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   VerfGH Bayern, 02.05.2018 - 58-VI-17   

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VerfGH Bayern, 02.05.2018 - 58-VI-17 (https://dejure.org/2018,11995)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 02.05.2018 - 58-VI-17 (https://dejure.org/2018,11995)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 02. Mai 2018 - 58-VI-17 (https://dejure.org/2018,11995)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 321a, § 543 Abs. 2; BV Art. 3 Abs. 1 S. 1, Art. 66, Art. 86 Abs. 1 S. 2, Art. 91 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1, Art. 120; BGB § 705
    Überprüfung eines zivilgerichtlichen Berufungsurteils am Maßstab des Willkürverbots sowie der Grundrechte auf rechtliches Gehör und auf den gesetzlichen Richter

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überprüfung eines zivilgerichtlichen Berufungsurteils am Maßstab des Willkürverbots sowie der Grundrechte auf rechtliches Gehör und auf den gesetzlichen Richter; Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers hinsichtlich der Kosten i.R.v. Schadensersatzansprüchen ...

  • rewis.io

    Überprüfung eines zivilgerichtlichen Berufungsurteils am Maßstab des Willkürverbots sowie der Grundrechte auf rechtliches Gehör und auf den gesetzlichen Richter

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 21.10.2015 - IV ZR 266/14

    Deckungsanspruch gegen die Rechtsschutzversicherung: Erfüllung der

    Auszug aus VerfGH Bayern, 02.05.2018 - 58-VI-17
    Mit Urteil vom 21. Oktober 2015 (NJW 2016, 61) entschied der Bundesgerichtshof, dass der Rechtsschutzversicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Befreiung von den bei Wahrung der rechtlichen Interessen entstehenden Kosten auch dadurch erfüllen könne, dass er dem Versicherungsnehmer Kostenschutz für einen etwaigen Gebührenprozess zwischen ihm und seinem Prozessbevollmächtigten zusage (sog. Abwehrdeckung).

    Bei dieser Sachlage berufe sich die Beschwerdeführerin erfolglos auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 2015 (Az. IV ZR 266/14); im zu entscheidenden Fall gehe es darum, dass vereinbarungsgemäß die Beschwerdeführerin Tätigkeit nur und erst habe entfalten sollen, wenn sie das Deckungsversprechen erhalten habe.

    In der Beurteilung des Landgerichts liegt daher keine vom Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 2015 (NJW 2016, 61) abweichende Auslegung der abgegebenen Erklärungen; das Landgericht befasst sich vielmehr mit der Frage, ob die von der Rechtsschutzversicherung abgegebene Erklärung ausreichte, um die nach seiner Auffassung vereinbarte Bedingung für ein Tätigwerden der Beschwerdeführerin zu erfüllen.

    Die Frage, ob die von den Prozessbevollmächtigten des Mandanten verlangte Gebühr tatsächlich entstanden war, in welcher Höhe sie berechtigt war und ob es sich bei der Rechtsverfolgung gegenüber den Vorständen als Haupttätern und den Wirtschaftsprüfern als Gehilfen gebührenrechtlich um eine Angelegenheit handelt, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung offengelassen, weil sie allein Frage des Mandatsverhältnisses sei (BGH NJW 2016, 61 Rn. 49).

  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus VerfGH Bayern, 02.05.2018 - 58-VI-17
    Das kann insbesondere bei Musterprozessen und Verfahren, in denen die Auslegung typischer Vertragsbestimmungen, Tarife, Formularverträge oder allgemeiner Geschäftsbedingungen erforderlich wird, aber auch in sonstigen Fällen, in denen Leitentscheidungen des Revisionsgerichts notwendig erscheinen, der Fall sein (Krüger in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 543 Rn. 8; BT-Drs. 14/4722 S. 104.); grundsätzliche, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung hat eine Rechtssache schließlich auch dann, wenn die angefochtene Entscheidung sich als objektiv willkürlich darstellt oder Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers verletzt (BGH vom 1.10.2002 BGHZ 152, 182/192).

    Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zunächst in den Fällen einer Divergenz geboten, d. h. wenn in der angefochtenen Entscheidung ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (BGH NJW 2002, 3029/3030; BGHZ 152, 182/186); eine auf tatsächlichem Gebiet liegende Divergenz gebietet dagegen nicht die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO (BGH vom 22.10.2009 - I ZR 124/08 - juris Rn. 6).

    Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung schließlich auch dann erforderlich, wenn bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren, insbesondere wenn sie die Wiederholung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten lassen, und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine höchstrichterliche Leitentscheidung notwendig ist (BGH vom 1.10.2002 NJW 2003, 65/66).

  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 02.05.2018 - 58-VI-17
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (vgl. z. B. BGH vom 4.7.2002 NJW 2002, 3029).

