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   VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.10.2020 - VerfGH 67/20.VB-1   

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VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.10.2020 - VerfGH 67/20.VB-1 (https://dejure.org/2020,34312)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13.10.2020 - VerfGH 67/20.VB-1 (https://dejure.org/2020,34312)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 67/20.VB-1 (https://dejure.org/2020,34312)
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Kurzfassungen/Presse

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    Verfassungsbeschwerde gegen die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung - Corona-Virus

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (23)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2020 - 13 B 675/20

    Pflicht zum Tragen einer "Alltagsmaske" gilt weiterhin

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.10.2020 - VerfGH 67/20
    Außerdem hat der Beschwerdeführer den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Oberverwaltungsgericht) vom 28. Juli 2020 (Az. 13 B 675/20.NE, juris) zum Gegenstand seiner Verfassungsbeschwerde gemacht, mit dem dieses den Antrag des Beschwerdeführers, den Vollzug von § 2 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO bis zu einer Entscheidung über einen noch zu erhebenden Normenkontrollantrag auszusetzen, abgelehnt hat.

    b) Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist darüber hinaus der den Eilrechtsschutzantrag des Beschwerdeführers ablehnende Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2020 (13 B 675/20.NE, juris).

    Zwar hat das Oberverwaltungsgericht in dem Eilverfahren des Beschwerdeführers (OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 13 B 675/20.NE, juris; vgl. schon OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE, juris) die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für voraussichtlich rechtmäßig erachtet.

    Das Oberverwaltungsgericht selbst stellt ausdrücklich fest, dass "der wissenschaftliche Diskurs über die Eignung sog. Behelfsmasken als Mittel zur Verringerung der Infektionszahlen bisher nicht abgeschlossen sein" dürfte (OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 13 B 675/20.NE, juris, Rn. 61).

    Hinsichtlich der Ermächtigungsgrundlage der Coronaschutzverordnung (§ 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG in der Fassung vom 27. März 2020 [BGBl. I 587], vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 13 B 675/20.NE, juris, Rn. 30) geht der Prüfungsumfang weiter als für den Verfassungsgerichtshof.

    Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Eilrechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2020 (13 B 675/20.NE, juris) wendet, ist der formelle Rechtsweg zwar erschöpft.

    Denn der Beschwerdeführer setzt sich nicht damit auseinander, dass das Oberverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage ausdrücklich davon ausgeht, dass die Mund-Nase-Bedeckung keine allgemeinen Gesundheitsgefahren für den Träger hervorrufe (OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 13 B 675/20.NE, juris, Rn. 75).

  • BVerfG, 15.07.2020 - 1 BvR 1630/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen zur Einschränkung des

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.10.2020 - VerfGH 67/20
    Außerdem ist nicht ausgeschlossen, dass es zu einer Überprüfung einer Hauptsachenentscheidung in einem Revisionsverfahren kommt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20, NJW 2020, 2326 = juris, Rn. 9, und vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20, juris, Rn. 10).

    Auch dies spricht für eine nachträgliche Klärung ihrer Vereinbarkeit mit Grundrechten im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle (so BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20, NJW 2020, 2326 = juris, Rn. 8, und vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20, juris, Rn. 9).

    Es geht - wie ausgeführt - um die tatsächlichen Rahmenbedingungen der Coronavirus-Pandemie sowie fachwissenschaftliche - virologische, epidemiologische, medizinische und psychologische - Bewertungen und Risikoeinschätzungen von wesentlicher Bedeutung, für deren Aufbereitung ein verwaltungsgerichtliches Hauptsacheverfahren besonders geeignet ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20, NJW 2020, 2326 = juris, Rn. 12, und vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20, juris, Rn. 11; VerfGH RP, Beschluss vom 29. April 2020 - VGH B 26/20, NVwZ-RR 2020, 513 = juris, Rn. 15).

    Eine solche Unzumutbarkeit des Abwartens des Hauptsacheverfahrens liegt etwa vor, wenn die Durchführung des Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheinen muss, oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen der Verfassungsgerichtshof gemäß § 54 Satz 2 VerfGHG auch vor Erschöpfung des Rechtsweges entscheiden kann (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 - VerfGH 47/19.VB-3, juris, Rn. 19, und vom 16. Juni 2020 - VerfGH 65/19.VB-3, juris, Rn. 19; BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20, juris, Rn. 14).

    Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass dem Verfassungsgerichtshof infolge der fachgerichtlichen Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein bereits eingehend geprüftes Tatsachenmaterial vorliegen soll und ihm auch die Fallanschauung sowie die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die sachnäheren Fachgerichte vermittelt werden sollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20, juris, Rn. 14 m. w. N.).

    Dies kann der Fall sein, wenn es etwa die sich aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beziehungsweise Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an die vorläufige Rechtsschutzgewährung verkannt oder den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 47/19.VB-3, juris, Rn. 20; BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20, juris, Rn. 14 m. w. N.).

  • BVerfG, 03.06.2020 - 1 BvR 990/20

    Vorrangige Klärung der Verfassungsmäßigkeit außer Kraft getretener Corona-Verbote

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.10.2020 - VerfGH 67/20
    Außerdem ist nicht ausgeschlossen, dass es zu einer Überprüfung einer Hauptsachenentscheidung in einem Revisionsverfahren kommt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20, NJW 2020, 2326 = juris, Rn. 9, und vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20, juris, Rn. 10).

    Auch dies spricht für eine nachträgliche Klärung ihrer Vereinbarkeit mit Grundrechten im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle (so BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20, NJW 2020, 2326 = juris, Rn. 8, und vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20, juris, Rn. 9).

    Es geht - wie ausgeführt - um die tatsächlichen Rahmenbedingungen der Coronavirus-Pandemie sowie fachwissenschaftliche - virologische, epidemiologische, medizinische und psychologische - Bewertungen und Risikoeinschätzungen von wesentlicher Bedeutung, für deren Aufbereitung ein verwaltungsgerichtliches Hauptsacheverfahren besonders geeignet ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20, NJW 2020, 2326 = juris, Rn. 12, und vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20, juris, Rn. 11; VerfGH RP, Beschluss vom 29. April 2020 - VGH B 26/20, NVwZ-RR 2020, 513 = juris, Rn. 15).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - VerfGH 32/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen nordrhein-westfälische

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.10.2020 - VerfGH 67/20
    Eine derartige Vorabentscheidung kommt in der Regel nämlich dann nicht in Betracht, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen noch nicht aufgeklärt sind oder die einfachrechtliche Lage nicht hinreichend geklärt ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. April 2020 - VerfGH 32/20.VB-1 und 33/20.VB-2, jeweils juris, Rn. 7, und vom 10. Juni 2020 - VerfGH 85/20.VB-2, juris, Rn. 4).

    Der Vorklärung durch die Fachgerichte kommt insbesondere dort Bedeutung zu, wo die Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen die Prüfung tatsächlicher oder einfachrechtlicher Fragen voraussetzt, für die das Verfahren vor den Fachgerichten besser geeignet ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. April 2020 - VerfGH 32/20.VB-1 und VerfGH 33/20.VB-2, jeweils juris, Rn. 7, vom 7. April 2020 - VerfGH 40/20.VB-3, juris, Rn. 5, vom 12. Mai 2020 - VerfGH 56/20.VB-1, juris, Rn. 7, vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, juris, Rn. 9 und vom 10. Juni 2020 - VerfGH 85/20.VB-2, juris, Rn. 4).

    Daher besteht in tatsächlicher Hinsicht Bedarf an einer fachgerichtlichen Aufbereitung der Entscheidungsgrundlagen vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. hierzu auch VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. April 2020 - VerfGH 32/20.VB-1 und 33/20.VB-2, jeweils.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.06.2020 - VerfGH 85/20

    Verfassungsbeschwerde und Antrag auf einstweilige Anordnung betreffend eine

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.10.2020 - VerfGH 67/20
    Eine derartige Vorabentscheidung kommt in der Regel nämlich dann nicht in Betracht, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen noch nicht aufgeklärt sind oder die einfachrechtliche Lage nicht hinreichend geklärt ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. April 2020 - VerfGH 32/20.VB-1 und 33/20.VB-2, jeweils juris, Rn. 7, und vom 10. Juni 2020 - VerfGH 85/20.VB-2, juris, Rn. 4).

