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   VerfGH Thüringen, 03.05.2017 - VerfGH 52/16   

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VerfGH Thüringen, 03.05.2017 - VerfGH 52/16 (https://dejure.org/2017,32896)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 03.05.2017 - VerfGH 52/16 (https://dejure.org/2017,32896)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 03. Mai 2017 - VerfGH 52/16 (https://dejure.org/2017,32896)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Thüringer Verfassungsgerichtshof PDF

    Verfassungsbeschwerde - Bewährungswiderruf

  • doev.de PDF

    Prüfungsmaßstab bei einer Landesverfassungsbeschwerde

  • Justiz Thüringen

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 31 GG, Art 142 GG, Art 142 GG, § 56 Abs 1 StGB
    Unverhältnismäßigkeit eines Bewährungswiderrufs (§ 56f Abs 1 Nr 1 StGB) durch Vollstreckungsgericht entgegen tatrichterlicher Entscheidung mangels Berücksichtigung der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin - Verletzung des Grundrechts auf Freiheit der Person (Art 3 Abs 1 S ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Bewährungswiderruf wegen neuer Straffälligkeit: Kopfschütteln

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 03.05.2017 - VerfGH 52/16
    Der in § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt, dass Beschwerdeführer alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (ThürVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2008, VerfGH 13/08, S. 7 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 17. November 2010, VerfGH 4/10, S. 7 des amtlichen Umdrucks; BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 Rn. 27 = juris 27).

    Bei der Prüfung der Frage, ob eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend gemacht wird, ist allerdings der Grundsatz wohlwollender Auslegung prozessualer Anträge im Sinne des erkennbaren Rechtsschutzanliegens zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 Rn. 25 = juris Rn. 25).

    Die Pflicht, ein Anhörungsrügeverfahren zu durchlaufen, besteht darüber hinaus aber auch dann, wenn eine Gehörsverletzung zwar weder ausdrücklich noch der Sache nach im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend gemacht wurde, jedoch den Umständen nach ein Gehörsverstoß durch die Fachgerichte nahe lag und zu erwarten gewesen wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf ergriffen hätten (BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 Rn. 28 = juris Rn. 28).

  • BVerfG, 23.07.2007 - 2 BvR 1092/07

    Anforderungen an das Verfahren betreffend den Widerruf der Strafaussetzung zur

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 03.05.2017 - VerfGH 52/16
    Zum einen hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit sich vor Erlass der Entscheidung zu äußern; diese hat sie jedenfalls in der Begründung der sofortigen Beschwerde genutzt, wodurch die nach § 453 Abs. 1 Satz 2 StPO erforderliche, aber unterlassene Anhörung geheilt ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juli 2007 - 2 BvR 1092/07 -, juris Rn. 3).

    Das Vollstreckungsgericht ist bei seiner Prognoseentscheidung grundsätzlich gehalten, sich der sach- und zeitnäheren Prognose des Tatgerichts anzuschließen, das die letzte, während der Bewährungszeit begangene Straftat beurteilt hat; dieses Gericht besitzt aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen unmittelbaren Eindrucks von der Erscheinung, des Verhaltens und der Persönlichkeit des Straftäters die besseren Erkenntnismöglichkeiten (vgl. BVerfG-Vorprüfungsausschuss, Beschluss vom 19. April 1985 - 2 BvR 1269/84 -, NStZ 1985, 357; BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Dezember 1986 - 2 BvR 796/86 -, NStZ 1987, S. 118; BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juli 2007 - 2 BvR 1092/07 -, juris Rn. 4; VerfG-Bbg, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 20/12, 2/12 EA -, juris Rn. 22; entsprechende fachgerichtliche Entscheidungen: OLG Köln, Beschluss vom 19. März 1993 - 2 Ws 115 - 116/93, StV 1993, S. 429; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.Oktober 1996 - 1 Ws 895 - 896/96, StV 1998, 214; OLG Hamm, Beschluss vom 6. Februar 2014 - III-1 Ws 36/14, 1 Ws 36/14, juris Rn. 8).