    Eine höchstrichterliche Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts erforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (BGH NJW 2002, 3029/3030).

    Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zunächst in den Fällen einer Divergenz geboten, d. h. wenn in der angefochtenen Entscheidung ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (BGH NJW 2002, 3029/3030; BGHZ 152, 182/186); eine auf tatsächlichem Gebiet liegende Divergenz gebietet dagegen nicht die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO (BGH vom 22.10.2009 - I ZR 124/08 - juris Rn. 6).

  • VerfGH Bayern, 27.01.2016 - 106-VI-14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus VerfGH Bayern, 02.05.2018 - 58-VI-17
    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof auch gerichtliche Entscheidungen, die auf Bundesrecht beruhen und in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, daraufhin, ob ein Grundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das - wie das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) und das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) - mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.1.1990 VerfGHE 43, 12/17 f.; vom 27.1.2016 BayVBl 2016, 671 Rn. 24; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 22).

    Voraussetzung hierfür ist aber, dass das Gericht das Prozessrecht diesbezüglich in einer Weise auslegt und handhabt, die unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unvertretbar ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 25.5.2011 VerfGHE 64, 61/67; BayVBl 2016, 671 Rn. 26 m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 12.03.2018 - 40-VI-17

    Verfassungsbeschwerde- subjektives Recht

    Auszug aus VerfGH Bayern, 02.05.2018 - 58-VI-17
    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof auch gerichtliche Entscheidungen, die auf Bundesrecht beruhen und in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, daraufhin, ob ein Grundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das - wie das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) und das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) - mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.1.1990 VerfGHE 43, 12/17 f.; vom 27.1.2016 BayVBl 2016, 671 Rn. 24; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 22).

    Zum anderen gibt er den Parteien einen Anspruch darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei ihren Entscheidungen in Erwägung ziehen, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 VerfGHE 58, 178/180; vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 37).

  • VerfGH Bayern, 24.02.2017 - 59-VI-15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Auferlegung von Kosten für ein vom

    Auszug aus VerfGH Bayern, 02.05.2018 - 58-VI-17
    Die eine Nachholung rechtlichen Gehörs ablehnende Entscheidung (hier: § 321 a Abs. 1 Satz 1 ZPO) lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die "Selbstkorrektur" durch die Fachgerichte unterbleibt, schafft aber keine eigenständige Beschwer (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.10.2013 VerfGHE 66, 179/186; vom 9.7.2015 - Vf. 62-VI-14 - juris Rn. 21; vom 24.2.2017 - Vf. 59-VI-15 - juris Rn. 33).

    Die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (VerfGH vom 23.9.2015 BayVBl 2016, 49 Rn. 45 m. w. N.; vom 24.2.2017 - Vf. 59-VI-15 - juris Rn. 50).

  • VerfGH Bayern, 17.02.2012 - 97-VI-11

    Verletzung des rechtlichen Gehörs iSv Art 91 Abs 1 Verf BY durch amtsgerichtliche

    Auszug aus VerfGH Bayern, 02.05.2018 - 58-VI-17
    Sie kann sich als Prozesspartei des Ausgangsverfahrens auf das Verbot willkürlichen Handelns (Art. 118 Abs. 1 BV) und den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 91 Abs. 1 BV) ebenso berufen (vgl. VerfGH vom 11.10.2011 ZIP 2012, 1151/1152; vom 17.2.2012 BayVBl 2013, 81) wie auf das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV; vgl. BVerfG vom 16.1.1957 BVerfGE 6, 45/49 f.; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 86 Rn. 8; Schulz in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 86 Rn. 3).

    Dies gilt auch für eine juristische Person des Privatrechts mit Sitz in Deutschland (VerfGH BayVBl 2013, 81) und entsprechend für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

  • BGH, 13.06.2002 - V ZB 30/01

    Eintragungsfähigkeit des Rückübereignungsanspruchs aufgrund groben Undanks des

    Auszug aus VerfGH Bayern, 02.05.2018 - 58-VI-17
    d) Das Landgericht ist auch nicht von dem Grundsatz abgewichen, dass bei Vereinbarung einer Bedingung die an das künftige Verhalten einer Partei geknüpfte Rechtsfolge unabhängig davon eintritt, ob sie zu diesem Zeitpunkt noch von den Parteien gewollt ist oder nicht (BGH vom 13.6.2002 NJW 2002, 2461/2462 f.).
  • VerfGH Bayern, 23.09.2015 - 38-VI-14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Baubeseitigungs- und Duldungsanordnung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 02.05.2018 - 58-VI-17
    Die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (VerfGH vom 23.9.2015 BayVBl 2016, 49 Rn. 45 m. w. N.; vom 24.2.2017 - Vf. 59-VI-15 - juris Rn. 50).
  • BGH, 16.09.2003 - XI ZR 238/02

