.20

    Zweckentfremdungsrechtlicher Auskunftsanspruch zum Abruf von Daten bei privaten

    Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten fällt bereits dem Wortlaut nach nicht hierunter (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 12 B 19.1648 -, juris Rn. 86).

    Hiernach begegnet ein Auskunftsersuchen, das sich auf sämtliche ("alle Inserate"), weder in Bezug auf den jeweils befangenen Wohnraum noch hinsichtlich des einzelnen Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten näher bezeichnete Angebote von Ferienwohnungen bezieht, jedenfalls dann Bedenken, wenn darüber hinaus auch keine weitere räumliche Eingrenzung des behördlichen Verlangens erfolgt (etwa "Unterkünfte in München", vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Mai 2020, a.a.O., juris Rn. 58, 81 f., 86, 91).

    Eine einzelfallbezogene konkrete Gefahr im Bereich des Zweckentfremdungsrechts setzt gleichwohl einen personen- und objektbezogenen Anlass voraus (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Mai 2020, a.a.O., juris Rn. 82, 86).

    Die landesrechtliche Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 1 ZwVbG a.F. hält sich im Rahmen dieser Vorgaben (vgl. Urteil der Kammer vom 14. März 2018 - VG 6 K 676.17 -, juris Rn. 23; vgl. ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Mai 2020, a.a.O., juris Rn. 73).

    Sie wirkt sich stattdessen lediglich unter dem Gesichtspunkt des Zweckentfremdungsrechts allgemein und indirekt im Sinne eines bloßen Nebeneffekts auf die erbrachten Dienste aus (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Mai 2020, a.a.O., juris Rn. 72).

    § 14 Abs. 2 TMG a.F. setzt gleichwohl Art. 15 Abs. 2 E-Commerce-Richtlinie in mitgliedstaatliches Recht um (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Mai 2020, a.a.O., juris Rn. 41, 72 f.; vgl. in Zusammenhang mit Auskunftspflichten von Diensteanbietern OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2021, a.a.O., juris Rn. 28; zuvor bereits Urteil der Kammer vom 14. März 2018, a.a.O., Rn. 23).

    dd) Unabhängig hiervon verdrängt die DSGVO die Regelung des § 14 Abs. 2 TMG a.F. nicht, als auch nach der datenschutzrechtlichen Öffnungsklausel gemäß Art. 6 Abs. 2 und 3, vorliegend in Verbindung mit Abs. 1 UAbs. 1 lit. c) DSGVO nicht irisches, sondern das einschlägige deutsche Recht Anwendung findet (so auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Mai 2020, a.a.O., juris Rn. 98).

    Das Herkunftslandprinzip schließt mithin die Geltung nationalen, bereichsspezifischen Datenschutzrechts, wie der Datenschutz des Telemedienrechts der §§ 11 ff. TMG eines ist, nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 2021 - BVerwG 6 B 41/20 -, juris Rn. 21; bereits zuvor Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Mai 2020, a.a.O., juris Rn. 98).

    Insbesondere qualifiziert das zuständige Bezirksamt auch als zur Gefahrenabwehr berufene Polizeibehörde des Landes im Sinne des § 14 Abs. 2 TMG a.F. Der Wortlaut legt keine Beschränkung auf den polizeilichen Vollzugsdienst nahe; vielmehr steht der Begriff der Landespolizeibehörde in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aufgabe der Gefahrenabwehr, die jedenfalls auch von den allgemeinen Ordnungsbehörden wahrgenommen wird (so auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Mai 2020, a.a.O., juris Rn. 84 f.).

    Eine Vermittlungsgebühr von aktuell 3, 00% in Ansatz gebracht, ergibt sich ein Ertrag der Klägerin in Höhe von 189, 24 Euro pro Wohnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 2021, a.a.O., juris Rn. 26; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Mai 2020, a.a.O., juris Rn. 106).

  • VG Berlin, 23.06.2021 - 6 K 90.21

    Zweckentfremdungsrechtlicher Auskunftsanspruch zum Abruf von Daten bei privaten

    Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten fällt bereits dem Wortlaut nach nicht hierunter (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 12 B 19.1648 -, juris Rn. 86).