    Ein Vollstreckungsgericht kann insbesondere von der Entscheidung eines Tatgerichts dann abweichen, wenn diese Entscheidung selbst an Mängeln leidet, das Tatgericht etwa ganz ohne Begründung seiner Prognose entschieden (vgl. VerfG-Bbg, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 20/12, 2/12 EA -, juris Rn. 24), hinsichtlich dieser Prognose selbst erhebliche Bedenken geäußert, diese aber zurückgestellt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juli 2007 - 2 BvR 1092/07 -, juris Rn. 4) oder wesentliche Gesichtspunkte nicht oder unzureichend bewertet hat, was insbesondere dann der Fall ist, wenn das Gericht sich mit den Vorstrafen und den der älteren Aussetzungsentscheidung zugrunde liegenden Erwägungen gar nicht auseinandergesetzt hat (vgl. VerfG-Bbg, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 20/12, 2/12 EA -, juris Rn. 26); gleiches gilt selbstverständlich auch, wenn das Tatgericht offensichtlich unzutreffende oder nicht nachvollziehbare Erwägungen zugrunde gelegt hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juli 2007 - 2 BvR 1092/07 -, juris Rn. 4).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 03.05.2017 - VerfGH 52/16
    Zum Grundrecht der Freiheit der Person, wie es im Grundgesetz (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) enthalten ist, hat das Bundesverfassungsgericht in zahlreichen Entscheidungen ausgeführt, dass es unter den grundrechtlich verbürgten Rechten einen besonderen Rang einnimmt (BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -, BVerfGE 109, 133 [159] = juris Rn. 94, st. Rspr.) und ihm ein besonderes Gewicht zukommt (Beschluss vom 29. November 1983 - 2 BvR 704/83 , BVerfGE 65, 317 [322] = juris Rn. 24).

    Zudem hat es darauf hingewiesen, dass dieses Recht als "unverletzlich" bezeichnet werde (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und eine Beschränkung nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen eingeschränkt werden könne (Art. 104 Abs. 1 GG) (BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -, BVerfGE 109, 133 [157] = juris Rn. 94).

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 03.05.2017 - VerfGH 52/16
    Der Thüringer Verfassungsgerichtshof wacht nur darüber, dass das zuständige Fachgericht der verfassungsrechtlichen Freiheitsgarantie des Betroffenen bei seiner Entscheidungsfindung hinreichendes Gewicht beigelegt hat, insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkannt wurden; der Gerichtshof hat nur dann einzuschreiten, wenn sich feststellen lässt, dass dies nicht der Fall war (vgl. dazu entsprechend BVerfG, Urteil vom 8. Oktober 1985 - 2 BvR 1150/80 -, BVerfGE 70, 297 [314f.] = juris Rn. 43, zur Freiheitsentziehung in Gestalt einer Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus).

    Das Gewicht der Grundrechtsbeeinträchtigung sei bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung gerade auch in Hinsicht auf die Begründung der Entscheidung zu berücksichtigen; insbesondere könne das Fachgericht gehalten sein, seine Würdigung eingehender abzufassen und sich nicht etwa mit knappen und allgemeinen Wendungen zu begnügen (BVerfG, Urteil vom 8. Oktober 1985 - 2 BvR 1150/80, 2 BvR 1504/82 -, BVerfGE 70, 297, 315f. = juris Rn. 44).

  • VerfGH Berlin, 10.02.2009 - VerfGH 13/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Unterlassen einer Nebenentscheidung aufgrund dem

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 03.05.2017 - VerfGH 52/16
    Der in § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt, dass Beschwerdeführer alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (ThürVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2008, VerfGH 13/08, S. 7 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 17. November 2010, VerfGH 4/10, S. 7 des amtlichen Umdrucks; BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 Rn. 27 = juris 27).

    In einem solchen Fall ist der Rechtsweg erst dann im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG erschöpft, wenn ein Anhörungsrügeverfahren beim jeweiligen Fachgericht erfolglos durchgeführt worden ist (ThürVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2008, VerfGH 13/08, S. 7 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 17. November 2010, VerfGH 4/10, S. 7 des amtlichen Umdrucks; BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 -, BVerfGE 122, 190 [198] = juris Rn. 27; BVerfG, Beschluss vom 13. April 2010 - 1 BvR 216/07 -, BVerfGE 126, 1 [17] = juris Rn. 35).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 03.05.2010 - VerfGH 4/10

    Unzulässige Öffentlichkeitsarbeit der Regierung

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 03.05.2017 - VerfGH 52/16
    Der in § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt, dass Beschwerdeführer alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (ThürVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2008, VerfGH 13/08, S. 7 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 17. November 2010, VerfGH 4/10, S. 7 des amtlichen Umdrucks; BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 Rn. 27 = juris 27).