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Begriff

    Auszug aus VerfGH Bayern, 02.05.2018 - 58-VI-17
    Dass ein Gericht einen identischen Sachverhalt anders beurteilt als ein anderes gleich- oder höherrangiges Gericht, begründet für sich allein noch nicht die Notwendigkeit, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (BGH vom 16.9.2003 NJW 2004, 1167; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 543 Rn. 8 a).
  • VerfGH Bayern, 31.03.2008 - 34-VI-07

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch pflichtwidrige

  • BGH, 22.10.2009 - I ZR 124/08

    Wettbewerbswidrigkeit von Anzeigen eines Telekommunikationsanbieters bei der

  • VerfGH Bayern, 13.07.2010 - 98-VI-09

    Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 86 Abs 1 S 2 Verf BY)

  • VerfGH Bayern, 02.03.2017 - 1-VI-16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen Nichtberücksichtigung von Beweisangeboten

  • VerfGH Bayern, 29.09.1989 - 56-VI-88
  • VerfGH Bayern, 14.07.1998 - 34-VI-97
  • VerfGH Bayern, 27.06.2017 - 42-VI-16

    Erfolglose Landesverfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung zur Zahlung der

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

  • BGH, 14.12.2016 - VIII ZR 232/15

    Eigenbedarfskündigung durch GbR zulässig; Anbietpflicht des Vermieters

  • VerfGH Bayern, 02.10.2013 - 7-VI-12

    Verfassungsbeschwerde: Entscheidung über offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelf

  • VerfGH Bayern, 13.03.2018 - 31-VI-16

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen in einem

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 134/56

    Staat als Beschwerdeführer

  • VerfGH Bayern, 09.07.2015 - 62-VI-14

    Rückgewährpflichten nach Insolvenzanfechtung

  • VerfGH Bayern, 26.01.1990 - 30-VI-89
  • VerfGH Bayern, 11.10.2011 - 118-VI-10

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde einer Kommanditgesellschaft wegen Versäumung

  • VerfGH Bayern, 07.02.2019 - 60-VI-17

    Überprüfung eines zivilgerichtlichen Berufungsurteils am Maßstab des

    Die eine Nachholung rechtlichen Gehörs ablehnende Entscheidung (§ 321 a Abs. 1 Satz 1 ZPO) lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung des rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die "Selbstkorrektur" durch die Fachgerichte unterbleibt, schafft aber keine eigenständige Beschwer (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.10.2013 VerfGHE 66, 179/186; vom 2.5.2018 -Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 19).

    Zwar ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 705 ff. BGB keine juristische Person; nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist sie aber grundsätzlich rechtsfähig und kann jede Rechtsposition einnehmen, soweit dem nicht besondere Rechtsvorschriften oder die Eigenart des speziellen Rechtsverhältnisses entgegenstehen (vgl. VerfGH vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 -juris Rn. 21; BGH vom 29.1.2001 NJW 2001, 1056; vom 14.12.2016 NJW 2017, 547 Rn. 17 ff.; Sprau in Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 705 Rn. 24).

    Sie kann sich als Prozesspartei des Ausgangsverfahrens auf das Verbot willkürlichen Handelns (Art. 118 Abs. 1 BV) und den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 91 Abs. 1 BV) ebenso berufen (vgl. VerfGH vom 11.10.2011 ZIP 2012, 1151/1152; vom 17.2.2012 BayVBl 2013, 81; vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 21) wie auf das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV; vgl. VerfGH vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 21; BVerfG vom 16.1.1957 BVerfGE 6, 45/49 f.; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 86 Rn. 8; Schulz in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 86 Rn. 3).

    Dass die Beschwerdeführerin ihren Sitz nicht in Bayern hat, ist unschädlich (VerfGH BayVBl 2013, 81; vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 22).

    Ob ein Beweisthema entscheidungserheblich ist, obliegt der materiellrechtlichen Einschätzung des zur Entscheidung berufenen Gerichts, welche verfassungsrechtlich nur daraufhin überprüfbar ist, ob sie gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) verstößt (VerfGH vom 2.5.2018 -Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 29).

    Denn bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Beschwerdeführerin nach den Vereinbarungen der Parteien tätig werden sollte, handelt es sich nicht um eine Frage der Tatsachenfeststellung, sondern um eine Auslegung der abgegebenen Erklärungen (vgl. dazu bereits VerfGH vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 33).

  • VerfGH Bayern, 15.07.2019 - 76-VI-17

    Anspruch auf rechtliches Gehör

    Zum anderen gibt er den Parteien einen Anspruch darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei ihren Entscheidungen in Erwägung ziehen, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 VerfGHE 58, 178/180; vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 29).