    Der Vorklärung durch die Fachgerichte kommt insbesondere dort Bedeutung zu, wo die Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen die Prüfung tatsächlicher oder einfachrechtlicher Fragen voraussetzt, für die das Verfahren vor den Fachgerichten besser geeignet ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. April 2020 - VerfGH 32/20.VB-1 und VerfGH 33/20.VB-2, jeweils juris, Rn. 7, vom 7. April 2020 - VerfGH 40/20.VB-3, juris, Rn. 5, vom 12. Mai 2020 - VerfGH 56/20.VB-1, juris, Rn. 7, vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, juris, Rn. 9 und vom 10. Juni 2020 - VerfGH 85/20.VB-2, juris, Rn. 4).

    juris, Rn. 7, und vom 10. Juni 2020 - VerfGH 85/20.VB-2, juris, Rn. 5; VerfGH RP, Beschluss vom 29. April 2020 - VGH B 26/20, NVwZ-RR 2020, 513 = juris, Rn. 15).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 16.06.2020 - VerfGH 65/19

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.10.2020 - VerfGH 67/20
    a) Nach dem verfassungsprozessualen Grundsatz der Subsidiarität ist ein Beschwerdeführer gehalten, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 - VerfGH 45/19.VB-1, NVwZ-RR 2020, 329 = juris, Rn. 8 m. w. N., und vom 16. Juni 2020 - VerfGH 65/19.VB-3, juris, Rn. 17).

    Eine solche Unzumutbarkeit des Abwartens des Hauptsacheverfahrens liegt etwa vor, wenn die Durchführung des Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheinen muss, oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen der Verfassungsgerichtshof gemäß § 54 Satz 2 VerfGHG auch vor Erschöpfung des Rechtsweges entscheiden kann (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 - VerfGH 47/19.VB-3, juris, Rn. 19, und vom 16. Juni 2020 - VerfGH 65/19.VB-3, juris, Rn. 19; BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20, juris, Rn. 14).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.11.2019 - VerfGH 47/19

    Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entscheidungen im Verfahren des

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.10.2020 - VerfGH 67/20
    Eine solche Unzumutbarkeit des Abwartens des Hauptsacheverfahrens liegt etwa vor, wenn die Durchführung des Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheinen muss, oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen der Verfassungsgerichtshof gemäß § 54 Satz 2 VerfGHG auch vor Erschöpfung des Rechtsweges entscheiden kann (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 - VerfGH 47/19.VB-3, juris, Rn. 19, und vom 16. Juni 2020 - VerfGH 65/19.VB-3, juris, Rn. 19; BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20, juris, Rn. 14).

    Dies kann der Fall sein, wenn es etwa die sich aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beziehungsweise Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an die vorläufige Rechtsschutzgewährung verkannt oder den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 47/19.VB-3, juris, Rn. 20; BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20, juris, Rn. 14 m. w. N.).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 29.04.2020 - VGH B 26/20

    Verfassungsbeschwerden und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.10.2020 - VerfGH 67/20
    juris, Rn. 7, und vom 10. Juni 2020 - VerfGH 85/20.VB-2, juris, Rn. 5; VerfGH RP, Beschluss vom 29. April 2020 - VGH B 26/20, NVwZ-RR 2020, 513 = juris, Rn. 15).

    Es geht - wie ausgeführt - um die tatsächlichen Rahmenbedingungen der Coronavirus-Pandemie sowie fachwissenschaftliche - virologische, epidemiologische, medizinische und psychologische - Bewertungen und Risikoeinschätzungen von wesentlicher Bedeutung, für deren Aufbereitung ein verwaltungsgerichtliches Hauptsacheverfahren besonders geeignet ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20, NJW 2020, 2326 = juris, Rn. 12, und vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20, juris, Rn. 11; VerfGH RP, Beschluss vom 29. April 2020 - VGH B 26/20, NVwZ-RR 2020, 513 = juris, Rn. 15).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 03.09.2019 - VerfGH 21/19

    Verfassungsbeschwerde wegen des Ausgangs eines strafrechtlichen

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.10.2020 - VerfGH 67/20
    Ausgehend von den Schriftsätzen des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2020 und vom 3. August 2020 und unter Berücksichtigung des maßgebenden, bei unbefangener Betrachtung erkennbaren Begehrens des Beschwerdeführers (vgl. auch VerfGH NRW, Beschluss vom 3. September 2019 - VerfGH 21/19.VB-1, juris, Rn. 13) beschränkt sich die Verfassungsbeschwerde in ihrem rechtssatzbezogenen Teil auf die Pflicht zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung und damit § 2 Abs. 3 CoronaSchVO.

    Auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist der Sinn eines Rechtsschutzbegehrens im Wege der Auslegung unter Heranziehung der Begründung des Antrags zu ermitteln und der Verfahrensgegenstand entsprechend zu deuten (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschlüsse vom 3. September 2019 - VerfGH 21/19.VB-1, juris, Rn. 13, und vom 25. August 2020 - VerfGH 119/20.VB-2, juris, Rn. 4; BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 1 BvR 910/05, BVerfGE 118, 1 = juris, Rn. 61 m. w. N.).

  • BVerwG, 11.11.2015 - 8 CN 2.14

    Ladenöffnung; Sonn- und Feiertagsschutz; verfassungsrechtlicher Schutzauftrag;

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.10.2020 - VerfGH 67/20
    Denn dass eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist, stellt die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags jedenfalls nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Frage, auch dann kann ein schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung bestehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2001 - 6 CN 1.01, NVwZ-RR 2002, 152 = juris, Rn. 10, vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14, BVerwGE 153, 183 = juris, Rn. 19, und vom 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17, BVerwGE 164, 64 = juris, Rn. 12 [jeweils Fallgruppe der Wiederholungsgefahr]).
  • BVerwG, 12.12.2018 - 8 CN 1.17

    Leipziger Verordnung zur Ladenöffnung am 1. und 3. Advent 2017 für den Ortsteil

  • BVerwG, 29.06.2001 - 6 CN 1.01

    Grund für die Möglichkeit einer Erledigungserklärung seitens des Klägers -

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.12.2019 - VerfGH 45/19

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung der vorläufigen Zulassung zu einem

  • BVerfG, 18.03.2009 - 2 BvR 1036/08

    Durchsuchung von Kanzleiräumen von Rechtsanwälten als nichtverdächtige Dritten

  • BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 910/05

    Begrenzung der Rechtsanwaltsvergütung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2020 - 13 B 557/20

    Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen bis auf Weiteres rechtmäßig

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.05.2020 - VerfGH 67/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die nordrhein-westfälische

  • BVerfG, 25.06.2015 - 1 BvR 439/14

    Die Nichtzulassungsbeschwerde gehört zum Rechtsweg, der vor der Erhebung der

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 02.07.2019 - VerfGH 16/19

    Ablehnung einer auf Sozialleistungen gerichteten Einstweilige Anordnung

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - VerfGH 33/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen nordrhein-westfälische

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 07.04.2020 - VerfGH 40/20

    Verfassungsbeschwerde gegen Maßnahmen zur Verhinderung von Neuinfizierungen mit

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.08.2020 - VerfGH 119/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die sogenannte "Maskenpflicht"

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.05.2020 - VerfGH 56/20

    Verfassungsbeschwerde gegen eine Vorschrift der nordrhein-westfälischen

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 27.10.2020 - VerfGH 127/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung

    Eine derartige Vorabentscheidung kommt in der Regel nämlich dann nicht in Betracht, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen noch nicht aufgeklärt sind oder die einfachrechtliche Lage nicht hinreichend geklärt ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. April 2020 - VerfGH 32/20.VB-1 und 33/20.VB-2, jeweils juris, Rn. 7, vom 10. Juni 2020 - VerfGH 85/20.VB-2, juris, Rn. 4, und vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 67/20.VB-1 und VerfGH 74/20.VB-2).

    Der Vorklärung durch die Fachgerichte kommt insbesondere dort Bedeutung zu, wo die Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen die Prüfung tatsächlicher oder einfachrechtlicher Fragen voraussetzt, für die das Verfahren vor den Fachgerichten besser geeignet ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. April 2020 - VerfGH 32/20.VB-1 und VerfGH 33/20.VB-2, jeweils juris, Rn. 7, vom 7. April 2020 - VerfGH 40/20.VB-3, juris, Rn. 5, vom 12. Mai 2020 - VerfGH 56/20.VB-1, juris, Rn. 7, vom 10. Juni 2020 - VerfGH 85/20.VB-2, juris, Rn. 4, und vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 67/20.VB-1 und VerfGH 74/20.VB-2).

    Daher besteht in tatsächlicher Hinsicht Bedarf an einer fachgerichtlichen Aufbereitung der Entscheidungsgrundlagen vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. hierzu auch VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. April 2020 - VerfGH 32/20.VB-1 und 33/20.VB-2, jeweils juris, Rn. 7, vom 10. Juni 2020 - VerfGH 85/20.VB-2, juris, Rn. 5, und vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 67/20.VB-1 und VerfGH 74/20.VB-2).