    In einem solchen Fall ist der Rechtsweg erst dann im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG erschöpft, wenn ein Anhörungsrügeverfahren beim jeweiligen Fachgericht erfolglos durchgeführt worden ist (ThürVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2008, VerfGH 13/08, S. 7 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 17. November 2010, VerfGH 4/10, S. 7 des amtlichen Umdrucks; BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 -, BVerfGE 122, 190 [198] = juris Rn. 27; BVerfG, Beschluss vom 13. April 2010 - 1 BvR 216/07 -, BVerfGE 126, 1 [17] = juris Rn. 35).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 03.05.2017 - VerfGH 52/16
    Diese besondere Stellung des grundgesetzlichen Grundrechts der Freiheit der Person hat das Bundesverfassungsgericht damit begründet, dass dieses Recht die tatsächlichen Voraussetzungen und Bedingungen schütze, um zahlreiche andere Grundrechte wahrnehmen und ausüben zu können, also letztlich Grundlage und Voraussetzung der Entfaltungsmöglichkeiten des Bürgers sei (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 u.a. -, BVerfGE 128, 326 [372] = juris Rn. 98).
  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 03.05.2017 - VerfGH 52/16
    Der Verfassungsgerichtshof überprüft eine gerichtliche Entscheidung vielmehr nur auf Auslegungs- und Anwendungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts beruhen (st. Rspr. des ThürVerfGH, vgl. z.B. Beschluss vom 10. Juli 2007 - VerfGH 4/06 -, S. 9 des amtlichen Umdrucks; vgl. zum Bundesrecht z.B. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07 -, BVerfGE 120, 180 [209] = juris, Rn. 74 ff.).
  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 03.05.2017 - VerfGH 52/16
    Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die Überprüfung der Anwendung von Bundesrecht auf Einhaltung der im Grundgesetz und der Thüringer Verfassung inhaltsgleich geregelten und deshalb die Landesgerichte auch landesverfassungsrechtlich bindenden Grundrechte (Art. 142 GG; BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997 - 2 BvN 1/95 -, juris Rn. 75) umso umfassender möglich ist, je mehr das Bundesrecht den Landesgerichten Spielraum zur Konkretisierung lässt.
  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 03.05.2017 - VerfGH 52/16
    Es handele sich um ein hohes Rechtsgut, das nur aus besonders gewichtigen Gründen eingeschränkt werden darf (BVerfG, Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 -, BVerfGE 117, 71 [96] = juris Rn. 84, st. Rspr.).
  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07

    Fachhochschullehrer

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

  • BVerfG, 25.11.2008 - 1 BvR 848/07

    Entscheidung über Gegenvorstellung setzt keine neue Frist zur Einlegung einer

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83

    Verfassungsmäßigkeit - Mündel - Willkürverbot - Absehen von weiterer mündlicher

  • BVerfG, 19.04.1985 - 2 BvR 1269/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf einer Bewährung

  • BGH, 18.06.2009 - StB 29/09

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (Resozialisierung; Berufsausbildung;

  • OLG Hamm, 06.02.2014 - 1 Ws 36/14

    Widerruf der Reststrafenaussetzung zur Bewährung aufgrund neuer Verurteilung

  • BVerfG, 04.12.1986 - 2 BvR 796/86

    Verfassungsmäßigkeit des Bewährungswiderrufs bei neuer Straftat

  • BVerfG, 08.02.1984 - 2 BvR 677/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anhörung des Betroffenen bei

  • VG der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, 18.02.2005 - 12/02