    Hiernach begegnet ein Auskunftsersuchen, das sich auf sämtliche ("alle Inserate"), weder in Bezug auf den jeweils befangenen Wohnraum noch hinsichtlich des einzelnen Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten näher bezeichnete Angebote von Ferienwohnungen bezieht, jedenfalls dann Bedenken, wenn darüber hinaus auch keine weitere räumliche Eingrenzung des behördlichen Verlangens erfolgt (etwa "Unterkünfte in München", vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Mai 2020, a.a.O., juris Rn. 58, 81 f., 86, 91).

    Eine einzelfallbezogene konkrete Gefahr im Bereich des Zweckentfremdungsrechts setzt gleichwohl einen personen- und objektbezogenen Anlass voraus (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Mai 2020, a.a.O., juris Rn. 82, 86).

    Die landesrechtliche Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 1 ZwVbG a.F. hält sich im Rahmen dieser Vorgaben (vgl. Urteil der Kammer vom 14. März 2018 - VG 6 K 676.17 -, juris Rn. 23; vgl. ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Mai 2020, a.a.O., juris Rn. 73).

    Sie wirkt sich stattdessen lediglich unter dem Gesichtspunkt des Zweckentfremdungsrechts allgemein und indirekt im Sinne eines bloßen Nebeneffekts auf die erbrachten Dienste aus (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Mai 2020, a.a.O., juris Rn. 72).

    § 14 Abs. 2 TMG a.F. setzt gleichwohl Art. 15 Abs. 2 E-Commerce-Richtlinie in mitgliedstaatliches Recht um (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Mai 2020, a.a.O., juris Rn. 41, 72 f.; vgl. in Zusammenhang mit Auskunftspflichten von Diensteanbietern OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2021, a.a.O., juris Rn. 28; zuvor bereits Urteil der Kammer vom 14. März 2018, a.a.O., Rn. 23).

    dd) Unabhängig hiervon verdrängt die DSGVO die Regelung des § 14 Abs. 2 TMG a.F. nicht, als auch nach der datenschutzrechtlichen Öffnungsklausel gemäß Art. 6 Abs. 2 und 3, vorliegend in Verbindung mit Abs. 1 UAbs. 1 lit. c) DSGVO nicht irisches, sondern das einschlägige deutsche Recht Anwendung findet (so auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Mai 2020, a.a.O., juris Rn. 98).

    Das Herkunftslandprinzip schließt mithin die Geltung nationalen, bereichsspezifischen Datenschutzrechts, wie der Datenschutz des Telemedienrechts der §§ 11 ff. TMG eines ist, nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 2021 - BVerwG 6 B 41/20 -, juris Rn. 21; bereits zuvor Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Mai 2020, a.a.O., juris Rn. 98).

    Insbesondere qualifiziert das zuständige Bezirksamt auch als zur Gefahrenabwehr berufene Polizeibehörde des Landes im Sinne des § 14 Abs. 2 TMG a.F. Der Wortlaut legt keine Beschränkung auf den polizeilichen Vollzugsdienst nahe; vielmehr steht der Begriff der Landespolizeibehörde in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aufgabe der Gefahrenabwehr, die jedenfalls auch von den allgemeinen Ordnungsbehörden wahrgenommen wird (so auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Mai 2020, a.a.O., juris Rn. 84 f.).

    Eine Vermittlungsgebühr von aktuell 3, 00% in Ansatz gebracht, ergibt sich ein Ertrag der Klägerin in Höhe von 189, 24 Euro pro Wohnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 2021, a.a.O., juris Rn. 26; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Mai 2020, a.a.O., juris Rn. 106).

  • VGH Bayern, 21.08.2023 - 12 BV 23.725

    Erfolgreiche Klage einer Buchungsplattform gegen ein Auskunftsverlangen im

    Allein die Tatsache einer gelegentlichen, gegebenenfalls auch mehrfachen kurzoder auch längerfristigen Vermietung oder Gebrauchsüberlassung von Wohnraum reicht angesichts der mannigfaltigen Möglichkeiten einer vollkommen legalen (genehmigten) Nutzung ohne das Hinzutreten weiterer, eindeutig auf eine Zweckentfremdung hinweisender Umstände regelmäßig nicht aus, die Annahme eines konkreten Anfangsverdachts einer entsprechenden Ordnungswidrigkeit zu rechtfertigen (vgl. bereits BayVGH, B.v. 20.5.2020 - 12 B 19.1648 - juris, Rn. 92 u. Leitsatz 7; B.v. 16.06.2021 - 12 CS 21.1413 -, NVwZ-RR 2021, 932 [933] Rn. 12).