    Von vornherein aussichtslos ist ein Rechtsbehelf jedenfalls dann, wenn er offensichtlich unstatthaft oder unzulässig ist (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2019 - VerfGH 16/19.VB-2, juris, Rn. 23, und vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 67/20.VB-1 und VerfGH 74/20.VB-2).

    Mit anderen Worten, aussichtslos ist ein Rechtsbehelf, wenn ein Verfahren vor den Fachgerichten "bloße Formsache" gewesen wäre (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 67/20.VB-1 und VerfGH 74/20.VB-2; BVerfG, Beschlüsse vom 18. März 2009 - 2 BvR 1036/08, BVerfGK 15, 225 = juris, Rn. 58 m. w. N., und vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 439/14, juris, Rn. 7).

    Außerdem ist nicht ausgeschlossen, dass es zu einer Überprüfung einer Hauptsacheentscheidung in einem Revisionsverfahren kommt (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 67/20.VB-1 und VerfGH 74/20.VB-2; BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20, NJW 2020, 2326 = juris, Rn. 9, und vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20, juris, Rn. 10).

    Beim Infektionsschutzgesetz handelt es sich aber um ein Bundesgesetz und damit um einen Akt der öffentlichen Gewalt des Bundes (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 67/20.VB-1 und VerfGH 74/20.VB-2).

    Es geht - wie ausgeführt - um die tatsächlichen Rahmenbedingungen der Coronavirus-Pandemie sowie fachwissenschaftliche - virologische, epidemiologische, medizinische und psychologische - Bewertungen und Risikoeinschätzungen von wesentlicher Bedeutung, für deren Aufbereitung ein verwaltungsgerichtliches Hauptsacheverfahren besonders geeignet ist (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 67/20.VB-1 und VerfGH 74/20.VB-2; BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20, NJW 2020, 2326 = juris, Rn. 12, und vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20, juris, Rn. 11; VerfGH RP, Beschluss vom 29. April 2020 - VGH B 26/20, NVwZ-RR 2020, 513 = juris, Rn. 15).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.11.2020 - VerfGH 179/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die nordrhein-westfälische

    Vor diesem Hintergrund ist es dem Beschwerdeführer gegenwärtig unzumutbar, ihm abzuverlangen, nun seinerseits einen Antrag beim Oberverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 6 VwGO auf vorläufige Aussetzung des Vollzugs des § 9 Abs. 1 CoronaSchVO zu stellen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, NVwZ 2020, 1042 = juris, Rn. 17 ff.; BVerfG, Beschlüsse vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20, NVwZ 2020, 708 = juris, Rn. 4, vom 10. April 2020 - 1 BvR 762/20, juris, Rn. 3, vom 29. April 2020 - 1 BvQ 47/20, juris, Rn. 11, und vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20, juris, Rn. 10).

    Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2019 - VerfGH 16/19.VB-2, juris, Rn. 15, vom 12. März 2020 - VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 2, und vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, NVwZ 2020, 1042 = juris, Rn. 5).

    Ergibt in einem solchen Fall die Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, dass die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet wäre, läge in der Nichtgewährung von Rechtsschutz der schwere Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne des § 27 Abs. 1 VerfGHG (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, NVwZ 2020, 1042 = juris, Rn. 5).

    Zwar steht dem Beschwerdeführer voraussichtlich auch nach Außerkrafttreten des § 9 Abs. 1 CoronaSchVO der fachgerichtliche Rechtsweg offen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2001 - 6 CN 1.01, NVwZ-RR 2002, 152 = juris, Rn. 10, vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14, BVerwGE 153, 183 = juris, Rn. 19, und vom 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17, BVerwGE 164, 64 = juris, Rn. 12), insbesondere mit Blick auf die durch diese Vorschrift schwerwiegend beeinträchtigten Grundrechte der betroffenen Fitnessstudiobetreiber (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, juris, Rn. 64; BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20, NJW 2020, 2326 = juris, Rn. 8, und vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20, juris, Rn. 9).

    Auch währenddessen hat der Verordnungsgeber die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelung fortlaufend zu überprüfen und sie gegebenenfalls anzupassen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, NVwZ 2020, 1042 = juris, Rn. 21), wie dies bereits in § 19 Abs. 3 CoronaSchVO vorgesehen ist.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.11.2020 - VerfGH 185/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die nordrhein-westfälische

    Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2019 - VerfGH 16/19.VB-2, juris, Rn. 15, vom 12. März 2020 - VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 2, und vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, NVwZ 2020, 1042 = juris, Rn. 5).

    Ergibt in einem solchen Fall die Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, dass die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet wäre, läge in der Nichtgewährung von Rechtsschutz der schwere Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne des § 27 Abs. 1 VerfGHG (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, NVwZ 2020, 1042 = juris, Rn. 5).

    Zwar steht dem Beschwerdeführer voraussichtlich auch nach Außerkrafttreten des § 12 Abs. 2 Satz 1 CoronaSchVO der fachgerichtliche Rechtsweg offen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2001 - 6 CN 1.01, NVwZ-RR 2002, 152 = juris, Rn. 10, vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14, BVerwGE 153, 183 = juris, Rn. 19, und vom 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17, BVerwGE 164, 64 = juris, Rn. 12), insbesondere mit Blick auf die durch diese Vorschrift schwerwiegend beeinträchtigten Grundrechte der betroffenen Tattoostudiobetreiber (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, juris, Rn. 64; BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20, NJW 2020, 2326 = juris, Rn. 8, und vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20, juris, Rn. 9).

    Auch währenddessen - und während der voraussichtlich erfolgenden Verlängerung der Geltungsdauer - hat der Verordnungsgeber die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelung fortlaufend zu überprüfen und sie gegebenenfalls anzupassen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, NVwZ 2020, 1042 = juris, Rn. 21), wie dies bereits in § 19 Abs. 3 CoronaSchVO vorgesehen ist.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.02.2022 - VerfGH 20/22

    Erfolgloser Eilantrag des 1. FC Köln gegen Beschränkung der Zuschauerzahl auf

    Zwar steht der Antragstellerin voraussichtlich auch nach Außerkrafttreten des § 4 Abs. 5a Satz 1 Nr. 2 CoronaSchVO der fachgerichtliche Rechtsweg offen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. November 2020 - VerfGH 179/20.VB-1, NWVBl. 2021, 199 = juris, Rn. 37; BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2001 - 6 CN 1.01, NVwZ-RR 2002, 152 = juris, Rn. 10, vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14, BVerwGE 153, 183 = juris, Rn. 19, und vom 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17, BVerwGE 164, 64 = juris, Rn. 12), insbesondere mit Blick auf die durch diese Vorschrift schwerwiegend beeinträchtigten Grundrechte (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, juris, Rn. 64, und vom 23. November 2020 - VerfGH 179/20.VB-1, NWVBl. 2021, 199 = juris, Rn. 37; BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20, NJW 2020, 2326 = juris, Rn. 8, und vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20, juris, Rn. 9).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.02.2021 - VerfGH 107/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die Verpflichtung zur Begleichung einer

    Danach ist ein Beschwerdeführer gehalten, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2020 - VerfGH 63/19.VB-2, juris, Rn. 16, und vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, juris, Rn. 68).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 27.04.2021 - VerfGH 31/21

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines

    Vielmehr ist der Sinn eines Rechtsschutzbegehrens nach § 13 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 88 VwGO sachgerecht im Wege der Auslegung unter Heranziehung der Begründung des Antrags zu ermitteln und der Verfahrensgegenstand entsprechend zu deuten (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, juris, Rn. 54, und vom 11. Januar 2021 - VerfGH 199/20.VB-3, juris, Rn. 6; Heusch, in: Heusch/Schönenbroicher, LV NRW, 2. Aufl. 2019, Art. 75 Rn. 129).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.06.2022 - VerfGH 183/20

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Schadensersatzprozess nach einem

    Nach dem Grundsatz der Subsidiarität ist ein Beschwerdeführer gehalten, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2020 - VerfGH 63/19.VB-2, juris, Rn. 16, vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, juris, Rn. 68, und vom 23. Februar 2021 - VerfGH 107/20.VB-2, juris, Rn. 7).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 01.04.2021 - VerfGH 58/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Anknüpfung von

    Gegen die Coronaschutzverordnung ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW der Normenkontrollantrag zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen statthaft (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, juris, Rn. 56).
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