    Neugliederung von Kirchengemeinden

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 15.11.2000 - VGH B 10/00

    Umfang der Kontrollbefugnis der Landesverfassungsgerichte; Kontrolle der

  • BFH, 28.07.2000 - X B 18/00

    Richterablehnung als Revisionsgrund; Divergenz

  • OLG Köln, 19.03.1993 - 2 Ws 115/93

    Möglichkeit des Widerrufs einer Strafaussetzung zur Bewährung bei ansonsten

  • OLG Düsseldorf, 22.10.1996 - 1 Ws 895/96
  • BGH, 11.03.1987 - 1 BJs 76/80

    Bewährung - Verlängerung der Bewährungszeit - Widerruf der Bewährung

  • BGH, 11.03.1987 - StB 6/87
  • VerfGH Berlin, 12.07.2017 - VerfGH 51/16

    Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art 1ß Abs 1 VvB ) iVm dem

  • VerfGH Thüringen, 09.01.2019 - VerfGH 40/16

    Verfassungsbeschwerde der Frau MdL Katharina König-Preuß

    Der Verfassungsgerichtshof überprüft eine fachgerichtliche Entscheidung vielmehr nur auf Auslegungs- und Anwendungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts beruhen (st. Rspr. des ThürVerfGH, vgl. nur Beschluss vom 3. Mai 2017 - VerfGH 52/16 -, juris Rn. 50 m. w. N.).
  • VerfGH Thüringen, 07.11.2018 - VerfGH 4/18

    Verfassungsbeschwerde gegen Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts

    Daneben ist der Thüringer Verfassungsgerichtshof auch befugt, eine auf bundesrechtlicher Grundlage in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangene Entscheidung eines Thüringer Gerichts dann aufzuheben, wenn diese das ihr zugrunde liegende materielle Recht in einer völlig unvertretbaren, gesetzesfremden Weise angewendet hat und damit willkürlich war (st. Rspr., vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - VerfGH 52/16 -, juris Rn. 45 ff. m. w. N.).

    b) In dem hier zu entscheidenden Fall eröffnete die materiell-rechtliche Regelung des § 56 f Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB Spielräume zur Konkretisierung, nämlich insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob der Beschwerdeführer durch die erneute Straffälligkeit die Erwartung, die der Strafaussetzung zur Bewährung vom Mai 2015 zugrunde lag, nicht erfüllt hat (ThürVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - VerfGH 52/16 -, juris Rn. 48).

    Der Verfassungsgerichtshof überprüft eine gerichtliche Entscheidung nur auf Auslegungs- und Anwendungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts beruhen (st. Rspr. des ThürVerfGH, vgl. Beschluss vom 3. Mai 2017 - VerfGH 52/16 -, juris Rn. 50 f. m. w. N.; vgl. zum Bundesrecht z.B. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07 -, BVerfGE 120, 180 [209] = juris Rn. 74 ff.).

    Dementsprechend ist das Gewicht der Grundrechtsbeeinträchtigung auch bei der Entscheidungsbegründung zu berücksichtigen (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - VerfGH 52/16 -, juris Rn. 52 f.).

    Dieses Gericht besitzt aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen unmittelbaren Eindrucks von der Erscheinung, des Verhaltens und der Persönlichkeit des Straftäters die besseren Erkenntnismöglichkeiten (ThürVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - VerfGH 52/16 -, juris Rn. 61).

    Die grundsätzliche Pflicht des Vollstreckungsgerichts, sich der sach- und zeitnäheren Prognose des Tatgerichts anzuschließen, findet allerdings ihre unweigerliche Grenze, wenn das Tatgericht die ihm zu Gebote stehende Möglichkeit, aufgrund der größeren Sach- und Zeitnähe sich eine bessere Erkenntnisgrundlage für die von ihm zu treffende Prognose zu verschaffen, gar nicht oder nur in unzureichendem Maße wahrgenommen hat (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - VerfGH 52/16 -, juris Rn. 62 ff.).

  • VerfGH Thüringen, 15.01.2020 - VerfGH 12/18

    Verfassungsbeschwerde

    (2) Im Hinblick auf die geltend gemachte Rüge der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den angegriffenen Beschluss hat der Beschwerdeführer erfolglos Gehörsrüge zum Oberverwaltungsgericht erhoben (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - VerfGH 52/16 -, juris Rn. 32, m. w. N.; st. Rspr.).

    Der Verfassungsgerichtshof überprüft eine fachgerichtliche Entscheidung vielmehr nur auf Auslegungs- und Anwendungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts beruhen (st. Rspr. des ThürVerfGH, vgl. nur Beschluss vom 3. Mai 2017 - VerfGH 52/16 -, juris Rn. 50, m. w. N.).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 08.06.2020 - LVG 25/19

    Widerruf der Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung

    Das Landesverfassungsgericht überprüft eine gerichtliche Entscheidung nur auf Auslegungs- und Anwendungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts der Landesverfassung beruhen (vgl. ThürVerfGH, Beschl. v. 03.05.2017 - VerfGH 52/16 - juris, Rn. 50 f.; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschl. v. 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07 - BVerfGE 120, 180 [209]).