    Eine auf bloße Mutmaßungen gestützte Auskunftserteilung ist ausgeschlossen (vgl. bereits BayVGH, B.v. 20.08.2019 - 12 ZB 19.333 - juris, Rn. 58; B.v. 20.5.2020 - 12 B 19.1648 - juris, Rn. 82, Leits. 5; B.v. 16.06.2021 - 12 CS 21.1413 -, NVwZ-RR 2021, 932 [933] Rn. 14).

    Die Lösung des Rechtsstreits selbst ergibt sich aus einem einfachen Blick auf den Wortlaut des § 14 Abs. 2 TMG bzw. des § 22 Abs. 3 Nr. 1 u. Nr. 2a TTDSG, die einen Datenaustausch lediglich in einem konkreten Einzelfall, nicht aber generell und flächendeckend gestatten (vgl. auch bereits BayVGH, B.v. 20.05.2020 - 12 B 19.1648 - juris; bestätigt durch BVerwG, B.v. 31.03.2021 - 6 B 41/20 - juris), soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit bzw. eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegen (vgl. auch BVerfGE 155, 119 [186 ff.] Rn. 145 ff. - "Bestandsdatenauskunft II").

    Dies gilt namentlich dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - nur über Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.9.2003 - 4 B 68/03 -, NVwZ 2004, 108 [110]; B.v. 7.9.2011 - 9 B 61/11 -, NVwZ 2012, 379 [380] Rn. 6 f.; s.a. Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 7/2019, § 130a Rn. 3 a.E.), zu welchen den Verfahrensbeteiligten die Rechtsauffassung des Senats bereits durch den umfangreich begründeten Beschluss vom 20. Mai 2020 - 12 B 19.1648 - juris - und die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz vom 16. Juni 2021 - 12 CS 21.1413 -, NVwZ-RR 2021, 932 - bekannt ist.

    a) Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 20. Mai 2020 - 12 B 19.1648 - juris, Rn. 91 ff. (siehe zuvor auch schon B.v. 20.8.2019 - 12 ZB 19.333 - juris, Rn. 59 ff.), zwischenzeitlich bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2021 - 6 B 41.20 - juris, Rn. 16 und 23, festgestellt, dass sich die Beklagte von Verfassungs wegen auf eine Anwendung von Art. 3 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5 ZwEWG, § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Sätze 2 und 4 ZeS und § 14 Abs. 2 TMG im Einzelfall zu beschränken hat, was jeweils einen konkreten personen- oder objektbezogenen Anfangsverdacht voraussetzt (vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2020 - 12 B 19.1648 - juris, Rn. 91 und Leitsatz 7; B.v. 16.06.2021 - 12 CS 21.1413 -, NVwZ-RR 2021, 932 [933] Rn. 12).

    Allein die Tatsache einer gelegentlichen, gegebenenfalls auch mehrfachen kurz- oder auch längerfristigen Vermietung oder Gebrauchsüberlassung von Wohnraum - und sei es auch unter der ausschließlichen Verwendung eines Vornamens oder Pseudonyms ohne weitere Anschrift oder Adresse - reicht jedoch angesichts der mannigfaltigen Möglichkeiten einer vollkommen legalen (genehmigten) Nutzung ohne das Hinzutreten weiterer, eindeutig auf eine Zweckentfremdung hinweisender Umstände regelmäßig nicht aus, die Annahme eines konkreten Anfangsverdachts einer entsprechenden Ordnungswidrigkeit zu rechtfertigen (so ausdrückl. BayVGH, B.v. 20.5.2020 - 12 B 19.1648 - juris, Rn. 92 u. Leitsatz 7; B.v. 16.06.2021 - 12 CS 21.1413 -, NVwZ-RR 2021, 932 [933] Rn. 12).

