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   VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 105-IV-19   

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https://dejure.org/2020,13468
VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 105-IV-19 (https://dejure.org/2020,13468)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 28.05.2020 - 105-IV-19 (https://dejure.org/2020,13468)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 28. Mai 2020 - 105-IV-19 (https://dejure.org/2020,13468)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (31)

  • VerfGH Sachsen, 18.01.2019 - 61-IV-18

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Vollstreckungsabwehrklage gegen den

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 105-IV-19
    aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und - soweit entscheidungserheblich - zu berücksichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2019 - Vf. 61-IV-18; st. Rspr.).

    Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist daher erst dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2019 - Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 21. April 2016 - Vf. 110-IV-15; st. Rspr.).

  • VerfGH Sachsen, 03.12.2015 - 139-IV-15
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 105-IV-19
    Es ist aber nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, die Auslegung einfachen Rechts oder die Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Normen durch die Fachgerichte zu kontrollieren (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 - Vf. 139-IV-15; Beschluss vom 24. August 2017 - Vf. 103-IV-17; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 25.04.2013 - 15-IV-13
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 105-IV-19
    Der Beschwerdeführer ist daher gehalten vorzutragen, warum die prozessuale Vorgehensweise des Gerichts durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigen ist und damit offensichtlich unhaltbar erscheint (vgl. etwa SächsVerfGH, Beschluss vom 3. März 2016 - Vf. 69-IV-15; Beschluss vom 25. April 2013 - Vf. 15-IV13 [HS]/Vf. 16-IV-13 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 27.10.2021 - 49-IV-21

    Aktivist der rechtsradikalen Partei "Der III. Weg" darf Volljurist werden

    Dass der Beschwerdeführer die angestellten Erwägungen für rechtlich unzutreffend hält, betrifft keinen Aspekt rechtlichen Gehörs (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 105-IV-19; Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 109-IV-19; Beschluss vom 25. September 2009 - Vf. 45-IV-09; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 02.12.2021 - 56-IV-21

    Erheben einer Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtsweges;

    aa) Mit der Garantie des gesetzlichen Richters soll vermieden werden, dass die rechtsprechenden Organe durch Manipulierung sachfremden Einflüssen ausgesetzt werden, gleichgültig von welcher Seite die Manipulierung ausgeht (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. Juli 2021 - Vf. 51-IV-21; Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 105-IV-19; Beschluss vom 27. Februar 2020 - Vf. 124-IV-19; st. Rspr.).

    Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist vielmehr erst dann überschritten, wenn die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts objektiv willkürlich ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 105-IV-19; Beschluss vom 19. Januar 2017 - Vf. 107 IV 16; vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1992 - 1 BvR 137/92 - juris; Beschluss vom 5. Juli 2005 - 2 BvR 497/03 - juris Rn. 72).

    Der Beschwerdeführer ist daher gehalten vorzutragen, warum die prozessuale Vorgehensweise des Gerichts durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigen ist und damit offensichtlich unhaltbar erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 105-IV-19 m.w.N.).

  • VerfGH Sachsen, 20.10.2023 - 51-IV-23
    Mit der Garantie des gesetzlichen Richters soll vermieden werden, dass die rechtsprechenden Organe durch Manipulierung sachfremden Einflüssen ausgesetzt werden, gleichgültig von welcher Seite die Manipulierung ausgeht (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. Juli 2021 - Vf. 51-IV-21; Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 105-IV-19; Beschluss vom 27. Februar 2020 - Vf. 124-IV-19; st. Rspr.).

    Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist vielmehr erst dann überschritten, wenn die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts objektiv willkürlich ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 105-IV-19; Beschluss vom 19. Januar 2017 - Vf. 107 IV 16; vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2005 - 2 BvR 497/03 - juris Rn. 72; Beschluss vom 3. November 1992 - 1 BvR 137/92 - juris).

    Der Beschwerdeführer ist daher gehalten vorzutragen, warum die prozessuale Vorgehensweise des Gerichts durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigen ist und damit offensichtlich unhaltbar erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 2. Dezember 2021 - Vf. 56-IV-21; Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 105-IV-19 m.w.N.).

  • VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 39-IV-21

    Rüge der Verletzung des Verfahrensanspruchs auf den gesetzlichen Richter, des

    a) Mit der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) soll vermieden werden, dass die rechtsprechenden Organe durch Manipulierung sachfremden Einflüssen ausgesetzt werden, gleichgültig von welcher Seite die Manipulierung ausgeht (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 105-IV-19; Beschluss vom 27. Februar 2020 - Vf. 124-IV-19; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 10.11.2021 - 62-IV-21
    Seine Ausführungen betreffen insoweit die Anwendung materiellen Rechts und keinen Aspekt rechtlichen Gehörs (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 105-IV-19; Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 109-IV-19; Beschluss vom 25. September 2009 - Vf. 45-IV-09; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 51-IV-21
    a) Mit der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) soll vermieden werden, dass die rechtsprechenden Organe durch Manipulierung sachfremden Einflüssen ausgesetzt werden, gleichgültig von welcher Seite die Manipulierung ausgeht (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 105-IV-19; Beschluss vom 27. Februar 2020 - Vf. 124-IV-19; st. Rspr.).
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