    Die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 68, 180 Rn. 45 m. w. N.; vom 24.2.2017 - Vf. 59-VI-15 - juris Rn. 50; vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 29).

  • VerfGH Bayern, 08.07.2020 - 93-VI-19

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem

    Zum anderen gibt es den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 58, 178/180; VerfGH vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 29; vom 15.7.2019 - Vf. 76-VI-17 - juris Rn. 42).

    Die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 68, 180 Rn. 45; vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 29; vom 15.7.2019 - Vf. 76-VI-17 - juris Rn. 44).

  • VerfGH Bayern, 13.02.2020 - 23-VI-18

    Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde

    Die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 68, 180 Rn. 45 m. w. N.; VerfGH vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 29; vom 15.7.2019 - Vf. 76-VI-17 - juris Rn. 44).
  • VerfGH Bayern, 04.02.2019 - 39-VI-18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde - Unterlassung der Erhebung einer Anhörungsrüge

    Selbst eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet deshalb für sich allein noch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.8.2013 VerfGHE 66, 144/152; vom 2.5.2018 -Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 26).
  • VerfGH Bayern, 20.09.2022 - 1-VI-22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Berufsbetreuers gegen Ablehnung seines

    Zudem wäre selbst dann, wenn das Gericht tatsächlich den vom Beschwerdeführer als übergangen gerügten Vortrag im Beschluss vom 11. Oktober 2021 im Hinblick darauf nicht ausreichend gewürdigt hätte, dass darin die genannten Entscheidungen des Landgerichts Krefeld und des Bundesgerichtshofs nicht explizit behandelt werden, ein diesbezüglicher Gehörsverstoß jedenfalls durch die Anhörungsrügeentscheidung vom 7. Dezember 2021 geheilt worden (vgl. z. B. VerfGH vom 16.11.2011 VerfGHE 64, 195/199; vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 36).
  • VerfGH Bayern, 15.11.2018 - 10-VI-17

    Zu den Begründungsanforderungen bei der Rüge der Verletzung verschiedener

    Eine Grundrechtsverletzung kommt insoweit jedoch nur in Betracht, wenn einer Partei der gesetzliche Richter durch eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Entscheidung entzogen wird (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.9.1989 VerfGHE 42, 122/129 f.; vom 13.7.2010 VerfGHE 63, 119/126; vom 2.5.2018 - 58-VI-17 - juris Rn. 38).

    Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.8.2006 VerfGHE 59, 200/203 f.; vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 26).

  • VerfGH Bayern, 25.05.2021 - 38-VI-20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen

    Die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör kann nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.9.2015 VerfGHE 68, 180 Rn. 45 m. w. N.; vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 29; vom 15.7.2019 - Vf. 76-VI-17 - juris Rn. 44).
  • VerfGH Bayern, 16.11.2018 - 23-VI-16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde bezogen auf eine Strafanzeige der

    Die Entscheidung über die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin schafft keine eigenständige Beschwer (vgl. ständige Rechtsprechung zu den Entscheidungen über Gehörsrügen: VerfGH vom 2.10.2013 VerfGHE 66, 179/186; vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 -juris Rn. 19; zu einer Entscheidung über eine Gegenvorstellung: VerfGH vom 7.10.2014 - Vf. 110-VI-13 - juris Rn. 11).
  • VerfGH Bayern, 07.07.2020 - 68-VI-19

    Fortsetzung eines Landpachtverhältnisses über Hof- und Betriebsflächen

    Ob ein Beweisthema entscheidungserheblich ist, obliegt der materiellrechtlichen Einschätzung des zur Entscheidung berufenen Gerichts, welche verfassungsrechtlich nur daraufhin überprüfbar ist, ob sie gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) verstößt (VerfGH vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 29).
  • VerfGH Bayern, 24.08.2022 - 9-VI-21

    Prüfungsumfang des Landesverfassungsgerichtes bei Verfassungsbeschwerden gegen

  • VerfGH Bayern, 08.07.2021 - 47-VI-19

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

  • VerfGH Bayern, 28.02.2023 - 53-VI-22

    Gebühr für unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Gegenvorstellung und

  • VerfGH Bayern, 12.04.2021 - 14-VI-18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen zu einer

  • VerfGH Bayern, 04.10.2018 - 32-VI-17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen zweckentfremdungsrechtliche

  • VerfGH Bayern, 17.05.2021 - 14-VI-19

    Ablehnung einer Verfassungsbeschwerde bzgl. Nichtzulassung zum

  • VerfGH Bayern, 30.10.2019 - 52-VI-18

    Aufhebung eines in einer Wohnungseigentumssache ergangenen Urteils - Verletzung

  • VerfGH Bayern, 28.10.2020 - 41-VI-20

    Ahndung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

  • VerfGH Bayern, 01.07.2020 - 72-VI-19

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde

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