    In tatsächlicher Hinsicht bedarf es deshalb stets eines von der Beklagten zu benennenden, konkreten objektbezogenen Anknüpfungspunktes, um nach vorheriger Prüfung des Nichtvorliegens eines Genehmigungstatbestandes (vgl. BVerfGE 155, 119 [189 f.] Rn.152 "Bestandsdatenauskunft II": "tatsachenbezogene Grundlage") - ansonsten liegt eine Zweckentfremdung von vornherein nicht vor - ein Auskunftsersuchen im Einzelfall zu legitimieren (so insbes. BayVGH, B.v. 20.5.2020 - 12 B 19.1648 - juris, Rn. 95 u. Leitsatz 7; B.v. 16.06.2021 - 12 CS 21.1413 -, NVwZ-RR 2021, 932 [933] Rn. 12).

    Die Beklagte stellt lediglich Mutmaßungen hinsichtlich des Vorliegens einer Zweckentfremdung an und räumt darüber hinaus sowohl im Bescheid vom 27. Februar 2020 (S. 5), ihrer nachfolgenden Stellungnahme vom 5. Juni 2020 (S. 3) als auch in ihrer Berufungsbegründung vom 25. Mai 2023 (S. 4) unumwunden ein, dass sie entgegen der ausdrücklichen Vorgabe des Senats, eine vorherige Prüfung des Nichtvorliegens eines zweckentfremdungsrechtlichen Genehmigungstatbestandes (vgl. hierzu ausdrückl. BayVGH, B.v. 20.5.2020 - 12 B 19.1648 - juris, Rn. 95 a.E. und Leitsatz 7) nicht vorgenommen hat (vgl. auch bereits BayVGH, B.v. 16.06.2021 - 12 CS 21.1413 -, NVwZ-RR 2021, 932 [933] Rn. 13).

    Eine auf bloße Mutmaßungen gestützte Auskunftserteilung ist ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B.v. 20.08.2019 - 12 ZB 19.333 - juris, Rn. 58 m.w.N.; B.v. 20.5.2020 - 12 B 19.1648 - juris, Rn. 82 m.w.N., Leits. 5; B.v. 16.06.2021 - 12 CS 21.1413 -, NVwZ-RR 2021, 932 [933] Rn. 14), anderenfalls würden unberechtigterweise verdachtslose Grundrechtseingriffe mit großer Streubreite im Vorfeld einer konkreten Gefahr ins Werk gesetzt (vgl. BayVGH, B.v. 20.05.2020 - 12 B 19.1648 - juris, Rn. 81 m.w.N.; B.v. 16.06.2021 - 12 CS 21.1413 -, NVwZ-RR 2021, 932 [933] Rn. 14).

    Dass dies im Lichte der von der Beklagten zu beachtenden verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht in Betracht kommt, hat der Senat bereits mit Beschluss vom 20. August 2019 - 12 ZB 19.333 - juris, Rn. 62 ausführlich dargelegt (vgl. auch BayVGH, B.v. 20.5.2020 - 12 B 19.1648 - juris, Rn. 91 - 94 u. Leits. 7; bestätigt durch BVerwG, B.v. 31.3.2021 - 6 B 41.20 - juris, Rn. 16 u. 23).

  • BayObLG, 06.08.2020 - 1 VA 33/20

    Aktenübersendung an die Staatsanwaltschaft durch das Betreuungsgericht

    Wegen des Gesetzesvorbehalts für Grundrechtseingriffe setzt die Gewährung von Amtshilfe durch Austausch personenbezogener Daten jedoch einfachgesetzliche Vorschriften voraus, die zum einen das Ersuchen und zum anderen die korrespondierende Übermittlung erlauben (sog. "Doppeltürmodell"; vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2020, 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 - Bestandsdatenauskunft II, juris Rn. 93; Beschluss vom 6. März 2014, 1 BvR 3541/13, NJW 2014, 1581 Rn. 18 und 25; Beschluss vom 24. Januar 2012, 1 BvR 1299/05, BVerfGE 130, 151 - Bestandsdatenspeicherung, Zuordnung dynamischer IP-Adressen [184, juris Rn. 123]; OLG Hamburg, FamRZ 2019, 1730 [juris Rn. 8]; BayVGH, Beschluss vom 20. Mai 2020, 12 B 19.1648, juris Rn. 46; Beschluss vom 20. August 2019, 12 ZB 19.333, juris Rn. 30 m. Anm. Petri, ZD 2019, 521 f.; Kölbel in Münchener Kommentar zur StPO, 2016, § 161 Rn. 28 f.).
  • VGH Bayern, 20.08.2019 - 12 ZB 19.333