    In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob - wie der Beschwerdeführer meint - das Vollstreckungsgericht bei seiner Prognoseentscheidung grundsätzlich gehalten ist, sich der sach- und zeitnäheren Prognose des Tatgerichts anzuschließen, das die letzte, während der Bewährungszeit begangene Straftat beurteilt hat (so ThürVerfGH, Beschl. v. 03.05.2017 - VerfGH 52/16 - juris, Rn. 48; insoweit abweichend: Sondervotum von Prof. Dr. Schwan, ebd., Rn. 70).

  • VerfGH Thüringen, 29.07.2021 - VerfGH 104/20

    Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landgerichts Erfurt und des

    Dabei handelt es sich insbesondere um den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf, der mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 102 Abs. 1 GG inhaltlich deckungsgleich ist (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 12. September 2018 - VerfGH 28/17 -, juris Rn. 24; zum Verstoß gegen das Willkürverbot nach Art. 2 Abs. 1 ThürVerf: ThürVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - VerfGH 52/16 -, juris Rn. 45).

    VerfGH 104/20 9 Auch sonstige Grundrechte einer Landesverfassung müssen von Landesgerichten angewandt werden, wenn das Bundesrecht Spielräume zur Konkretisierung eröffnet, so dass der Verfassungsgerichtshof auch insoweit eine Prüfung vornimmt (ThürVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - VerfGH 52/16 -, juris Rn. 48).

  • VerfGH Thüringen, 23.06.2021 - VerfGH 25/18

    Verfassungsbeschwerde

    a) Der Thüringer Verfassungsgerichtshof ist befugt, eine auf bundesrechtlicher Grundlage in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangene Entscheidung eines Thüringer Gerichts zu überprüfen (st. Rspr. des ThürVerfGH, vgl. nur Beschluss vom 3. Mai 2017 - VerfGH 52/16 -, juris Rn. 45 ff.).

    Die Sicherung der Beachtung landesverfassungsrechtlicher Vorgaben ist Aufgabe des Thüringer Verfassungsgerichtshofs; dies gilt unabhängig davon, ob die angewandte bundesrechtliche Regelung dem Verfahrensrecht oder dem materiellen Recht angehört (ThürVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - VerfGH 52/16 -, juris Rn. 46).

  • VerfGH Thüringen, 26.05.2021 - VerfGH 101/20

    Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen

    Vorliegend rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf. In einem solchen Fall ist der Rechtsweg erst dann erschöpft, wenn ein Anhörungsrügeverfahren beim jeweiligen Fachgericht durchgeführt wurde (ThürVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - VerfGH 52/16 -, juris Rn. 32; vgl. auch VerfGH Brandenburg, Urteil vom 24. Januar 2014 - 2/13 -, LVerfGE 25, 163 [166 und 167] = juris Rn. 9 und Rn. 17; ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1976 - 2 BvR 164/76 -, BVerfGE 42, 243 [245 ff.] = juris Rn. 7 ff.).
  • VerfGH Thüringen, 03.07.2019 - VerfGH 20/14

    Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Landgerichts Erfurt wegen Verletzung

    Ein solches Vorbringen hätte jedoch zunächst im Wege der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO geltend gemacht werden müssen (ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011, - VerfGH 41/09, 42/09, 43/09 und 48/09 -, Seite 6 des amtlichen Umdrucks; ThürVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - VerfGH 52/16 -, juris Rn. 32).
  • VerfGH Thüringen, 12.09.2018 - VerfGH 28/17

    Beschluss über Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidung des Thüringer

    Eine Pflicht zur Erhebung der Gehörsrüge besteht, wenn ein Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf rügt oder wenn ein Gehörsverstoß durch die Fachgerichte nahe lag und zu erwarten gewesen wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf ergriffen hätten (ThürVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - VerfGH 52/16 -, S. 6ff. des amtlichen Umdrucks).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 14.08.2019 - LVG 24/19

    Einstweiliger Rechtsschutz, Widerruf der Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur

    Das Landesverfassungsgericht überprüft eine gerichtliche Entscheidung dabei nur auf Auslegungs- und Anwendungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts beruhen (vgl. ThürVerfGH, Beschl. vom 03.05.2017 - VerfGH 52/16 - juris, Rn. 50 f.; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschl. vom 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07 - BVerfGE 120, 180 [209]).
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