    Airbnb muss Identität von Gastgebern nicht generell preisgeben

    Das Verfahren wird künftig unter dem Aktenzeichen 12 B 19.1648 geführt.
  • VGH Bayern, 16.06.2021 - 12 CS 21.1413

    Auskunftsanspruch gegen Diensteanbieter bei Verdacht auf Zweckentfremdung

    a) Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 20. Mai 2020 - 12 B 19.1648 - juris, Rn. 91 ff. (siehe zuvor auch schon B.v. 20.8.2019 - 12 ZB 19.333 - juris, Rn. 59 ff.), zwischenzeitlich bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2021 - 6 B 41.20 - juris, Rn. 16 und 23, festgestellt, dass sich die Antragsgegnerin von Verfassungs wegen auf eine Anwendung von Art. 3 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5 ZwEWG, § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Sätze 2 und 4 ZeS und § 14 Abs. 2 TMG im Einzelfall zu beschränken hat, was jeweils einen konkreten personen- oder objektbezogenen Anfangsverdacht voraussetzt (vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2020 - 12 B 19.1648 - juris, Rn. 91 und Leitsatz 7).

    Allein die Tatsache einer gelegentlichen, gegebenenfalls auch mehrfachen kurzoder auch längerfristigen Vermietung oder Gebrauchsüberlassung - und sei es auch unter der ausschließlichen Verwendung eines Vornamens oder Pseudonyms ohne weitere Anschrift oder Adresse - reicht angesichts der mannigfaltigen Möglichkeiten einer vollkommen legalen (genehmigten) Nutzung ohne das Hinzutreten weiterer, eindeutig auf eine Zweckentfremdung hinweisender Umstände regelmäßig nicht aus, die Annahme eines konkreten Anfangsverdachts zu rechtfertigen (so ausdrückl. BayVGH, B.v. 20.5.2020 - 12 B 19.1648 - juris, Rn. 92 u. Leitsatz 7).

    In tatsächlicher Hinsicht bedarf es deshalb stets eines von der Antragsgegnerin zu benennenden, konkreten objektbezogenen Anknüpfungspunktes (Wohnung), um nach vorheriger Prüfung des Nichtvorliegens eines Genehmigungstatbestandes ein Auskunftsersuchen im Einzelfall zu legitimieren (so insbes. BayVGH, B.v. 20.5.2020 - 12 B 19.1648 - juris, Rn. 95 u. Leitsatz 7).

    Die Antragsgegnerin selbst räumt sowohl im Bescheid vom 27. Februar 2020 (S. 5) als auch in der Antragserwiderung vom 5. Juni 2020 (S. 3) unumwunden ein, dass sie entgegen der ausdrücklichen Vorgabe des Senats, eine vorherige Prüfung des Nichtvorliegens eines zweckentfremdungsrechtlichen Genehmigungstatbestandes (vgl. hierzu ausdrückl. BayVGH, B.v. 20.5.2020 - 12 B 19.1648 - juris, Rn. 95 a.E. und Leitsatz 7) nicht vorgenommen hat.

    Eine auf bloße Mutmaßungen gestützte Auskunftserteilung ist ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B.v. 20.08.2019 - 12 ZB 19.333 - juris, Rn. 58 m.w.N.; B.v. 20.5.2020 - 12 B 19.1648 - juris, Rn. 82 m.w.N., Leits. 5), anderenfalls würden unberechtigterweise verdachtlose Grundrechtseingriffe mit großer Streubreite im Vorfeld einer konkreten Gefahr ins Werk gesetzt (vgl. BayVGH, B.v. 20.05.2020 - 12 B 19.1648 - juris, Rn. 81 m.w.N.).

    Dass dies im Lichte der von der Antragsgegnerin zu beachtenden verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht in Betracht kommt, hat der Senat bereits mit Beschluss vom 20. August 2019 - 12 ZB 19.333 - juris, Rn. 62 ausführlich dargelegt (vgl. auch BayVGH, B.v. 20.5.2020 - 12 B 19.1648 - juris, Rn. 91 - 94 u. Leits. 7; bestätigt durch BVerwG, B.v. 31.3.2021 - 6 B 41.20 - juris, Rn. 16 u. 23).

  • BayObLG, 27.01.2021 - 1 VA 37/20

    Rechtswidrige Versendung des Jahresberichts einer Betreuerin

    Wegen des Gesetzesvorbehalts für Grundrechtseingriffe setzt die Gewährung von Amtshilfe durch Austausch personenbezogener Daten einfachgesetzliche Vorschriften voraus, die zum einen das Ersuchen und zum anderen die korrespondierende Übermittlung erlauben (sog. "Doppeltürmodell"; vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2020, 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 - Bestandsdatenauskunft II, juris Rn. 93; Beschluss vom 6. März 2014, 1 BvR 3541/13, NJW 2014, 1581 Rn. 18 und 25; Beschluss vom 24. Januar 2012, 1 BvR 1299/05, BVerfGE 130, 151 - Bestandsdatenspeicherung, Zuordnung dynamischer IP Adressen [184, juris Rn. 123]; BayObLG, FamRZ 2020, 1942 [juris Rn. 22]; OLG Hamburg, FamRZ 2019, 1730 [juris Rn. 8]; BayVGH, Beschluss vom 20. Mai 2020, 12 B 19.1648, juris Rn. 46; Beschluss vom 20. August 2019, 12 ZB 19.333, juris Rn. 30 m. Anm. Petri, ZD 2019, 521 f.).
  • VGH Bayern, 23.03.2022 - 12 CS 22.182

    Zweckentfremdung von Wohnraum

    Dies folgt bereits daraus, dass die mit der streitgegenständlichen Zweckentfremdungssatzung der Antragsgegnerin nahezu deckungsgleiche Satzung der Landeshauptstadt München vom 11. Dezember 2017 i.d.F. vom 4. November 2019, soweit mit der Satzung der Stadt Nürnberg vergleichbar, in mehreren Verfahren des Senats als rechtswirksam erachtet wurde (vgl. z.B. BayVGH vom 20.5.2020 - 12 B 19.1648 -, juris), sodass sich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Bestimmungen der Satzung der Stadt Nürnberg jedenfalls nicht aufdrängen.
  • VG München, 23.07.2021 - M 9 K 19.227

    Auskunftsrecht nach dem Zweckentfremdungsrecht

    Vorausgesetzt wird ein personen- oder objektbezogener Anfangsverdacht (BayVGH, B.v. 20.5.2020 - 12 B 19.1648 - juris Rn. 91; BayVGH, B.v. 16.6.2021 - 12 CS 21.1413 - juris Rn. 11).
  • VG Ansbach, 22.12.2021 - AN 3 S 21.02026

    Rückführungsanordnung für zweckentfremdeten Wohnraum

    In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die streitgegenständliche Zweckentfremdungsverbotssatzung der Antragsgegnerin sowie überdies die im Wesentlichen deckungsgleiche Satzung der Stadt München (ZeS vom 11.12.2017 i.d.F. vom 4.11.2019, MüABl. S. 452) bereits in einer Reihe verwaltungsgerichtlicher Verfahren als Rechtsgrundlage inmitten standen, ohne dass Zweifel an ihrer Wirksamkeit aufgetreten sind (vgl. zur Zweckentfremdungsverbotssatzung der Stadt Nürnberg: BayVGH, B.v. 20.10.2020, a.a.O.; B.v. 31.8.2021 - 12 CS 20.2163 sowie zur Zweckentfremdungsverbotssatzung der Stadt München etwa B.v. 20.5.2020 - 12 B 19.1648 - juris).
  • VG München, 14.12.2022 - M 29 K 20.1369

    Auskunftsanspruch gegen Buchungsplattform, kein hinreichend konkreter

  • VG Ansbach, 05.08.2021 - AN 3 K 20.02803

    Inzidente Normenkontrolle im Eilverfahren, Zweckentfremdung von Wohnraum,

  • VG Ansbach, 05.08.2021 - AN 3 K 20.01224

    Inzidente Normenkontrolle im Eilverfahren, Zweckentfremdung von Wohnraum,

  • VG Ansbach, 16.09.2020 - AN 3 S 20.01646

    Inzidente Normenkontrolle im Eilverfahren, Zweckentfremdung von Wohnraum,

  • VG Ansbach, 14.01.2021 - AN 3 S 20.02802

    Zweckentfremdung von Wohnraum

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht